Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00347


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 4. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1965 geborene X.___ arbeitete ohne Berufsabschluss seit 1992 als Reinigerin gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber (Urk. 5/6, Urk. 5/13). Am 29. März 2018 (Eingangsdatum, Urk. 5/1) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle beschied ihr mit Mitteilung vom 25. April 2018 (Urk. 5/14), berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich. Gestützt auf ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasstes Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2018 (Urk. 5/41) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/47; Urk. 5/54-56, Urk. 5/62) mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 5/64) einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen am 21. Januar 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 5/72) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 5/81).

    In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch die Z.___ AG polydisziplinär (orthopädisch, neurologisch, ophthalmologisch und allgemeininternistisch) begutachten (Gutachten der Z.___ vom 26. Dezember 2020, Urk. 5/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/104) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2021 erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 5/112). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2021 - unter Beilage von drei Arztberichten (Urk. 5/118/15-19) - Beschwerde (Urk. 5/118/3-10) und beantragte, es sei ihr ab November 2018 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 5/121) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Juni 2021 (Urk. 5/120) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 5/121). Damit erklärte sich die Versicherte mit Eingabe vom 26. August 2021 (vgl. Urk. 5/123/7) einverstanden. Mit Urteil vom 23. September 2021 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 5/123).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle Berichte von Dr. med. A.___, Oberarzt m.e.V., Institut für Nephrologie, Stadtspital B.___, (Urk. 5/130), und von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, (Urk. 5/133-136) ein und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres (orthopädisch, neurologisch, ophthalmologisch und allgemeininternistisch) Verlaufsgutachten in Auftrag (Urk. 5/141, Urk. 5/146), welches am 3. Januar 2023 erstattet wurde (Urk. 5/151). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2023 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/154). Nachdem die Versicherte dagegen unter Beilage eines MR-Berichts von Dr. med. D.___, LA Radiologie, Spital E.___, betreffend Knie rechts vom 31. März 2023 und eines Berichts von Dr. med. F.___, Belegarzt Orthopädie, Stadtspital G.___, vom 22. März 2023 Einwand erhoben hatte (Urk. 5/155, Urk. 5/159-162; vgl. Urk. 5/164/3-4), holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter ein (Urk. 5/167, Urk. 5/168). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2018 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über ihren Anspruch neu entscheide. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2023 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da jedoch die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. November 2017 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, womit sie am 5. November 2018 das Wartejahr erfüllt habe. Ab erfülltem Wartejahr sei sie in der bisherigen Tätigkeit zu 60 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, welche wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden könne und welche keine Arbeiten in Vorneige- oder Zwangshaltung der Wirbelsäule, keine Überkopftätigkeit, keine Tätigkeit im Knien, Kauern oder Hocken, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie keine Dauerbelastung der rechten Hand durch repetitive Arbeiten umfasse. Eine körperlich sehr leichte, sitzende Tätigkeit sei prinzipiell durchaus in aufrechter Haltung an einem Arbeitstisch möglich, sogar mit Abstützung des Rückens. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 25 %.

2.2    Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), klar sei, dass sie ihre angestammte Tätigkeit als Reinigerin nicht mehr ausüben könne. Die Gutachter fänden, dass sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Diese Einschätzung sei jedoch nicht nachvollziehbar, da die Einschränkungen, welche die Gutachter beschrieben hätten, nicht mit einer 100%igen Erwerbstätigkeit kompatibel seien. Da das linke Knie instabil sei und bei Belastung Beschwerden verursache, müsse eine Tätigkeit hauptsächlich sitzend sein. Eine sitzende Tätigkeit übe man gewöhnlich in einer vorgeneigten Haltung aus, was ihr jedoch wiederum nicht mehr zumutbar sei. Sie könne keine intellektuellen Arbeiten ausführen, da sie dafür nicht ausgebildet sei. Jede für sie mögliche Tätigkeit sei darum «Handarbeit». Die Hände dürfe sie aber nicht mehr durch repetitive Tätigkeiten dauerhaft belasten. Die Tatsache, dass sie nicht mehr dauerhaft mit den Händen arbeiten könne, führe logischerweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung ihrer Rückenbeschwerden, den Nebenwirkungen der medikamentösen Behandlung des Nierenleidens und der Probleme mit den Augen infolge der Herpes zoster-Infektion betrage die Restarbeitsfähigkeit maximal 50 %. Übernehme man Validen- und Invalideneinkommen aus der angefochtenen Verfügung, ergebe sich bei einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 50 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

    Das orthopädische Gutachten beschreibe das rechte Knie als frei beweglich, ohne Druckschmerz. Die Untersuchung habe keinerlei Befunde ergeben. Einkopiert sei dazu eine Röntgenuntersuchung des Spitals H.___. Soweit man die Beschreibung der Knie lesen könne, seien bei dieser Untersuchung allerdings das linke und das rechte Knie verwechselt worden, da rechts ein Status nach Knieendoprothese beschrieben werde. Die Abklärung im Spital E.___ vom 31. März 2023 habe mittel- bis schwergradige degenerative Veränderungen des rechten Knies und damit ein ganz anderes Ergebnis als das Gutachten, das zwei Monate vorher erstellt worden sei, ergeben. Das Gutachten berücksichtige die erheblichen Probleme am rechten Knie nicht. Sie könne wegen der Beschwerden kaum mehr aufstehen, da die Belastung des Knies die Schmerzzustände verstärke. Wechselbelastende Tätigkeiten seien deshalb nicht mehr zumutbar. Damit entfalle eine wesentliche Begründung des Gutachtens, warum sie überhaupt noch arbeiten können soll. Die Folge davon sei, dass sie auch eine «behinderungsangepasste» Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und darum vollständig erwerbsunfähig sei. Sie habe darum Anspruch auf eine ganze Rente.


3.

3.1    Im Gutachten der Z.___ vom 26. Dezember 2020 (Urk. 5/101) werden die bis zur damaligen Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/101/23 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    Nachdem die Beschwerdeführerin von den Sachverständigen der Z.___ im Oktober und November 2020 untersucht worden war (Urk. 5/101/11), erstatteten sie am 26. Dezember 2020 ihr Gutachten (Urk. 5/101). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 5/101/14):

- cervicospondylogene Beschwerden (ICD-10 M54.82)

- lumbospondylogene Beschwerden (ICD-10 M54.86)

- Status nach Knie-TP links Januar 2018 (ICD-10 M17)

- koronare 1-Ast-Erkrankung (ICD-10 I25.1)

    Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die 40%ige Reduktion begründe sich in einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung von Exazerbationen der Beschwerden im muskuloskelettalen Apparat. Diese Einschätzung gelte auf dem Boden der durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und des Kniegelenks verursachten Beschwerden seit der Beurteilung durch Dr. Y.___ im August 2018 (Urk. 5/101/19).

    Für eine hauptsächlich wechselseitig belastende Tätigkeit, teilweise gehend, teilweise stehend, teilweise sitzend, ohne die Notwendigkeit Gewichte über 5 kg heben zu müssen und ohne die Notwendigkeit vornübergebeugt, rekliniert, in Zwangshaltungen oder auf Treppen oder Leitern arbeiten zu müssen, bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dauerhaft mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin anhaltend nicht mehr zumutbar. Die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit der Beurteilung durch Dr. Y.___ im August 2018 (Urk. 5/101/19-20).

3.3    Am 15. Dezember 2020, mithin nach den Untersuchungen durch die Sachverständigen der Z.___, führte Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, bei der Beschwerdeführerin eine Trapeziumresektionsarthroplastik nach Epping am rechten Daumen durch (Urk. 5/117/1-2).

3.4    Dr. med. I.___, Oberärztin, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Stadtspital G.___, erklärten mit Bericht an Dr. C.___ vom 23. Dezember 2020 (Urk. 5/117/3 = Urk. 5/118/17), sie hätten heute die Beschwerdeführerin bei rezidivierendem Herpes zoster ophthalmicus linksseitig zur Verlaufskontrolle gesehen. Es habe sich kein intraokulärer Reiz, dafür aber wieder eine beginnende Hautrötung an der Stirn mit subjektiver Beschwerdezunahme gezeigt, sodass sie sich für den Wiederbeginn einer Valtrex Rezidiv-Prophylaxe mit 500 mg einmal täglich entschieden hätten und diese vorerst für sechs Monate fortführen wollten. Weiterhin hätten sie Dexafree Tropfen einmal täglich ordiniert, da sich heute wieder verstärkt subepitheliale Hornhauttrübungen gezeigt hätten.

3.5    Dr. A.___ erklärte mit Bericht an Dr. C.___ vom 13. April 2021 (Urk. 5/117/45), die Nierenfunktion habe sich erneut verschlechtert. Das Kreatinin sei von 76 auf 88 µmol/l angestiegen, was einem Funktionsverlust von 15 % innert vier Monaten entspreche. Damit habe die Krankheitsprogression der autosomal dominant polyzystischen Nierenerkrankung (ADPKD) eine hohe Dynamik entwickelt. Aufgrund des blanden Urinsediments und der physiologischen Proteinurie hätten sie für eine zusätzliche, unterliegende Nierenerkrankung keine Hinweise. Aufgrund der nun hohen Dynamik sei die Indikation für Tolvaptan gegeben.

3.6    Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD erklärte mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021 (Urk. 5/120/3), im Hinblick auf die plastische Operation des Daumensattelgelenks rechts am 15. Dezember 2020 wegen der schmerzhaften Rhizarthrose sei medizintheoretisch davon auszugehen, dass auch bei komplikationslosem postoperativen Verlauf die Funktionsfähigkeit der rechten (wahrscheinlich dominanten) Hand für mindestens drei bis vier Monate erheblich beeinträchtigt gewesen sei und auch weiterhin Arbeiten, welche eine hohe Griffkraft erforderten oder besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand stellten, vorerst nicht möglich seien. Nachdem zum Zeitpunkt der Begutachtung von einer funktionell einschränkenden Rhizarthrose nichts bekannt gewesen sei und jetzt lediglich der OP-Bericht vorliege, aber keinerlei Information bezüglich der mit Sicherheit zwischenzeitlich erfolgten Kontrollen, lasse sich die Situation nicht abschliessend beurteilen. Zumindest der Bericht über den Abschluss der Nachbehandlung wäre hilfreich. Hinsichtlich des Herpes zoster ophthalmicus habe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht seit der Begutachtung nichts geändert, das heisse, es bestehe während der Zeit eines Herpes-Rückfalls aus ophthalmologischer Sicht gegebenenfalls eine zeitlich befristete Arbeitsunfähigkeit. Inwieweit die laut Bericht des Instituts für Nephrologie in den letzten vier Monaten «mit hoher Dynamik» verschlechterte Nierenfunktion aktuell medizintheoretisch eine Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe, welche zum Zeitpunkt der internistischen Begutachtung noch uneingeschränkt gewesen sei, sei für ihn als Facharzt für Orthopädie nicht sicher beurteilbar.

    RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Innere Medizin, erklärte mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021 (Urk. 5/120/3), dass sich die Nierenfunktion bei einer angeborenen polyzystischen Nierenerkrankung im Verlauf verschlechtere, sei zu erwarten. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch beschwerdefrei. Geplant sei eine zusätzliche medikamentöse Therapie zur Steigerung der Wasserausscheidung. Insofern sei es sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz möglichst kurze Wege zu den Toilettenräumen habe. Eine mehr als 10%- bis maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei für den erhöhten Zeitaufwand dadurch medizinisch nicht begründet.

3.7    Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2021 (Urk. 5/130), bei ihnen sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aus Sicht der Nieren bestehe im Moment kaum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

3.8    Am 13. Januar 2022 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/133), wobei er im Wesentlichen auf beigelegte Berichte verwies. Er attestierte der Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten ohne Bücken und mit Heben bis lediglich 5 kg eine 25%ige Arbeitsfähigkeit.

3.9    Die Z.___-Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 3. Januar 2023 (Urk. 5/151) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 5/151/15-16):

- koronare 1-Ast-Erkrankung (ICD-10 I25.1)

- Status nach lateralem Myokardinfarkt und Lyse September 1999

- Status nach PTCA/Stenting Ramus diagonalis I September 1999

- PTCA Juli 2001: diffuse Atheromatose ohne signifikante Stenosen

- Stress Echokardiographie April 2010: ohne Ischämienachweis

- Ergometrie November 2015: leicht reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit, klinisch und elektrisch normale Ergometrie

- EF 60 %, nicht hypertropher linker Ventrikel, stabile Ektasie der Aorta ascendens, diastolische Funktionsstörung Grad I (Oktober 2019)

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, positive Familienanamnese, Adipositas, Status nach Nikotin

- im Vergleich zur Voruntersuchung vom Dezember 2020 unveränderter Befund

- linkskonvexe Skoliose mit leichter Stenose L3/4 und L4/5 rechts sowie L5/S1 rechts bei Spondylarthrose und Facettengelenksarthrose L5/S1 rechts (ICD-10 M48.06)

- Status nach Trapeziumexstirpation mit Epping-Plastik rechts Daumen am 25. Juni 2020 mit verminderter Belastungsfähigkeit (ICD-10 M18.0)

- Status nach Knie-TEP links am 8. Dezember (richtig: Januar) 2018 mit medialer Instabilität und reduzierter Belastungsfähigkeit (ICD-10 M17.1)

- mehrsegmentale Osteochondrosen und Neurofominalstenosen C3/4 und C4/5 links und C5/6 rechts mit Status nach Infiltration C5/6 rechts Juni 2019 (ICD-10 M48.02)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 5/151/16-17):

- Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2)

- Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1)

- Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom (ICD-10 G52.81)

- Hypästhesie im Versorgungsgebiet V1 links bei Zustand nach Zoster ophthalmicus mit Erstmanifestation Dezember 2019 und erneuter Manifestation April 2020, seitdem kein Rezidiv mehr

- es bestehen Missempfindungen im Versorgungsgebiet V1, jedoch keine typischen neuropathischen Schmerzen (ICD-10 B02.3)

- Zustand nach Schulteroperation rechts, anamnestisch 2015 (ICD-10 M75.4)

- Hyperopie beidseits

- Astigmatismus beidseits

- Presbyopie, Keratokonjunktivitis sicca beidseits

- Status nach Herpes zoster ophthalmicus links

- Erstdiagnose Dezember 2019 und Rezidiv April 2020

- mit Oberlid-, Bindehaut- und Hornhautbeteiligung sowie assoziierte Kerato-Uveitis

- postherpetische Neuralgie

- ADPKD (ICD-10 Q61.2)

- Nierenfunktion im Oktober 2020: 93,9 ml/min, Albumin-Kreatinin-Quotient: 5,1 mg/mmol

- Nierenfunktion aktuell 70,7 ml/min, Albumin-Kreatinin-Quotient: nicht nachweisbar.

- metabolisches Syndrom

- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.0)

- Adipositas WHO Grad I (ICD-10 E66.0)

- Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)

- pathologische Glukosetoleranz (HbA1c 5,9 %; ICD-10 E88.9)

- aktenanamnestisch euthyreote Struma nodosa links (ICD-10 E04.9)

- Status nach Schilddrüsenszintigraphie: euthyreote, grenzwertig vergrösserte, linksbetone Struma nodosa mit dominanten warmen Knoten links, verdächtig auf ein kompensiertes autonomes Schilddrüsenadenom (Januar 2019)

    Aus orthopädischer Sicht zeige sich bei der klinischen Untersuchung eine deutliche Bewegungseinschränkung der LWS bei der Beugung. Es seien Schmerzen im gesamten Rückenbereich angegeben worden. Radikuläre Ausfälle hätten sich nicht gefunden. Auch wenn nicht alle beklagten Beschwerdepunkte durch orthopädische Befunde erklärt werden könnten, sei jedoch insgesamt die Beschwerdesituation und Funktionseinschränkung erklärbar. Gleiches gelte auch für die HWS, wo im MRI deutliche degenerative Veränderungen mit Foraminalstenosen festgestellt worden seien. Es seien ubiquitär Schmerzen angegeben worden. Eine radikuläre Symptomatik habe sich nicht gefunden. Weiterhin bestünden Beschwerden am linken Kniegelenk bei Status nach Endoprothese, klinisch zeige sich hier eine mediale Instabilität sowie eine endgradige Einschränkung bei der Beugung. Am rechten Daumen finde sich zudem ein Status nach Epping-Plastik; es bestehe eine freie Beweglichkeit des Daumens, jedoch eine deutlich reduzierte Muskelkraft (Urk. 5/151/17).

    Im Rahmen der aktuellen allgemeininternistischen Begutachtung hätten keine neuen internistischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verifiziert werden können. Es bestehe weiterhin die bereits vorbekannte stabile koronare 1-Ast-Erkankung. Diese zeige sich wie das metabolische Syndrom und die aktenanamnestisch bekannte Struma nodosa unverändert. Bezüglich der polyzystischen Nierenerkrankung habe sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung ein leichtgradiger Anstieg des Kreatinins auf 80 µmol/l sowie ein leichtgradiger Abfall der eGFR auf 70,7 ml/min gezeigt, was einer leichten Verschlechterung gegenüber 2020 entspreche. Hingegen habe sich der Albumin-Kreatinin-Quotient nicht mehr nachweisen lassen, die vorbeschriebene Proteinurie sei somit aktuell nicht mehr nachweisbar. Aktuell bestehe somit unter der aktuellen Therapie mit Jinarc eine Stabilisierung der nephrologischen Situation. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden. Aus neurologischer Sicht ergäben sich im Vergleich zur Vorbeurteilung vom 15. November 2020 keine funktionell relevanten Veränderungen. Die einzige Veränderung sei, dass die Halbseitensensibilitätsstörung rechtsseitig nicht mehr nachweisbar sei. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Keratokonjunktivitis sicca links mehr als rechts bei Status nach Herpes zoster opththalmicus links mit Keratouveitis. Aus ophthalmologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin sowohl ihre bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst als auch eine leidensangepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes uneingeschränkt ausüben. Bei Herpes zoster-Rückfällen mit Augenbeteiligung, je nach Schweregrad, könne die Beschwerdeführerin gegebenenfalls kurzfristig nicht arbeitsfähig sein. Retrospektiv gesehen habe die Beschwerdeführerin im Verlauf der vergangenen Jahre keine Rückfälle von Herpes zoster ophthalmicus mit okulären Beteiligungen mehr gehabt (Urk. 5/151/18).

    Aus polydisziplinärer Sicht bestehe auf Basis der orthopädischen Diagnosen eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit im Reinigungsdienst, spätestens seit dem Zeitpunkt der Epping-Plastik am rechten Daumen am 25. Juni 2020 (Urk. 5/151/19).

    In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich folgendes Belastungsprofil: kein Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, keine Arbeiten in Vorneige- oder Zwangshaltung, keine Überkopfarbeit, keine knienden oder hockenden Tätigkeiten, kein Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, keine Dauerbelastung der rechten Hand durch repetitive Tätigkeit. Es sollte sich um eine Tätigkeit zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. Es dürfte im Anschluss an die Daumenoperation vom Juni 2020 eine zweimonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben (Urk. 5/151/18-20).

3.10    Dr. F.___, Belegarzt Orthopädie, Stadtspital G.___, erklärte mit Bericht an Dr. C.___ vom 22. März 2023 (Urk. 5/164/3-4), insgesamt liege eine komplexe Situation vor, jetzt Ausschöpfen der konservativen Therapiemassnahmen für die HWS mit manueller Therapie. Ergänzend dazu komme noch die Komplettierung der Bildgebung mit Knieröntgen und Röntgen OSG/Rückfuss links.

3.11    Am 31. März 2023 wurde im Spital E.___ ein MR Knie rechts erstellt. Dr. D.___ hielt dazu als Beurteilung fest (Urk. 5/164/1-2): horizontaler Riss zur Unterfläche im Hinterhorn des Innenmeniskus. Fokaler Knorpeldefekt in der lateralen Trochlea (Grad IV), Chondropathie Grad III im zentralen medialen Femurkondylus und Grad II im lateralen Femurkondylous. Leicht- bis mässiggradiger Gelenkserguss, grosse Baker-Zyste.

3.12    Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 (Urk. 5/168) erklärte der Z.___-Sachverständige Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zu den nach der Begutachtung aufgelegten Berichten, eine Änderung der bisherigen Einschätzung könne aus orthopädischer Sicht nicht begründet werden, da durch die neu vorgelegten Befunde keine signifikante Veränderung der Funktion auf orthopädischem Fachgebiet dokumentiert worden sei.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Z.___ vom 3. Januar 2023 (Urk. 5/151, Urk. 5/168; Urk. 2, Urk. 5/153, Urk. 5/170).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

    Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Z.___-Gutachten vom 3. Januar 2023 (Urk. 5/151) inklusive der ergänzenden Auskunft vom 26. Mai 2023 (Urk. 5/168) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten inklusive Ergänzungen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.5).

    Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass bei dem von den Gutachtern veranlassten Röntgenbefund des Spitals H.___ das rechte und das linke Knie verwechselt wurden (Urk. 5/151/55), besteht der Status nach TEP doch am linken und nicht am rechten Knie (vgl. Urk. 5/86/7, Urk. 5/86/17, Urk. 5/101/14, Urk. 5/151/16). Dass es durch diese Verwechslung in der gutachterlichen Beurteilung zu einer Fehleinschätzung gekommen wäre, wird von der Beschwerdeführerin jedoch weder konkret dargetan noch ergeben sich aus dem Gutachten Hinweise darauf. Vielmehr gingen die Gutachter richtigerweise davon aus, dass die Endoprothese das linke Knie betrifft (Urk. 5/151/14, Urk. 5/151/17). Nichts an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung zu ändern vermag der MR-Befund Knie rechts des Spitals E.___ vom 31. März 2023 (Urk. 5/161), attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin doch ohnehin lediglich eine Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeiten, die unter anderem keine knienden oder hockenden Tätigkeiten und kein Ersteigen von Leitern oder Gerüsten umfassen darf und zudem wechselnd zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können muss (E. 3.9). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Gutachter nach Kenntnis der entsprechenden Befunde ihre Beurteilung nicht anpassten (E. 3.12).

    Soweit die Beschwerdeführerin gegen die gutachterliche Einschätzung vorbringt, eine ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit gebe es auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht, ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine rechtliche Frage handelt (Urteil des Bundesgericht 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.3), welche entsprechend nicht von den medizinischen Gutachtern, sondern dem Rechtsanwender zu beurteilen ist (vgl. dazu nachstehend E. 5.3.1, E. 5.3.2 ).

4.2    Nachdem sich aus den übrigen ärztlichen Berichten keine Befunde ergeben, welche die gutachterlichen Feststellungen infrage stellen würden, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht auf das Z.___-Gutachten vom 3. Januar 2023 abgestellt hat.

    Aus dem Gutachten ergibt sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit, wobei diese gemäss den Gutachtern spätestens ab dem Zeitpunkt der Epping-Plastik am rechten Daumen vom 25. Juni 2020 Gültigkeit hat (Urk. 5/151/19). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit bereits seit dem 6. November 2017 eingeschränkt sei (Urk. 2). Dies erweist sich als schlüssig. Die Gutachter der Z.___ hatten der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 26. Dezember 2020 (Urk. 5/101) ab August 2018 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei sie für den Beginn dieser Einschätzung auf das Gutachten von Dr. Y.___ verwiesen (Urk. 5/101/19). Dr. Y.___ ihrerseits hatte mit Gutachten vom 29. August 2018 (Urk. 5/41) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab sofort die berufliche Tätigkeit wieder ein einem Pensum von 50 % aufnehmen könne, mit einer Steigerung auf 100 % in vier Wochen (Urk. 5/41/13). Für die Zeit vom 6. November 2017 bis zur Begutachtung durch Dr. Y.___ ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 5/103/7; Urk. 5/7/6-12, Urk. 5/20).

    Für eine adaptierte Tätigkeit attestierten die Gutachter der Z.___ der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 3. Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sie erklärten, dass diese Einschätzung unverändert zur Vorbegutachtung von 2020 gelte (Urk. 5/151/19). Damals hatten sie ab August 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 5/101/20). Für eine angepasste Tätigkeit ist damit, mit Ausnahme von zwei Monaten nach der Epping Plastik am rechten Daumen vom 25. Juni 2020 (Urk. 5/151/20)  sowie postoperativ nach der Implantation einer Knie TP links am 8. Januar 2018, welche allerdings kurz nach Beginn des Wartejahres stattfand aus medizinischer Sicht eine 100%igen Arbeitsfähigkeit erstellt (Urk. 5/151/19-20).


5.

5.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Die Beschwerdeführerin ist seit dem 6. November 2017 in der angestammten Tätigkeit zu mindestens 40 % arbeitsunfähig. Nachdem sie sich am 29. März 2018 (Eingangsdatum, Urk. 5/1) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist der hypothetische Rentenbeginn im November 2018.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit für verschiedene Kunden als Raumpflegerin tätig. Diese Tätigkeiten hatte sie bereits in den Jahren davor ausgeübt. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/6) hatte sie dabei im Jahr 2014 Fr. 67'177.-- (Fr. 5'200.-- + Fr. 17'465.-- + Fr. 1'546.-- + Fr. 2'572.-- + Fr. 9'752.-- + Fr. 1'300.-- + Fr. 6’200.-- + Fr. 6'768.-- + Fr. 3'900.-- + Fr. 3'146.-- + Fr. 3'840.-- + Fr. 411.-- + Fr. 5'077.-), im Jahr 2015 Fr. 74'849.-- (Fr. 5'200.-- + 13'220.-- + Fr. 2'669.-- + Fr. 2'354.- + Fr. 18'608.-- + Fr. 6'768.-- + Fr. 3'840.-- + Fr. 3'900.-- + Fr. 4'575.-- + Fr. 6'450.-- + Fr. 7'265.--) und im Jahr 2016 Fr. 77'452. (Fr. 5'200.-- + Fr. 2'199.-- + Fr. 2'384.-- + Fr. 17'244.-- + Fr. 3'840.-- + Fr. 6'450.-- + Fr. 14'096.-- + Fr. 6'768.-- + Fr. 3'900.-- + Fr. 4'635.-- + Fr. 8'496.-- + Fr. 2'240.--) verdient. Dies entspricht durchschnittlich in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2022, G-S) im Jahr 2018, das heisst dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, einem Einkommen von Fr. 74'263.35 ([Fr. 67'177.-- : 103,6 x 105,8 + Fr. 74'849.-- : 104 x 105,8 + Fr. 77'452.-- : 105 x 105,8] : 3).

5.3

5.3.1    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

5.3.2    Der Beschwerdeführerin, welche über keine berufliche Ausbildung verfügt und seit 1992 als Reinigerin tätig war (Urk. 5/1, Urk. 5/6), sind aus medizinischer Sicht noch Tätigkeiten möglich ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten in Vorneige- oder Zwangshaltung, ohne Überkopfarbeit, ohne kniende oder hockende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Dauerbelastung der rechten Hand durch repetitive Tätigkeit. Es sollte sich um eine Tätigkeit zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln (vgl. E. 4, Urk. 5/151/18-19). Die Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind angesichts der genannten Einschränkungen erheblich eingeschränkt. Nichtsdestotrotz ist es ihr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch noch möglich, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einer Tätigkeit nachzugehen. So sind ihr insbesondere noch Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten möglich (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2, 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.3, 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.2, 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 3.2).

5.3.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Nachdem die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn von Frauen im Kompetenzniveau 1 im Jahr 2018 im Median Fr. 4'371., was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) ein Einkommen von Fr. 54‘681.20 (Fr. 4‘371.-- : 40 x 41,7 x 12) ergibt.

5.3.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Rechtsprechungsgemäss rechtfertigen eine fehlende berufliche Ausbildung und mangelhafte Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 einen Tabellenlohnabzug nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). Ebenso ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 8.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist allerdings auch in leichten Tätigkeiten mehrfach eingeschränkt, sind ihr doch nur noch Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten in Vorneige- oder Zwangshaltung, ohne Überkopfarbeit, ohne kniende oder hockende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Dauerbelastung der dominanten rechten Hand (Urk. 5/41/9) durch repetitive Tätigkeit möglich. Es sollte sich um eine Tätigkeit zwischen Sitzen und Stehen und Gehen handeln. Auch wenn im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Vergleich zum mit Gutachten vom 3. Januar 2023 erstellten, eben aufgeführten Zumutbarkeitsprofil noch eine bessere Beweglichkeit der rechten Hand bestand (vgl. Urk. 5/101/20), war die Beschwerdeführerin auch damals in der Ausübung einer leichten Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Es ist daher entgegen der Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.2), und zwar in Anbetracht der genannten Einschränkungen auch in leichten Tätigkeiten in Höhe von 20 %.

    Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘744.95 (Fr. 54‘681.20 x 0,80).

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'263.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘744.95 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 30‘518.40 (Fr. 74'263.35 - Fr. 43‘744.95) und ein Invaliditätsgrad von 41,1 % (Fr. 30‘518.40 : Fr. 74'263.35). Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente. Zu keinem anderen Ergebnis würde im Übrigen führen, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestimmt würde, hätte die Beschwerdeführerin doch auch in diesem Fall Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hat (Urk. 1), ihr jedoch – nur – eine Viertelsrente zuzusprechen ist, rechtfertigt es sich, die auf Fr. 800. anzusetzenden Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 400.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, soweit über die zuzusprechende Viertelsrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juni 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler