Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00320
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 30. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Walther
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 2003, 2016 und 2019), zuletzt in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiterin Bewirtschaftung im Immobilienmanagement tätig, meldete sich am 9. Januar 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine mittelschwere Depression bestehend seit dem Jahr 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/18) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/20, 28, 32). Am 29. Januar 2021 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Stiftung Y.___ vom 1. Februar 2021 bis 30. April 2021 (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 23. April 2021 erteilte sie der Versicherten sodann Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Stiftung Y.___ vom 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2021 (Urk. 7/48), welches per 19. September 2021 frühzeitig beendet und ab 20. September 2021 bis zum 31. Oktober 2021 bei der Stiftung Z.___ fortgeführt wurde (vgl. Verfügung vom 24. September 2021, Urk. 7/60). Letzteres wurde zunächst mit Verfügung vom 13. November 2021 bis zum 31. Januar 2022 verlängert (Urk. 7/65), bevor es per 30. November 2021 frühzeitig beendet und die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen wurden (vgl. Verfügung vom 25. November 2021, Urk. 7/68). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/76, 92) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103, 107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Mai 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/112 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Poststempel) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 12. Mai 2023 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; insbesondere sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Januar 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung und der während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bis 30. November 2021 beanspruchten Taggelder könnten allfällige (Renten-)Leistungen frühestens ab 1. Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf vorübergehenden Beschwerden gründen würden, welche behandelbar seien. Die Einschränkungen seien auf familiäre Faktoren (alleinerziehende Mutter und Konflikte in Partnerschaften) zurückzuführen. Zusätzlich würden schwierige finanzielle Faktoren die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begünstigen. Die Versicherte habe bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Überforderung durch eine Beförderung erlitten. Dies seien alles Faktoren, welche die Invalidenversicherung nicht berücksichtigen könne. Die Versicherte werde bereits durch eine psychotherapeutische Spitex im Haushalt und durch finanzielle Mittel vom Sozialamt unterstützt. Zusätzlich verfüge sie über eine abgeschlossene KV-Ausbildung und mehrjährige Erfahrung in der Immobilienbewirtschaftung. Dies weise auf Ressourcen hin, auf welche die Versicherte zurückgreifen könne. Das gesundheitliche Leiden gelte nach wie vor als behandelbar und nicht erheblich. Insgesamt bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei die neueste und vierte Episode seit 2019 andauere. Bei dieser Ausgangslage sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln. Die sorgfältige Indikatorenprüfung ergebe eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit, zumal sich in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» eine starke Ausprägung zeige und hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» aus den Akten deutlich hervorgehe, dass sie in ihrem Aktivitätenniveau gleichmässig erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 5 ff.). Im Übrigen genüge die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 27. April 2022 nicht als Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs (Urk. 1 S. 7 ff.). Im Ergebnis sei ein invalidisierender Schaden ab August 2019 rechtsgenüglich ausgewiesen. Ausgehend davon sei der Invaliditätsgrad zu bemessen, wobei entgegen der Ansicht der IV-Stelle von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen sei (Urk. 1 S. 9 ff.).
3.
3.1 Med. pract. A.___ nannte im Arztzeugnis vom 25. Oktober 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine mittelschwere bis schwere depressive Episode sowie einen Erschöpfungszustand als Diagnosen. Zur Frage, wann und in welcher Art sich das Leiden gemäss versicherter Person erstmals manifestiert habe, führte sie aus, es bestehe seit der Geburt der dritten Tochter eine Erschöpfung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen, Überforderung sowie ein Gefühl des «Ausgebranntseins». Bereits nach der Geburt der zweiten Tochter sei dies ähnlich, jedoch nicht so stark wie derzeit, gewesen. Seit dem 1. August 2019 bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18/11).
3.2 Die Ärzte der Klinik B.___ nannten in ihrem Bericht vom 21. September 2020 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 7/28/4). Die Beschwerdeführerin besuche die Tagesklinik seit dem 14. April 2020 an vier halben Tagen pro Woche, dies noch bis voraussichtlich ca. Mitte Oktober 2020 (Urk. 7/28/2). Anamnestisch sei sie seit etwa 16 Jahren phasenweise schwer belastet im Kontext der Partnerschaft im Verlauf als alleinerziehende Mutter jetzt von drei Töchtern. In der Vergangenheit habe sie insgesamt wenig bis kaum Unterstützung aus ihrer Herkunftsfamilie erfahren. Im weiteren Verlauf habe sie im Rahmen einer Beförderung als Bewirtschafterin Immobilien eine Überforderung erlebt und depressive Symptome entwickelt. Nach der Geburt der dritten Tochter sei es zur Exazerbation der depressiven Symptome gekommen, auch in der Mutterschaftsauszeit (Urk. 7/28/3).
Zu den objektiven Befunden führten die Ärzte der Klinik B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei eine bewusstseinsklare, zu allen Qualitäten orientierte, in der Interaktion leicht unsichere und punktuell misstrauisch wirkende Frau. Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen würden subjektiv bestätigt. Die Aufmerksamkeit sei im Gruppenkontext und langem verbalen Austausch reduziert. Formale Denkstörungen bestünden mit Gedankenkreisen. Es bestünden weder Hinweise auf explizite Befürchtungen und Zwänge noch auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin berichte von Störungen der Affektivität, mithin von einem Gefühl der Gefühllosigkeit, der inneren Leere, einer Affektverflachung, einer Störung des Vitalgefühls, einer Deprimiertheit, Anhedonie und Gereiztheit. Vorhanden seien zudem Antriebsarmut, Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie ein sozialer Rückzug. Sie habe häufig Einschlafstörungen, Durchschlafstörungen hingegen eher selten. Der Appetit sei gesteigert, wobei es über die vergangenen Jahre zu einer Gewichtszunahme von ca. 24 kg gekommen sei. Von akuter Suizidalität und Fremdgefährdung distanziere sie sich glaubhaft (Urk. 7/28/3).
3.3 C.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, hielt in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2020 fest, die Beschwerdeführerin sei alle zwei Wochen bei ihr in Behandlung (Urk. 7/32/2). Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation führte C.___ aus, es falle auf, wie die Beschwerdeführerin schnell ermüde und ihr dann alles zu viel werde. Psychotherapeutische Termine hätten wiederholt telefonisch durchgeführt werden müssen, da der Weg in den Praxisraum nicht möglich gewesen sei. Die Belastbarkeit sei deutlich reduziert mit erhöhter Krankheitsanfälligkeit (Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Durchfall, etc.). Das Leben erscheine der Beschwerdeführerin mühsam und anstrengend. Sie habe schwache Nerven, reagiere schnell gereizt und ungeduldig. Es fehle ihr an Antrieb um Dinge, von denen sie wisse, dass sie ihr guttun würden, in die Handlungsebene umzusetzen (z.B. Spaziergänge in der Natur, Hobbies ausüben, Sport, Soziales, etc.). Die schwierige Situation betreffend der Besuchsregelung zwischen dem Kindsvater und den jüngeren Kindern, um die sich die KESB kümmere, belaste sie sehr. Bisher sei es zu keiner funktionierenden Lösung gekommen (Urk. 7/32/3).
Zu den objektiven Befunden hielt C.___ fest, die Beschwerdeführerin sei psychisch deutlich reduziert mit einer depressiven Symptomatik im Vordergrund. Sie sei bewusstseinsklar, allseits orientiert in der Interaktion, zu Beginn manchmal unsicher, angespannt, zurückhaltend und misstrauisch wirkend, sich dann aber mit der Zeit zunehmend einlassend und sich öffnend. Subjektiv würden Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen berichtet. Infolge rascher Ermüdbarkeit sei eine sinkende Konzentrationsfähigkeit beobachtbar. Im formalen Denken bestehe eine Neigung zu negativem Gedankenkreisen. Im Denken und Sprechen sei die Beschwerdeführerin kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf explizite Zwänge, Befürchtungen, Wahn oder Sinnestäuschungen. Im Affekt werde subjektiv eine gestörte Emotionsregulierung sowie eine Neigung zu erhöhter Reizbarkeit berichtet. Früher sei sie impulsiv gewesen. Im Affektspektrum sei die Beschwerdeführerin vermindert, gefühlsleerer, bei deutlicher Herabsetzung der Vitalgefühle und deprimierter Grundstimmung. Sie habe ein vermindertes Lust- und Freudeempfinden. Auch die Libido sei vermindert und sie neige zu Insuffizienz- und Schuldgefühlen. Im Antrieb sei sie deutlich vermindert und es werde ein sozialer Rückzug berichtet. Sie leide wiederholt an Schlafstörungen (v.a. Einschlafstörungen, seltener Durchschlafstörungen). Der Appetit sei gesteigert mit dem Drang, sich zu überessen, Heisshungerneigungen sowie mit deutlicher Zunahme an Körpergewicht (Urk. 7/32/3 f.).
3.4 In ihrem Bericht vom 7. Februar 2022 hielt C.___ zur Entwicklung seit Oktober 2020 fest, aufgrund einer Zustandsverschlechterung ab November 2021 sei es zu einer Veränderung der Diagnose von einer mittelgradigen zu einer schweren depressiven Episode gekommen (Urk. 7/92/4). Die Beschwerdeführerin befinde sich noch immer alle zwei Wochen in Behandlung (Urk. 7/92/2). Sie habe ein IV-Reintegrationsprogramm mit Belastbarkeits- und einem Teil des Aufbautrainings bei der Stiftung Y.___ in der Floristik absolviert, wobei sie infolge Unstimmigkeiten zur Weiterführung des Aufbautrainings zur Stiftung Z.___ in den Bereich Küche gewechselt habe. Leider habe das Eingliederungsprogramm infolge zu vieler Absenzen, zu geringer Belastbarkeit, psychischer und körperlicher Erschöpfung und einer Überforderung nach einer Krankschreibung im November 2021 abgebrochen werden müssen. Seither bestehe keine Nachfolgelösung und die Versicherte beziehe nun Sozialhilfegelder für sich und ihre drei Kinder (Urk. 7/92/2 f.).
Zu den objektiven Befunden führte C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und bewusstseinsklar mit deutlich reduzierter psychischer und allgemeiner Befindlichkeit. Eine depressive Symptomatik stehe deutlich im Vordergrund. Subjektiv würden Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen berichtet. Die Konzentrationsfähigkeit sei bei schneller Erschöpfbarkeit vermindert. Formale Denkstörungen bestünden in negativem Gedankenkreisen. Im Denken und Sprechen bestehe Kohärenz. Hinweise auf Zwänge und Befürchtungen oder auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden keine. Die Grundstimmung sei deprimiert, schnell gereizt-dysphorisch. Es bestehe Anhedonie, Verlust von Freude und Interesse. Die Beschwerdeführerin habe stark verminderte Vitalgefühle und sei im Antrieb vermindert, innerlich angespannt. Sie habe Insuffizienzgefühle sowie einen starkverminderten Selbstwert und verspüre Selbstablehnung und Selbstverunsicherung. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Sie habe Schwierigkeiten, Entscheidungen zu fällen. Die Belastbarkeit sei stark reduziert und die Leistungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt. Es bestehe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung und Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft seien vorhanden. Schliesslich bestünden stressbedingte Nacken- und Schulterverspannungen, eine Zunahme des Körpergewichts infolge erhöhten Appetits, eine verminderte Libido sowie Schlafstörungen (Urk. 7/92/3).
Da die IV-Reintegrationsmassnahmen hätten abgebrochen werden müssen und es zu einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung gekommen sei, sei prognostisch in den nächsten Jahren nur von einer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen auszugehen. In zwei bis drei Jahren könnten je nach weiterem Verlauf eine Wiederaufnahme von beruflichen Reintegrationsmassnahmen versucht werden. In einem geschützten Arbeitsumfeld könnte die Beschwerdeführerin langsam aufbauend vielleicht die Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Stabilität steigern, sodass dann ein erneuter Wiedereingliederungsversuch möglich sein könnte (Urk. 7/92/6).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2022 fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Aktuell liege ein instabiler Gesundheitszustand vor. Seit November 2021 liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die zum Abbruch der beruflichen Massnahmen und zur erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Aktuell werde die antidepressive Medikation angepasst. Weiter seien das Sozialamt und die KESB involviert. Es lägen mehrere psychosoziale schwerwiegende Belastungsfaktoren vor, welche die Dauer der Erkrankung erklären würden. Perspektivisch liege eine gute Prognose zur Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen vor. Langfristig scheine bei Klärung der sozialen Verhältnisse und stabilem Umfeld sowie leitliniengerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie auch eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Teilzeitpensum bei günstigem Verlauf medizin-theoretisch möglich. Eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sei per 1. August 2019 eingetreten. Es sei eine neue Prüfung eines Aufbautrainings nach zwei Jahren zu prüfen (Urk. 7/102/5).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich vorliegend zunächst auf den Standpunkt, die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, welche die Invalidenversicherung nicht berücksichtigen könne.
4.1.2 Richtig ist, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5.a).
4.1.3 Aus der vorliegenden psychiatrischen Aktenlage ergibt sich einhellig, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, zunächst mittelgradige bis schwere Episode (Urk. 7/28/4) und zuletzt eine schwere Episode (Urk. 7/92/4), vorliegt. Alsdann trifft es zwar zu, dass sich aus den medizinischen Unterlagen psychosoziale Belastungsfaktoren ergeben. Dass die diagnoserelevanten Befunde einzig darin ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in den psychosozialen Belastungsfaktoren aufgehen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Diesbezüglich ist denn auch zu berücksichtigen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar zur Invalidität beitragen können, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Mithin spielt es praxisgemäss keine Rolle, wenn psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ob Letzteres der Fall ist, ist im Rahmen des mit BGE 141 V 281 eingeführten strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, indem die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) bewertet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). Entsprechend sind soziale Belastungen nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1).
Vorliegend fehlt es den Berichten der behandelnden Ärzte an den gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung erforderlichen Angaben zu den Standardindikatoren und einer Auseinandersetzung mit denselben. Gestützt darauf lässt sich die Frage, ob es sich um einen verselbständigten invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt oder ob psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen, deshalb nicht beurteilen. Auch die RAD-Ärztin setzte sich nicht mit den massgeblichen Standardindikatoren auseinander. Ohnehin erweist sich die Beurteilung von Dr. D.___ als fachfremd (kein psychiatrischer Facharzttitel) und widersprüchlich. Soweit sie ausführte, die psychosozialen Belastungsfaktoren würden die Dauer der Erkrankung erklären und bei Klärung der sozialen Verhältnisse sei auch einer Arbeitsfähigkeit möglich, scheint sie davon auszugehen, dass die depressive Episode durch die psychosozialen Belastungsfaktoren unterhalten wird, jedoch bei Wegfall derselben nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und damit nicht von einer verselbständigten psychischen Störung auszugehen ist. Gleichwohl bestätigte sie das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und ging von einer seit dem 1. August 2019 bestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/102/5). Infolge dieser Widersprüchlichkeiten, kann für die Frage, ob sich bei der Beschwerdeführerin inzwischen ein verselbständigter Gesundheitsschaden entwickelt hat, auch nicht auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin abgestellt werden. Schliesslich erschöpft sich die von der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt erwähnte Ressourcenprüfung (Urk. 7/110/4) im Wesentlichen in einer Zusammenfassung des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin (vgl. auch Urk. 7/111), was der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ebenfalls nicht zu genügen vermag.
4.1.4 Zusammenfassend erlaubt die bislang vorliegende medizinische Aktenlage keine Beurteilung der Frage, ob es sich um einen verselbständigten invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt oder ob psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen. Mithin lässt sich nach dem Gesagten nicht abschliessend beurteilen und jedenfalls – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht a priori ausschliessen, dass ein eigenständiges, psychiatrisches Leiden mit arbeitsrelevanten Auswirkungen vorliegt. In dieser Hinsicht erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt.
4.2
4.2.1 Sofern und soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch alsdann unter Hinweis darauf verneint, die Arbeitsunfähigkeit gründe auf behandelbaren Beschwerden, geht sie von einem zu engen Begriff der Invalidität aus. Das Bundesgericht hat wiederholt bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt. Soweit die Rechtsprechung für gewisse Arten von psychischen Leiden – so insbesondere auch bei leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen – von diesen Grundsätzen abwich, hat das Bundesgericht diese Praxis in BGE 143 V 409 aufgegeben (vgl. vorstehend E. 1.5). Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist somit immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Zwar gilt die Frage, ob eine Therapie durchgeführt wird, als Indiz für den Leidensdruck der versicherten Person und damit für den Schweregrad der Störung. Mit dem Hinweis auf eine «gute Therapierbarkeit» bei leichten bis mittelschweren Störungen direkt auf eine fehlende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen, greift aber zu kurz und blendet wesentliche medizinische Aspekte dieses Krankheitsgeschehens in sachlich unbegründeter Weise aus. Die Therapierbarkeit vermag demnach keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern. Einen Gesundheitsschaden allein gestützt auf das Argument der fehlenden Therapieresistenz unbesehen seiner funktionellen Auswirkungen als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant einzustufen, mit der Konsequenz eines Ausschlusses von Rentenleistungen, ist weder sachlich geboten noch medizinisch abgestützt. Die Feststellung, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, ist daher in dieser absoluten Form unzutreffend und steht einer objektiven, allseitigen Abklärung und Beurteilung der funktionellen Einschränkungen der Krankheit im Einzelfall entgegen (BGE 143 V 409 E. 4.4).
4.2.2 Die bei der Beschwerdeführerin von sämtlichen behandelnden Fachärzten diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, zunächst mittelgradige bis schwere Episode (Urk. 7/28/4) und zuletzt schwere Episode (Urk. 7/92/4), ist grundsätzlich geeignet, eine länger dauernde, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen. Die Verneinung eines Leistungsanspruchs lediglich unter Hinweis auf die Behandelbarkeit des Leidens geht im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht an. Dies gilt vorliegend umso mehr, als den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutische Termine wahrnimmt (alle 14 Tage, Urk. 7/32/2 und Urk. 7/92/2) und zudem medikamentös mit Efexor behandelt wird (Urk. 7/32/3, Urk. 7/92/3). Gleichwohl kam es gemäss der behandelnden Psychotherapeutin ab November 2021 zu einer psychischen Zustandsverschlechterung (Urk. 7/92/3). Vor diesem Hintergrund greift die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien behandelbar, jedenfalls zu kurz.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern sich ein allfälliger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281, vgl. vorstehend E. 1.5) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat, als nicht hinreichend abgeklärt.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 149 V 218 E. 5.7).
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 zeigte Rechtsanwältin Marina Walther dem hiesigen Gericht an, das Dossier von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner übernommen zu haben. Zudem reichte sie eine Aufstellung der Aufwendungen von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ein, wobei ein Gesamtaufwand von 14.2 Stunden sowie Barauslagen (pauschal 3 % des Gesamthonorars) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % geltend gemacht wurde (Urk. 9). Dieser Aufwand erweist sich angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer], vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGe]) als zu hoch. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für die Instruktion, sechs Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, eineinhalb Stunden für notwendige Korrespondenz und Besprechungen sowie eine Stunde für das Studium des vorliegenden Urteils und die Besprechung desselben mit der Klientin anerkannt werden. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 9.5 Stunden. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (seit 1. Juli 2024) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'951.- (inklusive 3 % Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7% [da sämtliche Aufwendungen bis Ende 2023 erbracht worden sind]) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’951.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Walther
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippR. Müller