Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00336
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 10. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Kindern (geb. 1991 und 1994), hat ursprünglich eine Ausbildung zur Coiffeuse absolviert und eine zweijährige Handelsschule besucht. Von 1997 bis 2015 lebte sie in Italien. Seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2015 war sie hauptsächlich als Reinigungsangestellte tätig; zuletzt war sie seit 4. Juni 2019 bei der Y.___ AG angestellt (Personalverleih; Urk. 5/14/71). Am 3. Oktober 2019 stürzte X.___ bei der Arbeit (vgl. etwa Urk. 5/14/26); infolge Schmerzen im unteren Rücken und an der rechten Schulter war sie daraufhin vollständig bzw. vorübergehend teilweise arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/5). Ein ab Januar 2020 unternommener Arbeitsversuch (Pensum von 50 %) scheiterte (Urk. 5/13/1).
Am 20. Juni 2020 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte am 8. Juli 2020 mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 5/13).
Am 31. August 2020 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund
des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/18). Nach Beizug der Akten der Suva (Urk. 5/14) und des zuständigen Krankentaggeldversicherers Helsana (Urk. 5/22, Urk. 5/47) sowie nach Einholung eines Berichts der behandelnden Hausärztin (Urk. 5/40) und der Z.___ AG (Urk. 5/52) veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung der Versicherten (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 27. Mai 2022; Urk. 5/76). Am 8. November 2022 nahm sie überdies bei der Versicherten eine Haushaltabklärung vor (Urk. 5/81). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sowie ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige (50 % Haushalt / 50 % Erwerbstätigkeit) stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 28. März 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/84). Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2023 Einwand und machte geltend, dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 5/85). Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Rentenanspruchs fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 12. September 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was
X.___ mit Verfügung vom 15. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Mit Nachtrag zur Beschwerde vom 2. November 2023 reichte X.___ weitere medizinische Unterlagen ins Recht. Ergänzend beantragte sie die Gewährung von beruflichen Massnahmen sowie die Prüfung der unentgeltlichen Prozessführung («Rechtspflege»; Urk. 8 und Urk. 9/1-17). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 auf Stellungnahme hierzu (Urk. 12), was X.___ mit Verfügung vom 25. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs-aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück-sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial-versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss dem eingeholten bidisziplinären Gutachten sei eine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung ab Mai 2021 ausgewiesen. Ab diesem Datum könne das Wartejahr eröffnet werden. Bis Ende des Wartejahres im Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit weiterhin nicht arbeitsfähig gewesen. In einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit habe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (bezogen auf ein Pensum von 100 %) bestanden. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Im Haushalt resultiere eine Einschränkung von 16 % und somit - in Anwendung der gemischten Methode - ein gewichteter Invaliditätsgrad von 23 %. Da der Einwand nicht mit medizinischen Unterlagen begründet worden sei, seien keine Tatsachen angegeben worden, welche einen anderen Entscheid zu begründen vermöchten (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen zur Hauptsache geltend, sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltbereich bestehe eine grössere Einschränkung als angenommen. Aufgrund von Schmerzen in den Fingern, in der rechten Schulter, im ganzen Körper linksseitig und Depressionen traue sie sich Tätigkeiten im ersten und zweiten Arbeitsmarkt nicht zu (Urk. 1). In ihrer Ergänzung vom 2. November 2023 führte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache aus, dass auch die Beschwerden im feinmotorischen Bereich sowie die Schlafproblematik zu berücksichtigen seien. Aufgrund der die Hände betreffenden Einschränkungen falle neben der Reinigung auch die Tätigkeit in der Produktion weg. Aktuell trage sie Schienen an beiden Zeigefingern, welche zwar die Schmerzen linderten, aber beim Tragen das Benutzen beider Zeigefinger verunmöglichten. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 8).
3.
3.1 Die für das bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten vom 27. Mai 2022 verantwortlich zeichnenden Dres. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Rheumatologie, und B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten konsensual die folgenden Diagnosen (Urk. 5/76/11):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte Episode (ICD-10 F.33.0)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
3. Wide spread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7)
4. Lumbospondylogenes, dominant myogenes Beschwerdebild linksbetont (ICD-10: M54.4, M79.9)
- Mm. quadratus lumborum, gluteus medius, tractus iliotibialis linksbetont und assoziiert zu Diagnose 1 (richtig: 3, vgl. Urk. 5/76/104)
- Leichte degenerative LWS-Veränderungen mit Diskusprotrusion L3/5, L4/5 und L5/S1
- Myostatische Dysfunktion bei Haltungs- und Bewegungskontrolldysfunktion
- Kein Hinweis auf Spondylarthritis (MRI LWS und ISG 11/2019: unspezifische und degenerative Veränderungen, HLA-B27 negativ, keine humorale Aktivität, FA: multifokale Osteomyelitis)
5. Leichte residuelle Periarthropatia humero-scapularis rechts (ICD-10: M75) mit retraktiler Kapsulose, ohne Läsion der Rotatorenmanschette
- Myofasziale Beschwerden und Scapuladyskinesie im Schultergürtelbereich rechtsseitig, und assoziiert zu Diagnose 1 (richtig wohl: 3; vgl. Urk. 5/76/104)
- Erstmanifestation nach Sturz am 3.10.2019
Diagnosen mit (richtig: ohne) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
6. Periarthropathie coxae linksseitig
7. St. n. Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1997 und links 2005
8. St. nach Sehnen-Operation Bereich MCP (Meta-Carpo-Phalangeal-
gelenk) dorsal 2017 (anamnestisch)
9. Psoriasis vulgaris (ED 2021)
10. Kopfhaut und diskret Ellbogen
11. Basistherapie mit Stelara (seit 6/2021)
12. St. nach Methotrexat (seit 3-5/21, UAW)
13. St. nach Currettage 3.6.2020
14. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Im Rahmen der Konsensbeurteilung (S. 9 f.) wurde aus rheumatologischer Sicht im Wesentlichen ausgeführt, die Versicherte habe am 3. Oktober 2019 bei der Arbeit einen Sturz erlitten, wobei sie auf das Gesäss gefallen sei und eine Abstützbewegung beim Fallen nach hinten mit dem rechten Arm durchgeführt habe. Die Beschwerden seien ein lumbovertebraler Schmerz sowie ein linksdominanter Beckenringschmerz, sowie rechtsseitige Schulterschmerzen gewesen. Eine Zunahme des Beschwerdebildes habe sich beim Auftreten einer Frozen Shoulder auf der rechten Seite ergeben, welche mit therapeutischen Massnahmen habe gelindert werden können. Aktuell seien leichte Einschränkungen des Bewegungsumfangs der rechten Schulter, insbesondere in Abduktion, in der Frontal- und der Sagittalebene vorhanden. Die im weiteren Verlauf auftretenden multilokulären Schmerzen, sei es in der Muskulatur oder in den Gelenken, hätten nicht ausreichend einer pathologischen Struktur oder entzündlichen rheumatischen oder degenerativen Erkrankung zugeordnet werden können. Aktuell könne die Diagnose eines Widespread Pain Syndroms gestellt werden. Die vorhandenen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparats, sprich dominant Schulter rechts, Lende/Gesäss links, Daumensattelgelenk links und Fusssohle rechts, könnten keiner die chronische Schmerzsymptomatik und Schmerzintensität erklärenden Pathologie zugeordnet werden. Die funktionellen Einschränkungen seien subjektiv grösser als sie objektivierbar seien. Der Alltag werde durch die Versicherte selbständig erledigt, wobei eine gewisse Portionierung bei Arbeitsschritten und bei der Aufteilung unter Tags erfolge. Neben der eigenen Haushalttätigkeit könnten auch Enkelkinder regelmässig betreut werden. Die Einbindung in ein funktionierendes familiäres und Bekanntennetzwerk sei eine gut erhaltene Ressource.
In psychiatrischer Hinsicht wurde im Wesentlichen festgehalten, ab Mai bis November 2021 habe die Versicherte aufgrund des Vorhandenseins einer depressiven Symptomatik eine Behandlung aufgenommen. Dies aufgrund des Arbeitsunfalls im Oktober 2019, da sie seither aufgrund von Schmerzen in der Arbeitsfähigkeit und auch im Alltag eingeschränkt sei (S. 9). Diagnostisch sei vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung und hierbei aktuell von einer leichtgradigen Episode auszugehen. An depressiven Symptomen bestünden aktuell Grübeln, eine Affektlabilität und leichte Anhedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Dies führe zu Einschränkungen sowohl privat als auch im Alltag. Die Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führten dazu, dass die Explorandin lediglich leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeiten leisten könne und dabei ein erhöhter Pausenbedarf bestehe (S. 10 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Experte zusätzlich aus, sofern die Schmerzen im Bereich des lumbalen Rückens, des linken Beins, des rechten Fusses und des linken Handgelenks nicht ausreichend durch somatische Befunde begründet werden könnten, könnten diese im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F:45.4) diagnostiziert werden. Dies, da durch die rezidivierende depressive Störung eine psychiatrische Komorbidität bestehe (Urk. 6/76/67).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (S. 12 f.), in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Vorliegens der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als 100 % arbeitsunfähig zu bezeichnen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (von 100 %). Die Reduktion ergebe sich aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms mit erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Die Einhaltung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten sei zu befolgen.
In einer angepassten Tätigkeit, d.h. in einer leichten, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit, bei welcher die Explorandin die Möglichkeit hätte, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen, sei aus psychiatrischer Sicht aktuell lediglich von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs wegen der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der Einschränkungen durch die leichtgradige depressive Episode (erhöhte Ermüdbarkeit und Affektlabilität). Zuvor sei aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode ab mindestens Mai 2021 bis mindestens September 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Die jetzige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe anamnestisch seit mindestens November 2021, da seither keine psychiatrische Behandlung mehr bestehe und somit von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs. Die Einhaltung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten seien zu befolgen (S. 13). Die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei führend (S. 10).
3.2 Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin – soweit sich auf den vorliegenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2023 beziehend (vgl. dazu BGE 130 V 138 E. 2.1) - zur Hauptsache die folgenden ärztlichen Berichte ins Recht:
3.2.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, von der D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2021 Gefühlsstörungen, betont Ring- und Kleinfinger links, eine Rhizarthrose links sowie Schmerzen in den Mittelgelenken II-V links. Zur Abklärung der Gefühlsstörung habe sie eine neurologische Abklärung empfohlen und für die Rhizarthrose eine CMC-Bandage abgegeben. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/14; vgl. auch Urk. 9/15).
3.2.2 Gemäss Operationsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt FMH für Handchirurgie, von der D.___, wurde am 9. Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin eine Ringbandspaltung und Synovektomie der Beugesehne Dig. I rechts durchgeführt (Urk. 9/13).
3.2.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 14. März 2023 die folgenden (Haupt-)Diagnosen: Lumboischialgie links (DD: Psoriasis Arthropathie mit axialem Befall), Psoriasis vulgaris, retraktile Kapsulitis rechts ohne Läsion der Rotatorenmanschette, beginnende Coxathrose linksbetont, St. nach Operation der Beugesehnen Dig. 1 rechts. Im Ultraschall fänden sich bei klar degenerativ veränderten DIP-Gelenken Enthesitiden im Sinne einer Fingerpolyarthrose im Bereich der Endphalangen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 9/7, vgl. auch Urk. 9/8-12).
3.2.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, vom Zentrum H.___, stellte am 31. Mai 2023 aufgrund ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023 die (Haupt-)Diagnosen rezidivierende Schwindelattacken, EM 2015, depressive Störung (eigenanamnestisch) sowie Migräne ohne Aura, EM vor Jahrzehnten. Bezüglich Schwindelattacken sei eine psychiatrische Genese naheliegend. Diesbezüglich klinische Kontrolle in einer Woche sowie vestibuläre Diagnostik. Die Situation mit Migräne sei kompensiert und benötige keine prophylaktische Therapie. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/4, Urk. 9/5).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf die bidisziplinäre Expertise der Dres. A.___ und B.___ ab, was - wie nachfolgend aufgezeigt - unter verschiedenen Aspekten nicht überzeugt.
4.2
4.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 5/76/48 ff.) diagnostizierte Dr. B.___ als Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wobei er der diagnostizierten Schmerzstörung massgebende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Jedoch wurde die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (bis auf deren Einordnung unter ICD-10 F45.4) nicht auf die Vorgaben des ICD-10 abgestützt; insbesondere wurde weder aufgezeigt, inwiefern ein andauernder schwerer und quälender Schmerz besteht, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, noch inwiefern hinreichend schwerwiegende emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme vorliegen, die in Bezug auf die Schmerzproblematik entscheidenden ursächlichen Einfluss haben (vgl. zu den Diagnosekriterien Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Auflage 2015, F45.4
S. 233). Gegenteils nahm Dr. B.___ nicht abschliessend auf die konkrete somatische Situation Bezug («sofern» die Schmerzen im Bereich des lumbalen Rückens, des linken Beins, des rechten Fusses und des linken Handgelenks nicht ausreichend durch somatische Befunde begründet werden können, «können» diese im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden) und wurden soziale Belastungen von ihm ausdrücklich verneint (Urk. 5/76/68). Die aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund stehende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist im Lichte der einschlägigen Diagnosekriterien für den Rechtsanwender nicht schlüssig nachzuvollziehen, weshalb auch die massgeblich damit begründete Arbeitsunfähigkeit nicht einleuchtend ist.
Insbesondere erschliesst sich dem Rechtsanwender ohne eine entsprechende Begründung nicht, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychischen (und nicht somatischen) Gründen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte vollständig arbeitsunfähig sein soll, in einer angepassten, das heisst leichten und wechselbelastenden Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Schmerz-syndroms wegen eines erhöhten Pausenbedarfs aber lediglich eine Einschränkung von 30 % zu erwarten hätte. Gleichzeitig wird aus rheumatologischer Sicht sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und des dadurch erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit postuliert. Wie sich diese unterschiedlichen Einschätzungen der schmerzbedingt reduzierten Arbeits-fähigkeit interdisziplinär zu einander verhalten, wird in der Expertise nicht diskutiert, womit es ihr zur Kernfrage für die invalidenversicherungsrechtliche Leistungsbeurteilung, das heisst zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit, an einer nachvollziehbaren Einschätzung mangelt.
4.2.2 In somatischer Hinsicht ergibt eine Durchsicht des rheumatologischen Teilgutachtens (Urk. 5/76/71 ff.) zudem, dass Dr. A.___ nicht sämtliche medizinischen Vorakten zur Verfügung standen. Soweit ersichtlich lagen ihm namentlich die Berichte der D.___ (vgl. Urk. 9/13-15) nicht vor (vgl. den von Dr. A.___ erstellten detaillierten Aktenauszug Urk. 5/76/79 f.). Damit erscheint fraglich, ob Dr. A.___ trotz der von ihm erhobenen Anamnese und klinischen Befunderhebung (Urk. 5/76/83 und 85) über hinreichende Kenntnis der medizinischen Situation an der linken Hand verfügen konnte, zumal er (unter anderem) die Schmerzsymptomatik und -intensität am Daumensattelgelenk keiner erklärenden Pathologie zuordnen konnte. Daher und nachdem etwa die von der D.___ gestellte Diagnose einer Rhizarthrose links (Urk. 9/14) ohne nähere Begründung auch nicht Eingang in die Diagnoseliste fand, bleibt aber mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen an der linken Hand unklar, ob den diesbezüglichen Gesundheitsschäden genügend Rechnung getragen werden konnte oder ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - etwa schon allein infolge der etwaigen Notwendigkeit, eine Schiene zu tragen - allenfalls über das von Dr. A.___ bezeichnete Anforderungsprofil hinaus beeinträchtigt ist.
4.2.3 Nicht zu überzeugen vermag die Expertise aber auch insoweit, als weder den Ausführungen von Dr. B.___ noch denjenigen von Dr. A.___ Angaben zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2019 zu entnehmen sind (vgl. dazu aber Gutachtensauftrag Urk. 5/67/5, Urk. 5/76/8). Jedoch wurden der Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 5/5/11). Damit fällt entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine rechtserhebliche («IV-relevante») Arbeitsunfähigkeit (von mind. 20 %), wie sie für die Eröffnung der Wartezeit erforderlich ist, bereits ab 2019 in Betracht (und nicht erst per Mai 2021 mit der Verschlechterung der psychischen Situation).
4.3 Schon allein aus den genannten Gründen stellt das bidisziplinäre Gutachten vom 27. Mai 2022 keine rechtsgenügliche medizinische Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dar. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach Erstattung des Gutachtens, jedoch noch im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum - mit Einwand vom 8. Mai 2023 - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter anderem in Bezug auf die Hände geltend gemacht und auf eine zwischenzeitlich erfolgte weitere Operation (vom 9. Dezember 2022) nun an der rechten Hand (vgl. dazu mit Nachtrag vom 2. November 2023 nachgereichter Operationsbericht der D.___, Urk. 9/13) sowie auf einen anstehenden weiteren Eingriff hingewiesen hatte (Urk. 5/85). Diesem Vorbringen ging die Beschwerdegegnerin mangels eingereichter Unterlagen nicht nach, fälschlicherweise in der Annahme, dass eine weitere Verschlechterung im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen sei (Urk. 5/87/2). Jedoch ist der Sachverhalt für den Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vollständig abzuklären, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts der Vorbringen im Einwand zu prüfen verpflichtet gewesen wäre, ob die bidisziplinäre Expertise vom 27. Mai 2022, wollte sie darauf abstellen, für den gesamten massgeblichen Zeitraum Gültigkeit beanspruchen kann (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts [vormals eidgenössisches Versicherungsgericht] I 68/04 vom 12. Oktober 2004
E. 2.2). Unterliess sie daher entsprechende Abklärungen, erweist sich der medizinische Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen.
5.
5.1 Zur Statusfrage hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 8. November 2022 angegeben, dass die Kinder ausgezogen seien. Die Eheleute könnten mit den monatlichen Einnahmen des Ehemannes von netto Fr. 4’000.-- ihren Lebensunterhalt kaum bestreiten, weshalb sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund wirtschaftlicher Aspekte und des für sie zu erwartenden Einkommens in einer Hilfstätigkeit ein 100%iges ausserhäusliches Pensum leisten würde (vgl. Abklärungsbericht, Ziff. 3.4, Urk. 5/81/4).
Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2015 in die Schweiz immigriert und arbeite seither in der Reinigung. Die Tatsache, dass sie sich Mitte Juli 2021 um ein 100%iges Pensum bemüht habe und sich dementsprechend auch bei einer Vermittelbarkeit von 100 % beim RAV angemeldet habe, reichten für die Qualifikation (als vollzeitlich Erwerbstätige) nicht aus. Dies auch aufgrund dessen nicht, weil sich die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Vermittelbarkeit bereits im Oktober 2021 wieder beim RAV abgemeldet habe und sich seither subjektiv nicht mehr arbeitsfähig fühle. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab Mai 2021 eine 50%ige und ab November 2021 bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin werde daher gestützt auf die Einträge im individuellen Konto, aus welchen hervorgehe, dass sie auch bei guter Gesundheit nie mehr als ein 50 % Pensum geleistet habe, zu 50 % im Haushalt und zu 50 % im Erwerb qualifiziert (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2022, Ziff. 3.5, Urk. 5/81/4).
5.2
5.2.1 Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2022 standen dem Erwerbseinkommen des Ehemanns in Höhe von monatlich Fr. 4'000.-- (netto) Ausgaben allein für Miete und Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 2’540.-- gegenüber (vgl. Urk. 5/81/3-4). Die Notwendigkeit einer erwerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu einem Pensum von allenfalls auch mehr als 50 % fällt daher nicht von Vorneherein ausser Betracht. Entgegen der Auffassung der Abklärungsperson lässt sich die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % im hypothetischen Gesundheitsfall jedenfalls nicht allein mit Hinweis auf die im individuellen Konto eingetragenen Erwerbseinkommen verneinen, was schon daher gilt, als diese im vorliegenden Fall nur bedingt aussagekräftig sind. So gilt etwa zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche (nach ihrer Reimmigration im Jahr 2015) im Jahr 2016 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte, wiederholt arbeitsunfähig war (vgl. nach Lage der Akten namentlich Operation an der linken Hand im Jahr 2017, welche eine zehnmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte; Urk. 5/22/43; sowie unfall-bedingt ab Oktober 2019). Da allfällige Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung nicht AHV-beitragspflichtig sind, sind die ohnehin einen kurzen Zeitraum betreffenden Eintragungen im individuellen Konto mithin krankheits- bzw. unfallbedingt reduziert. Insbesondere aber spricht auch der von der Abklärungsperson angeführte Umstand, wonach sich die Beschwerdeführerin, nach der Anmeldung beim RAV (vgl. dazu Urk. 5/79) seit Oktober 2021 nicht mehr arbeitsfähig fühle, nicht gegen eine höhere (als 50%ige) Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall. Denn die Beschwerdeführerin war im Jahr 2021 bereits gesundheitlich eingeschränkt. Jedoch ist für die Statusfrage ausschlag-gebend, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (E. 1.4 hiervor). Auch der Verweis auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hilft daher nicht.
5.2.2 Im Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin jeweils angegeben, dass sie zuletzt im Umfang von 100 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 5/13/2; vgl. ferner etwa Urk. 5/22/43, Urk. 5/76/59 sowie Urk. 5/81/3 Ziff. 3.3); gestützt darauf hielt die IV-Stelle ursprünglich selber dafür, dass die Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei (vgl. etwa Gutachtensauftrag, Urk. 5/67/5, sowie Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 5/83/1). Im Unterschied zu den Angaben der Beschwerdeführerin enthält die Schadensmeldung UVG der Y.___ AG vom 8. Oktober 2019 die Information, dass der vertragliche Beschäftigungsgrad bei der Y.___ AG seit 4. Juni 2019 (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) 70 % betragen haben soll (Urk. 5/14/82). Schon allein in Bezug auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Pensum zeichnen die vorliegenden Akten – Arbeitgeberberichte liegen nicht vor – mithin kein schlüssiges Bild (vgl. auch Taggeldberechnung der Suva, Urk. 5/14/9), weshalb sich daraus für die Frage der im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit von Vorneherein nichts ableiten lässt. Kommt hinzu, dass in Bezug auf den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass (vgl. E. 1.4 hiervor) auch keine vollständigen Angaben zum jeweils jährlichen Einkommen des Ehegatten vorliegen, welche Informationen in die Beurteilung der hypothetischen Statusfrage einzubeziehen sind. Mithin sind auch in Bezug auf die Statusfrage weitere Abklärungen erforderlich, wobei die Einholung von Arbeitgeberberichten zur Feststellung der vertraglich vereinbarten Pensen (bei der Y.___ AG sowie der vormaligen Arbeitgeberin I.___ GmbH; Urk. 5/80) wie auch die Einholung von Angaben bezüglich der Einkommensverhältnisse beim Ehemann im Vordergrund stehen.
6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht nur ungenügend abgeklärt ist. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf seit 2019 unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden, das heisst auch derjenigen, die nach der bidisziplinären Begutachtung vom 27. Mai 2022 aufgetreten sind, neu abkläre. Je nach Ergebnis wird eine neue Haushaltabklärung erforderlich sein. Des Weiteren werden für die Beantwortung der Statusfrage ergänzende Abklärungen in erwerblicher Hinsicht zu tätigen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Berufliche Massnahmen bilden nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit deren Prüfung beantragt wird, nicht einzutreten ist. Darauf hinzuweisen bleibt jedoch, dass im Rahmen der weiteren Abklärungen mit Blick auf den Grundsatz Eingliederung statt/vor Rente gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung („Rechtspflege“; Urk. 8) erweist sich als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann