Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00325


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 23. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, Orthopädieschuhmacher EFZ (Urk. 9/4), war vom 28. Oktober 2013 bis zum 30. September 2021 als Schuhmacher/orthopädischer Schuhmacher bei der Y.___ AG tätig. Seit dem 1. Oktober 2021 war er als orthopädischer Schuhmacher bei der Z.___ AG angestellt
(Urk. 9/18-19). Am 22. Februar 2022 erwarb der Versicherte das Handelsdiplom VSH (Urk. 9/2). Vom 23. September bis zum 21. Oktober 2022 war er arbeitsunfähig (Urk. 9/1). Am 21. Oktober 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Handgelenksbeschwerden rechts bei der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Am 8. November 2022 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/9). In der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Handchirurgie, FMH Chirurgie, vom 10. November 2022 ein (Urk. 9/11). Vom 14. November 2022 bis zum 30. April 2023 war der Versicherte erneut arbeitsunfähig (Urk. 9/32/2 und Urk. 3/4). Am 30. Januar 2023 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. April 2023 (Urk. 3/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Februar 2023, Urk. 9/27, und Einwand des Versicherten vom 10. März 2023, Urk. 9/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2023 (Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Eine Rentenprüfung werde nicht vorgenommen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), unter Beilage der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. August 2023 (Urk. 8). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. September 2023 vernehmen, wobei er an seinen Anträgen vollumfänglich festhielt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 angezeigt (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

    Gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

1.3    

1.3.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.3.2    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss der Beurteilung des RAD aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Auf der Basis der bisherigen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers sei eine Betätigung in einer angepassten Tätigkeit ohne die Durchführung beruflicher Massnahmen möglich. Dabei sei nicht von einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse auszugehen, welche einen Anspruch auf Rentenleistungen begründen würde (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde demgegenüber geltend, dass die Beurteilung des RAD, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Orthopädieschuhmacher keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe, falsch sei. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aufgrund der Handgelenksbeschwerden rechts nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn der Lehre ununterbrochen als Schuhmacher bzw. Orthopädieschuhmacher gearbeitet. Das Finden einer angepassten Tätigkeit gestalte sich aufgrund der bestehenden Spezialisierung als aussichtloses Unterfangen. Sämtliche Bewerbungen seien erfolglos gewesen. Daran ändere auch das Handelsdiplom nichts, das lediglich kaufmännische Grundkenntnisse ohne Praxiserfahrung bescheinige. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer ohne die Durchführung von beruflichen Massnahmen eine angepasste Tätigkeit finden könne, die eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ausschliesse. Da von einem Valideneinkommen von monatlich Fr. 6'716.67 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 4'936.13 auszugehen sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % sei ein Anspruch auf eine Umschulung zu bejahen (Urk. 1 S. 6 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne. Der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 20. Januar 2023 führe keine neuen Diagnosen auf. Insbesondere reiche der Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als Orthopädieschuhmacher tätig sein könne, nicht aus, um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 7).

2.4    Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 28. September 2023 fest, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt habe, indem sie keine weitere Bildgebung des rechten Handgelenks veranlasst habe. Gemäss Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. September 2023 und MRI-Befund vom 16. September 2022 könne der RAD-Beurteilung nicht gefolgt werden. Bei der Tätigkeit als Orthopädieschuhmacher handle es sich um eine handwerkliche Tätigkeit mit hoher funktioneller Belastung des Handgelenks, da beispielsweise Materialien wie Leder, Gummi, Kunststoffe, Klebestoffe, Chemikalien, Textilien und Kork mechanisch von Hand ver- und bearbeitet würden. Da der Beschwerdeführer bereits im Alter von 33 Jahren unter anderem an einer STT-Gelenksarthrose und belastungsabhängigen Schmerzen an der rechten, dominanten Hand leide, sei es ihm nicht mehr zumutbar, die angestammte Tätigkeit weiterhin auszuüben. Auch eine Infiltration oder Ergotherapie würden das Problem der fortschreitenden Arthrose nicht beheben, sondern - wenn überhaupt - höchstens zu einer vorübergehenden Besserung der Schmerzen führen. Solange der Beschwerdeführer die rechte Hand schone, habe er keine Schmerzen und es gebe nichts zu infiltrieren bzw. zu therapieren (Urk. 12).


3.    

3.1    Dr. med. B.___ vom C.___ erklärte im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 16. September 2022, dass das gleichentags durchgeführte native MRI der rechten Hand eine geringgradige STT-Gelenksarthrose gezeigt habe. Im Daumensattelgelenk liege keine Arthropathie vor. Im Daumengrundgelenk sei eine leichte degenerative Arthropathie festgestellt worden. Die Kollateralbänder seien intakt. Es bestünden eine regelrechte Trophik und ein regelrechtes Signal der Thenarmuskulatur. An den Flexor- und Extensorsehnen des ersten Strahls lägen keine Auffälligkeiten vor (Urk. 13/2).

3.2    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 10. November 2022 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine STT-Arthrose rechts. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht. Dr. A.___ erklärte, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit ungünstig sei. Die bisherige Tätigkeit als Orthopädie-Techniker sei dem Beschwerdeführer nur noch vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/11/3-5; vgl. auch Bericht vom 23. September 2022, Urk. 9/11/8).

3.3    In der Bestätigung vom 20. Januar 2023 gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Diagnose in der bisherigen Tätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr tätig sein könne (Urk. 3/5).

3.4    RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, legte in der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Stellungnahme vom 30. August 2023 dar, dass Dr. A.___ im Rahmen der Konsultation vom 9. September 2022 eine Ultraschallsonografie des Daumens rechts durchgeführt habe, welche keine Pathologien gezeigt habe. Es seien insbesondere keine Hinweise für eine Tendovaginitis stenosans oder eine Degeneration im Sattel- und Grundgelenk vorhanden gewesen. Zum definitiven Ausschluss einer morphologischen Läsion sei trotzdem noch ein MRI der rechten Seite geplant worden. Im weiter zur Verfügung stehenden Konsultationsbericht von Dr. A.___ mit Vorstellungstag 23. September 2022 werde nun die Diagnose einer beginnenden Degeneration STT-Gelenk (was dem Daumensattel-Grundgelenk entspreche) rechts genannt, ohne dass eine weitere bildtechnische Untersuchung durchgeführt worden sei. Zur Verbesserung der Schmerzen seien eine Infiltration des Gelenks und eine Ergotherapie empfohlen worden, welche der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Ein Gesundheitsschaden mit beginnender Degeneration STT-Gelenk rechts sei somit nicht nachgewiesen. Es handle sich hier lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Die Verdachtsdiagnose würde sich im Rahmen einer MR-Untersuchung des Handgelenks rechts nachweisen bzw. ausschliessen lassen. Bei einer allfälligen Bestätigung der Degeneration des STT-Gelenk rechts kämen vor einer Umschulung Therapiemassnahmen in Betracht, die der Beschwerdeführer bislang abgelehnt habe. Es sei eine aktive Mitarbeit des Beschwerdeführers zu fordern und es werde eine entsprechende Schadenminderungspflicht empfohlen. In der angestammten Tätigkeit als Orthopädie-mechaniker könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen gelten. Hinsichtlich der Frage, ob bei Fortführung der angestammten Tätigkeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre, sei zu fordern, dass die genannten Therapiemassnahmen durchgeführt würden. Unter der hypothetischen Voraussetzung, dass ein Gesundheitsschaden im Sinne einer STT-Arthrose rechts vorliege, könne nach stattgehabter Therapie beurteilt werden, ob bzw. in welchem Zeitraum bei Fortführung der angestammten Tätigkeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei (Urk. 8).

3.5    Dr. A.___ führte in der an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahme vom 21. September 2023 aus, dass sie ihre Diagnosen nicht anhand von Spekulationen formuliere. Den entsprechenden MRI-Bericht lege sie bei. Da RAD-Arzt Dr. D.___ den anatomischen Sachverhalt nicht begriffen habe bzw. nicht kenne, sei verständlich, dass er auch nicht wisse, welche Relevanz das STT-Gelenk habe. Eine Umschulung sei so früh wie möglich anzustreben (Urk. 13/1).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 16. Januar 2023 (Urk. 9/24/2).

4.2    RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in der Stellungnahme vom 16. Januar 2023 fest, dass als ärztliche Diagnose bislang lediglich eine beginnende Degeneration im STT-Gelenk rechts genannt worden sei. Ausschliesslich anhand dieser Diagnose lasse sich ein andauernder Gesundheitsschaden nicht feststellen. Ab dem 6. Januar 2023 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/24/2).

4.3    Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___, der keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag nicht zu überzeugen. Dr. A.___ stützte sich im Bericht vom 10. November 2022 im Rahmen ihrer Diagnosestellung, wonach der Beschwerdeführer unter einer (geringgradigen) STT-Arthrose leide, auf die Ergebnisse des MRI vom 16. September 2022 (vgl. E. 3.1). In der Stellungnahme vom 21. September 2023 legte Dr. A.___ sodann dar, dass bei Zunahme der Degeneration aufgrund fortgeführter manueller Belastung – bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Orthopädieschuhmacher handelt es sich unbestrittenermassen um eine handwerkliche Tätigkeit mit hoher funktioneller Belastung des Handgelenks - eine Operation erfolgen müsse. Bei einer allfälligen Teilversteifung komme es zu einer empfindlichen Bewegungslimitierung oder nach Entfernen des Trapezknochens zu einem Kraftverlust. Beides führe zu einer erheblichen funktionellen Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für eine beginnende Degeneration an diesem Gelenk sehr jung. Bei fortgeführter Belastung sei das Risiko, dass sich die diesbezügliche Klinik verstärke, erheblich. Selbst wenn man – wie von RAD-Arzt Dr. D.___ gefordert – Therapiemassnahmen (Ergotherapie, Infiltrationen) durchführen würde, wäre das Grundproblem nicht gelöst. Zu warten, bis die Degeneration dermassen sei, dass als einzige Lösung nur noch der handchirurgische Eingriff bleibe, könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (Urk. 13/1). Diese Darlegungen von Dr. A.___ sind nachvollziehbar und grundsätzlich plausibel.

    Auf die (Akten-)Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ kann unter diesen Umständen nicht abgestellt werden, zumal auch die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung nicht erfüllt waren (vgl. E. 1.3.2). Zudem war dem RAD-Arzt offenbar nicht bekannt, dass für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht bereits eine Invalidität eingetreten sein muss, sondern eine drohende Invalidität genügt und der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit unerheblich ist (vgl. E. 1.1). Unter diesem Aspekt wäre zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Orthopädieschuhmacher weiterhin zumutbar ist. Ist diese Frage zu verneinen, ist weiter abzuklären, welche angepassten Tätigkeiten noch zumutbar sind.


5.    Die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2023 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme. Zudem hat die Beschwerdegegnerin einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG einzuholen und allenfalls weitere notwendige Abklärungen zu tätigen. Danach hat sie über das Leistungsbegehren, insbesondere über berufliche Massnahmen, neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, insbesondere über berufliche Massnahmen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl