Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00342
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 24. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2012 bei der Y.___ als Detailhandelsangestellte (Urk. 7/9). Wegen diverser gesundheitlicher Probleme meldete sie sich am 14. Februar 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie das bidisziplinäre (rheumatologisch/psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FHM spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. September 2012 ein (Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/27). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie X.___ mit Verfügung vom 26. März 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab dem 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/49).
1.2 Am 10. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens habe keine Änderung festgestellt werden können. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 7/69).
1.3 Unter Beilage des Konsultationsberichtes der Klinik B.___ vom 8. November 2017 (Urk. 7/78) stellte X.___ am 25. April 2018 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/79). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie nicht auf das Revisionsgesuch eintreten werde, da die Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass eine dauerhafte Veränderung des Gesundheits-zustands eingetreten sei (Urk. 7/81). Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2018 durch Rechtsanwalt Dr. Largier Einwand (Urk. 7/84), unter Beilage der Berichte von med. pract. C.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, und lic. phil. D.___, Fachpsychologe Psychotherapie FSP, vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/82) sowie von Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH, vom 24. Mai 2018 (Urk. 7/83). Die IV-Stelle entschied in der Folge, dass sie doch auf das Revisionsbegehren eintrete, was sie der Versicherten am 19. Juni 2018 mitteilte (Urk. 7/86). Sie holte die Arztberichte von Dr. E.___ vom 29. Juni 2018 (Urk. 7/87/7), der Klinik B.___ vom 28. September 2018 (Urk. 7/92/1), sowie von C.___ und D.___ vom 19. November 2018 (Urk. 7/95) ein. Am 21. Dezember 2018 nahm F.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 7/99/3). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Revisionsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/100). Dagegen erhob X.___ am 19. Februar 2019 Einwand, unter Beilage der Arztberichte von Dr. med. G.___ vom 10. Juli 2018 (Urk. 7/105), vom 9. August 2018 (Urk. 7/106), vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/107), vom 21. November 2018 (Urk. 7/108) und vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/109). Am 31. März 2019 nahm RAD-Ärztin F.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/112/3-4). Mit Verfügung vom 2. August 2019 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch der Versicherten ab (Urk. 7/113). Die gegen diese Verfügung am 13. September 2019 (Urk. 7/116/310) durch Rechtsanwalt Dr. Largier erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Proz.-Nr. IV.2019.00642, Urk. 7/118) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
1.4 Die IV-Stelle holte in der Folge die Arztberichte von C.___ und D.___ vom 15. November 2020 (Urk. 7/132) ein und nahm diverse weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/124/1-5, Urk. 7/126/1-16, Urk. 7/137/1-17). Sodann holte sie das polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistisch, neurologisch, psychiatrisch, rheumatologisch) Gutachten des H.___ vom 26. April 2022 ein (Urk. 7/161). Am 3. Mai 2022 nahm RAD-Arzt pract. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Gutachten Stellung (Urk. 7/162/5-6). Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/163). Dagegen erhob X.___ am 23. August 2022 (Urk. 7/166) bzw. am 21. September 2022 (Urk. 7/169) unter Beilage der Stellungnahme von Dr. G.___ vom 5. September 2022 (Urk. 7/168) durch Rechtsanwalt Dr. Largier Einwand. Am 4. Januar 2023 nahm das H.___ zu den Einwänden von Dr. G.___ gegen das Gutachten Stellung (Urk. 7/174). Dazu äusserten sich RAD-Arzt Dr. I.___ am 23. Januar 2023 (Urk. 7/179/3) sowie die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Largier unter Beilage der Stellungnahme von Dr. G.___ vom 6. Februar 2023 (Urk. 7/176) am 23. Februar 2023 (Urk. 7/177). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Largier am 29. Juni 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige halbe Invalidenrente revisionsweise rückwirkend auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 12. September 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 18. September 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da eine Änderung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2023 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass im Vergleich zum Jahr 2012 keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bestehe. Die medizinische Beurteilung ergebe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dementsprechend bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und eine Rentenerhöhung sei nicht angezeigt. Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin gingen keine neuen medizinischen Befunde oder Tatsachen hervor. Es habe von der Beschwerdeführerin keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht werden können.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 29. Juni 2023 (Urk. 1) geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des H.___ vom 26. April 2022 überzeuge nicht. Vielmehr nenne Dr. G.___ triftige Gründe, welche die Schlüssigkeit und Beweiskraft des Gutachtens, insbesondere die rheumatologische Beurteilung, in Frage stellen würden. Die Laboruntersuchungen seien falsch gedeutet und daher auch die falschen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezogen worden. Es bestünden ausserdem Zweifel an der Fachkompetenz des rheumatologischen Gutachters. Schliesslich sei unerfindlich, weshalb dieser der Meinung sei, es fehle an funktionellen Defiziten. Der Beweiswert des Gutachtens werde derart erschüttert, dass darauf nicht abgestellt werden könne. Es bedürfe eines rheumatologischen Obergutachtens, um die strittigen Fragen zu beantworten. Die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen könnten nicht beantworten, ob die im Sommer 2017 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands zu einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt habe.
3.
3.1 Gemäss der bidisziplinären Zusammenfassung des rheumatologischen Gutachtens von Dr. Z.___ und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 27. September 2012 (Urk. 7/27) bestanden bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein cervikales bis cervikospondylogenes Syndrom rechts bei mässiger intraforaminaler rechtsbetonter Diskushernie C5/C6 mit Obliteration der Neuroforamen und intraforaminaler Kompression der Nervenwurzel C6 rechts, seit zwei Jahren bildgebend im Wesentlichen unverändert, MRI 11/2010, MRI 08/2011 und MRI 08/2012 und normaler neurologischer und elektrophysiologischer Untersuchung 02/2011. Die Quantität der Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrische Diagnose bestimmt. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Die Qualität der Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 15 kg eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin somit in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeiten. Gut wäre dabei, wenn ihr eine Einarbeitungszeit von mehreren Monaten gewährt werden könnte.
3.2 Laut dem Konsultationsbericht der Klinik B.___ vom 8. November 2017 (Urk. 7/78) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein systemischer Lupus erythematodes (SLE), eine beginnende Fingerpolyarthrose beidseits (Heberden- und Bouchardtyp), eine Arthrose des Lisfranc-Gelenks medialseits Fuss beidseits, ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts sowie ein lumbospondylogenes Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei zur Nachkontrolle nach Beginn der rheumatologischen Therapie gekommen. Sie berichte über eine Verbesserung der Beschwerden, aber eine Persistenz vor allem des OSG/Vorfusses beidseits und der PIP-/DIP-Gelenke der Hände. Diese würden im Rahmen des Lupus erythema-todes interpretiert. Geplant sei eine Infiltration zur Behandlung der Vorfussbeschwerden. Für die Handbeschwerden werde eine Ergotherapie verordnet.
3.3 RAD-Ärztin F.___ führte in der Stellungnahme vom 5. Mai 2018 (Urk. 7/80/2) aus, dem neu vorgelegten Bericht der Klinik B.___ sei zu entnehmen, dass bei entzündlicher Aktivität in den Gelenken der Finger und den Sprunggelenken im Sommer 2017 eine neue Medikation etabliert worden sei, die zur Besserung der Beschwerden bei noch bestehenden Restbeschwerden geführt habe. Dazu werde eine Infiltration im Bereich des Fusses geplant. Es sei somit zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen, die bereits rückläufig sei. Eine dauerhafte Veränderung sei nicht ausgewiesen.
3.4 Die Psychiaterin C.___ und der Psychologe D.___, bei welchen sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befindet, hielten im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/82) fest, die Beschwerdeführerin zeige seit 2011 ein schweres, chronifiziertes depressives Zustandsbild. Nach einem stationären Klinikaufenthalt in der Klinik J.___ sei sie seit Juli 2011 in ihrer Behandlung. Es habe bis ins Jahr 2013 eine gewisse Stabilisierung und ein Rückgang der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden und ein Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit in kleinem Rahmen habe zu diesem Zeitpunkt möglich erschienen. Im September 2013 habe sich der damals 24jährige Sohn (das einzige Kind der Familie) auf grausame Weise und für alle völlig unerwartet das Leben genommen. Darauf habe die Beschwerdeführerin mit einer akuten Belastungsreaktion und anschliessend mit einer posttraumatischen Symptomatik reagiert, die mittlerweile abgeklungen sei. Erschwerend für die Verarbeitung des Suizids des Sohnes sei, dass dieser keinerlei Nachricht hinterlassen habe, welche Einblick in sein Erleben vor dem Tod ermöglicht hätte. Die Frage, warum sich der Sohn zu diesem Schritt entschlossen habe, lasse die Beschwerdeführerin bis heute nicht los. Die Beziehung zum Sohn sei durch eine grosse Nähe und ein ständiges ängstliches Fokussiertsein gekennzeichnet gewesen. Der Sohn habe den Hauptbezugspunkt im Leben der Beschwerdeführerin gebildet und tue das auch nach seinem Tod noch. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Schwangerschaft und immer eine ausgeprägte Angst gehabt, das Kind wieder zu verlieren. Eine mögliche Erklärung für dieses Verhalten könnte im ebenfalls traumatisch verarbeiteten Tod des Vaters liegen. Aufhellungen in der Stimmung gebe es zwischenzeitlich und punktuell, vor allem dann, wenn die Beschwerdeführerin das Grab ihres Sohnes in Istanbul besuchen könne. Dort fühle sie sich ihm am nächsten. Die bisherige schicksalshafte Entwicklung, der bereits mehrjährige Krankheitsverlauf sowie der therapeutische Verlauf deuteten darauf hin, dass kleine Veränderungsschritte weiterhin möglich seien, diese aber nicht ausreichen würden, um wieder in die Lage zu kommen, eine Erwerbsarbeit zu ergreifen. Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 80-100 % sei deshalb gerechtfertigt.
3.5 Dr. E.___ führte am 29. Juni 2018 (Urk. 7/87) aus, er habe die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise einmal rheumatologisch untersucht, weil es ein Missverständnis bei der Überweisung gegeben habe. Die weitere rheumatologische Behandlung erfolge durch die Klinik B.___.
3.6 Die Klinik B.___ hielt am 28. September 2018 (Urk. 7/92) fest, die Beschwerdeführerin sei zuletzt am 8. November 2017 in der rheumatologischen Sprechstunde gewesen. Seither habe keine Konsultation mehr stattgefunden.
3.7 Am 19. November 2018 (Urk. 7/95) verwiesen C.___ und D.___ auf ihren Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/82, vgl. E. 3.4). Es hätten sich seither in allen relevanten Kriterien keine wesentlichen Veränderungen ergeben.
3.8 In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 (Urk. 7/99/3) führte RAD-Ärztin F.___ aus, aus rheumatologischer Sicht würden keine neuen medizinischen Befunde berichtet. Die Beschwerdeführerin sei letztmalig 2017 in der rheumatologischen Sprechstunde gewesen. In psychischer Hinsicht sei eine wesentliche Änderung nach 2013 bereits im Rahmen der Revision von Amtes wegen ausgeschlossen worden.
3.9
3.9.1 Im der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2019 eingereichten Bericht vom 10. Juli 2018 (Urk. 7/105) hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin beklage sich über langjährige teils pulsierende Beschwerden an Händen und vor allem den Füssen. Häufig bestünden auch morgendliche betonte brennende Schmerzen mit Steifigkeit. Unter Basistherapie mit Plaquenil und Salazopyrin habe eine ordentliche Krankheitskontrolle erreicht werden können. Die Diagnose des systemischen Lupus erythematodes scheine unbestritten. Aktuell bestehe klinisch eine suspekte leichte Aktivität an den Gelenken mit auch labormässig leichter humoraler Aktivität, in der Sonografie aber nur sehr diskreten Synovitiden. Es fände sich kein Anhalt für eine Organmanifestation bzw. extraartikuläre Aktivität.
3.9.2 Am 9. August 2018 (Urk. 7/106) führte Dr. G.___ aus, es sei zusätzlich zu linksseitigen belastungsabhängigen Gonalgien vor allem beim Treppensteigen gekommen. Ebenfalls eher vom mechanischen Typ werde die Lumbago bei längerem Sitzen berichtet, dies ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten.
3.9.3 Am 21. November 2018 (Urk. 7/108) hielt Dr. G.___ fest, es bestehe ein unverändertes Beschwerdebild mit etwas vermehrten belastungs- und druckabhängigen Rückfussschmerzen rechtsbetont je nach Schuhwerk. Es gebe keine Vorfuss- oder OSG-Beschwerden. Das Allgemeinbefinden sei gut.
3.9.4 Am 28. Januar 2019 (Urk. 7/109) berichtete Dr. G.___ von einem schwankenden Verlauf mit subjektiv wieder etwas mehr Aktivität an den Füssen. Es bestehe ein brennender/pulsierender Schmerz am ganzen Fuss (betont Fussrücken) mit Zunahme im Tagesverlauf. Die Beschwerdeführerin werde aber auch nachts wegen der Dysästhesien der Füsse ca. alle zwei Stunden geweckt. Daneben bestehe eine Lumbago, die deutlich vom mechanischen Typ imponiere. In der Systemanamnese würde von einer deutlich vermehrten Müdigkeit und einer enoralen Sicca-Symptomatik berichtet.
3.10 Laut der Stellungahme von RAD-Ärztin F.___ vom 31. März 2019 (Urk. 7/112/3-4) hat Dr. G.___ über sonographisch nachgewiesene leichte Synovitiden im Bereich der Hände und Füsse berichtet. Die geplante Umstellung der Medikation sei schliesslich nicht erfolgt, jedoch hätten sich die Entzündungen dennoch zurückgebildet. Damit könne an der Einschätzung, dass es sich um eine vorübergehende Aktivität im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung handle, festgehalten werden. Am 9. August 2018 habe Dr. G.___ über Knieschmerzen der Beschwerdeführerin berichtet. Sowohl eine Arthrose als auch eine Entzündung hätten ausgeschlossen werden können und das Knie sei als frei beweglich beschrieben worden. Radiologisch seien Degenerationen gefunden worden, was im Alter über 50 Jahre und bei bekannter Adipositas nicht verwundere und seit Jahren bekannt sei. Chronische lumbale Schmerzen seien bereits seit 2009 bekannt. Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im ganzen Körper, vor allem aber in beiden Füssen geklagt. Die Schmerzen an den Füssen seien somit auch seit Jahren bekannt. Auch Dysästhesien der Füsse seien bereits 2012 dokumentiert worden. Die Beschwerde-führerin unternehme auch weiterhin in gleicher Häufigkeit Reisen in die Türkei. Hinweise auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen des gewohnten Aktivitätsniveaus bestünden nicht. Es sei damit daran festzuhalten, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nicht ausgewiesen sei. Neu sei, dass die seit vielen Jahren geklagten Beschwerden in Händen und Füssen jetzt durch den Nachweis einer rheumatologischen Systemerkrankung erklärt werden könnten und eine spezifische Therapie begonnen worden sei.
3.11 Gemäss dem Bericht von Dr. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. August 2019 (Urk. 7/116/16-17) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren verschlechtert. Es sei die Diagnose eines Lupus erythematodes gestellt worden, welcher generelle Schmerzen verursache sowie Handschmerzen. Die Beschwerdeführerin könne die Hände kaum einsetzen, nicht einmal im Haushalt. Die Therapie sei nicht wirksam gewesen, es werde jetzt eine neue Therapie mit Methotrexat begonnen. Zudem leide die Beschwerdeführerin auch weiterhin unter einer depressiven Störung mittelschweren Grades. Sie sei seit 2018 zu 100 % arbeitsunfähig in allen Bereichen.
3.12 Dr. G.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 23. März 2021 (Urk. 7/138) mit, er finde keine Zeit, den gewünschten Arztbericht auszufüllen, er überlasse der Beschwerdegegnerin aber seine detaillierten Verlaufsberichte, welche zur Beurteilung der medizinischen Situation ausreichend sein sollten. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er keine Stellung beziehen, dies müsse im Rahmen einer Begutachtung geklärt werden. Den beigelegten Berichten ist zu entnehmen, dass sich an der Hand sonomorphologisch keine eindeutige Aktivität einer Kollagenose im Sinne von Arthritiden oder klassisch entzündlichen Tendosynovitiden objektivieren liessen. Dagegen zeigten sich degenerative Veränderungen der PIP-Gelenke (Bericht vom 12. Oktober 2020, Urk. 7/137/5-6). Labormässig fand sich eine persistierende leicht- bis mittelgradige humorale Aktivität bei normalen hämatologischen Werten (Bericht vom 4. November 2020, Urk. 7/137/3-4). Zudem hielt Dr. G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand, afebril und kardiopulmonal kompensiert sei. Der Gelenkstatus an den unteren und oberen Extremitäten sei bis auf einen Beugeschmerz in den Handgelenken ohne palpierbare Schmerzen unauffällig (Bericht vom 20. Januar 2021, Urk. 7/137/1-2).
3.13 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des H.___ vom 26. April 2022 (Urk. 7/161) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/161/9):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Mittelgradige depressive Symptomatik, rezidivierend (ICD-10: F33.1)
- bei anhaltender Trauerstörung.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
2. Morbus Menière mit/bei:
- rezidivierenden Schwindelattacken seit 2005
- Tinnitus und Innenohrverlust links bei Untererregbarkeit des linken Labyrinths
- seit Jahren unter symptomatischer Therapie mit Betahistin.
3. Chronische Hepatitis B (Child-Pugh Stadium A) mit/bei:
- Transmissionsmodus unklar
- HBs-Antigen-positiven, aber Antikörper-negativen Konstellation (inactive carrier state)
- unter Dauertherapie mit Vemlidy seit Februar 2020
- aktuell normale Leberwerte ohne Hinweise für eine hepatische Insuffizienz
- Lebersteatose ohne Zeichen einer Fibrosierung bzw. Zirrhose.
4. Metabolisches Syndrom mit/bei:
- Adipositas Grad II nach WHO (BMI von 36.3 kg/mm2)
- arterieller Hypertonie
- nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2.
5. Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne erklärendes anato- misches Korrelat (DD: SLE in Remission).
6. Panvertebralsyndrom bei Skoliose BWS/LWS und erosiver Osteochondrose L4/5.
7. Beginnende Bouchard-Arthrose rechts.
8. Beginnende Heberden-Arthrose beidseits.
9. Spreizfussdeformität mit Hallux valgus-Bildung beidseits, rechtsbetont.
10. Episodische Migräne.
Aus allgemein-internistischer Sicht präsentiere sich eine deutlich adipöse und dekonditionierte Beschwerdeführerin in normalem Allgemeinzustand. Klinisch sei sie aktuell kompensiert. Auch die Laborwerte seien weitgehend normal. Das CRP sei mit 26 mg/l ohne konkomitierende Leukozytose nur diskret erhöht. Aus rein internistischer Sicht habe man es mit einer kompensierten Situation zu tun, welche keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Insbesondere könne mit Bezug auf die Situation im Jahr 2012 keine wesentliche Verschlechterung dokumentiert werden (Urk. 7/161/10).
Bei der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates könnten pathologische Befunde einerseits in der Wirbelsäule, andererseits im Bereich der Hände und Füsse objektiviert werden. Die gut bewegliche Wirbelsäule schmerze gelegentlich schubartig mit lumbalen Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung, was den degenerativen Veränderungen zuzuordnen sei. Weiter finde man eine beginnende Bouchard-Arthrose rechts und eine beginnende Heberden-Arthrose auf beiden Seiten ohne Synovitiden und entzündliche Symptome, was bei der Arbeit ebenfalls nicht einschränke. Die Fussproblematik, welche seit vielen Jahren bekannt sei, könne durch gutes Schuhwerk gut kompensiert werden. Im aktuellen Zeitpunkt fänden sich keine Anhaltspunkte für ein entzündlich-rheumatologisches Geschehen. Die Kriterien für die Diagnose eines systemischen Lupus Erythematodes (SLE) seien bei weitem nicht erfüllt. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Textilbereich zu 100 % zumutbar. Ebenfalls zu 100 % zumutbar sei ihr jegliche dem Alter und dem Habitus entsprechende Tätigkeit (Urk. 7/161/10-11).
Aus neurologischer Sicht erscheine aufgrund der anamnestischen Angaben und der positiven Familienanamnese für Migräneerkrankungen eine episodische Migräne als Diagnose für die Kopfschmerzen am wahrscheinlichsten. Die Frequenz der Migräneattacken sei als gering einzuschätzen und die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht beeinträchtigt. Ansonsten leide die Beschwerdeführerin seit 25 Jahren unter einer Menière-Erkrankung, welche sie aber ebenfalls nicht in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Generell sei zu sagen, dass Tätigkeiten, die mit hoher Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen, aufgrund der rezidivierend auftretenden Schwindelattacken nicht ausgeübt werden sollten. Für die Schmerzsymptomatik im Bereich der Haut und der Muskulatur habe auf neurologischem Gebiet kein sicheres organisches Korrelat gefunden werden können (Urk. 7/161/11).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration lasse sich bei der Beschwerdeführerin noch eine mittelgradige depressive Symptomatik aufzeigen. Allerdings liege vordergründig eine anhaltende Trauerstörung vor, die wechselhaftig das depressive Bild mitbestimme. Aufgrund der bestehenden und inzwischen chroni-fizierten psychiatrischen Erkrankung sei die Beschwerdeführerin bezüglich Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie Gruppenfähigkeit im Kontakt zu Dritten in ihrer Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Anpassung an Regeln und Routinen eingeschränkt. Zudem wirkten die Symptome der depressiven Erkrankung (unter anderem verminderter Antrieb und Umstellungsfähigkeit/Flexibilität sowie verminderte Fähigkeit zu Planung/Strukturierung) ebenfalls in nahezu allen Bereichen (sozial, beruflich, privat) negativ aus (Urk. 7/161/12).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Unter der Verdachtsdiagnose eines Lupus erythematodes sei die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Behandlung gewesen. Die Therapie habe bisher subjektiv keine positive Auswirkung gehabt. Aktuell fänden sich weder klinisch, laborchemisch oder radiologisch Befunde, welche diese Diagnose bestätigten. Aufgrund der komplexen psychischen Problematik sei aktuell von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Dabei müsse darauf hingewiesen werden, dass es bei der Depression keinen Unterschied mache, ob es sich um die letzte oder eine angepasste berufliche Tätigkeit handle, da sich die mit der Krankheit verbundenen Einschränkungen wie Minderung des Antriebs, Erschöpfung etc. auf nahezu alle Tätigkeiten negativ auswirken würden (Urk. 7/161/12-13).
Die Beschwerdeführerin verfüge nur über eine rudimentäre Schulausbildung und sei soziokulturell schlecht integriert. Sie habe nur leichte Hilfstätigkeiten ausgeübt und sei seit 2010 nicht mehr erwerbstätig. Psychisch belastend sei sicher der Verlust des Sohnes im Jahr 2013 gewesen. Ansonsten seien keine schweren psychischen Belastungsfaktoren eruierbar. Die Beschwerdeführerin beziehe eine halbe Invalidenrente und auch eine Rente der Pensionskasse. Ihr Ehemann sei zu 100 % berufstätig und die Familie verfüge über ein Eigenheim. Die von der Beschwerdeführerin angegebene völlige Inaktivität sei eher auf eine mögliche Selbstlimitierung zurückzuführen als Ausdruck einer objektivierbaren internistischen Erkrankung (Urk. 7/161/13-14).
Die angegebenen Schmerzen und das Ausmass der Einschränkungen im Alltag seien aus rein somatischer Sicht mit den erhobenen Befunden nicht zu erklären. Es bestünden diverse Diskrepanzen zwischen dem Spontanverhalten der Beschwerdeführerin und den gezeigten Einschränkungen im Rahmen der klinischen Untersuchung. Insgesamt ergebe sich das Bild einer gewissen Verdeutlichung, wenn nicht sogar einer Aggravation (Urk. 7/161/14).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilverkäuferin sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu maximal 50 % arbeitsfähig. Auch in einer vergleichbaren Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/161/14).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage unverändert seit 2012 50 % und sei rein psychiatrisch zu begründen. Aktenkundig bestehe bereits seit 2003 ein chronischer Schmerzverlauf, mit vor allem myofaszialen Befunden und einer depressiven Begleitsymptomatik, welche bereits anlässlich der Begutachtung 2012 vorhanden gewesen sei und sich seither wenig verändert habe. Die funktionelle Leistungsfähigkeit habe sich seither nicht verändert. Seit Ende 2017/2018 bestehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch eine Intensivierung der Behandlungsmassnahmen sei nicht zu erreichen (Urk. 7/161/15).
3.14 RAD-Arzt Dr. I.___ hielt in der Stellungnahme vom 3. Mai 2022 (Urk. 7/162/5-6) fest, das Gutachten des H.___ erfülle sämtliche Anforderungen und es könne darauf abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei in bisheriger wie in angepasster Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig und es bestehe im Vergleich zu 2012 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands.
3.15 Dr. G.___ führte am 5. September 2022 (Urk. 7/168) aus, aus rheumatologischer Sicht beurteile er die somatische Untersuchung durch das H.___ als ausreichend. Jedoch müsse festgehalten werden, dass die Laborwerte nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Namentlich werde die erhebliche Entzündungsaktivität nicht diskutiert bzw. anderweitig erklärt. Bezüglich der Lupusantikörper sei es korrekt, dass diese aktuell unter Therapie normal, im Vorfeld jedoch erhöht gewesen seien. Im Zeitraum zwischen 2012 und September 2021 sei es zu einer subjektiven Verschlechterung des Gesamtzustandes gekommen, wobei kaum spezifische somatische Befunde genannt werden könnten. Entscheidend sei aber die zunehmende humorale Aktivität im vergangenen Jahr, dies als Aktivitätsmarker der suspekten Kollagenose, da keine anderweitige Erklärung für die humorale Aktivität bestehe. Die Diagnose eines systemischen Lupus erythematodes sei im Gutachten zwar zu Recht kritisch diskutiert, jedoch zu Unrecht verworfen worden. Solange die humorale Aktivität nicht anders erklärt werden könne, müsse von einer aktiven Kollagenose ausgegangen werden. Somit bestehe eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehe eine solche nicht mit ein.
3.16 Der rheumatologische Gutachter des H.___, Dr. med. L.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte am 4. Januar 2023 (Urk. 7/174) aus, entgegen der Ansicht von Dr. G.___ sei die Entzündungsaktivität nicht erheblich, sondern sehr gering. Das leicht erhöhte CRP und die leicht erhöhte BSR könnten auch Folge der chronischen Hepatitis sein. Zudem finde man nicht selten erhöhte Aktivitätsparameter, welche keinem Krankheitsbild zugeordnet werden könnten (gesunde Exploranden). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen 2012 und September 2021 sei gemäss Dr. G.___ richtigerweise rein subjektiv. Die Diagnose eines Lupus erythematodes sei von den Gutachtern zu Recht verworfen worden. Selbst wenn sie gestellt würde, wäre es bei fehlenden funktionellen Defiziten eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die marginal erhöhten Entzündungswerte reichten für die Diagnose eines Lupus erythematodes nicht aus. Man finde insbesondere im Bereich des Bewegungsapparates frei bewegliche Gelenke stammnah und peripher ohne Anhaltspunkt für eine Entzündung. Es sei an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten festzuhalten.
3.17 Dr. G.___ nahm am 6. Februar 2023 (Urk. 7/176) ein weiteres Mal Stellung. Er führte aus, dass ein Lupus erythematodes – vor allem so lange entzündlich aktiv und noch nicht ausreichend behandelt – zu einer eingeschränkten Belastbarkeit der betroffenen Regionen und somit auch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Entgegen der Ansicht von Dr. L.___ würden die festgestellten Entzündungswerte die Diagnose eines Lupus erythematodes zulassen. Dr. L.___ ziehe die falschen Schlüsse. Zwar bestehe die Diagnose eines Ganzkörper-Schmerzsyndroms. Dieses sei aber als sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom in Folge der entzündlich-rheumatologischen Grunderkrankung aufgetreten und somit eine Folgeerscheinung, welche die Arbeitsfähigkeit noch weiter einschränken könne. Es könne darüber diskutiert werden, welcher Typ von entzündlicher Rheumaerkrankung vorliege. Dass eine solche grundsätzlich vorliege und die Arbeitsfähigkeit einschränke, sei aber eindeutig. Die fachliche Qualifikation von Dr. L.___ sei durch seine Stellungnahme vom 4. Januar 2023 massiv in Frage gestellt. Gegen eine solche Beurteilung müsse man sich wehren.
3.18 Im Bericht vom 10. Oktober 2023 betonte Dr. G.___ nochmals, dass im Rahmen der Begutachtung die Diagnose eines Lupus erythematodes nicht anerkannt worden sei. Die diskrepant erhöhte BSR gegenüber einem nur leicht deuten CRP passe jedoch gut zur Diagnose eines Lupus erythematodes. Dies sei für die Frage nach der Arbeitsfähigkeit relevant. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wolle er offen lassen (Urk. 10).
4. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente gewährenden Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 7/49) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2023 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des H.___ vom 26. April 2022 (Urk. 7/161) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden internistisch-allgemeinmedizinischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die rheumatologische Beurteilung des H.___-Gutachtens sei ungenügend, insbesondere habe der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ die Ergebnisse der Laboruntersuchungen falsch gedeutet. Er marginalisiere – ohne sachlichen Grund – die doch deutliche Abweichung der CRP-Werte vom Normbereich. Die Messungen hätten drei- bis fünffache Abweichungen vom Normwert ergeben, weshalb entgegen der Ansicht von Dr. L.___ nicht von einem nur leicht erhöhten Wert gesprochen werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits die Laboruntersuchung vom 27. August 2012 (Urk. 7/23/49) einen deutlich erhöhten CRP-Wert von 24 ergab und damit im Bereich der aktuell vorgenommenen Messungen lag. Der BSR-Wert lag bei 34 und war damit ebenfalls bereits damals über der Norm. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die normabweichenden Blutwerte nicht in einem Zusammenhang mit der seit der Kindheit bestehenden Hepatitis B stehen und Dr. L.___ mit dieser Ansicht bzw. Vermutung falsch liegt. Dies gilt umso mehr, als auch laut dem Bericht der Klinik B.___ vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/23/85-86) bereits zu diesem Zeitpunkt eine humerale Entzündungsreaktion (BSR-Wert: 58, CRP-Wert: 22.1) bestand, für die Diagnose des systemischen Lupus erythematodes aber kein Anhalt vorhanden war und als Differentialdiagnose eine Hepatitis assoziierte Weichteilsymptomatik erwogen wurde. Zu beachten ist auch, dass Dr. L.___ die Diagnose des systemischen Lupus erythematodes nicht völlig ausgeschlossen, sondern die Differentialdiagnose «SLE in Remission» gestellt hat. Der absolute CRP-Wert ist ausserdem auch gemäss den Ausführungen von Dr. G.___ weder für die Diagnose noch für die Arbeitsfähigkeit relevant (Urk. 7/176/1).
4.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass Dr. G.___ zwar wiederholt ausgeführt hat, die entzündlich-rheumatologischen Erkrankungen wirkten sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, er sich selber aber gar nicht in der Lage sah, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 7/138). Seine Kritik am Gutachten beschränkt sich auf die rheumatologische Diagnose des Gutachtens – wobei er die somatische Untersuchung ausdrücklich als ausreichend bezeichnet - und auf der Einschätzung, dass aus rheumatologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in einem höheren Umfang als zu 50 % als arbeitsunfähig einzuschätzen wäre, ergibt sich aber aus den Ausführungen von Dr. G.___ nicht. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anerkanntermassen aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen zu 50 % arbeitsunfähig ist und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer Beeinträchtigungen nicht zwingend kumuliert und damit zu einer Erhöhung der gesamthaft bestehenden Arbeitsfähigkeit führen muss. Es geht mithin aus der Einschätzung von Dr. G.___ nichts hervor, was darauf hindeuten würde, dass bei der Beschwerdeführerin insgesamt eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % bestehen würde und dass sie durch ihre rheumatologische Erkrankung derart beeinträchtigt wäre, dass sie gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnte. Die Therapien werden als grundsätzlich wirksam und der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin als gut beschrieben. So berichtetet Dr. G.___ am 20. Januar 2021 (Urk. 7/137/1-2) von einer positiven Dynamik der Behandlung ohne neue Symptome oder Beschwerden, einem guten Allgemeinzustand (afebril und kardiopulmonal kompensiert) und einem bis auf einen Beugeschmerz in den Handgelenken ohne palpierbare Synovitis unauffälligen Gelenkstatus, ohne Erguss und Tendosynovitiden der Strecksehnen.
Dr. G.___ bestätigt sodann auch selber, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen 2012 und September 2021 subjektiv ist und kaum spezifische somatische Befunde genannt werden können (Urk. 7/168). Schliesslich ist festzuhalten, dass grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr ergibt sich letztere aus den vorhandenen - objektivierten oder plausibilisierten - Funktionseinschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2017 vom 19. Juli 2020 E. 4.1). Die Gutachter haben die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und sämtliche funktionellen Einschränkungen berücksichtigt. Zudem erklärten sie, dass selbst wenn man eine Erkrankung der Beschwerdeführerin an einem systemischen Lupus erythematodes bejahen wolle, von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/161/14-15).
4.4 Weder aus dem Umstand, dass Dr. L.___ eine von der Beurteilung der behandelnden Ärzte abweichende Diagnose stellt noch aufgrund seines Alters oder der nicht aktenkundigen Weiterbildungen kann auf seine mangelnde Fachkompetenz geschlossen werden. Somit ist insgesamt nichts ersichtlich, was dazu führen würde, dass nicht auf das polydisziplinäre Gutachten des H.___ vom 26. April 2022 (Urk. 7/161) abzustellen ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem 26. März 2013 ausgewiesen ist. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger