Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00327


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 21. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 20. Juli 1963, absolvierte in seinem Heimatland Portugal eine Ausbildung zum Touristikkaufmann. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 versah er verschiedene (Hilfs-)Tätigkeiten, zuletzt war er bis 30. September 2016 als Tankwart tätig (Urk. 8/1/1-4). Am 28. Juni 2018 (Eingang) meldete sich X.___ unter Hinweis auf Hepatitis A, B und C, Depressionen und Gelenkschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/11) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 8/15-17; vgl. auch Urk. 8/24 und Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 21. März 2019 hielt sie fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/23). Am 21. August 2019 auferlegte sie dem Versicherten unter dem Titel Mitwirkungspflicht eine Pflicht zur Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (fachärztlich-psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutische Behandlung; Urk. 8/28), in Nachachtung welcher Aufforderung der Versicherte am 1. Oktober 2019 eine Behandlung bei med. pract. Z.___ aufnahm (Urk. 8/34 und Urk. 8/39). Nach Einholung eines Berichts bei med. pract. Z.___ (Urk. 8/40) veranlasste die IV-Stelle am 29. September 2020 eine bidisziplinäre (psychiatrisch-internistische) Begutachtung durch das Zentrum A.___ (Urk. 8/42), im Rahmen welcher Begutachtung der Versicherte auf Anraten des A.___ ergänzend neuropsychologisch, gastroenterologisch und kardiologisch untersucht wurde. Die entsprechende Expertise des A.___ vom 1. März 2021 ging am 2. März 2021 bei der IV-Stelle ein; sie bescheinigte dem Versicherten aus psychiatrischen Gründen ab Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/67). Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD; vgl. Urk. 8/124/7 ff.) nahm diese daraufhin Rückfragen bei der psychiatrischen Expertin des A.___ vor (vgl. Urk. 8/68, Urk. 8/71, Urk. 8/75), zu welchen der fallführende (internistische) Experte des A.___ (Urk. 8/69) bzw. die psychiatrische Expertin (Urk. 8/72, Urk. 8/78) Stellung nahmen.

1.2    In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 18. August 2022 mit, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine neue (bisdisziplinäre) medizinische Untersuchung notwendig sei (Urk. 8/85). Dagegen widersetzte sich der Versicherte mehrfach und machte im weiteren Schriftverkehr geltend, die erneute Begutachtung stelle eine unzulässige second opinion dar; er ersuchte die IV-Stelle daher, davon abzusehen oder eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (Urk. 8/90, Urk. 8/95, Urk. 8/96, Urk. 8/106). Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 führte die IV-Stelle aus, dass sie über die Gutachtensanordnung abschliessend entscheide und dass keine Zwischenverfügung zu erlassen sei (Urk. 8/108). Am 24. Februar 2023 forderte sie den Versicherten letztmals auf, sich der Begutachtung zu unterziehen und die Bereitschaftserklärung zu unterschreiben unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Verweigerung der Begutachtung angenommen und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde mit der Folge, dass das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen oder eingestellt werden müsste oder darauf nicht eingetreten werden könnte (Urk. 8/115). Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er unter anderem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an der Begutachtung teilnehmen werde (Urk. 8/117). Nach Aufforderung der IV-Stelle vom 1. März 2023, ein ärztliches Zeugnis einzureichen (Urk. 8/119), liess er mit Schreiben vom 9. März 2023 mitteilen, dass er an keiner weiteren Abklärung teilnehmen werde und ersuchte um Erlass einer Verfügung über das Leistungsbegehren (Urk. 8/122). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 8. Mai 2023, Urk. 8/125, Einwand vom 12. Mai 2023, Urk. 8/126) verfügte die IV-Stelle daraufhin am 17. Mai 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.     Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 17. Mai 2023 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2018 zuzusprechen (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte am 13. September 2023 unter Verzicht auf weitere Ausführungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ mit Verfügung vom 15. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

1.5    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

    Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen beinhalten nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Administrativgutachten sind für die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren für das Gericht verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist somit, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 

1.6    Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, sie habe, um die Situation des Beschwerdeführers beurteilen zu können, eine medizinische Begutachtung veranlasst. Das entsprechende Gutachten (gemeint: des A.___) sei im Anschluss daran durch den RAD beurteilt worden. Es habe diverse Unstimmigkeiten aufgewiesen. Es sei daher eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben worden, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei. Da der Gesundheitszustand ohne weitere Begutachtung nicht abschliessend beurteilt werden könne, werde an der Begutachtung festgehalten. Bis zum Verfügungszeitpunkt sei seitens des Beschwerdeführers weder eine Bereitschaftserklärung eingegangen noch nachgewiesen worden, dass er sich der Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen nicht unterziehen könne. Das Leistungsbegehren werde daher aufgrund der fehlenden Mitwirkung abgewiesen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass es keine Gründe gebe, die gegen die Beweiskraft des A.___ Gutachtens sprechen würden. Dieses erfülle die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, weshalb von einer genügenden Beweislage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auszugehen sei. Es sei somit auf dieses Gutachten abzustellen und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2018 zuzusprechen. Eine erneute Begutachtung sei nicht notwendig und entspreche einer unzulässigen second opinion (Urk. 1).


3.    

3.1    Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach hatte mitteilen lassen, dass er mit der erneuten Begutachtung nicht einverstanden sei und diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, verneinte die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Januar 2023 unter Hinweis auf Rz 3067.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) das Erfordernis einer anfechtbaren Zwischenverfügung (Urk. 8/108) und wies das Leistungsbegehren nach letzter Aufforderung vom gleichen Tag, sich der Begutachtung zu unterziehen (Urk. 8/115), entsprechend der darin enthaltenen Androhung sinngemäss unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG direkt mittels Leistungsentscheid gestützt auf die Akten ab. In verfahrensmässiger Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass das hiesige Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis auf die Materialien – zusammengefasst - wiederholt festgehalten hat, dass auch unter der seit 1. Januar 2022 herrschenden Rechtslage bei fehlendem Konsens über eine Begutachtung diese mittels einer formellen Verfügung anzuordnen sei, weshalb Rz 3067.1 KSVI weder dem Wortlaut von Art. 44 ATSG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung, noch dem Sinn der Bestimmung, noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten der Versicherten im Zusammenhang mit der Anordnung von Gutachten entspreche und daher keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstelle (vgl. dazu Urteile des hiesigen Gerichts IV.2023.00352 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4 und E. 3.5 unter Hinweis auf Urteile IV.2023.00169 vom 30. August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5). Daraus folgt, dass die Leistungsverweigerung gestützt auf die Akten wegen schuldhafter fehlender Mitwirkung bei der Abklärung so lange nicht erfolgen durfte, als über die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten neuerlichen Begutachtung mittels Zwischenverfügung rechtskräftig entschieden war. Daraus ergibt sich mithin für den vorliegenden Fall, dass - da bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung kein (rechtskräftiger) Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit der neuerlichen Begutachtung vorlag - die Mitwirkungsverweigerung nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG unentschuldbar war. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, nachdem er zunächst wiederholt vergeblich um eine Zwischenverfügung gebeten hatte, zuletzt selber den Erlass der Leistungsverfügung beantragt hat, kann doch darin jedenfalls kein Eingeständnis einer schuldhaften Mitwirkungsverweigerung erblickt werden, zumal er weiterhin stets zum Ausdruck brachte, die neuerliche Begutachtung stelle eine unzulässige «second opinion» dar.

3.2    Auf eine Rückweisung der Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung über die in Aussicht genommene Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin ist vorliegend indes zu verzichten. Denn wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, führte dieses Vorgehen zu einen formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind, stellt doch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin das A.___ Gutachten eine hinreichende Grundlage für den Entscheid über das Leistungsbegehren dar.


4.    

4.1

4.1.1    In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (internistischen, neuropsychologischen, psychiatrischen) Gutachten des A.___ vom 1. März 2021 (Urk. 8/67) stellten die verantwortlichen Fachpersonen im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/67 S. 5):

Mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei

- mittelschweren Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und der Impulskontrolle bei V.a. ADHS

- mittelschweren Einbussen beim Arbeitsgedächtnis

- mittelschweren Einbussen bei der Flexibilität und Umstellfähigkeit

- mittelschweren Einbussen bei der Planungs- und Problemlösungsfähigkeit

Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)

Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

ADHS (ICD-10 F90.0), mit mittelgradig neuropsychologischen Einschränkungen

St. nach Politoxikomanie (ICD-10 F19.20), anamnestisch bis vor 25 Jahren, wobei Urintest vom 16.11.20 positiv auf Amphetamine und Methadon, daher aktuell zumindest schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.1) anzunehmen.

St. nach Cannabisabhängigkeitssyndrom, anamnestisch bis vor 5 Jahren (ICD-10 F12.20)

Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25)

Leberzirrhose Child Stadium A bei St. nach Hepatitis C Infektion

Hypertensive Herzkrankheit

Subklinische Hypothyreose

Arterielle Hypertonie

Hypercholesterinämie

4.1.2    Der internistische Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Teilgutachten (Urk. 8/67/16-31) unter Berücksichtigung des eingeholten kardiologischen Konsils von Dr. med. C.___, Fachärztin für Kardiologie und Innere Medizin, D.___ (Urk. 8/67/75), und des hepatologischen Konsils von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, D.___ (Urk. 8/67/74), im Wesentlichen aus, die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 57-jährigen übergewichtigen hypertonen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Untersuchung sei bis auf eine derbe Leber zwei Querfinger unter dem Rippenbogen altersentsprechend normal. Ausser der derben Leber liessen sich keine pathologischen Befunde im Abdominal- und Neurostatus erheben. Die dokumentierte progrediente Leberzirrhose mit Leberfunktion gemessen am Quick und Albumin noch im Normbereich könne einen Teil der Müdigkeit und verminderten Leistungsfähigkeit erklären. Aus kardialer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der hypertensiven Herzkrankheit ebenfalls eingeschränkt, bei der Leistung von 119 Watt seien leichte Tätigkeiten noch möglich. In seiner letzten Tätigkeit als Tankwart bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der aktuellen Begutachtung. In einer leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % seit August 2018 (Urk. 8/67/29 f.).

4.1.3    Dr. sc. hum. Dipl. Psych. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte in ihrem Teilgutachten Neuropsychologie (Urk. 8/67/32-44) – gestützt auf die von ihr durchgeführte Untersuchung, erhobenen Befunde und durchgeführten Testverfahren - zusammengefasst - aus, beim Beschwerdeführer liege eine mittelgradige neuropsychologische Störung vor, welche seine Aufmerksamkeit, seine Impulskontrolle, sein Arbeitsgedächtnis, seine Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie seine Planungs- und Problemlösefähigkeit betreffe. Das Vorliegen eines ADHS sei wahrscheinlich, die Vermutung müsse psychiatrischerseits eingeordnet werden. Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation hätten sich nicht ergeben. Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit, beim Arbeitsgedächtnis und bei den exekutiven Funktionen beeinträchtigten alle Bereiche des täglichen Lebens, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entscheidungen gefällt oder Strategien entwickelt werden müssten. Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit sei das zumutbare Arbeitspensum aus neuropsychologischer Sicht zu 70 % eingeschränkt (S. 42 f.).

4.1.4    Dr. med. univ. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/67/46-72) im Wesentlichen aus, der Versicherte gebe an, seit dem Jahr 2000 verliere er immer wieder seine Stellen, sei nicht teamfähig, fühle er sich diskriminiert. Er habe sich gegen diese Werte gewehrt, es sei die Polizei eingeschaltet worden und er sei in die Psychiatrie gekommen. Schlussendlich sei er geschieden worden und habe somit alles verloren. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Fuss mehr auf den Boden bekommen. Er habe Hepatitis C, sei depressiv, müde, antriebslos und wisse nicht mehr weiter. Er finde keine Lösung. Er könne keine Therapie machen, da er kein Vertrauen in die Ärzte der Schweiz habe. Er wisse, dass er eine Therapie brauche, aber in der Schweiz sei dies für ihn unmöglich. Die IV habe ihn zur Psychotherapie geschickt, und er sei sechs Monate dorthin gegangen, er müsse zugeben, es sei nicht schlecht gewesen, aber für ihn sei eine «richtige Therapie» nicht möglich, da er kein Vertrauen zu Ärzten oder Therapeuten in der Schweiz habe. Er sei sehr verschlossen, habe keine Freunde und keine Kollegen und keinen Kontakt zur Familie. Er habe das Gefühl, die Schweizer hätten ihn in Treibsand gesteckt. Er versuche daraus hinaus zu kommen, aber komme immer tiefer hinein. Er sei früher nicht so gewesen, er verstehe seinen Zustand selber nicht. Er habe keine Lebensmittel mehr zuhause, das Einkaufen gehe nicht, er wolle keinen Kontakt zu Leuten. Im Alter von 57 Jahren habe er alles verloren. Er sei nun ein Sozialfall und könne nicht mehr überleben. Er weine sehr viel, sei immer traurig und empfinde sich als eine «Schweizer-Geisel». Er könne nicht hier bleiben, hier sei sein Ende. Nach Portugal könne er aber auch nicht mehr, denn er habe kein Geld. Er wolle ein neues Leben anfangen, aber schaffe es nicht. Er bekomme keine Stelle mehr, mit der Diagnose Leberzirrhose, niemand habe mehr Interesse an ihm und alle würden mit ihm spielen. Er habe keine Hoffnung und Perspektive mehr, auch habe er kein soziales Umfeld (Urk. 8/67/47 f.). Er habe kein Vertrauen, er wolle nichts mit Schweizern zu tun haben. Er könne aber nicht gehen. Dieser Zustand schnüre ihm die Luft ab und davon bekomme er Angstzustände. Er fühle sich hier wie im Gefängnis. Er könne nicht raus und habe kein Geld für ein neues Leben. Alle Leute die deutsch sprechen würden, seien gleich. Wenn er die deutsche Sprache höre, komme alles Negative in seinen Kopf. Das hätten Schweizer mit ihm gemacht. Falls er eine Stelle bekomme, sei er nicht teamfähig. Befehle und Arbeiten von und mit Schweizern, dies sei für ihn nicht mehr möglich. Wenn er einkaufen gehe, dann schaue er, ob eine Schweizerin an der Kasse sitze. Sobald diese Schweizerin an der Kasse sitze, gehe er nicht hin, er gehe wieder nach Hause. Nur wenn eine türkische Mitarbeiterin oder eine von Ex Jugoslawien dort sitze, oder auch eine andere Nationalität nur nicht deutschsprachig, dann gehe er einkaufen oder zu dieser Person an die Kasse (Urk. 8/67/49 f.). Diese Begutachtung und der BDI würden einer Folter entsprechen, es seien immer wieder Spitzen gegen ihn. Er wisse, die Gutachter seien nicht schuld, aber werde hier gefoltert. Alles sei Folter, das Sozialamt, die IV, alle würden ihn absichtlich foltern, Spitzen gegen ihn werfen, ihn beleidigen, alles mit Absicht. Aber er wisse, er sei selbst schuld, denn er habe es gewusst. Zumindest habe er eine Teilschuld, die Schweizer seien auch schuld (Urk. 8/67/51).

    Zum objektiven Befund führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zu allen Qualitäten orientiert, es bestünden keine Intoxikationszeichen. Die Aufmerksamkeit könne im Gespräch nicht gehalten werden, der Versicherte schwenke bereits nach Sekunden in seine Wut auf das schweizer System ab, Konzentrationsstörungen würden im Verlauf deutlich, der Versicherte zeige sich eingeengt auf das Thema «Schweizer sind schlecht», es bestünden Hinweise auf Gedankendrängen. Es bestünden keine isolierten Phobien, jedoch starkes Misstrauen gegenüber allen deutschsprachigen Personen, mit starken Ängsten, diese würden ihm etwas Schlechtes wollen, mit konsekutiv starkem Vermeidungsverhalten. Auch würden Depersonalisation und Gedankenmanipulation sowie Fremdbeeinflussungserleben angeben. Die Wut auf die Schweiz, alle deutschsprachigen Personen und generell das System werde als systemischer Wahn eingestuft. Es seien teilweise optische und akustische Halluzinationen vorhanden, es bestehe auch Gefühllosigkeit sowie Traurigkeit und Wut. Es bestehe eine starke Affektlabilität mit starken Weindurchbrüchen und verbaler Aggressivität. Der Antrieb sei vermindert, die Psychomotorik regelrecht. Im Gespräch zeigten sich deutliche Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, zu Fremd- und Selbstgefährdung verweigere er die Angaben (Urk. 8/67/56 f.).

    In ihrer Beurteilung führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der psychiatrischen Untersuchung stark wahnhaft präsentiert, mit starkem Misstrauen, starken Ängsten und resultierendem Vermeidungsverhalten gegenüber allen deutschsprachigen Personen, insbesondere aber allen Schweizern und dem schweizerischen System. Differentialdiagnostische Überlegungen würden in Richtung schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen gehen, wobei hierbei in der Regel andere psychotische Inhalte vorkämen. Zudem zeige er Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, wobei sich die Symptome mit den Wahninhalten überschnitten. In der neuropsychologischen Testung zeige sich eine mittelgradige neuropsychologische Störung, die dem Bild einer ADHS entspreche. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er vor 25 Jahren mit dem Konsum von harten Drogen aufgehört. Im Rahmen der Untersuchungen sei eine von zwei Testungen auf Amphetamine und Methadon positiv ausgefallen, sollte er wieder konsumiert haben, zeigten die beiden Untersuchungen, dass er zumindest nicht täglich konsumiere (Urk. 8/67/64).

    Aufgrund der Untersuchung sei beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1), eine wahnhafte Störung (ICD-10 F.22.0) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.8) zu diagnostizieren, sowie eine ADHS (ICD-10 F90.0) mit mittelgradigen neuropsychologischen Einschränkungen, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Politoxikomanie (ICD-10 F19.20) bei aktuell schädlichem Gebrauch von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.1), ein St. nach Cannabis Abhängigkeitssyndrom sowie ein Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F.17.25). Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. G.___ an, der Versicherte sei aktuell und langfristig in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss den vorliegenden Akten bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht diese Arbeitsunfähigkeit seit dem Verlust seiner Anstellung als Tankwart 2016. Eine state-of-the-art medikamentöse und stationäre Behandlung könnte eventuell zu einer Besserung führen. Jedoch schienen die Chancen auf eine so starke Besserung, dass eine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte, als sehr gering. Das Wahnsystem erscheine stark gefestigt, bestehe bereits sehr lange und schliesse alle Personen auf schweizerischem Boden mit ein. Dadurch zeige der Beschwerdeführe ein so starkes Misstrauen, Ängste und Vermeidungsverhalten, dass er sich nicht auf eine angemessene Therapie einlassen könne (Urk. 8/67/71 f.).

4.1.5    Aufgrund ihrer Konsensbesprechung gelangten die für das A.___ Gutachten verantwortlichen Fachpersonen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, dass seit Juli (richtig wohl: Oktober) 2016 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/67/7).

4.2    Auf Veranlassung des fallzuständigen Arztes des RAD, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu Urk. 8/124/7 ff.), nahm die Beschwerdegegnerin in der Folge folgende Rückfrage vor: «Die vom A.___ gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, gerade auch vor dem Hintergrund eines Amphetamin-Positivbefundes. Können sie ausführlich die Diagnose begründen, in dem sie den Wahn des Versicherten gegenüber allen Schweizern ausführlich darlegen und die im Widerspruch zu ihrer Diagnose stehenden Halluzinationen einordnen?» (vgl. inbes. Schreiben vom 15. September 2021, Urk. 8/75).

4.3    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2021 (Urk. 8/67/78) beantwortete Dr. G.___ die Rückfrage dahin, dass gemäss dem Befund der I.___ der positive Suchtest auf Amphetamine mittels massenspektrometrischem Bestätigungstest nicht habe bestätigt werden können. Dies bedeute, dass keines der in der Schweiz üblichen Amphetaminderivate in der Probe habe nachgewiesen werden können. Der positive Suchtest sei deshalb als negativ zu werten. Diese Konstellation trete bei schwach positiven Screeningtests auf Amphetamine öfters auf, und könne z.B. durch Nahrungsmittel bedingt sein. Da das Testergebnis somit als negatives Drogenscreening zu werten sei, sei kein Konsum von Amphetaminen nachgewiesen. Die ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellte Diagnose Status nach Polytoxikomanie sei daher korrekt (1.). Die vom RAD geforderte Abstinenzauflage sei somit obsolet (2). Im Weiteren erläuterte Dr. G.___ unter Bezugnahme auf die Fragen des RAD die Diagnose der wahnhaften Störung (3.) und den vermeintlichen Widerspruch zum Vorhandensein von Halluzinationen (4.; Urk. 8/78).


5.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ beruht auf den erforderlichen (internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Untersuchungen unter Berücksichtigung der veranlassten kardiologischen und hepatologischen Konsilien sowie wiederholten Laborabklärungen. Die Ärzte erstellten das Gutachten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen und berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet.

    Insbesondere geht aus dem Gutachten nachvollziehbar hervor, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht – namentlich aufgrund der fortschreitenden Leberzirrhose sowie der hypertensiven Herzkrankheit zwar eine teilweise Einschränkung des Leistungsvermögens besteht, die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit jedoch massgeblich durch den psychiatrischen Gesundheitsschaden eingeschränkt bzw. gänzlich aufgehoben ist. In Bezug auf die psychiatrische Problematik zeigt das Teilgutachten von Dr. G.___ dabei die Krankheitsentwicklung einleuchtend auf, kann doch im Lichte der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, der erhobenen objektiven Befunde sowie der gutachterlichen Ausführungen nachvollzogen werden, dass es im Zuge von – im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu sehenden - häufigen Konflikten am Arbeitsplatz und sich auch im IK niederschlagenden (Urk. 8/11) Schwierigkeiten, den Arbeitsplatz zu halten (Arbeitsplatzverlust), sowie nachfolgenden weiteren Belastungen (etwa Scheidung) im Falle des Beschwerdeführers zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik sowie im Laufe der Zeit eines Wahnsystems („alle Schweizer wollen mir etwas Schlechtes“) kam und letztlich zum kompletten sozialen Rückzug und zur Abhängigkeit vom Sozialamt (vgl. Ziff. 7.1 des Gutachtens, Urk. 8/67/68).

5.2    Der fallzuständige Psychiater vom RAD beanstandet die psychiatrische Expertise in verschiedener Hinsicht, wobei er zur Hauptsache die Diagnose einer wahnhaften Störung in Frage stellt, unter Hinweis auf den Amphetamin Positivbefund im Rahmen des ersten Urintests sowie ein möglicherweise damit im Zusammenhang stehendes psychotisches Erleben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/124 S. 7, 9, 10, 12). Jedoch führte Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2021 diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass – was sie zunächst selber zu übersehen haben scheint - der positive Suchtest auf Amphetamine mittels massenspektrometrischem Bestätigungstest nicht habe bestätigt werden können und daher von einem negativen Testergebnis bzw. einem negativen Drogenscreening auszugehen sei (E. 4.3 hiervor). Inwieweit diese Angabe nicht überzeugend oder zweifelhaft sein soll – wie der RAD unter Hinweis auf den fehlenden, von ihm allerdings nicht eingeforderten Laborbericht insinuiert - ist nicht einsichtig, zumal das negative Ergebnis der Amphetamin sensitiven Differenzierung bereits im internistischen Teilgutachten ausgewiesen wurde (Urk. 8/67/26). Aber auch die weiteren Kritikpunkte sind nicht geeignet, die Beweiskraft der psychiatrischen Expertise in Frage zu stellen. Denn soweit Dr. H.___ sich in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 auf den Standpunkt stellt, es sei fachlich nicht haltbar, dass ein einziger Urintest eine Aussage bezüglich Amphetaminabhängigkeit machen soll (Urk. 8/124/10), übersieht er, dass im Rahmen der Begutachtung ein wiederholtes Drogenscreening im Urin stattfand (am 16. November und am 19. November 2020; vgl. Urk. 6/67/25 f.). Vor dem Hintergrund des letztlich doppelt negativen Ergebnisses (Ampethaminkonsum) ist daher im Lichte der weiteren Beanstandungen des RAD vom 16. Dezember 2022 (vgl. wiederum Urk. 8/124/10) im Ergebnis aber auch nicht als Mangel zu werten, dass die psychiatrische Expertise vor dem Hintergrund des anamnestisch sehr lange (über 20 Jahre) zurückliegenden, dem aktuell verneinten sowie im Drogenscreening nicht festgestellten Amphetaminkonsum keine ausführlichere Exploration der Suchtproblematik (als die erfolgte, Urk. 8/67/55) zwecks Abgrenzung der Symptomatik von der wahnhaften Störung enthält. Dies gilt umso mehr, als sich auch aus den übrigen Akten, namentlich den Berichten der behandelnden Ärzte, kein Hinweis auf einen entsprechenden Konsum ergibt. Was schliesslich die von Dr. G.___ explorierten, von der Beschwerdegegnerin als zur Wahnstörung im Widerspruch stehend erachteten, zeitweisen Halluzinationen (Urk. 8/67/53 f.) betrifft, überzeugen die Ausführungen von Dr. G.___, wonach diese mit der von ihr gestellten Diagnose vereinbar sind. Insbesondere führte sie bereits in ihrem Teilgutachten aus, dass gelegentliche oder vorübergehende Halluzinationen die Diagnose der wahnhaften Störung insbesondere bei älteren Personen nicht ausschliessen würden, solange diese nicht typisch schizophren seien und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausmachten, welche Voraussetzungen beim Beschwerdeführer gegeben seien (vgl. Urk. 8/67/64 f.). Dies entspricht den einschlägigen Leitlinien (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S.141). Nach dem Gesagten vermögen die ins Feld geführten Kritikpunkte die Beweiskraft der psychiatrischen Expertise nicht in Frage zu stellen.

    Dass sich die Gutachterin im Übrigen im Rahmen ihrer Würdigung mit in den Akten liegenden Arztberichten bzw. ärztlichen Verlautbarungen kritisch zur Stellungnahme des RAD vom 20. August 2019 bzw. der in der Folge auferlegten Mitwirkungspflicht äusserte (Urk. 8/67/68 f.), lässt entgegen der Auffassung des RAD allein keinen Schluss auf Voreingenommenheit zu. So bestehen keine Hinweise darauf, dass sich Dr. G.___ dabei von unsachlichen Motiven hätte leiten lassen; auch sind aus den weiteren Äusserungen im Gutachten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Anschein der Parteilichkeit zulasten der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchten oder auf eine unsachliche Versichertenfreundlichkeit der Expertin schliessen liessen. Die geübte Kritik schmälert den Beweiswert der Expertise daher nicht.

5.3    Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten, welches dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die beweismässigen Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin konnte demnach aber der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten, namentlich das Gutachten des A.___, durchaus beurteilt werden, weshalb für die Anordnung einer neuerlichen Begutachtung kein Anlass bestand. Daran änderte im Übrigen selbst nichts, wenn dem internistischen Gutachten der Beweiswert abzusprechen wäre (vgl. dazu Urk. 8/124/10 f.), kann doch nach der Rechtsprechung auf ein polydisziplinäres Gutachten abgestellt werden, auch wenn einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen und ein anderes Fachgutachten eingeholt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.1). Denn auf die Neueinholung eines anderen internistischen Gutachtens könnte in der vorliegenden Konstellation in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da - bei attestierter vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht - jedenfalls kein anderes Ergebnis resultiert.


6. 

6.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

6.3

6.3.1    Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzustellen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, eine wahnhafte Störung, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie ein ADHS diagnostiziert worden sind, wobei die Expertin anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) in fast allen Bereichen schwere Einschränkungen festgestellt hat (Urk. 8/67/59 f.). Gestützt auf die gutachterlichen Angaben ergibt sich somit, dass diverse diagnoserelevante Befunde vorliegen, denen eine erhebliche Ausprägung innewohnt. Zum Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme einer Therapie bei Dr. Z.___ zwar verschiedene Therapieversuche unternahm (Urk. 8/67/55), diese jedoch mangels Vertrauens zu den Fachpersonen wieder abbrach (vgl. dazu etwa auch Urk. 8/52/3). Dies stimmt damit überein, dass er sich gemäss den Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin krankheitsbedingt nicht auf eine adäquate Therapie einlassen kann, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Erfolg selbst bei in Anspruch genommenen Therapien fraglich ist (Urk. 8/67/71). Alsdann ist sowohl mit Blick auf die psychiatrischen Diagnosen untereinander als auch die somatischen Diagnosen (insbesondere die Leberzirrhose wie auch die hypertensive Herzkrankheit) von einer nicht unbedeutenden Komorbidität auszugehen.

6.3.2    Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen psychischen Störungen, namentlich einer wahnhaften Störung, in deren Rahmen gemäss der psychiatrischen Gutachterin keine persönlichen Ressourcen oder Fertigkeiten auszumachen sind (Urk. 8/67/70; bis auf seine guten Deutschkenntnisse; Urk. 8/67/6). Zum sozialen Kontext ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer alleine wohnt und stark zurückgezogen lebt, wobei er weder Kollegen noch Freunde hat und mithin über kein soziales Umfeld verfügt (Urk. 8/67/19). Auch zu seiner Familie in Portugal pflegt er kaum bzw. keinen Kontakt (Urk. 8/67 S. 17 und 34). Damit sind erheblich limitierende Persönlichkeitsmerkmale vorhanden und enthält der soziale Lebenskontext keine Faktoren, die sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirken könnten.

6.3.3    In der Kategorie „Konsistenz“ ist zum Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ festzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung keine Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung oder eine Aggravation ergab (Urk. 8/67/7). Der Beschwerdeführer fühlt sich nicht arbeitsfähig, was sich mit dem äusserst bescheidenen Aktivitätsniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen deckt. So gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Tagesstruktur, keine Freizeitbeschäftigung, sei immer zuhause im Dunkeln (die Fensterläden seien immer geschlossen), nehme pro Tag nur eine Mahlzeit ein, verlasse die Wohnung nur, wenn er Lebensmittel einkaufen müsse, was einmal pro Woche vorkomme, und zwar jeweils am Samstag um ca. 18 Uhr, weil dann nicht so viele Leute auf der Strasse seien. Im Fernsehen schaue er Nachrichten, ab und zu einen Film oder ein Fussballspiel. Er sei immer alleine, er wolle auch keinen Kontakt. Die einzige körperliche Tätigkeit sei das Rauchen (Urk. 8/67/19). Bezüglich des Indikators behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidensdruck ist anzumerken, dass zwar eine längere Inanspruchnahme von therapeutischen Bemühungen fehlt, jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt – aufgrund seines Misstrauens, seiner Ängste und des Vermeidungserhaltens - Schwierigkeiten bekundet, sich auf ein therapeutisches Verhältnis einzulassen (Urk. 8/67/71).

6.4    Die Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren, welche vor allem leistungshindernde Belastungsfaktoren, jedoch kaum Kompensationspotentiale (Ressourcen) ausweisen, ergibt demnach, dass die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung(en) zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Damit bestehen insgesamt keine triftigen Gründe, die von der psychiatrischen Expertin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jedweder Tätigkeit in Zweifel zu ziehen. Somit ist gestützt auf das Gutachten des A.___ der medizinische Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dahingehend erstellt, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit besteht.

6.5    Anzumerken bleibt, dass, soweit ersichtlich, denn auch der fallzuständige Psychiater vom RAD selber von einem schweren Gesundheitsschaden ausgeht, wobei er in erster Linie die Beurteilung des Stellenwerts des Suchtmittelkonsums bzw. die diagnostische Einordnung des Leidens durch Dr. G.___ in Frage stellt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Mai 2023, Urk. 124 S. 8). Jedoch bleibt daran zu erinnern, dass für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen), und dass seit der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung alsdann auch Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen als solche als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen.


7.    Wie erwähnt, ist gestützt auf die Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit gegeben ist. Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Offenbleiben kann, ob sich die Annahme, diese Einschränkung sei bereits unmittelbar nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle als Tankwart im Jahr 2016 vorgelegen (Urk. 8/67/71), rechtfertigt, drängen sich doch angesichts der gutachterlichen Beurteilung des Verlaufs von Behandlungen etc. von Dr. G.___ (Urk. 8/67/68 f.) keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass die Wahnsymptomatik schon seit längerer Zeit ihren Lauf genommen und sich neben den übrigen psychischen Einschränkungen jedenfalls bis zum frühest möglichen Rentenbeginn im Dezember 2018 während mindestens eines Jahres im attestierten Ausmass einschränkend ausgewirkt hat. Sechs Monate nach der Anmeldung vom 28. Juni 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht damit Anspruch auf eine ganze Rente, weshalb dem Beschwerdeführer diese somit ab 1. Dezember 2018 auszuzahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG). Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.


8.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Mai 2023 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann