Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00324
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
AMIKO Anwält:innen
Nordstrasse 20, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 19. Juni 2000 unter Angabe von Rückenbeschwerden nach einer operierten Diskushernie erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2 Ziff. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Einspracheentscheid vom 29. September 2004 (Urk. 6/81) eine halbe Rente ab Februar 2003 zu (vgl. Urk. 6/85). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2004.00770 vom 13. Oktober 2005 abgewiesen (Urk. 6/94), was vom Bundesgericht mit Urteil I 861/05 vom 8. August 2006 bestätigt wurde (Urk. 6/98). Im amtlichen Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. September 2007 den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 5/105). Nach einem weiteren Revisionsverfahren setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2008 die Rente ab September 2008 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/124 [Begründung] und 6/126). Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahren liess die IV-Stelle den Gesundheitszustand der Versicherten mittels einer MEDAS-Begutachtung überprüfen (Gutachten vom 13. Februar 2015 [Urk. 6/166]) und stellte mit Verfügung vom 1. September 2016 die Rentenleistungen per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (ab Oktober 2016) ein (Urk. 6/200). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 14. Februar 2018 mit der Feststellung gutgeheissen, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 6/212). In Umsetzung des Urteils verfügte die IV-Stelle am 20. Juni 2018 (Urk. 6/223) die Nachzahlung der Rentenleistungen (Viertelsrente zuzüglich Kinderrente).
1.2 Am 28. Juni 2022 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und ersuchte um Revision der Invalidenrente (Urk. 6/255 und Urk. 6/257). Mit der Begründung, dass die Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Juli 2022 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2016 sowie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 6/267). Nach erhobenem Einwand (Urk. 6/279) ersetzte die IV-Stelle ihren bisherigen Vorbescheid und stellte die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Oktober 2016 sowie die Rückforderung der vom 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 bezogenen Leistungen in Aussicht und hielt fest, die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des «Verschlechterungsgesuchs» werde unverändert durchgeführt. Hierüber werde separat informiert und es werde von einer vorsorglichen Leistungseinstellung Gebrauch gemacht (Vorbescheid vom 20. Februar 2023 [Urk. 6/323]). Daran hielt sie nach erneutem Einwand (Urk. 6/324) mit Verfügung vom 15. Mai 2023 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juni 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei die Verfügung vom 15.5.2023 aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 15.5.2023 insoweit aufzuheben, als dass die Rentenleistungen rückwirkend eingestellt werden.
[…] Kosten- und Entschädigungsfolgen […]»
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom gleichen Tag zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die rückwirkende Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2016 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit noch längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
1.5 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungs-anspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse unverzüglich dem Versicherungsträger anzuzeigen. Dazu gehören gemäss Art. 77 IVV unter anderem eine Veränderung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Meldepflicht dauert auch an, wenn die IV-Stelle eine Rente verfügungsweise aufhebt, die Rentenleistungen einstellt und der Versicherte dagegen Beschwerde erhebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2019 vom 16. April 2020 E. 5.3.1).
1.6 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52a ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) kann die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen unter anderem dann vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52a Rz 12 und 15). Die bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorzunehmende Interessenabwägung (Kieser, a.a.O., Art. 52a Rz 3 ff.) fällt in diesen Situationen zugunsten der IV-Stelle aus, deren Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit allfälligen Rückforderungen klar höher zu werten ist als das Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt umso mehr, als die Prozessaussichten im Hauptverfahren für die Versicherten in solchen Fällen grundsätzlich kaum je eindeutig positiv zu werten sind (BBl 2018 1638).
1.7 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf dreier Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistungen. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid über die rückwirkende Rentenaufhebung und die Rückerstattung der Rentenleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 damit, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2022 ein «Verschlechterungsgesuch» eingereicht habe, worauf die Rentenrevision eingeleitet worden sei. Dabei habe sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 ein höheres Einkommen erzielt habe, das nicht mitgeteilt worden sei und welches das der Berechnung zugrunde gelegte mögliche Einkommen mit Invalidität überschreite. Gemäss dem neuen Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 %. Beim Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) beziehe man sich dabei auf das Einkommen, welches für die Rentenzusprache aus dem Jahre 2003 gewählt worden sei. Es handle sich um das Einkommen, welches 1997 erzielt und der Nominallohnentwicklung angepasst worden sei. Beim Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) stelle man auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen aus dem Jahr 2016 ab. Aufgrund der Meldepflichtverletzung werde von der vorsorglichen Leistungseinstellung nach Art. 52a ATSG Gebrauch gemacht. Die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des «Verschlechterungsgesuchs» werde dabei unverändert durchgeführt und hierüber werde separat informiert.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei als Anspruchstellerin trotz verfügter Leistungseinstellung bis zum Vorliegen des Urteils im Februar 2018 verpflichtet gewesen, die Veränderung in ihren erwerblichen Verhältnissen mitzuteilen und habe ihre Meldepflicht verletzt, in dem sie dies unterlassen habe. Es liege eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Verletzung der Meldepflicht) vor und die Verjährungsfrist hierfür betrage sieben Jahre. Da das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2018 den Sachverhalt im Zeitraum bis September 2016 rechtskräftig beurteilt habe, sei die Rückforderung frühestens ab Oktober 2016 möglich.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), das Urteil vom 14. Februar 2018 sei in materielle Rechtskraft erwachsen und der zugrundeliegende Sachverhalt sei abgeurteilt. Sie habe ab 2016 ein höheres Invalideneinkommen erzielt, dieses jedoch zufolge des laufenden Beschwerdeverfahrens und fehlender Rente weder der Beschwerdegegnerin noch dem urteilenden Gericht gemeldet. Im Zeitpunkt des Urteils sei damit aber der Sachverhaltsumstand des veränderten Invalideneinkommens bereits eingetreten und es habe sich um eine Tatsache gehandelt, die sich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG bereits im Urteilszeitpunkt verwirklicht habe, mithin nicht um eine Tatsache, welche nach der letzten Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten sei. Eine Änderung des Urteils komme nur unter dem Titel der prozessualen Revision in Frage und dazu hätte ein Revisionsgesuch beim Gericht eingereicht werden müssen. Dabei sei die Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bereits abgelaufen. Eine rückwirkende Aufhebung der Rente unter dem Titel von Art. 17 ATSG sei daher unzulässig, da dies einer Umgehung der Vorgaben zur prozessualen Revision gleichkäme.
Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe seit dem Erlass der Verfügung vom 1. September 2016 bis zum Urteil vom 14. Februar 2018 keine Rente mehr bezogen, weshalb sie auch nicht habe annehmen müssen, dass sie Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen hätte melden müssen. Die Lohnerhöhung habe im Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre zurück gelegen und damit sei nachvollziehbar, dass sie die Einkommensänderung für die neuerliche Rentenausrichtung als nicht relevant eingestuft habe. Es liege somit keine Meldepflichtverletzung vor. Sollte eine rückwirkende Rentenaufhebung dennoch als zulässig anerkannt sein, seien die Rentenbetreffnisse, die vor dem 15. Juli 2017 ausgerichtet worden seien, zufolge Verjährung nicht mehr rückerstattungsfähig. Sie habe mit dem «Verschlechterungsgesuch» von Ende Juni 2022 einen veränderten Gesundheitszustand und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit angezeigt. Inwiefern sich dies auf den Rentenanspruch auswirke, sei seitens Beschwerdegegnerin noch nicht ergründet worden. Im Rahmen dieses neuerlichen Abklärungsverfahrens und im Hinblick auf eine zukünftige Anpassung des Rentenanspruchs sei auch das veränderte Invalideneinkommen zu berücksichtigen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung zufolge einer Meldepflichtverletzung sowie die Rückerstattung der Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022.
Im Hinblick auf eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung stellt sich die Frage nach dem Referenzzeitpunkt, von dem auszugehen und dem eine Änderung gegenüber zu stellen ist. Hernach ist zu prüfen welche Änderung der Invaliditätsgrad dadurch erfährt.
3.2
3.2.1 Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 881/05 vom 8. August 2006 (Urk. 6/98), mit welchem der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2005 betreffend den Anspruch auf eine halbe Rente ab Februar 2003 bestätigt wurde, wurde zu den Vergleichseinkommen zur Invaliditätsgradermittlung Folgendes festgehalten (E. 4.2):
«Liegen grössere jährliche Schwankungen vor, kann es in der Tat als nicht sachgerecht erscheinen, nur ein einziges Jahr zur Grundlage zu nehmen. Indessen hat der Beizug des Durchschnittswerts von 1997 und 1998, wie sich im Folgenden ergibt, keinen Einfluss auf das Ergebnis. In den Akten befinden sich zwei Auszüge aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2000 und vom 22. Oktober 2002. […] Der Durchschnitt beider Summen macht Fr. 78'177.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklungen […] ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'882.--.»
Zum hypothetischen Invalideneinkommen wurde in E. 4.3 ausgeführt:
«Selbst wenn der Beruf als Modezeichnerin nicht mehr zumutbar sein sollte, ist die Versicherte in der Lage, in der Textilbranche qualifiziertere Arbeiten im Sinne des Tabellenlohnniveaus 3 zu erledigen. Die Vorinstanz hat auf die Löhne der gesamten Textilbranche abgestellt, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Deren Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens für ein Pensum von 70 % mit einem Wert von Fr. 36'692.-- kann daher übernommen werden.»
3.2.2 In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 17. Juli 2008 (Urk. 6/126 und Urk. 6/124) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 82'074.20 aus. Das Invalideneinkommen legte sie unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung von aArt. 31 IVG auf Fr. 48'704.60 fest und ermittelte daraus einen Invaliditätsgrad von 41 %.
3.2.3 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Februar 2018 (Urk. 6/212) über das Revisionsverfahren, das mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2016 abgeschlossen worden war, führte das Gericht aus (E. 4), per 1. Januar 2008 habe die Beschwerdeführerin das Pensum im Rahmen einer am 18. September 2007 im Umfang von 40 % angetretenen Stelle auf 60 % erhöhen können. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen neu festgesetzt, was den Invaliditätsgrad von 41 % ergeben habe. Dementsprechend sei mit Verfügung vom 17. Juli 2008 die bisherige halbe Rente ab September 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden.
Es wurde weiter festgehalten (E. 6.1 f.), der zeitlich massgebende Bezugspunkt hinsichtlich des Gesundheitszustandes sei der Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache im September 2004 zugrunde gelegen habe. Der Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass gestützt auf die Beurteilungen durch Prof. Z.___ im Oktober 2002 und März 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in näher umschriebenen adaptierten Tätigkeiten bestanden habe. Revisionsrelevant sei die Frage, ob sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2004 verändert hätten. Folge man den Angaben im Medas-Gutachten, sei diese Frage zu verneinen, denn eine Veränderung im Vergleich zu 2004 sei dort gerade nicht festgestellt worden. Somit sei hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2004 kein Revisionsgrund ausgewiesen.
Im Jahr 2008 habe die Beschwerdegegnerin eine Änderung in der realen Erwerbssituation der Beschwerdeführerin (Erhöhung des Pensums auf 60 %) berücksichtigt und die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Gemäss den berufsanamnestischen Angaben im Gutachten sei die Beschwerdeführerin auch im Begutachtungszeitpunkt an drei ganzen Wochentagen - mithin weiterhin im Umfang von 60 % - erwerbstätig gewesen. Somit sei im Vergleich zu der aus erwerblichen Gründen erfolgten Anspruchsprüfung mit anschliessender rechtskräftiger Rentenzusprache im Jahr 2008 auch in erwerblicher Hinsicht keine Änderung eingetreten. Da weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund ausgewiesen sei, erweise sich die erfolgte Rentenaufhebung als ungerechtfertigt (E. 6.3 f.).
3.3 Referenzpunkt der zu prüfenden Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes bildet vor diesem Hintergrund der Verfügungszeitpunkt vom 1. September 2016. Denn der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zeitpunkt letztmals einer materiellen Prüfung unterzogen (vgl. E. 1.3 hiervor, hier ausschlaggebend vorgenommen durch das hiesige Gericht, vgl. dazu SVR 2009 IV Nr. 59), was gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Februar 2018 dazu führte, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente anerkannt wurde (Urk. 6/212-10). In erwerblicher Hinsicht wurde dabei festgestellt, dass seit der Rentenzusprache im Jahr 2008 keine wesentliche Änderung eingetreten sei.
3.4Das der Verfügung vom 17. Juli 2008 zugrunde gelegte Invalideneinkommen 2008 von Fr. 48'704.60 (vgl. Urk. 6/124) führt nominallohnbereinigt (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976–2022, Frauen) auf den Referenzzeitpunkt vom 1. September 2016 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 52'797.45 (48'704.60 : 2499 [2008] x 2709 [2016].
3.5
3.5.1 Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erzielte die Beschwerdeführerin bei der Y.___ folgende Einkommen (Urk. 6/261): Fr. 50'258.-- [2015]; Fr. 59'513.-- [2016]; Fr. 60'026.-- [2017]; Fr. 60'723.-- [2018]; Fr. 62'273.-- [2019]; Fr. 62'796.-- [2020]; Fr. 63'868.-- [2021]. Ab dem Jahr 2016 verzeichnete sie folglich im Vergleich zum nominallohnbereinigten Invalideneinkommen aus dem Jahr 2008 eine deutlich über Fr. 1'500.-- liegende jährliche Einkommensverbesserung, welche Anlass zur Revision gemäss Art. 17 ATSG gab (Art. 31 IVG).
3.5.2 Geht man zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom bundesgerichtlich festgelegten Valideneneinkommen für das Jahr des Rentenbeginns 2003 von Fr. 82'882.-- (E. 3.2.1) und nicht vom tieferen Valideneinkommen gemäss Verfügung vom 17. Juli 2008 (E. 3.2.2) aus, führt dies zu einem nominallohnbereinigten Valideneinkommen 2016 von Fr. 96'198.50 (Fr. 82'882.-- : 2334[2003] x 2709 [2016]), 2017 resultiert ein solches von Fr. 96'553.62 (Fr. 82'882.-- : 2334 [2003] x 2719 [2017]), 2018 Fr. 97'015.26 (Fr. 82'882.-- : 2334 [2003] x 2732 [2018]), 2019 Fr. 97’974.05 (Fr. 82'882.-- : 2334 [2003] x 2759 [2019]), 2020 Fr. 98'861.82 (Fr. 82'882.-- : 2334 [2003] x 2784 [2020]) und 2021 Fr. 99'465.50 (Fr. 82'882.-- : 2334 [2003] x 2801 [2021]).
3.5.3 Der Invaliditätsgrad betrug damit jeweils gerundet im Jahr 2016 38 %, 2017 38 %, 2018 37 %, 2019 36 %, 2020 36 % und im Jahr 2021 36 %.
3.6 Damit ist festzuhalten, dass aufgrund der geänderten erwerblichen Verhältnisse im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum ab 1. Oktober 2016 bis jedenfalls Ende 2021 kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe mehr ausgewiesen war, was im Grunde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde.
Soweit sie geltend macht, die relevante Tatsachenänderung, nämlich das den Rentenanspruch ausschliessende Invalideneinkommen, sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. September 2016 eingetreten und könne daher keine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen (E. 2.2), beruft sie sich für ihre Argumentation auf ihre eigene Meldepflichtverletzung (vgl. nachfolgende E. 4.4), was wider Treu und Glauben (Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) verstösst. Sodann verkennt sie, dass eine Veränderung erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1. September 2016 stand der tatsächliche Jahresverdienst 2016 aber noch nicht fest, weshalb die revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung im Vergleichszeitpunkt, welcher denn auch die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), noch nicht eingetreten war. Eine Umgehung von Vorgaben zur prozessualen Revision liegt damit nicht vor.
4.
4.1 Im Streit liegt sodann, ob die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2022 bezogenen Rentenbetreffnisse zurückerstatten muss.
4.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (E. 1.6 hiervor). In Anwendung von Art. 77 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Leistungsherabsetzung oder Aufhebung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend. Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2022 zurückerstatten muss, ist somit, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
4.3 Die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Dabei ist für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). Wie hiervor ausgeführt (E. 1.5), dauert die Meldepflicht auch dann an, wenn die IV-Stelle eine laufende Rente verfügungsweise einstellt und die versicherte Person gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt.
4.4 Die Beschwerdeführerin wurde verschiedentlich auf ihre Meldepflicht (vgl. Urk. 6/105, Urk. 6/124/2, Urk. 6/223/3) namentlich bei Änderungen in den Erwerbsverhältnissen hingewiesen. In der Begründung der Rentenzusprache vom 17. Juli 2008 (Urk. 6/124 und 6/126) wurde nebst dem Invalideneinkommen von Fr. 48'704.60 ein Invaliditätsgrad von 41 % festgehalten. Mithin musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass bereits eine geringe Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führen und damit einen Rentenanspruch ausschliessen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, jegliche Einkommenserhöhung unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Indem sie dies unterliess, liegt eine mindestens leichtgradig fahrlässige Verletzung der Meldepflicht vor. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Rente gestützt auf Art. 77 IVV rückwirkend per 1. Oktober 2016 aufgehoben hat.
Ebenso bestand in den Folgejahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 aufgrund der erzielten Erwerbseinkommen und einem unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (E. 3.5.3). Dem entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 (Urk. 6/255 und 6/257) als Neuanmeldung nach Rentenaufhebung zu fassen. Die erneute Rentenausrichtung fällt aber frühestens ab Dezember 2022 (Art. 29 Abs. 1 IVG) in Betracht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die bis 1. Juli 2022 bezogenen Rentenbetreffnisse in die Rentenaufhebung einbezogen wurden. Dass die Erwerbseinkünfte ab Januar 2022 nicht bekannt sind und die Beschwerdegegnerin (noch) keine weiteren Abklärungen tätigte, vermag damit für den bis 1. Juli 2022 zu beurteilenden Rentenanspruch und die verfügte Rückerstattungspflicht nichts zu ändern.
5. Für die Auslösung der (relativen dreijährigen) Frist gemäss Art. 25 ATSG (vgl. E. 1.7 hiervor) wird auf die Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs abgestellt. Dabei genügt es, dass die Verwaltung bei Betrachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus denen sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und seinem Ausmass gegenüber einem Rückerstattungspflichtigen ergibt (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H.; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar ATSG, Art. 25 N. 52).
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom veränderten Erwerbseinkommen im Rahmen des Revisionsverfahrens erlangt hat, das aufgrund des Rentenerhöhungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 (Urk. 6/255 und Urk. 6/257) eingeleitet wurde. Dabei wurden die veränderten Einkommensverhältnisse aufgrund des IK-Auszuges vom 5. Juli 2022 (Urk. 6/261) ersichtlich. Es ist zwar aktenkundig, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin bereits am 26. Juli 2021 um Akteneinsicht und auch um Zustellung einen aktualisierten IK-Auszugs ersucht hatte (Urk. 6/247). Lediglich daraus und ohne laufendes Revisionsverfahren konnte die Beschwerdeführerin jedoch (noch) nicht auf einen möglichen Rückforderungsanspruch schliessen. Mit Erlass des Vorbescheids vom 15. Juli 2022 (Urk. 6/267) respektive vom 20. Februar 2023 [Urk. 6/323]) wahrte die Beschwerdegegnerin jedenfalls die relative Frist für Rückforderungsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2020 vom 8. Februar 2010 E. 2).
Die hier strittigen Rentenbetreffnisse richtete die Beschwerdegegnerin sodann in Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 14. Februar 2018 mit Nachzahlungsverfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/223) und danach monatlich aus. Da der Fristenlauf frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistungen beginnt (BGE 112 V 180 E. 4a), ist auch die fünfjährige Frist seit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse gewahrt und eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) braucht nicht geprüft zu werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung weiterer Rentenbetreffnisse gestützt auf Art. 52a ATSG vorsorglich einstellte und die Prüfung allfälliger Ansprüche im Nachgang zum Gesuch vom 28. Juni 2022 im Sinne eines Neuanmeldeverfahrens anhand nimmt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef