Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00331


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1961 geborene X.___ arbeitete zuletzt bis 2009 als Produktionsleiter bei der Y.___ AG (Urk. 10/253 S. 5 Ziff. 6.3.1). Am 28. Februar 2008 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/18). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen leistete die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Mitteilung vom 9. Dezember 2008 Kostengutsprache für Arbeitsmittel (Urk. 10/38), und mit Verfügung vom 23. Juni 2009 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da von einer den Einschränkungen entsprechenden optimalen Eingliederung ausgegangen werden könne (Urk. 10/51).

    Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eine befristete ganze Invalidenrente samt Kinderrente vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 zu (Urk. 10/218). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2017 (Urk. 10/2-13) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 10/238/2-55) mit Urteil vom 7. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat, und änderte die Verfügung vom 9. Juni 2017 dahingehend ab, als dass es den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 10/245 Dispositiv Ziff. 1-2). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Januar 2020 (Urk. 10/249 Dispositiv-Ziff. 1).

1.2    Am 18. Juli 2022 meldete sich der Versicherte unter Beilage zweier Arztberichte des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 13. April 2021 (Urk. 7/4 = Urk. 10/252/9-19) und 1. Oktober 2022 (Urk. 7/3 = Urk. 10/252/1-8) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 = Urk. 10/253) und beantragte berufliche Massnahmen (S. 6 Ziff. 7.8). Nachdem der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Dossier der IV-Stelle des Kantons Aargau zugekommen war (vgl. Urk. 7/258) und sie Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) genommen hatte, stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2023 (Urk. 10/266) beziehungsweise vom 26. Januar 2023 (Urk. 10/270) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da er eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe (Urk. 10/266). Dagegen liess der Versicherte am 14. Februar 2023 vorsorglich Einwände erheben (Urk. 10/271). Nachdem diese am 10. März 2023 zurückgezogen worden waren (Urk. 10/281) und die IV-Stelle eine Verlängerung der gewährten (Urk. 10/283) Nachfrist bis Ende Mai 2023 verweigert hatte, entschied sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 10/284 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Juni (Urk. 1) und 3. Juli 2023 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 13. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.3    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.5    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) damit, aufgrund der Aktenlage sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 2020 glaubhaft gemacht worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 24. Februar 2023 vorsorglich und zur Wahrung der Frist Einsprache (richtig: Einwände) gegen den Vorbescheid vom 8. Februar 2023 erhoben und diese am 10. März 2023 zurückgezogen (S. 1 unten).

    Mit Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9), der Beschwerdeführer habe ihr nur den Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 1. Oktober 2022 eingereicht, aus welchem keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte hervorgingen. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (S. 1 unten f.).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 6). Die im Vorbescheid angesetzte Frist zur Erhebung von Einwänden sei beim Umfang der vorhandenen Akten zu knapp bemessen gewesen, weshalb er um Verlängerung der Eingabefrist gebeten habe. Dies sei ihm verwehrt worden (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich bei der Verfügung vom 9. Juni 2017 präsentierte, mit demjenigen, wie er sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) bot (vgl. vorstehende E.1.3 und nachstehende E. 3.3).


3.

3.1    Vorab ist die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in Bezug auf die Neuanmeldung kein faires Verfahren und mithin das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt, zu prüfen.

3.2    Gemäss Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Abs. 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs. 3). Dabei handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 57a N. 5 mit Hinweis).

3.3    Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (vgl. vorstehende E. 1.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dies rechtfertigt sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung, BV) als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestands beweisführungsbelastet ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

3.4    Mit Vorbescheid vom 16. Januar/8. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, auf sein Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 10/267-268). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 Einwände erheben, wobei in der Rechtsschrift darauf hingewiesen wurde, dass der Einwand vorsorglich zur Fristwahrung erfolge. Es wurde ausserdem um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme sowie um eine angemessene Fristerstreckung gebeten (Urk. 10/271). Die Akten wurden dem Rechtsvertreter am 28. Februar 2023 zugestellt (vgl. Urk. 10/274) und mit Schreiben vom 8. März 2023 gewährte die Beschwerdegegnerin eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen seit Empfang des Schreibens (Urk. 10/278). Mit E-Mail vom 10. März 2023 zog der Rechtsvertreter die Einwände zurück und bat die Beschwerdegegnerin, die verlängerte Frist bis 2. Mai 2023 stehen zu lassen (Urk. 10/281). Am 12. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer selber eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2023 (Urk. 10/282), was ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. April 2023 verweigerte (Urk. 10/283). Am 26. Mai 2023 erliess sie die Nichteintretensverfügung (Urk. 2).

3.5    Nachdem der Rechtsvertreter die Einwände am 10. März 2023 zurückgezogen hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich kein Anlass mehr, eine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Dennoch hielt sie auf Bitte des Rechtsvertreters die Frist offen, damit der Beschwerdeführer selber oder durch eine andere Rechtsvertretung seine Einwände hätte ergänzen können. Bereits am 13. April 2023 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass er mit keiner weiteren Fristverlängerung rechnen könne. Damals blieben ihm noch zwei Wochen zum Verfassen einer schriftlichen Eingabe, was angesichts dessen, dass er eine Veränderung des Sachverhalts lediglich glaubhaft machen musste, als genügend erscheint. Der Beschwerdeführer hat bis Fristablauf am 2. Mai 2023 weder eine schriftliche Eingabe verfasst noch aktuelle Arztberichte eingereicht oder aktuelle Arztberichte in Aussicht gestellt. Angesichts dessen, dass er nach dem ablehnenden Entscheid über eine Fristverlängerung nichts mehr unternahm, um die Frist zu wahren, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht fair behandelt haben soll.

3.6    Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). Daraus folgt, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 7/2; Urk. 7/5-6) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Wie die Beschwerdegegnerin festhält (Urk. 9 S. 2), können diese im Rahmen einer erneuten Anmeldung geprüft werden.


4.

4.1    Hinsichtlich der Aktenlage, die dem vom Bundesgericht bestätigten anspruchsverneinenden Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau zugrunde lag, kann auf ebendieses Urteil vom 7. Oktober 2019 (Urk. 10/245) verwiesen werden. Das Gericht stellte mit Ausnahme des orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachtens auf das polydisziplinäre (orthopädisch, neuropsychologisch, internistisch, psychiatrisch, neurologisch [und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL]) Gutachten der MEDAS B.___ vom 21. November 2016 (Urk. 10/189) sowie auf das von ihm in Auftrag gegebene bidisziplinäre (psychiatrisch und orthopädisch) Gutachten des Zentrums A.___ vom 25. März 2019 (Urk. 10/238/2-57) ab. Diese medizinischen Grundlagen sind zur Beurteilung, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) glaubhaft war, als Vergleichsbasis heranzuziehen.

4.2

4.2.1    Die Gutachter der MEDAS B.___ erhoben folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/189 S. 25):

- schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes (OSG) und chronisches Schmerzsyndrom rechts bei/mit:

- posttraumatischer Osteoarthrose OSG

- leichte Arthrose des unteren Sprunggelenkes (USG) und Arthrose der naviculocuneiformen Gelenkreihe (NC)

- Status nach bimalleolärer Luxationsfraktur mit schwerem Weichteilschaden medialer Malleolus rechts (2007) mit entsprechender Behandlung

- schmerzhaft eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit links mit/bei:

- Status nach distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur links (2015)

- residuelle diskrete intraartikuläre Stufe, Arthrose des Scapho-Trapezo-Trapezoidal (STT)-Gelenks, Arthrose des Handwurzelknochens (CMS) III mit carpe bossu

- Cervicalgien bei/mit:

- Osteochondrose C5/6 und eine kleine Diskushernie C6/7 ohne neurale Kompression, hochgradige neuroforaminale Enge C5/6 links

- Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Auffahrkollisionen (2007, 2008 und 2015)

- leichte kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen Sprache (nicht organisch, multifaktoriell)

4.2.2    Im A.___-Gutachten vom 25. März 2019 (Urk. 10/238/2-57) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8):

- chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Rückfussschmerzen rechts

- beginnende medial betonte OSG-Arthrose

- Status nach Osteosynthese- und Implantatentfernung bei Bimalleolarfraktur

- chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgelenksschmerzen links

- leichtgradige degenerative Veränderungen radiokarpal und im STT-Gelenk

- Status nach konservativ behandelter distaler intraartikulärer Radiusfraktur

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik

- leichtgradige degenerative Veränderungen, akzentuiert in der unteren Lendenwirbelsäule (LWS)

- chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik

- leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren HWS

4.3    In Würdigung der medizinischen Situation kam das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zusammenfassend zum Schluss (Urk. 10/245), dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nichts an der vollen Beweiskraft des A.___-Gutachtens zu ändern vermöchten. Zwingende Gründe, welche ein Abweichen von diesem Gerichtsgutachten rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Angesichts der bereits durchgeführten umfassenden Untersuchungen erwiesen sich somit weitere Abklärungen als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgehe und hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2, 136 I E. 5.3). Damit bleibe es bei der im A.___-Gutachten festgehaltenen Beurteilung der durchgehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % (E. 5.3.4).

4.4    Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids (Urk. 2) die mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichte des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 13. April 2021 (Urk. 10/252/9-19) und vom 1. Oktober 2022 (Urk. 10/252/1-8) vor.

4.4.1    Im Bericht vom 13. April 2021 (Urk. 10/252/9-19) wurden folgende (vorliegend verkürzt dargestellte) Diagnosen genannt (S. 1 f.):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), im Krankheitsverlauf auch schwergradige Episoden

- HWS-Distorsionstraumata

- posttraumatische Osteoarthrose OSG rechts Grad II (Gutachten Bürgerspital Solothurn vom 11. Oktober 2012)

- chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgelenksschmerzen links

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik

- allergisches Asthma bronchiale

- gastroösophageale Refluxerkrankung

- leichtgradige obstruktive Schlafapnoe

- Tinnitus beidseits nach Knalltrauma rechts

- Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II

- Pankreatitis unklarer Genese

    Der Beschwerdeführer gebe an, unter Motivationslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen (zirka 2 Stunden pro Tag, teilweise kein Schlaf wegen Gedankenkreisen), Appetitverminderung, Hoffnungslosigkeit, Ängsten und Existenzangst, Zukunftsangst, Perspektivelosigkeit bezüglich weiteren Erwerbslebens, Rückenschmerzen, Fussschmerzen, Händeschmerzen, Ganzkörperschmerzen und Rückzugsbedürfnis zu leiden. Er beklage vor allem seit dem 2. Unfall Flashbacks, Vermeidungsverhalten (Angst vor Autofahren, fährt aber noch sehr vorsichtig) und Hyperarousal. Somatisch leide er an Schmerzen im rechten Fuss, in der linken Schulter, an der HWS sowie an Kopfschmerzen und an einem Tinnitus rechts. Die Sicht sei verschwommen, wofür er Augentropfen erhalte. Die Augenprobleme träten beim Aufstehen nach dem Liegen auf (S. 3 oben).

    Die linksseitig ausstrahlenden Beschwerden seien durch die lateralen Stenosen im Bereich der HWS gut erklärbar. Bezüglich der Fussbeschwerden zeige sich eine sekundäre OSG-Arthrose rechts. Die Peronealschwäche sei damit nicht eindeutig zu erklären. Der Beschwerdeführer habe auch auf der Unterschenkel-Aussenseite eine Anästhesie, welche neurologisch untersucht werde (S. 9 Mitte).

    Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Als positives Leistungsbild sei festzustellen, dass er allen Tätigkeiten nur noch sehr langsam nachgehen könne. Einige Aktivitäten seien erschwert, Überkopfarbeiten oder Bücken und Knien seien nicht mehr möglich. Tempo und Konzentration seien stark eingeschränkt. Eine körperliche Belastung sei kaum mehr im gewohnten Ausmass möglich. Bei starker Müdigkeit würden die Schmerzen deutlich stärker. Als negatives Leistungsbild sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen in seiner Alltagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen sei (S. 9 unten f.).

    Der Beschwerdeführer leide infolge von vier Unfällen zwischen 2006 und 2008 unter chronischen Schmerzen in LWS und BWS, weswegen diverse stationäre und ambulante Behandlungen erfolgt seien, die zu keiner Besserung der Beschwerden geführt hätten. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf teils schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwerden aufgetreten seien (u.a. Augenbeschwerden). Inzwischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die eng mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zunehmenden Schmerzen verknüpft sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (S. 10 Mitte).

4.4.2    Im Bericht vom 1. Oktober 2022 (Urk. 10/252/1-19) führten die Ärzte folgende Diagnosen auf, welche sie als neu bezeichneten (S. 6 f.):

- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) seit dem 2. Unfall im Jahr 2007

- atopische Diathese mit/bei

- allergischem Asthma bronchiale (Erstdiagnose Juli 2015)

- aktuell unkontrolliertem Asthma

- Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II

    Inzwischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die eng verknüpft sei mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zunehmenden Schmerzen. Vor diesem Hintergrund sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei durch die chronischen Schmerzen in seiner Alltagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen. Insgesamt habe sich der Zustand daher seit 2019 weiter deutlich verschlechtert, die posttraumatische Belastungsstörung sei im Verlauf der Therapie immer deutlicher zu Tage getreten. Zudem sei die Depression aktuell auf einem mittelgradigen Niveau. Es handle sich um eine therapieresistente Situation (S. 7).

4.5    Dipl. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin sowie für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte nach der Prüfung der medizinischen Unterlagen in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 aus (Urk. 10/265 S. 3), dass neue, bisher nicht berücksichtigte medizinische Sachverhalte aus den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht hervorgingen. Sämtliche Befunde seien vorbestehend oder sie bezögen sich auf Bagatelltraumata. Eine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich.


5.

5.1    Im Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überprüften Verfügung vom 9. Juni 2017, welcher als Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft ist, heranzuziehen ist (vgl. vorstehende E. 2.3), war medizinisch von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in neurologischer und allgemein internistischer und in psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 10/189 S. 23 und Urk. 10/238/2-57 S. 31 Ziff. 8.1.3). In orthopädischer Hinsicht lag von Seiten des Bewegungsapparates bei einem näher formulierten Belastungsprofil ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 238/2-57 S. 48 unten und S. 49 Ziff. 2d/b).

5.2

5.2.1    Im Vergleich zur früheren Situation erachteten die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) den Beschwerdeführer in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwerden aufgetreten seien (Urk. 10/252/1-8 S. 7 Mitte).

5.2.2    Was die angeführten HWS- und LWS-Beschwerden, die Beschwerden am OSG rechts sowie die chronischen Handgelenksschmerzen links betrifft, bezogen sich die Ärzte bei ihrer Beurteilung auf bildgebendes Material, welches vor oder anlässlich der MEDAS- oder A.___-Begutachtung angefertigt wurde (vgl. Urk. 10/252/12). Damit fanden die Befunde Eingang in die damalige gutachterliche Beurteilung, die zur seinerzeitigen Abweisung des Leistungsbegehrens führte. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes in diesen körperlichen Bereichen ist daher nicht ersichtlich.

    Die atopische Diathese mit allergischem Asthma bronchiale und aktuell unkontrolliertem Asthma, die Refluxerkrankung, die leichtgradige obstruktive Schlafapnoe, die Pankreatitis sowie die Bosniak 2F Zyste der Niere links wurden zwar im Diagnosekatalog aufgeführt, bei der ärztlichen Beurteilung fanden sie indessen keine Erwähnung mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass diese die Befindlichkeit des Beschwerdeführers nicht dauerhaft beeinflussen. Eine funktionelle Einschränkung durch diese Beschwerden ist jedenfalls nicht glaubhaft dargetan.

    Offenbar wurde im Januar 2019 der Verdacht auf eine Belastungshypertonie (DD: hypertensive Herzkrankheit) sowie im Januar 2021 im Spital D.___ der Verdacht auf einen Diabetes mellitus Typ II gestellt. Ob sich dieser Verdacht in der Folge erhärtet hat, kann dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht entnommen werden. Indem aber auch diese Diagnosen in der Beurteilung zum Gesundheitszustand ausser Acht gelassen worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer nicht funktionell einschränken. Eine neue Diagnosestellung allein genügt nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. vorstehende E. 1.4).

5.2.3    Schliesslich schlossen die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) auf eine deutliche Verschlechterung der Depression und hielten daran fest, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege mit ein- bis zweimaligen Flashbacks pro Woche und Hyperarousal. Sowohl der Psychiater der MEDAS B.___ (E. 4.2.1) als auch der Psychiater des A.___ (E. 4.2.2) konnten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen. Der MEDAS-Psychiater kam zum Schluss, die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien in den Vorberichten nicht systematisch geschildert worden (Urk. 10/189 S. 48 Mitte) und der A.___-Gutachter verneinte das Vorliegen dieser Diagnose damit, dass der Beschwerdeführer keine schweren Unfälle erlitten habe, nie lebensbedrohlich verletzt worden sei und anlässlich der Begutachtung weder über Flashbacks noch Albträume berichtet habe (Urk. 10/238/2-57 S. 37). Auch in den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ wurden neben Flashbacks keine weiteren Symptome erwähnt, wobei dem Bericht zudem nicht schlüssig entnommen werden kann, ob sich die Ärzte auf neu aufgetretene Flashbacks gestützt haben oder ob sie diese anamnestisch einem früheren Bericht entnommen haben. Selbst aber wenn die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wurden Flashbacks doch schon in früheren Berichten erwähnt (vgl. etwa Urk. 10/146/2-19 S. 8 oben).

    Was den Psychostatus betrifft, hielt der A.___-Gutachter (E. 4.2.2) fest, der Beschwerdeführer klage über seine körperlichen Beschwerden und über seine Arbeitslosigkeit. Die Stimmung sei bedrückt, herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Der Antrieb sei leichtgradig vermindert, der affektive Kontakt sei gut. Der Beschwerdeführer mache einen wachen Eindruck und sei bewusstseinsklar. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Er zeige keine Zeichen von Konzentrationsschwäche und die Merkfähigkeit sowie die Gedächtnisleistungen seien intakt (Urk. 10/238/2-57 S. 28 Ziff. 4.3). Die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) beschrieben den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, passiv im Spontanverhalten mit deutlich depressiv-resignierter Stimmung und affektiv stuporös. Im Gesprächsverlauf sei er verbal mitteilungsaktiv, er schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit den Unfällen. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit, das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert (Urk. 10/252/1-8 S. 5 unten). Es kann damit festgestellt werden, dass sich die erhobenen Psychostatus nicht wesentlich unterscheiden. Insoweit die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ von einer stuporösen Stimmung berichteten, ist aufgrund des geschilderten Tagesablaufs an einem vollständigen Aktivitätsverlust zu zweifeln, schaut der Beschwerdeführer doch wissenschaftliche oder technische Sendungen am TV oder PC, liest und schreibt Lyrik und betätigt sich offenbar seit März 2022 als Chauffeur bei der Spitex in einem Pensum von 20 % (Urk. 10/252/1-8 S. 3 unten und S. 5 oben).

5.2.4    Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eintrat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.3    Anzufügen bleibt, dass das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheblichen Tatsachenveränderung auch im Falle einer Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen seine Berechtigung hat. Auch hier wurde vorgängig ein Leistungsanspruch rechtskräftig verneint, womit eine Anpassung der ergangenen Verfügung ebenfalls unter dem Vorbehalt einer späteren Sachverhaltsveränderung steht. Es mag zwar sein, dass bei Eingliederungsmassnahmen der Abklärungsaufwand in der Regel geringer ausfällt als bei den in Art. 87 Abs. 3 IVV ausdrücklich aufgeführten Leistungsarten (Rente, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag). Indessen besteht ein enger Konnex zwischen Eingliederungs- und Rentenverfahren (gemeinsames Anmeldeformular; ineinander verwobener Bearbeitungsprozess; gegenseitige Beeinflussung und Abhängigkeit der jeweiligen Abklärungsergebnisse). Diese sachlogische Nähe der Rente zur Eingliederung und der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz haben zur Folge, dass der jeweils andere (rechtskräftige) Entscheid in der Regel ebenfalls zu überprüfen ist. Es rechtfertigt sich daher, an der langjährigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach Art. 87 Abs. 3 IVV analog auch auf Eingliederungsmassnahmen anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) resp. auf Eingliederungsmassnahmen sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (zur Veröffentlichung vorgesehener Entscheid des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.7 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer beantragte in der Neuanmeldung nicht eine Rente, sondern berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 10/253 S. 6 Ziff. 7.8). Obwohl es in den Akten Anhaltspunkte dafür gibt, dass seit der Ablehnung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 23. Juni 2009 (Urk. 10/51) Änderungen im erwerblichen Bereich eingetreten sind, hätte er die Tatsachenänderung benennen und entsprechende Dokumente einreichen müssen. Da er lediglich die Arztberichte des Medizinischen Zentrums Z.___ eingereicht hatte, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, eine Sachverhaltsänderung in beruflicher Hinsicht zu prüfen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher