Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00312
damit vereinigt
IV.2023.00423


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 23. Januar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, verheiratet und Vater von zwei Söhnen (geboren 2001 und 2003; Urk. 7/122), hatte eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und 1998 eine Stelle als Betriebsleiter (Customer Service Officer/Duty Officer) bei Z.___ angetreten, als im Jahr 2000 erste Zeichen einer in der Folge diagnostizierten spinalen Muskelatrophie auftraten. Im Jahr 2003 erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (vgl. Urk. 3/3-4, Urk. 7/1 ff.).

    Die mit der Erkrankung einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen machten einen Wechsel von der bisherigen Tätigkeit in den Ticketservice als Sales-Agent erforderlich, wobei weiterhin das unveränderte Gehalt ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 7/55, Urk. 7/58 f., Urk. 7/69). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte den Anspruch auf Hilfsmittel und bejahte einen entsprechenden Anspruch in der Folge mehrfach (u.a. Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug und Gewährung von Amortisationsbeiträgen, Kostengutsprache für Haltegriffe und Polster für Gehstöcke, Abgabe eines Rollstuhls und Kostengutsprache für eine Rampe; Urk. 7/18 f., Urk. 7/38 f., Urk. 7/51 f.).

    Aufgrund der Auslagerung des Tätigkeitsbereichs des Versicherten endete das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit Z.___ in der weiteren Folge (Urk. 3/3 S. 2), indessen unter Weiterbeschäftigung bei der A.___ AG ab Dezember 2006 (vgl. Urk. 7/127, Urk. 7/295). Dies war für den Versicherten mit einer Gehaltsrückstufung verbunden (vgl. Urk. 7/127/4, Urk. 7/128), was ihn zur Erneuerung seines Leistungsgesuchs insbesondere mit dem Begehren um Prüfung des Rentenanspruchs veranlasste (Urk. 7/53-55). Gestützt auf die hernach eingeleiteten Abklärungen (vgl. die Zusammenfassung hierzu in Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2007 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/82). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Im Dezember 2008 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 7/121). Gestützt auf die nachfolgenden Abklärungen (vgl. die Zusammenfassung hierzu in Urk. 7/165) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gemäss Verfügung vom 24. Februar 2010 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/176; vgl. auch Urk. 7/175). Mit Verfügung vom 11. November 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 überdies eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 7/194; vgl. auch Urk. 7/192). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2015 prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten und ermittelte gestützt auf ihre Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 7/236). Mit Mitteilung vom 19. März 2015 setzte die IV-Stelle den Versicherten davon in Kenntnis, er habe unverändert Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 7/237). Überdies kam die IV-Stelle zum Schluss, der Versicherte habe auch weiterhin Anspruch auf die zugesprochene Hilflosenentschädigung (Urk. 7/239).

1.3    Im September 2022 ersuchte der Versicherte auf Grund einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit um eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/284 f.). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/288 ff., Urk. 7/297). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke mit Wirkung ab 1. November 2022 die bisherige halbe auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (Urk. 7/298). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 13. Januar 2023 Einwände in Bezug auf den Einkommensvergleich (Urk. 7/304, Urk. 7/309). Die IV-Stelle folgte den Einwänden teilweise, hielt aber im Ergebnis an der in Aussicht gestellten Rentenhöhe fest (Urk. 7/317 f.). Am 11. Mai 2023 verfügte die IV-Stelle betreffend den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2023 (Urk. 7/335 = Urk. 2). Am 7. August 2023 folgte die Verfügung betreffend den Anspruch ab 1. November 2022 bis 31. Mai 2023 (Urk. 9/2).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 erhob der Versicherte am 9. Juni 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm anstelle der Dreiviertels- eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 10. August 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Gegen die Verfügung vom 7. August 2023 erhob der Versicherte am 30. August 2023 ebenfalls Beschwerde mit dem bereits am 9. Juni 2023 gestellten Antrag (Urk. 9/1). Mit der Vernehmlassung vom 18. September 2023 beantragte die IV-Stelle auch hier die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/5). Die beiden Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummern IV.2023.00312 u. IV.2023.00423) vereinigte das Gericht am 3. Oktober 2023 und stellte dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 zu (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c).


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).    

2.3

2.3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.3.2    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

    

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe im September 2022 ein Revisionsgesuch eingereicht. Die darauf folgenden Abklärungen hätten ergeben, dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe und die Tätigkeit als Luftverkehrsangestellter noch zu 35 % möglich sei. Diese Beurteilung gelte seit dem 30. August 2022 und sie bewirke eine Veränderung des Invaliditätsgrades. Der Anspruch auf eine Erhöhung der laufenden Rente entstehe, sobald die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mehr als drei Monate gedauert habe. Mithin bestehe ab November 2022 Anspruch auf eine höhere Rente. Im Vorbescheidverfahren sei ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 114'167.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'958.65 ein Invaliditätsgrad von 65 % errechnet und hernach seien die dagegen erhobenen Einwände geprüft worden. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der vorgebrachten Argumente neu mit Fr. 31'725.30 zu beziffern. Auch das Valideneinkommen sei neu zu berechnen. Die bisherige Berechnung habe auf den seinerzeit effektiv erzielten Löhnen unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung beruht. Dieses Vorgehen über eine Dauer von mehr als zehn Jahren sei allerdings nicht korrekt, denn damit würden die heutigen Einkommensaussichten nicht realistisch abgebildet. Das Valideneinkommen sei daher gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2020 (LSE; Tabelle 1 Ziff. 49-52 Kompetenzniveau 3) zu ermitteln. Dergestalt belaufe sich dieses auf Fr. 95'150.30. Aus der Differenz der so ermittelten Vergleichseinkommen resultiere nunmehr ein Invaliditätsgrad von 67 %. Die laufende halbe Rente sei damit mit Wirkung ab November 2022 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (Urk. 2 S. 3 f.).

    In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitergehende Ausführungen zur Sache (Urk. 6).

3.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, ab Mai 1998 habe er zunächst als Customer Service Officer gearbeitet und ab März 2000 sodann gesundheitsbedingt als Ticket Desk Agent für Z.___. Die Arbeitgeberin habe ihm trotz des gesundheitlich bedingten Wechsels in eine weniger gut bezahlte Tätigkeit weiterhin denselben Lohn bezahlt, zuletzt Fr. 7'228.-- x 13 ohne Zulagen. Im Herbst 2006 habe Z.___ seinen Tätigkeitsbereich an A.___ ausgelagert, wo er seither als Luftverkehrsangestellter Ticketing angestellt sei. Mit dem Arbeitgeberwechsel sei eine Lohnherabstufung einhergegangen (Fr. 5'485.-- x 13). Mit dem neu ermittelten Valideneinkommen sei er nicht einverstanden. In der Regel sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens am zuletzt erzielten und der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Einkommen anzuknüpfen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Gründe für das nunmehrige Abstellen auf die LSE seien nicht stichhaltig. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, nach mehr als zehn Jahren ergebe die Aufrechnung des Valideneinkommens mittels des Nominallohnindexes kein korrektes Resultat mehr, vermöge sich weder auf eine gesetzliche Grundlage noch auf eine Praxis zu stützen. Auch der Umstand, dass sich die Löhne in der Luftfahrtbranche in den letzten Jahren stark verändert hätten, rechtfertige ein solches Vorgehen nicht. Änderten sich die Löhne überdurchschnittlich, wirke sich dies in erster Linie auf die Neuanstellungen aus und weniger auf die bisherigen Angestellten. In der Lohnstatistik des Bundes aber wirkten sich die tieferen Löhne der Neuangestellten umso stärker aus, je höher der Anteil an Arbeitnehmenden mit Neuanstellungen sei. Die LSE bilde mithin die Löhne von langjährigen Angestellten nur unvollständig ab und liefere somit hier kein rechtlich befriedigendes Ergebnis. Der Lohn für die angepasste Tätigkeit als Luftfahrtangestellter Ticketing habe sich seit 2006 effektiv um 25 % erhöht. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich auch der ohne Eintritt des Gesundheitsschadens in der Tätigkeit in derselben Branche als Duty Officer erzielte Lohn in entsprechendem Ausmass erhöht hätte. Das Jahressalär in
dieser Tätigkeit würde sich demnach aktuell auf Fr. 117'455.-- belaufen (13 x Fr. 7'228.-- + 25 %). Dieser Betrag weiche nur unwesentlich von dem mittels dem Nominallohnindex aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 114'167.-- ab. Es rechtfertige sich demgemäss weiterhin, das Valideneinkommen anhand des zuletzt erzielten Einkommens in der angestammten Tätigkeit zu ermitteln. Der Blick auf die Tabelle TA1 der LSE zeige ferner, dass die Löhne allein zwischen 2006 und 2010 über alle Stufen hinweg betrachtet um 6 % angestiegen seien. Ausgehend vom Einkommen von Fr. 102'085.-- gemäss Lohnausweis von 2006 ergebe sich so betrachtet für 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 108'210.--. Ausgehend vom Invalideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin mit Fr. 31'275.-- beziffert habe, bestehe allerdings bereits bei einem Valideneinkommen ab Fr. 104'250.-- eine Einkommensdifferenz von 70 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der Tätigkeit bei A.___ seit 2006 regelmässig eine Lohnerhöhung gewährt worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich auch bei der Fortführung der angestammten Tätigkeit ebenso verhalten hätte und daher das Einkommen in dieser Tätigkeit jedenfalls Fr. 104'250.-- betragen würde, weswegen der Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen sei (Urk. 1 S. 4 ff.).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer leidet an einer im Jahr 2000 erstmals diagnostizierten spinalen Muskelatrophie, damals vor allem beinbetont (Urk. 7/5). Die mit der Erkrankung einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen machten einen Wechsel von der bisherigen Tätigkeit als Betriebsleiter bei Z.___ in den Ticketservice als Sales Agent erforderlich, wobei der Beschwerdeführer weiterhin das unveränderte Gehalt ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 7/55, Urk. 7/58 f., Urk. 7/69). Mithin hatte der Gesundheitsschaden vorerst keine Einkommenseinbusse zur Folge. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher zunächst den Anspruch auf Hilfsmittel und bejahte diesen in der Folge mehrfach (u.a. Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug und Gewährung von Amortisationsbeiträgen, Kostengutsprache für Haltegriffe, Polster für Gehstöcke, Abgabe eines Rollstuhls und Kostengutsprache für eine Rampe; Urk. 7/18 f., Urk. 7/38 f., Urk. 7/51 f.). Der Wechsel des Beschwerdeführers von Z.___ zur A.___ AG im Jahr 2006 (Urk. 3/3, Urk. 7/295) war für den Beschwerdeführer mit einer Gehaltsrückstufung verbunden (vgl. Urk. 7/127/4, Urk. 7/128), indessen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2007 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zunächst noch (Urk. 7/82), nachdem sich ergeben hatte, dass die angepasste Tätigkeit als Sales Agent trotz des Gesundheitsschadens vollzeitlich zumutbar und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielbar war (vgl. Urk. 7/74). Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unangefochten.

4.2    Im Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 7/121). Die ärztlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer durch die weiterhin beinbetonte Schwäche aller vier Extremitäten mit ausgeprägter Muskelatrophie ohne Behandlungsmöglichkeit zwischenzeitlich vollständig auf einen Rollstuhl angewiesen war. Auch in der angepassten Tätigkeit als Sales Agent gingen die Ärzte mittlerweile von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % aus. Dieser Einschätzung folgte die Beschwerdegegnerin und ging ab Dezember 2008 von einer Restarbeitsfähigkeit von noch 60 % aus (Urk. 7/165/2 f.). In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2010 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/176; vgl. auch Urk. 7/175). Mit Verfügung vom 11. November 2010 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer des Weiteren mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 7/194; vgl. auch Urk. 7/192), da die Abklärungen ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens auf Hilfe in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, An-/Auskleiden, Essen, bei der Verrichtung der Notdurft und der Fortbewegung angewiesen war (Urk. 7/193). Sowohl den Rentenanspruch als auch den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung bestätigte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 revisionsweise (Urk. 7/237, Urk. 7/239).

4.3    Im Rahmen der nach dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. September 2022 (Urk. 7/284 f.) eingeleiteten Abklärungen berichteten die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ am 30. August 2022, die Verlaufskontrolle mit Erhebung des Neurostatus habe bei bekannter familiärer amyotropher Lateralsklerose eine weitere Abnahme der Muskelkraft an den oberen Extremitäten gezeigt. Es sei auch weiterhin mit einem progredienten Verlauf zu rechnen. An den unteren Extremitäten seien lediglich noch feine Zehenbewegungen bei seit 2006 bestehender Rollstuhlpflicht möglich. An den oberen Extremitäten liege eine proximal- und rechtsbetonte Paraparese vor. In der ALSFRS-R Testung (Amyotrophic Lateral Sclerosis Functional Rating Scale) habe der Beschwerdeführer einen Wert von 31/48 Punkten erreicht. Aus neurologischer Sicht sei aufgrund des aktuellen Zustandes eine Reduktion des bisherigen Arbeitspensums von 60 % auf 35 % indiziert (Urk. 7/288/7 ff.). Die Beschwerdegegnerin schloss sich der auf einer eindeutigen Befundlage basierenden Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals B.___ an und ging von einer Restarbeitsfähigkeit von nunmehr 35 % in der angepassten Tätigkeit als Sales Agent aus (Urk. 7/297/1 f.), womit ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 2.3.1) ausgewiesen ist. Diese Beurteilung ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten geblieben, und es besteht auch aus gerichtlicher Sicht kein Anlass für eine abweichende Betrachtungsweise.


5.    Vor Erlass des Vorbescheides bezifferte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Fr. 39'958.65, was 35 % des ermittelten Valideneinkommens von Fr. 114'167.55 entsprach (Urk. 7/297/2). Dies bemängelte der Beschwerdeführer richtigerweise (Urk. 7/304/2, Urk. 7/309). Die angestammte Tätigkeit als Duty Officer war dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt wurde, mit dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehende E. 4.1). Im Hinblick auf den Verfügungserlass korrigierte die Beschwerdegegnerin das Versehen. Neu qualifizierte sie das als Sales Agent im Ticketverkauf in Verwertung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 35 % effektiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen, mithin Fr. 31'275.30 (Urk. 7/317/2; vgl. auch Urk. 7/308 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der wie hier besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, überdies anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und ferner das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen ist, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).


6.

6.1    Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin bei Erlass des Vorbescheides mit Fr. 114'167.55, basierend auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt in der angestammten Tätigkeit erzielten Lohn und unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (Urk. 7/297/2). Nachdem der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren die Höhe des Valideneinkommens beanstandet hatte (Urk. 7/304/1), stellte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung neu auf den Standpunkt, die gewählte Methode sei bezogen auf eine Betrachtungsperiode von mehr als zehn Jahre nicht korrekt, da damit die aktuellen Einkommensaussichten nicht realistisch abgebildet würden. Daher müsse das Valideneinkommen gestützt auf die LSE berechnet werden. Anlässlich eines am 13. März 2023 geführten Telefonats habe der Beschwerdeführer angegeben, die angestammte Tätigkeit als Betriebsleiter, in der er für die Abfertigung der Flugzeuge im Tagesbetrieb verantwortlich gewesen sei (Check-in bis Gate, Be- und Entladen, Catering, Umbuchungen, Betankung), existiere in dieser Form inzwischen nicht mehr und durch Umstrukturierungen würden inzwischen auch tiefere Löhne bezahlt. Er habe seinerzeit eine Vorgesetztenfunktion mit Gesamtverantwortung inne gehabt (Urk. 7/317/1 f.). Es rechtfertige sich ausgehend von diesen Angaben das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Ziffer 49-52 (Luftfahrt), Kompetenzniveau 3, zu berechnen, unter Anpassung an die Lohnentwicklung. Auf diese Weise resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 95'150.30 (Urk. 7/317/2).

6.2    Die von der Beschwerdegegnerin erwähnten telefonischen Angaben des Beschwerdeführers sind im Feststellungsblatt vom 5. April 2023 zusammengefasst (Urk. 7/317/1 f.). Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerdeschrift auf diese keinen Bezug; insbesondere relativierte er sie nicht nachträglich. Auch seitens der Beschwerdegegnerin blieben die Angaben unwidersprochen. Es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch bei erhaltener Gesundheit im Lauf der Zeit eine andere Tätigkeit hätte suchen müssen, ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, das Valideneinkommen nicht mehr basierend auf dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen, sondern basierend auf den Tabellenlöhnen zu bestimmen, im Grundsatz gerechtfertigt. Die von der Beschwerdegegnerin gewählte LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level trägt zwar dem Umstand Rechnung, dass sich der Beschwerdeführer mit der Fortführung der angestammten Tätigkeit im Lauf der Zeit ein spezifisches Fachwissen erworben hätte, was durch die Verwendung eines entsprechend höheren Kompetenzniveaus - hier das Kompetenzniveau 3 - berücksichtigt wurde, lässt aber ausser Acht, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben anlässlich des Telefonates vom 13. März 2023 mit der Beschwerdegegnerin in seiner Funktion als Betriebsleiter respektive Duty Officer auch eine Vorgesetztenfunktion mit Gesamtverantwortung inne hatte. Ergänzt werden diese Angaben durch die schriftlichen Auskünfte von Z.___ vom 27. November 2006, gemäss denen der Beschwerdeführer in der seinerzeitigen Funktion als Duty Officer für die Vorbereitung der Flüge, die Bereitstellung aller nötigen Papiere und für die Sicherstellung der Abflüge verantwortlich war (Urk. 7/69). Dieser Aspekt ist bei der Festsetzung des Valideneinkommens mithin zusätzlich zu berücksichtigen.

6.3    Tabelle T18 von LSE 2020 (monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) weist branchenübergreifend für Männer im unteren Kader mit einem Pensum ab 90 % einen monatlichen Lohn von Fr. 9'193.-- aus, was bereits ohne Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung (vgl. hierzu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, Rz. 63 u. 97 zu Art. 28a mit Hinweisen) ein Jahreseinkommen von Fr. 110'316.-- ergibt und mit Blick auf das unbestrittene und nicht zu beanstandende Invalideneinkommen (vgl. vorstehende E. 5) einen
IV-Grad von mehr als 70 % zur Folge hat. Gemäss Tabelle T17 der LSE 2020 (monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) erzielten sodann Techniker und männliche Arbeitskräfte in gleichrangigen nichttechnischen Berufen im Bereich von nichtakademischen betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Tätigkeiten (Ziff. 33) ab dem 50. Altersjahr ein monatliches Einkommen von Fr. 9'570.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 114'840.-- entspricht, wiederum ohne Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung. Dieses ist vergleichbar mit demjenigen, das die Beschwerdegegnerin bei Erlass des Vorbescheides anhand des zuletzt in der angestammten Tätigkeit erzielten Einkommens und
unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung ermittelte (Fr. 114'167.55; Urk. 7/297/2) und hat in Beziehung gesetzt zum Invalideneinkommen von Fr. 31'275.30 (vgl. vorstehende E. 5) einen Invaliditätsgrad von mehr als 70 % zur Folge.

6.4    Angesichts der Verdienstmöglichkeiten, wie sie die Tabellenlöhne unter Berücksichtigung der ins Gewicht fallenden Faktoren ausweisen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz eines im Gesundheitsfall erforderlichen Stellenwechsels weiterhin ein Einkommen hätte erzielen können, das mit demjenigen in der angestammten Tätigkeit als Duty Officer vergleichbar gewesen wäre, weswegen nicht ersichtlich ist - und von der Beschwerdegegnerin auch nicht weiter dargelegt wurde - aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer strukturell notwendigen beruflichen Neuorientierung eine Tätigkeit hätte wählen sollen, die ihm nur deutlich geringere Verdienstverhältnisse geboten hätte, zumal das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 95'150.30 (Urk. 7/317/2) selbst unterhalb dessen liegt, was der Beschwerdeführer 2006 bei Z.___ mit der zwar bereits angepassten Tätigkeit verdiente, der aber weiterhin die Lohnansätze der angestammten Tätigkeit zu Grunde lagen (Fr. 106'165.--; vgl. Urk. 7/128). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens einer Tätigkeit im Flugbereich nachging und weiterhin nachgeht, über die Jahre hinweg tatschlich von Lohnerhöhungen profitierte (vgl. Urk. 7/127, Urk. 7/295, Urk. 7/308), mithin keine Lohnkürzungen hinnehmen musste. Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend erwähnte (Urk. 1 S. 8), hat verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'275.-- bereits ein Valideneinkommen ab Fr. 104'250.-- einen Invaliditätsgrad von 70 % zur Folge, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt. Von einem Valideneinkommen in mindestens dieser Höhe ist nach dem Gesagten realistischerweise auszugehen. Unbestritten geblieben ist der Zeitpunkt der Rentenanpassung. Der gesundheitliche Zustand hat sich spätestens per 30. August 2023 verschlechtert (vgl. Urk. 7/288/7-10), weswegen die Erhöhung der Rente ab November 2022 vorzunehmen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG, Art. 88a Abs. 2 IVV).

    Da ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ausgewiesen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. In Nachachtung der genannten Bemessungskriterien erweist sich beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- als angemessen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai und 7. August 2023 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm