Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00323
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 6. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine Früharthrose am 4. Oktober 2002 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/16). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 9. August 2004 ab (Urk. 6/39).
1.2 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 wurde um Durchführung beruflicher Massnahmen ersucht (Urk. 6/40). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2005 nicht entsprochen (Urk. 6/48). Nachdem am 11. Juli 2007 wiederum ein Gesuch um Durchführung beruflicher Massnahmen eingereicht worden war (Urk. 6/51), trat die IV-Stelle darauf mit Verfügung vom 18. August 2008 nicht ein (Urk. 6/72). In der Folge erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht, welches die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 8. Dezember 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme (Urk. 6/80). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung beim Y.___ (Urk. 6/86). Gestützt auf die Einschätzung der Gutachter ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei und sprach ihm mit Verfügung vom 25. März 2010 mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Viertels- und mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/100-101).
1.3 Im Jahr 2012 wurde ein ordentliches Revisionsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen der Versicherte angab, er arbeite seit rund einem Jahr zu 40-50 % (Urk. 6/115/2). Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/123).
1.4 Im Mai 2020 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 6/147). Die IV-Stelle zog Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) bei (Urk. 6/152, 6/184) und tätigte medizinische (Urk. 6/158, 6/159, 6/169, 6/175, 6/177, 6/181) sowie erwerbliche (Urk. 6/160, 6/164) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen der Versicherte Buchhaltungs- und Steuerunterlagen der Jahre 2017-2019 aufgelegt hatte (Urk. 6/199), setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 12. Mai 2023 rückwirkend per Januar 2017 auf eine Viertelsrente herab, per Januar 2018 hob sie die Rente gänzlich auf, per Januar 2019 setzte sie die Rente wiederum auf eine Viertelsrente herab und beliess die Rente ab Januar 2020 bei einer halben Rente, wobei sie darauf hinwies, dass diese noch geprüft werde. Zudem kündigte sie an, die zu viel ausbezahlten Rentenbeträge mittels separater Verfügung zurückzufordern (Urk. 2 [= 6/202]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer Herabsetzung respektive Aufhebung der Rente für die Jahre 2017-2019 abzusehen (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da Rentenansprüche aus einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2022 zu beurteilen sind, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen der Rentenrevision sei ein IK-Auszug eingeholt worden. Aufgrund der in den Jahren 2017-2019 erwirtschafteten Einkommen sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Der Vergleich des Valideneinkommens mit den effektiv erzielten Einkommen ergebe für das Jahr 2017 einen Invaliditätsgrad von 46 %, für das Jahr 2018 einen solchen von 36 % und für das Jahr 2019 einen solchen von 41 %. Daher stehe dem Beschwerdeführer für die Jahre 2017 und 2019 eine Viertelsrente zu, währenddem im Jahr 2018 kein Rentenanspruch ausgewiesen sei. Wie der Anspruch ab dem Jahr 2020 zu beurteilen sei, sei Gegenstand einer separaten Verfügung (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe immer nur ein Pensum von 50 % ausgeübt und damit seine Restarbeitsfähigkeit ausgeschöpft. Zwar sei im IK-Auszug in den Jahren 2017-2019 ein «Einkommen» einer GmbH aufgeführt, deren Gesellschafter er bis im Jahr 2014 gewesen sei. Dieses sei jedoch bei der Invaliditätsberechnung nicht anzurechnen (Urk. 1 S. 6 ff.).
3. Der Beschwerdeführer wies in seiner Eingabe drauf hin, dass die Berechnung der IV-Stelle zutreffend sei, wenn alle Einkünfte berücksichtigt würden (Urk. 1 S. 4). Strittig und zu prüfen ist somit vorliegend einzig, ob alle in den Jahren 2017-2019 im IK-Auszug aufgeführten Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen sind und die IV-Stelle den Rentenanspruch für diesen Zeitraum zu Recht herabsetzte respektive aufhob. Wie es sich mit dem Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 verhält, ist gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien Inhalt einer separaten Verfügung, weshalb die Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch ab Januar 2020 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 3).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den Jahren 2017, 2018 und 2019 für zwei Unternehmen Arbeitsleistungen erbracht, sei dafür entlöhnt worden und habe damit seine Restarbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft. Die zusätzlich erhaltenen Zahlungen der GmbH, in welcher er bis zum Jahr 2014 Geschäftsführer gewesen sei, seien hingegen nicht zu berücksichtigen. Er habe dieses Unternehmen im Jahr 2014 seinem Sohn übergeben. Zwar habe er in den Jahren 2016-2019 trotzdem Zahlungen erhalten. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine Entlöhnung. Dem Bezug des Geldes sei keinerlei Arbeitsleistung gegenübergestanden, er sei auch in keinem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden. Vielmehr seien ihm Boni ausbezahlt worden. Diese hätten als solche deklariert werden müssen, weil sonst die Entnahme der Beträge gegen das Verbot der Einlagerückgewähr verstossen hätte (Urk. 1 S. 5).
Aus dem Handelsregister geht hervor, dass besagte GmbH im Jahr 2005 gegründet wurde. Im Jahr 2012 erfolgte eine Zweckänderung, zudem wurde der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (Urk. 6/192 S. 1). Im Jahr 2014 übertrug der Beschwerdeführer die 200 Stammanteile seinem Sohn, welcher bis zur Übertragung an ein weiteres Familienmitglied im Jahr 2020 (Urk. 6/192 S. 5) – mit kurzem Unterbruch (Urk. 6/192 S. 3-4) – als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waltete (Urk. 6/192 S. 2 und 4).
In den Akten finden sich die Buchhaltungsunterlagen der GmbH der Jahre 2017-2019. In der Erfolgsrechnung wird unter dem Konto «Löhne Handel» der Betrag, welcher im IK-Auszug des Beschwerdeführers verbucht wurde, aufgeführt (Urk. 6/199 S. 4, 6/199 S. 18, Urk. 6/184). Der Beschwerdeführer wies zudem in den Steuererklärungen der Jahre 2017-2019 Einkünfte dieser GmbH als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus (Urk. 6/199 S. 11 ff.). Diese Unterlagen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis zu besagter GmbH stand und dafür entsprechend entlöhnt wurde.
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe in keinem Arbeitsverhältnis gestanden. Er führte dazu in seiner Eingabe aus, es habe sich bei den Zahlungen um Boni gehandelt (Urk. 1 S. 5). Der Begriff «Bonus» findet sich im Obligationenrecht nicht. Gemeint ist damit entweder eine Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR oder ein anderer Bestandteil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR. In beiden Fällen gründet die Ausrichtung der Zahlung auf einem Arbeitsverhältnis. Ein solches ist Voraussetzung dafür, dass Bonuszahlungen ausgerichtet werden, unabhängig davon, ob diese als Gratifikationen im Sinne von Art. 322d OR oder als anderweitige Lohnbestandteile im Sinne von Art. 322 OR qualifiziert werden. Daher erscheint widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, es seien ihm Boni ausbezahlt worden, ohne dass er in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Eine solche Bonuszahlung ist rechtlich nicht möglich.
Ebenfalls unklar erscheint, was er mit dem Vorbringen, die Zahlungen seien lediglich als Boni deklariert worden, um das Verbot der Einlagerückgewähr nicht zu verletzen, meint. Gemäss gesetzlicher Bestimmung muss bei Gründung einer GmbH das Stammkapital voll liberiert werden (Art. 777c Abs. 1 des Gesetzes über das Obligationenrecht [OR]). Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, dient dieses dem Gläubiger- sowie dem Vermögensschutz der Gesellschaft, weshalb es untersagt ist, die Einlagen den Gesellschaftern zurückzuerstatten (Art. 777c Abs. 2 i.V.m. Art. 680 Abs. 2 OR). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aus der GmbH ausschied und die Stammanteile seinem Sohn übertrug, ist unklar, inwiefern in den Jahren 2017-2019 getätigte Zahlungen gegen das Verbot der Einlagerückgewähr hätten verstossen sollen. Dieses kann nur gegenüber Gesellschaftern Wirkung entfalten. Da der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2014 an der Gesellschaft nicht mehr beteiligt war, ist der Hinweis auf das Verbot der Einlagerückgewähr in den Jahren 2017-2019 unbehelflich.
Angesichts dessen, dass er selber die Zahlungen als Boni bezeichnet, diese im IK-Auszug sowie in den Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens als Einkommen aufgeführt sind (Urk. 6/184 S. 2, Urk. 6/199) und er überdies die Zahlungen in den Steuererklärungen als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auswies (Urk. 6/199 S. 11 ff.), ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass er in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stand und ein Einkommen in dieser Höhe erwirtschaftete. Daran ändert nichts, dass ihm von der Arbeitslosenkasse für diese mangels belegtem Lohnfluss keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurden (Urk. 6/193). Vielmehr zeigt das Schreiben der Arbeitslosenkasse, dass er dieser die Zahlungen als Einkommen gemeldet hatte, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Dass er sich nun auf den Standpunkt stellt, er habe keine Arbeitsleistung erbracht, sondern voraussetzungslos Zahlungen erhalten, weshalb diese nicht als Invalideneinkommen zu berücksichtigen seien, ist widersprüchlich. Aus gleichem Grund verfängt auch das Vorbringen, es handle sich um einen «unüblichen Soziallohn», nicht.
Nach dem Gesagten legte die IV-Stelle ihren Berechnungen zu Recht die Einträge im IK-Auszug zu Grunde. Der Beschwerdeführer stellte die Berechnungen nicht in Frage und sie geben zu keinen Weiterungen Anlass.
5. Wie bereits dargelegt (E. 1.5) kann die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV sind Berechtigte, denen eine Leistung zukommt, verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seine Verdienste stets den Ergänzungsleistungen und die Löhne der Ausgleichskasse gemeldet, was auch zur Revision geführt habe. Da er immer nur ein Pensum von 50 % ausgeübt habe, habe er keine Meldung bei der IV-Stelle gemacht, dies im guten Glauben, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 4).
Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen geltend machen will, er sei seiner Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV nachgekommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er der Ausgleichskasse sein gesamtes Einkommen meldete, es jedoch nicht für nötig erachtete, dieses auch der IV-Stelle zur Kenntnis zu bringen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bei Zusprache der Rente darauf hingewiesen worden war, dass jede Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu melden sei (Urk. 6/101 S. 3). Damit, dass er der IV-Stelle keine Meldung erstattete, obwohl er im Jahr 2017 sein Einkommen im Vergleich zum Jahr 2016 um rund 100 % steigern konnte (Urk. 6/184 S. 2), verletzte er seine Meldepflicht. Die IV-Stelle setzte seinen Rentenanspruch daher zu Recht rückwirkend herab.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro