Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00315
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 19. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch MLaw Y.___
Verein Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___, Mutter vierer 1985, 1988, 1990 und 1993 geborener Kinder, reiste im Juli 1998 aus der Demokratischen Republik Kongo in die Schweiz ein und arbeitete seither verschiedentlich teilzeitlich als Haushalts- und Küchenhilfehilfe; ferner schloss sie im August 2007 einen Kurs zur Pflegehelferin SRK ab, ohne dies beruflich zu verwerten (vgl. Urk. 9/31/13, vgl. auch IK-Auszug, Urk. 9/17). Am 23. Juni 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression mittelschweren Grades, ein chronisches Zervikalsyndrom, eine Migräne, eine chronische Epicondylitis rechts sowie einen chronischen Infekt im Unterkiefer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14). Nach beruflich-erwerblichen Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 4. August 2021 mit, dass berufliche Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich seien (Urk. 9/23). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und zog die Akten der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 9/24). Zudem nahm sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vor (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Februar 2023, Urk. 9/69/1-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/72) lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. Juni 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs bei Anmeldung im Juni 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vorliegend jedenfalls ab diesem Datum in Betracht fällt (vgl. E. 4.2), werden nachfolgend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Abs. 4 aufgeführten, abgestuften prozentualen Anteile.
1.4 UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen sei bereits im Schreiben vom 4. August 2021 verneint worden. Alsdann hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2023 habe weiterhin eine 100%ge Arbeitsunfähigkeit bestanden. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit nicht eingeschränkt. Alsdann hätten die Abklärungen vor Ort eine 12.5%ige Einschränkung im Haushaltsbereich ergeben. Der nach Massgabe der gemischten Methode ermittelte IV-Grad von 2.50 % begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie sei gestützt auf die verschiedenen Arztberichte zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer üblichen Tätigkeit als Haushälterin. In der angefochtenen Verfügung stehe nicht, welche Tätigkeit sie noch ausüben könne. Es werde lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin für «Hilfsarbeiten» zu 100 % arbeitsfähig sei. Allerdings verfüge sie (die Beschwerdeführerin) in der Schweiz nicht über eine Ausbildung, so dass sie keine leichte Bürotätigkeit ausüben könne. Zudem beherrsche sie die deutsche Sprache nicht. Indem die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit ausüben könne, die wenig körperliche Anstrengung erfordere, habe sie den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt ermittelt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihr rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen nachzuweisen, in welcher angepassten Tätigkeit die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und fehlenden Ausbildung noch ein Einkommen erzielen könnte. Sie sei 62 Jahre alt und krank. Zudem könne die Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mehr denselben Lohn erzielen. Ausserdem sei auch aus gesundheitlicher Sicht fraglich, ob sie eine Bürotätigkeit durchführen könne, da diese wiederholte Anstrengungen beider Hände erfordere (Urk. 1).
3.
3.1 Die seit Januar 2014 behandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, notierte im Bericht vom 27. Februar 2022 die nachfolgenden Diagnosen (Urk. 9/31/5):
- Chronifizierte Epicondylitis humeri radialis rechts mit Tendinopathie/Partialruptur der Handgelenksextensoren
- Chronisches Zervikalsyndrom
- Depression leichten bis mittelschweren Grades
- Chronischer Infekt im Unterkiefer rechts
- Floride osseuse Dysplasie rechts, Operation 11. Dezember 2015
- Migräne
- Arterielle Hypertonie
Im Zusammenhang mit der hartnäckig verlaufenden Epicondylitis radii rechts mit Beginn im Juli 2019 seien wiederholt Therapien mit Analgetika, systemisch und lokal, durchgeführt worden; ebenso wiederholte Physiotherapien mit zum Teil auch Stosswellenapplikationen. Damit habe sich jeweils eine Verbesserung der allgemeinen Schmerzsituation im Ruhezustand ergeben. Mit Aufnahme einer partiellen Arbeitstätigkeit sei die Schmerzsituation jeweils exazerbiert. Zur weiteren Behandlung sei die Beschwerdeführerin an die Klinik B.___ überwiesen worden. Im Weiteren bestehe ein undulierendes depressives Zustandsbild, aktuell leicht remittiert unter der Therapie mit Valdoxan. Die Beschwerdeführerin habe langjährig eine Gesprächstherapie wahrgenommen. Die bisher durchgeführten Tätigkeiten in der Funktion einer Haushalts-, Küchen- und Reinigungshilfe seien nicht mehr realistisch. Tätigkeiten mit Belastung des rechten Arms seien nicht möglich. Eine soziale, körperlich nicht belastende Arbeit könnte jedoch in Betracht gezogen werden (Urk. 9/31/4 ff.; vgl. ärztliches Zeugnis vom 1. März 2022, Urk. 9/31/11 f.).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt, Klinik B.___, diagnostizierte im Bericht vom 14. März 2022 ein chronisches Nacken-Schulter-Armsyndrom rechts mit/bei (Urk. 9/34/7):
- chronischem Zervikalsyndrom
- Partialruptur der Extensoren am rechten Ellbogen
- Status nach CTS-Operation rechtes Handgelenk
Die Beschwerdeführerin habe seit Sommer 2019 bestehende Schmerzen im Hals/Nacken-Bereich, der Schulter rechts, des Ellbogens und Handgelenks rechts berichtet. Klinisch hätten sich – näher umschriebene – Schmerzen im Nacken und Handgelenk gezeigt; im Bereich der rechten Schulter hätten sich schmerzhafte Bewegungseinschränkungen und im Ellbogen Druckdolenzen ergeben. Eine MR-tomographie habe eine Partialläsion der Handgelenksextensoren zur Darstellung gebracht. Es sei schwierig eine Operationsindikation zu stellen, zumal die operativen Ergebnisse eingeschränkt seien und es der Beschwerdeführerin schwergefallen sei, einen einzelnen Fokus der Beschwerden zu benennen. Daher werde die Beschwerdeführerin einer rheumatologischen Untersuchung zugewiesen (Urk. 9/34/8; vgl. auch MR-tomographie des rechten Ellbogens vom 9. Oktober 2021, Urk. 9/31/10).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Oberarzt, Klinik B.___, diagnostizierte im Bericht vom 4. Oktober 2022 ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei (Urk. 9/62/1):
- im Vordergrund Nacken-, Schulter- und Armschmerzen sowie einer Epicondylopathie lateralis humeri rechts bei Partialruptur der Handgelenksextensoren
- Dekonditionierung
- Muskulärer Insuffizienz zervikothorakal
- Tenderpoints 16/18
Nebendiagnostisch hielt er unter anderem eine leichtgradige Depression fest. Zur Behandlung der körperlichen Beschwerden verordnete er Physiotherapie zur segmentstabilisierenden Gymnastik der HWS, BWS und der Schultern sowie Dehnungen und Kräftigungsübungen der Handgelenksextensoren sowie eine Epikondylitis-Spange und empfahl NSAR (Urk. 9/62/2).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, notierte im Bericht vom 20. Mai 2022 folgende Diagnose (Urk. 9/38/1):
- Floride Zemento-ossäre Dysplasie im Ober- und Unterkiefer bei
- Status nach Sequestrektomie regio 45/46 und Dekortikation am 1. Oktober 2008
- Status nach Resektion und Osteoplastik der tumorösen Läsionen in allen vier Quadranten am 25. Februar 2008
- Status nach Sequestrektomie Unterkiefer rechts mit Neurolyse des Nervus mentalis rechts und plastischer Deckung am 11. Januar 2015
Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen berichtet überall im Ober- und Unterkiefer. Klinisch habe sich eine druckdolente Kaumuskulatur ergeben; radiologisch zeige sich eine Osteosklerose und noch nicht abgeschlossene ossäre Heilung bei regio 12 (Urk. 9/38).
3.5 Mit Schreiben vom 12. August 2022 überwies Dr. A.___ die Beschwerdeführerin infolge einer Depression mittelschweren Grades an Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie. Die begleitende psychologische Betreuung in französischer Sprache sei infolge Pensionierung der Therapeutin sistiert worden. Themen der Therapie seien die Migration und Entwurzelung gewesen. Im Verlauf sei ihre Depressivität geprägt gewesen durch die Überforderung im Alltag mit Mann und Kindern, in der Folge dann Arbeitslosigkeit mit starker psychischer Belastung. Aktuell sei die Gemütsverfassung durch die andauernde chronische Schmerzsymptomatik ohne Besserungstendenz sowie eine emotionale Gefühlsleere geprägt. Wiederholt sei es auch im Rahmen der Depressivität zu starken Aggressionen gekommen. Bis anhin sei eine medikamentöse Therapie mit Valdoxan erfolgt, welche die Beschwerdeführerin nicht immer ganz konsequent eingenommen habe; im Rahmen der laufenden IV-Abklärung Wiederaufnahme der Gesprächstherapie in französischer Sprache (Urk. 9/55).
Anlässlich der vor Ort am 15. Februar 2023 erhobenen Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt berichtete der übersetzende Sohn, dass die Beschwerdeführerin noch immer auf der Suche nach einem Psychiater sei, da sie in französischer Sprache betreut werden möchte. Bis vor vier Jahren habe sie einen Therapeuten (richtig wohl: Therapeutin) gehabt, welcher die Muttersprache gesprochen habe, jedoch dann pensioniert worden sei (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Februar 2023, Urk. 9/69).
3.6 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit interner Stellungnahme vom 14. November 2022 als Hauptdiagnosen im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, eine Depression leichten Grades sowie eine chronische Infektsituation im Unterkiefer rechts bei ossärer Dysplasie fest (Urk. 9/71/5). Im Zusammenhang mit der depressiven Störung sei langjährig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt worden. Infolge Pensionierung der Therapeutin sei die Behandlung sistiert und seither nicht wiederaufgenommen worden. Dies obwohl die Beschwerdeführerin einem neuen Behandler zugewiesen worden sei. Aktuell erfolge nur eine rheumatologische Behandlung, wobei gemäss dem Behandler am ehesten eine leichtgradige Depression vorliege. Aufgrund dieser Einschätzung des rheumatologischen Behandlers sowie in Anbetracht der Therapiepause sei nicht von einer nennenswerten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychiatrische Diagnosen auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei infolge ihrer körperlichen Beschwerden in der angestammten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeit seit mindestens Januar 2022 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe indessen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das zumutbare Belastungsprofil umschrieb die RAD-Ärztin wie folgt: leichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung; keine repetitiven motorischen Tätigkeiten mit Kraftaufwand vorwiegend der rechten Hand, keine längerdauernde Rotations- oder Extensionsbelastung der rechten Hand, vorwiegend bimanuelle Tätigkeiten; kognitive Aufgaben gemäss Ausbildung (Urk. 9/71).
4.
4.1 Die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 14. November 2022 ist den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.4) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen, weshalb zusammen mit der Beschwerdegegnerin darauf abzustellen ist. Die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ erweisen sich als schlüssig und überzeugend. Insbesondere sind die belastungsabhängigen Schmerzen der Beschwerdeführerin grundsätzlich organisch begründbar und durch Training verbesserungsfähig; eine psychosomatische Grundlage des Schmerzsyndroms wurde – auch verdachtsweise – nie erwähnt (anders in: Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4.4). In psychiatrischer Hinsicht steht alsdann fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenentscheids seit vier Jahren keine psychotherapeutische Behandlung mehr wahrnahm. Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/51/1) liess die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 mitteilen, dass sie nur bei Dr. D.___ in Behandlung sei (Urk. 9/65) und reichte am 5. Dezember 2022 Berichte der Klinik B.___ ein (Urk. 9/66 f.). Dr. D.___, welchem es zustand, den Schweregrad bzw. die (psychiatrische) Behandlungs- und Abklärungsindikation zu beurteilen (vgl. Bundesgerichtsurteil I 704/03 E. 4.1.1), hielt eine leichtgradige Depression fest. Bei dieser Sachlage sind die Ausprägung allfälliger psychischer Leiden sowie ein allfälliger Leidensdruck als geringfügig zu bewerten und kann Dr. G.___ ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kam, von einer nennenswerten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychiatrische Diagnosen sei nicht auszugehen.
4.2 Mithin ist gestützt auf die beweisbildende Beurteilung von Dr. G.___ hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer körperlichen Beschwerden in der angestammten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeit seit mindestens Januar 2022 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer – näher umschriebenen - Verweistätigkeit besteht indessen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/71); eine gegenteilige ärztliche Einschätzung liegt zudem nicht vor.
Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin gestützt auf die Abklärungen vor Ort vom 15. Februar 2023 als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 20 % festgesetzt und im Haushaltsbereich eine 12.50%ige Einschränkung festgestellt hat (Urk. 9/69/1-10). Sowohl die Qualifikation als auch die Einschränkung verblieb unbestritten und es ergibt sich daraus auch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Mithin kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung.
5.2 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
5.3 Sind – wie vorliegend - Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung - dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Bei der vorliegenden Arbeitsfähigkeit von 100 % im Erwerbsbereich ergäbe sich selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % (25 % / 100 x 80) und daraus resultierend ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 22.5 % (20 % + 2.5 % [12.5 % / 100 x 20]; vgl. E. 1.3). Davon abgesehen wären allfälligen lohnmindernden Faktoren wie mangelnde Ausbildung und Deutschkenntnisse – soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant - sowohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invalideneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tragen, womit sich ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug beim Prozentvergleich naturgemäss erübrigte.
Unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist entgegen der Beschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist mit Blick auf das vorliegende Zumutbarkeitsprofil offensichtlich nicht der Fall. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin (geb. 13. November 1961) im Zeitpunkt des Rentenentscheids 61 Jahre alt war, bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht generell relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, je mit Hinweis). So hat es etwa entschieden, dass eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht ausschliesst (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis).
Mithin sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu rechtfertigen vermöchten.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad und hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin Folge dessen zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- MLaw X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger