Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00340
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 18. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde Y.___
Sozialdienst
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, gelernter Coiffeur (Urk. 9/8 Ziff. 5.3), war zuletzt bis ins Jahr 2008 selbständig als Coiffeur tätig (Urk. 9/8 Ziff. 5.5) und ging danach keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 9/17), wobei er Musik produzierte und im Jahr 2016 auch ein Album und Singles veröffentlichte (www.«X.___».net, besucht am 7. März 2024). Am 24. März 2022 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung, welche im Jahr 2007 begonnen und dann durchgehend immer wieder Beschwerden im Sinne von wiederkehrenden Depressionen verursacht habe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8 Ziff. 6.1-2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/19) mit Verfügung vom 31. Mai 2023 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/20 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 27. Juni 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Einschätzung des seit September 2022 behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des behandelnden Psychotherapeuten A.___, sei im Verfahren angemessen zu berück-sichtigen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). Am 10. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 12) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. November 2023 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 10. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Bericht der behandelnden Fachpersonen Dr. Z.___ und des Psychotherapeuten A.___ einzureichen (Urk. 16). Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 (Urk. 19) reichten Psychotherapeut A.___ und Dr. Z.___ einen Bericht (Urk. 20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Februar 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers am 28. März 2022 eingegangen sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit als Coiffeur ohne Einschränkung zu 100 % arbeitsfähig sei. In den vorhandenen Unterlagen seien keine gesundheitlichen Einschränkungen beschrieben, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Für die bestehenden Diagnosen gebe es Behandlungsoptionen, welche nicht vollends ausgeschöpft würden. Aufgrund der tiefen Behandlungsfrequenz (alle drei bis vier Wochen) und der fehlenden pharmakologischen Behandlung werde der Leidensdruck des Beschwerdeführers als gering eingeschätzt. Demzufolge entstehe kein Leistungsanspruch, und für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 24. März 2022 in mehrjähriger Behandlung bei pract. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, gewesen sei, welcher ihm seit 1. Oktober 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Nach dem Versterben von pract. med. B.___ am 24. Juli 2022 sei die Behandlung am 5. September 2022 beim Psychiater Dr. Z.___ und beim Psychotherapeuten A.___ fortgesetzt worden. Die Behandlung finde regelmässig statt. Dies sei im Entscheid nicht berücksichtigt worden. Dass die Behandlungsoptionen nicht vollends ausgenützt würden sei unzutreffend, und die Behandlungsfrequenz liege mit wöchentlichen Sitzungen deutlich höher, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Es sei ein Bericht der behandelnden Fachpersonen einzuholen (S. 2).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auch die Prüfung der Standardindikatoren ergebe, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei aufgrund des geringen funktionellen Schweregrades des Gesundheitsschadens, einem aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmung von Therapiesitzungen und dem aus der ablehnenden Haltung gegenüber Antidepressiva anzunehmenden geringen Leidensdruck, der Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen und dem Aktivitätsniveau im Freizeitbereich sowie den Hinweisen auf fehlende Motivation und psychosoziale Belastungsfaktoren ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. Aus rechtlicher Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (S. 1 ff. Rz. 3-7). Sie habe erstmals am 7. Juni 2023 und damit nach Verfügungserlass von den neuen medizinischen Behandlern erfahren. Die der Beschwerde beigelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse böten jedoch keinerlei Hinweis auf einen schlechteren Gesundheitszustand oder stärkere Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche es zu berücksichtigen gäbe (S. 3 Rz. 8).
2.4 In seiner Replik (Urk. 12) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen alle für den Entscheid erforderlichen Tatsachen festzustellen habe. Obwohl im Feststellungsblatt ausgeführt worden sei, dass pract. med. B.___ widersprüchliche Aussagen betreffend des Gesundheits-schadens getätigt habe, seien keine Rückfragen an diesen gestellt worden, um Klarheit zu schaffen. Es habe auch keine ärztliche Untersuchung stattgefunden (S. 1 unten). Damit hätte die Beschwerdegegnerin logischerweise eine Arztbericht von Dr. Z.___ sowie vom Psychotherapeuten A.___ einholen müssen, vor allem, da er - der Beschwerdeführer - sich seit Herbst 2022 dort in regelmässiger Behandlung befinde. Dieser Bericht sollte im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden (S. 2).
2.5 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 In seinem Schreiben vom 8. Januar 2021 (Urk. 9/16/7-8) zuhanden der Gemeinde Y.___ führte pract. med. B.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer chronischen depressiven Störung seit dem 7. März 2017 in seiner kontinuierlichen Behandlung befinde. Im Laufe seines Lebens seien verschiedene depressive Krisen aufgetreten, welche dazu geführt hätten, dass er seinen Beruf als selbständiger Coiffeur nicht mehr habe ausüben können und sich zusehends verschuldet habe. Trotz gelegentlicher Arbeiten habe er nie mehr zu einer dauerhaften psychischen Stabilität zurückgefunden. Was den Beschwerdeführer interessiere, und was er auch seit vielen Jahren mit Passion betreibe, sei die Musik. Nach seinem beruflichen Scheitern als Coiffeur habe er einen Job in einer Konzertagentur gehabt, wo er auf perfide Weise rausgemobbt worden sei. Er sei wieder arbeitslos gewesen und erneut in eine Depression mit Alkoholabhängigkeit gefallen. Er habe kaum mehr zu einer psychischen Stabilität zurückgefunden, um einer regelmässigen Tätigkeit nachgehen zu können. Tätigkeiten und Jobs, in denen er keinen Sinn sehe, führten automatisch zu psychischer Verstimmung und Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise zu depressiven Krisen. Während der Arbeitslosigkeit habe sich der Beschwerdeführer aber immer selber beschäftigen und sich eine Tagesstruktur geben können. Er habe nun Zeit gehabt, selber Melodien und Texte für Songs zu komponieren und auf Tonträger einzuspielen, was er bis dato zu Hause mit grossem Engagement mache. Leider könne er nicht von seiner Musik leben. Es wäre eventuell hilfreich, den Beschwerdeführer im Vorhaben, eine Tätigkeit in der Musikbranche zu finden, zu unterstützen. Durch seine Eigeninitiative und sein Engagement in der Musik habe er sich in psychischer Hinsicht bisher einigermassen stabil halten können. Sollte er aber erneut eine seiner Ansicht nach «stumpfsinnige und repetitive Tätigkeit» ausüben müssen, werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in eine depressive Krise fallen, was für alle beteiligten Helfenden kontraproduktiv wäre (S. 1).
3.2 Pract. med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Juni 2022 (Urk. 9/16/
1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- chronische rezidivierende depressive Störung leichten Grades (ICD-10 F33.0)
- Differenzialdiagnose (DD): zwischendurch Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)
Pract. med. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. März 2017 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 1. Juni 2022 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Es finde etwa alle drei bis vier Wochen eine Sitzung statt (Ziff. 1.2). Eine Medikation finde nicht statt, da es auch unter Antidepressiva zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen sei, und der Patient selbst eine ablehnende Haltung gegenüber den Antidepressiva entwickelt habe. Gelegentlich helfe Ritalin beim Komponieren der Musik (Ziff. 2.3). Für die Tätigkeit als selbständiger Coiffeur sei seit dem 7. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). In welchem Umfang die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, müsse mit dem Patienten besprochen werden (Ziff. 4.1). Zur Vorgeschichte verwies med. pract. B.___ auf das Schreiben vom 8. Januar 2021 an die Gemeinde Y.___ (Ziff. 2.1, vorstehend E. 3.1). Gemäss Fremdanamnese des Patienten leide er an einer chronischen Motivationsarmut im Alltag, an einer raschen Ermüdung und habe Mühe, sich auf Aufgaben zu konzentrieren, sei vergesslich und gestresst. Er habe Mühe, sich den Tagesablauf zu strukturieren. Einzig das Komponieren von Musikstücken motiviere ihn (Ziff. 2.2). Pract. med. B.___ hielt fest, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit schlecht sei (Ziff. 2.7). Gegenwärtig komponiere der Beschwerdeführer Musik und helfe im Haushalt (Ziff. 3.1). Er leide an Konzentrationsstörungen und an Stimmungstiefs (Ziff. 3.4). Zu den Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stünden, hielt pract. med. B.___ fest, dass der Patient, sobald eine Tätigkeit für ihn unsinnig erscheine, die Motivation verliere (Ziff. 4.4). Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2023 (Urk. 9/18/3) aus, dass der Beurteilung durch Psychiater pract. med. B.___ nicht gefolgt werden könne. Die Aussage, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zunächst mit dem Beschwerdeführer besprochen werden müsse, lasse eine Befangenheit vermuten. Die Beurteilung zum Tätigkeitsbereich (nur Musikbranche) sei wenig objektiv. Der Schweregrad werde mit leicht angegeben (ICD-10 F33.0). Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sei anhand des Schweregrades nicht nachvollziehbar. Der Leidensdruck werde aufgrund der seltenen Behandlungsfrequenz (alle drei bis vier Wochen) und der fehlenden pharmakologischen Behandlung als gering eingeordnet. Dr. C.___ hielt abschliessend dafür, dass ein längerdauernder Gesundheitsschaden nicht ausreichend plausibilisiert sei. Es bestünden Behandlungsoptionen.
3.4 Psychotherapeut A.___ und Dr. Z.___ stellten in ihrem Bericht vom
16. Januar respektive 9. Februar 2024 (Urk. 20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 6):
- Depression mit phobischen Elementen, Panikneigung als Folge von wiederholten Traumatisierungen und daraus resultierend allgemeine Ratlosigkeit. Chronifiziert (ICD-10 F43.1) und emotional instabil (ICD-F60.3); phobische Reaktion auf Abhängigkeitsverhältnisse unter Dominanz Anderer
- posttraumatische Belastungsstörung nach diversen Traumatisierungen und zuletzt Tod von Bezugsperson mit Verstärkung der Panikneigung. Allgemeine Ratlosigkeit (ICD-10 F43.21; Differenzialdiagnose [DD] ICD-10 F 32.1)
- Status nach schwierigen Familienverhältnissen und Diskriminierung als Ausländer im Kindergarten und in der Schule (aufgrund der Migration des Vaters)
- Konzentrationsschwierigkeiten (ICD-10 F98.8; Medikation)
Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2022 aufgrund des Todes seines vorherigen Psychiaters pract. med. B.___ die Therapie bei ihnen begonnen habe. Seither finde die Therapie wöchentlich mit einer Sitzung statt. Die letzte Konsultation sei am 15. Januar 2024 erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Zur Medikation führten die Fachpersonen aus, dass der Patient «nach Bedarf», das heisse ein- bis zweimal wöchentlich, Ritalin einnehme, um sich besser konzentrieren zu können (S. 2 Ziff. 4).
Die Arbeit im angestammten Beruf (Coiffeur) sei dem Patienten nicht möglich. Ein Versuch der Wiedereingliederung würde den Druck der Depression massiv verstärken und würde zu einem raschen Abbruch und zur Entmutigung führen (S. 2 Ziff. 7).
Die intensive Tätigkeit des Patienten mit seiner Musik könne ihm nicht als Indiz seiner Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt entgegengehalten werden. Sie diene ihm der Bewältigung seines psychischen Zustandes und helfe ihm gegen die bedrohlichen Gefühle der Sinnlosigkeit. Die musikalische Tätigkeit sei ihm möglich, weil er sie selbstbestimmt und ohne Zwang ausüben könne, und gerade nicht an die Struktur des Arbeitsmarktes gebunden sei (S. 2 Ziff. 7). Die Tätigkeit als Musiker sei im genannten Sinne als angepasste Tätigkeit zu betrachten, mit welcher der Beschwerdeführer auch ein kleines Einkommen erzeugen könne (S. 3 Ziff. 8). Die Ressourcen des Patienten für die Bewältigung seines Lebens seien in der musikalischen Tätigkeit gebunden und müssten seiner labilen Stabilität dienen (S. 3 Ziff. 9).
Die Fachpersonen führten zur Vorgeschichte und Entwicklung aus, dass das Leben und die Kindheit des Beschwerdeführers von einschneidenden traumatisierenden Ereignissen geprägt gewesen seien. So sei er wiederholt und über längere Zeit entwertenden und diskriminierenden Behandlungen ausgesetzt gewesen, so im Kindergarten, in der Schule und auch in einem Erholungsaufenthalt. Weder der Vater, der fixiert auf den Erfolg des Beschwerdeführers als Coiffeur gewesen sei, noch die Mutter hätten ihm die Unterstützung, Wertschätzung und Anerkennung bieten können, um jenen deprimierenden Erfahrungen etwas entgegenzusetzen. Ein Versuch der Familie, in D.___, der Vaterstadt des Vaters, Fuss zu fassen, sei nach wenigen Monaten gescheitert und habe den damals achtjährigen Patienten enttäuscht und verständnislos bleiben lassen.
Nach einem schlechten Abschluss in der Schulzeit und nach einem Lehrabbruch als Schriftsetzer habe der Beschwerdeführer auf Drängen des Vaters eine Lehre als Coiffeur begonnen und abgeschlossen. Die folgenden Anstellungen, unter anderem bei seinem Vater, habe der Beschwerdeführer jeweils nach kürzerer oder längerer Zeit abgebrochen, oder es sei ihm gekündigt worden. Die Fachpersonen hielten fest, die genauere Betrachtung zeige, dass dem Beschwerdeführer jeweils ein Ausbruch der Depression gedroht habe, die er mit einer Art adoleszenter Nonchalance («Davonlaufen») abgewehrt habe, nur um in der Arbeitslosigkeit von der nächsten depressiven Krise bedroht gewesen zu sein. Dieser Kreislauf habe mit der Eröffnung eines eigenen Geschäfts geendet. Nach einigen Jahre habe sich auch hier gezeigt, dass dem Beschwerdeführer der Coiffeurberuf, den er nicht ungern ausgeübt habe, eigentlich fremd geblieben sei, weil dieser das dringende innere Bedürfnis des Patienten nach einem eigenen, kreativen Ausdruck nicht habe befriedigen können. Dieses Bedürfnis habe zudem jeder seriösen Geschäftsführung hinderlich im Wege gestanden (S. 1 f.).
Verschiedene Todesfälle hätten zudem das Leben des Beschwerdeführers geprägt. Der idealisierte Onkel habe Suizid begangen, und der frühere Psychiater sei unter unklaren Umständen tödlich verunfallt. Das Mittel, mit dem sich der Patient den immer wieder dominierenden Wertlosigkeitsgefühlen, der stets drohenden Depression kreativ habe entgegenstellen können, sei die Musik, die er sich ausdenke, gestalte, produziere und auch öffentlich aufführe. Vor dem Hintergrund vielfältiger oft lange andauernden Traumatisierungen seit Kindheit durch Schule, Lehre und Arbeit, sowie mangelnder Unterstützung durch die Eltern beziehungsweise Beeinträchtigungen durch Bedrängen und Entwerten, habe der Patient in der Musik seinen Halt und seine Leidenschaft gefunden. Eine Tätigkeit, der die deprimierende Einsicht beigemischt sei, dass er damit seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne (S. 2 oben).
Die Fachpersonen führten aus, dass sich beim Beschwerdeführer gegenwärtig sofort Ängste und Unsicherheiten zeigten, wenn seine labile Lebenssituation irgendwie bedroht erscheine. Der Beschwerdeführer erlebe gelegentlich wieder phobische Reaktionen oder kleinere Panikattacken. Dies unter der stetigen Angst vor dem Ausbruch depressiver Krisen und vor dem Hintergrund einer larvierten Depressivität. Eine unter äusserem Druck aufgenommene Tätigkeit müsste der Patient als völlig sinnlos erleben, eine sogar repetitive Tätigkeit werde von ihm als stumpfsinnig erlebt und würde eine weitere, mit zunehmendem Alter tiefere Krise auslösen können (S. 2 Ziff. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. C.___ vom 3. Februar 2023 (vorstehend E. 3.3) zu den zu diesem Zeitpunkt einzig vorliegenden Berichten des damals behandelnden Psychiaters pract. med. B.___ vom 8. Januar 2021 und vom 16. Juni 2022 (vorstehend E. 3.1-2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würde (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).
4.2 Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 31. Mai 2023 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin lediglich die Berichte des behandelnden Psychiaters pract. med. B.___ (vorstehend E. 3.1-2) vor. Dies gründet darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anmeldung zum Leistungsbezug einzig pract. med. B.___ als behandelnden Arzt nannte (Urk. 9/8 Ziff. 6.3) und der Beschwerdegegnerin erst nach Verfügungserlass vom 31. Mai 2023 (Urk. 2) am 7. Juni 2023 mitteilen liess, dass er nun bei einem neuen Psychiater in Behandlung sei (Urk. 9/23). Dass die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass keinen Bericht der seit September 2022 behandelnden Fachpersonen A.___ und Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.4) eingeholt hat, ist ihr demnach nicht vorzuwerfen. So findet die der Beschwerdegegnerin obliegende Untersuchungs-maxime an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ihre Grenzen, welche vorliegend verletzt wurde (vgl. vorstehend E. 1.6).
Die nachfolgende Würdigung des Sachverhalts erfolgt unter Einbezug des nachträglich eingeholten Berichtes der genannten Fachpersonen, so dass im Ergebnis für den Beschwerdeführer kein Nachteil daraus resultiert, dass der Bericht zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht vorgelegen hat.
4.3 Der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom
3. Februar 2023 (vorstehend E. 3.3) ist beizupflichten, dass sich den Berichten des seit März 2017 behandelnden pract. med. B.___ (vorstehend E. 3.1 und
E. 3.2) kein invalidisierender Gesundheitsschaden entnehmen lässt.
So gab pract. med. B.___ in seinem Schreiben an die Gemeinde Y.___ vom 8. Januar 2021 (vorstehend E. 3.1) nichthinterfragend lediglich die subjektive Ansicht des Beschwerdeführers wieder, wonach dieser nur noch in der Musikbranche arbeiten könne und sämtliche Tätigkeiten, in denen er keinen Sinn sehe, zu depressiven Verstimmungen und zur Arbeitsunfähigkeit führen würden. Im Weiteren hielt pract. med. B.___ das während der Arbeitslosigkeit bestehende grosse Engagement des Beschwerdeführers beim Komponieren von Musik fest sowie die nach wie vor vorhandene Tagesstruktur. Diesem Bericht lässt sich keine objektive Befunderhebung oder eine leitliniengerechte Diagnostik entnehmen.
Was den Bericht von pract. med. B.___ vom 16. Juni 2022 (vorstehend
E. 3.2) anbelangt, nannte er die Diagnosen einer chronischen rezidivierenden depressiven Störung leichten Grades (ICD-10 F33.0), differentialdiagnostisch zwischendurch Dysthymia, sowie eine nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-F60.9). Woher letztere Diagnose rührt, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.
Der Schweregrad einer leichten depressiven Störung (ICD-10 F33.0) oder Dysthymia (ICD-10 F33.0) lässt sich in keiner Weise mit der von pract. med. B.___ zu Handen des Sozialamtes ab 1. Oktober 2020 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/6) vereinen. Dies umso weniger, als dass weder regelmässige Therapiesitzungen stattfanden noch eine entsprechende Medikation verordnet wurde. Die beschriebene ein- bis zweimal wöchentliche Einnahme von Ritalin beim Komponieren von Musik steht in keinem Zusammenhang mit den Diagnosen und es kann dabei nicht von einer leitliniengerechten Behandlung gesprochen werden, zumal trotz der Diagnose einer Depression keine Antidepressiva verordnet wurden.
Der von pract. med. B.___ in seinem Schreiben vom 8. Januar 2021 (vorstehend E. 3.1) genannte Alkoholkonsum wurde sodann weder in seinem Folgebericht vom 16. Juli 2022 (vorstehend E. 3.2) noch von den nachbehandelnden Fachpersonen A.___ und Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.4) erwähnt. Soweit pract. med. B.___ betreffend eine Arbeitsunfähigkeit erneut die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers wiedergibt, dass Letzterer, sobald er eine Tätigkeit für stumpfsinnig empfinde, die Motivation verliere, und weiter festhielt, dass er mit dem Beschwerdeführer noch besprechen müsse, in welchem Umfang die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, stützt dies exemplarisch die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Letzteres hat auch in Bezug auf die seit September 2022 behandelnden Fachpersonen, Psychotherapeut A.___ und Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.4), zu gelten. Auch sie gaben nicht weiter hinterfragend die bereits im Bericht von pract. med. B.___ ausgeführte subjektive Einstellung des Beschwerdeführers wieder, wonach er nur in der Musikbranche arbeiten könne und er eine auf äusseren Druck aufgenommene Tätigkeit als sinnlos und stumpfsinnig erlebe. Unverändert findet keine Medikation mit Antidepressiva statt, stattdessen wurde weiter die ohne ersichtliche medizinische Indikation vom Beschwerdeführer getätigte Ritalineinnahme beschrieben.
4.4 Zu berücksichtigen gilt, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vorstehend E. 1.2).
Betreffend die vom Psychotherapeuten A.___ und Dr. Z.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43. 1) ist festzuhalten, dass die klassifikatorischen Vorgaben (gemäss ICD-10 oder einem anderen anerkannten Klassifikationssystem) nicht eingehalten worden sind. So entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, flashbacks), oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit. Gewöhnlich treten ein Zustand vegetativer Über-erregbarkeit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.).
Berücksichtigt man die beispielhaft in der ICD-10 aufgeführten Gegebenheiten zum Schweregrad des Ereignisses, welche eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) überhaupt rechtfertigen würden, muss eine solche vorliegend klar verneint werden. Weder das entwertende Verhalten von Mitschülern im Kindergarten und in der Schule, weil der Vater des Beschwerde-führers aus I.___ (Land) stammte, der kurzzeitige Aufenthalt als Kind mit der Familie in D.___ im Rahmen eines gescheiterten Auswanderungsversuches, noch das Drängen des Vaters des Beschwerdeführers, dass er Coiffeur werde und in diesem Beruf arbeite, erfüllen die Anforderungen an den Schweregrad eines belastenden Ereignisses oder einer Situation im Sinne von ICD-10 F43.1, ebenso wenig der Tod eines Onkels und der nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug eingetretene Tod des behandelnden Psychiaters pract. med. B.___.
Zudem wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 in E. 6.2 festgehalten, dass die Manifestation einer posttraumatischen Belastungsstörung innerhalb von maximal sechs Monaten nach dem Ereignis, nur in seltenen Fällen auch später, erwartet wird. Ein solcher Ausnahmefall muss begründet sein. Der Beschwerdeführer war trotz der unschönen Kindergarten- und Schulerfahrungen und dem Druck des Vaters, Coiffeur zu werden und zu bleiben, bis ins Jahr 2008 erwerbstätig. Ein solcher Ausnahmefall, wonach sich eine posttraumatische Belastungsstörung erst derart spät manifestiert hätte, wurde von den Fachpersonen A.___ und Dr. Z.___ in keiner Weise dargelegt. Letztlich lassen sich ihrem Bericht auch keine für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Merkmale im Verhalten des Beschwerdeführers entnehmen.
Vor dem Hintergrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers erweist es sich auch nicht als nachvollziehbar, dass sich erst im fortgeschrittenen Alter eine Persönlichkeitsstörung vom emotional-instabilen Typ, wie sie von den behandelnden Fachpersonen codiert wurde (ICD-10 F60.3; vgl. vorstehend E. 3.4), manifestiert hätte (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O. S. 276).
Sodann steht das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Komponierens von Musik gezeigte hohe Funktionsniveau einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher anderer Tätigkeit oder einem depressiven Geschehen von einem relevanten Schweregrad entgegen. Namentlich beschreibt sich der Beschwerdeführer auf seiner Homepage selbst als Musiker, der für seinen unbändigen Elan und seine Bühnenpräsenz bekannt sei (www.«…».net, besucht am 7. März 2024).
In Anbetracht der Umstände ergeben sich damit weder aus den Berichten von pract. med. B.___ (vorstehend E. 3.1-2) noch aus dem Bericht vom Psychotherapeuten A.___ und von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.4) zureichende Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, seine angestammte Tätigkeit als Coiffeur oder eine seinem Ausbildungsniveau entsprechende andere Tätigkeit auszuüben (vorstehend E. 1.2). Den genannten Berichten kommt kein genügender Beweiswert zu, weshalb die Beurteilungen der behandelnden Ärzte keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermögen. Insbesondere sind medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, von therapeutischer Seite sehr oft unterstützt werden, nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Auf die Durchführung einer Standardindikatorenprüfung kann vorliegend aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet werden (vorstehend E. 1.4).
4.5 Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte ein längerdauernder aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen, und es ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte und jede seinem Bildungsstand angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist.
Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2 Die vom Psychotherapeuten A.___ geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 620.-- (Urk. 19) für das Erstellen des Berichtes vom 16. Januar respektive 9. Februar 2024 (Urk. 20) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. A.___ und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, werden für das Erstellen des Berichts vom 16. Januar respektive 9. Februar 2024 (Urk. 20) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan