Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00349
damit vereinigt
IV.2023.00443


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 22. Dezember 2023

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1988, war an der Universität Z.___ für das Studium der Rechtswissenschaften immatrikuliert (Urk. 6/4 Ziff. 5.2), als sie sich am 9. September 2009 unter Hinweis auf seit Mai 2008 bestehende Schmerzen, Erschöpfung und benötigte Dritthilfe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3, Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten mit Schreiben vom 5. Februar 2010 mit, berufliche Massnahmen seien derzeit nicht angezeigt (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 25. August 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/61), sprach der Versicherten jedoch mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. März 2010 zu (Urk. 6/68).

    Im Rahmen des am 17. Juli 2012 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 6/72) holte die IV-Stelle unter anderem ein rheumatologisches Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ein, welches am 3. Juni 2014 erstattet und am 6. November 2014 ergänzt wurde (Urk. 7/87, Urk. 6/93). Mit Verfügung vom 7. April 2016 hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete halbe Rente auf (Urk. 6/111). Die dagegen beim hiesigen Gericht am 10. Mai 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 6/112/3-14) wurde mit Urteil vom 29. Juni 2017 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Klärung der Frage, ob in erwerblicher Hinsicht eine wesentliche Änderung eingetreten ist, an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde im Urteil festgestellt, dass sich dieser insgesamt nicht wesentlich verändert habe (Prozess-Nr. IV.2016.00556; Urk. 6/116 S. 17 Ziff. 6).

1.2    Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 reichte die Versicherte der IV-Stelle Unterlagen zu ihrer erwerblichen Situation ein (Urk. 6/134-147). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2019 hielt die IV-Stelle fest, in erwerblicher Hinsicht sei ein Revisionsgrund ausgewiesen, weshalb der Leistungsanspruch umfassend geprüft werden könne. Die Verfügung vom 7. April 2016 erweise sich im Ergebnis als korrekt und die Rente werde per Ende Mai 2016 eingestellt (Urk. 6/153). Nachdem die Versicherte am 6. September 2019 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/154), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 21. Oktober 2022, Urk. 6/209, sowie Ergänzung vom 17. April 2023, Urk. 6/227). Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 hielt die IV-Stelle fest, die bisherige halbe Rente werde ab der Einstellung per Mai 2016 erneut ausgerichtet, wobei ab August 2022 kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mehr bestehe (Urk. 6/234 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 erfolgte sodann die betragsmässige Berechnung des Rentenanspruchs (Urk. 6/250 = Urk. 9/2).


2.    Die Versicherte erhob am 3. Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als der Anspruch auf Rentenleistungen bis Ende Juli 2022 befristet werde, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allenfalls nach Vornahme der rechtskonformen Abklärungen die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente auch ab August 2022, eventuell Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 14. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2023 (Urk. 9/2) erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte ebenfalls, diese sei insoweit aufzuheben, als der Anspruch auf Rentenleistungen bis Ende Juli 2022 befristet werde, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allenfalls nach Vornahme der rechtskonformen Abklärungen die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente auch ab August 2022, eventuell Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/5).

    Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2023 wurden die beiden Verfahren IV.2023.00443 und IV.2023.00349 vereinigt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Zwar erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022, sie umfasst jedoch Rentenbetreffnisse ab 2016, weshalb vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2023 aus (Urk. 2), es sei von einer Änderung der Qualifikation im Gesundheitsfall und damit dem Vorliegen eines Revisionsgrundes auszugehen. Es sei der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass keine offizielle Studienzeitbegrenzung bestehe. Erworbene ECTS-Credits könnten jedoch lediglich während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Studienabschluss angerechnet werden. Damit bestehe rein faktisch eine Begrenzung der Studiendauer. Konkrete Einwände, weshalb im vorliegenden Fall weiterhin von der bisherigen Qualifikation auszugehen wäre, würden nicht geltend gemacht. Auch die Steigerungen der Einkommen stellten weiterhin einen Revisionsgrund dar. Die Beschwerdeführerin mache sodann geltend, aus medizinischer Sicht stellten die Gutachten der A.___ aus dem Jahre 2014 sowie das B.___-Gutachten aus dem Jahre 2022 jeweils andere Beurteilungen des gleichen Sachverhaltes dar. Bei der Rentenzusprache im Jahre 2011 sei in der bisherigen Tätigkeit als Studentin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen gewesen (S. 2). Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Studierende seit dem Jahre 2008 nur zu 50 % möglich gewesen sei. In angepassten wechselbelastenden Tätigkeiten unter Einlegen kurzer Pausen sei ebenfalls seit dem Jahre 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe die Beschwerdeführerin für die rein sitzende Tätigkeit als Studierende als 50 % arbeitsfähig gegolten, weshalb eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei. Im Jahre 2011 habe die Beschwerdeführerin die Studienrichtung gewechselt, da sie das Jus-Studium gesundheitsbedingt nicht mehr habe weiterführen können. Dannzumal sei ein Invalideneinkommen von Fr. 4'260.-- angenommen worden. Da die Beschwerdeführerin in den Jahre 2011 bis 2014 ein Einkommen von mehr als Fr. 1'500.-- habe generieren können, sei ein Revisionsgrund vorgelegen. Im September 2013 habe die Beschwerdeführerin neben dem Studium eine Arbeitsstelle angenommen, gesamthaft habe ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Überwiegend wahrscheinlich hätte die Beschwerdeführerin das Jus-Studium per Ende 2015 abgeschlossen, womit sie ab diesem Zeitpunkt als vollerwerbstätig zu betrachten sei. Gesundheitlich habe sich weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung ergeben, nach wie vor sei davon auszugehen, dass in angepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 3). Der Einkommensvergleich per 2016 ergebe einen Invaliditätsgrad von 51 % und damit Anspruch auf die bisherige halbe Rente. Per Ende Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin den Abschluss Master of Arts in Sozialwissenschaften erhalten. Ab August 2022 sei daher ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen. Für das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung sei weiterhin auf das Einkommen als Juristin abzustellen. Für das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung sei von einer angepassten Tätigkeit mit universitärem Abschluss auszugehen. Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 %, sodass die Rente bis Ende Juli 2022 zu befristen sei (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt sodann fest, die angefochtene Verfügung werde nicht in Frage gestellt, soweit die halbe Rente bis zum Studienabschluss ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin stütze die Befristung der Rente per Ende Juli 2022 auf die Beurteilung im B.___-Gutachten vom Oktober 2022 (S. 5 Ziff. 6). Gemäss diesem Gutachten bestehe seit dem Jahre 2008 in der bisherigen Tätigkeit als Werkstudentin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnder Position, bei welcher kurze Pausen eingelegt werden könnten, solle seit dem Jahre 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen. Auf das Gutachten könne jedoch nicht abgestellt werden, nachdem dieses unter Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte verfasst worden sei (S. 5 Ziff. 6.1). Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die von ihr erhobenen Einwände umformuliert und so den Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt (S. 6). Von der Antwort der Gutachter zu den von ihr erhobenen Einwänden und Ergänzungsfragen habe sie sodann erst mit der Verfügung Kenntnis erhalten. Die Gutachter hätten zudem nur zu den umformulierten Einwänden Stellung genommen (S. 6 f.). Die Annahme, wonach ihr eine wechselbelastende Tätigkeit unter Einlegen kurzer Pausen ohne Einschränkung im Umfang von 100 % zumutbar sei, habe keine nachvollziehbare und schlüssige Grundlage. Davon sei selbst die Beschwerdegegnerin ausgegangen und habe daher Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt (S. 7 Ziff. 6.2). Die Gutachter hätten die gestellten Ergänzungsfragen nicht genügend beantwortet und auch zu den erhobenen Einwänden keine Stellung genommen (S. 7 f. Ziff. 6.3). Mittels Einkommensvergleich habe die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 27 % errechnet. Die beiden Vergleichseinkommen seien ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln, daran habe sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht gehalten (S. 9 f. Ziff. 7). Insbesondere habe sie weder ein konkretes Belastungsprofil noch die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgeklärt (S. 10 Ziff. 7.1 und 7.2). Im Gesundheitsfall hätte sie beabsichtigt, Rechtsanwältin zu werden mit Schwerpunkt Strafrecht und zusätzlichen Qualifikationen in Amerika oder England (S. 11 Ziff. 8.1). Nachdem sie das Studium per Ende 2015 abgeschlossen hätte, hätte sie sich seither in einem konkreten Tätigkeitsfeld etablieren können. Bereits gemäss den LSE 2010 habe das Bruttoeinkommen für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei Fr. 135'196.-- gelegen. Mehr als zehn Jahre später liege das Einkommen einer Juristin sicher nicht darunter (S. 12 Ziff. 8.3 und 8.4). Auch das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen sei reine Fiktion und Spekulation, handle es sich dabei doch um das Durchschnittseinkommen aller Frauen, aller Berufsgruppen, aller Kompetenzniveaus und jeden Alters (S. 12 f. Ziff. 9). Seit dem Studienabschluss im Juli 2022 habe sie bereits konkrete Erfahrungen sammeln können und arbeite in einem Pensum von annähernd 50 %, jedoch verteilt über sieben Tage. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen könne sie jedoch keine ihrem Studienabschluss entsprechende Tätigkeit ausüben, sondern lediglich einfache Bürotätigkeiten, die sie flexibel einteilen und auch weitgehend von zu Hause aus verrichten könne (S. 13 f. Ziff. 9.1). Vor der Aufhebung einer bisherigen Rente sei zudem immer die Eingliederungsfrage zu prüfen (S.  14 Ziff. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die per Mai 2016 eingestellte halbe Rente zu Recht weiter ausgerichtet und per Ende Juli 2022 erneut eingestellt hat. Damit verbunden ist die Frage zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2011 eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1.5).


3.

3.1    Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 6/68) lagen insbesondere die folgenden medizinischen Beurteilungen bei den Akten.

3.2    Vom 25. bis 29. Mai 2008 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer venösen Thromboembolie der rechten Becken- und Beinvenen in der medizinischen Klinik des Spitals C.___ hospitalisiert (Urk. 6/9/48-50).

3.3    Nach einem Aufenthalt vom 30. März bis 17. April 2009 nannten die Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 1. Mai 2009 folgende Diagnosen (Urk. 6/9/8-12 S. 1):

- chronische Unterbauchschmerzen

- chronisches Müdigkeitssyndrom

- reaktive Depression mit Schlafstörungen

- allergisches und anstrengungsabhängiges Asthma bronchiale

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe mit einem Jurastudium begonnen, könne dies aber aufgrund der Unterbauchbeschwerden nur bedingt durchführen (S. 2).

3.4    Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Herz-Kreislauf-Zentrum, Klinik für Angiologie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2009 insbesondere einen Status nach Beckenvenenthrombose (Urk. 6/9/13-15 S. 1) und hielten fest, seit der letzten Untersuchung im Januar 2009 bestehe ein konstanter Befund (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe einen Studienplatz für Jura, sei aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden jedoch beurlaubt (S. 2).

3.5    Der damalige Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 6/9/1-3) insbesondere einen Status nach venöser Thromboembolie der Beckenvenen im Mai 2008 (Ziff. 1.1) und hielt fest, im Vordergrund stünden die Beschwerden im rechten Unter-Mittelbauch und eine allgemeine Schwäche (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei bis anhin nicht berufstätig gewesen, könne aber wegen der Befunde das begonnene Studium nicht fortsetzen. Eine berufliche Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7).

3.6    Med. pract. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/26) den bekannten Status nach tiefer Beckenvenenthrombose rechts im Mai 2009 (richtig: 2008) mit Thrombosierung der gesamten Beckenvenenachse bis zur Vena femoralis communis sowie ein persistierendes Schmerzsyndrom des rechten Beckenbereiches/Unterbauches unklarer Ätiologie (S. 3 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin leide seit einer Thrombose des rechten Beckens an einem anhaltenden Schmerzsyndrom des rechen Beckens/Unterbauches. Das Schmerzsyndrom behindere sie subjektiv in der zügigen Absolvierung des Jurastudiums und verhindere subjektiv eine Teilerwerbstätigkeit zur Finanzierung des Studiums. Analog zur Beurteilung durch Dr. H.___ sei ein postthrombotisches Syndrom gut kompensiert, bezüglich dieses Syndroms bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht, wobei die Befunde der Verlaufskontrolle nicht vorlägen. Die Beckenvenenachse sei rekanalisiert und es sei ein Kontroll-MRI geplant. Es werde empfohlen, vor einer abschliessenden Stellungnahme die beiden Arztberichte anzufordern und in die Beurteilung mit einzuschliessen. Das Belastungsprofil sei noch offen (S. 4 Ziff. 10).

3.7    Dr. med. H.___, Facharzt für Angiologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. September 2010 bei bekannter Diagnose aus, seit der Beckenvenenthrombose rechts persistierten ausgeprägte Stauungsbeschwerden im Sinne von Schmerzen abdominal vor allem rechtsseitig. Diese Beschwerden würden in der Regel nach zwei Stunden sitzen massiv auftreten, was die Beschwerdeführerin auch in ihrem Studium beeinträchtige. In einer MR-Kontrolle seien die Beschwerden radiologisch erklärt worden, im Augenblick laufe die Planung einer chirurgischen Rekonstruktion der venösen Beckenachse rechts (Urk. 6/32).

3.8    In seinem Bericht vom 7. Oktober 2010 (Urk. 6/35) hielt Dr. H.___ fest, aufgrund der MR-Kontrolle vom 9. Juli 2010 müsse die Beurteilung revidiert werden, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Ausbildung als Studierende (Ziff. 1). Dies gelte rückwirkend ab der Diagnose der Beckenvenenthrombose im Mai 2008. Eine Anpassung als Studierende sei relativ schwierig, da in Lernsituationen wie auch in Vorlesungen längeres Sitzen nicht zu vermeiden sei. Allenfalls könnte das Studium insgesamt länger dauern. Nach einer chirurgischen Rekonstruktion der venösen Beckenachse sei aber wieder mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Studentin zu rechnen, dies eigentlich sobald die Wundheilung abgeschlossen sei. Die postoperative Erholungsphase dürfte aber nochmals drei bis vier Wochen in Anspruch nehmen (Ziff. 2).

3.9    Gestützt auf diese Aktenlage sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 eine halbe Rente ab 1. März 2010 zu (Urk. 6/68).


4.

4.1    Im Rahmen des im Juli 2012 eröffneten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Unterlagen ein.

4.2    Med. pract. I.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, PD Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, sowie K.___, Physiotherapeutin, nannten im A.___-Gutachten vom 3. Juni 2014 die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/87/1-20 S. 7):

- chronische Unterbauchschmerzen rechts mit/bei:

- Zustand nach tiefer Venenthrombose mit Verdacht auf ungenügende Kompensation der Beckenstauung

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann (S. 7):

- allergisches und anstrengungsbedingtes Asthma bronchiale mit/bei:

- allergischer Rhinokonjunktivitis

- diversen Pollen- und Gräserallergien

- Medikamenten- und Nahrungsmittelallergien

    Dazu führten sie aus, zusammengefasst bestehe aus rein somatischer Sicht ein Schmerzsyndrom, welches sich im Bereich des Unterleibs, dem kleinen Becken, Leiste rechts und durch die untere Extremität zumindest als Spannung verbreite. Teilweise liessen sich die Veränderungen objektivieren im Sinne einer vermehrten Anspannung und muskulären Abwehrreaktion bei der manuellen Untersuchung des Bauches. Ausserdem würden sich nach längerer Belastung leichte Stasezeichen ohne Zunahme des Extremitätenumfanges zeigen. Zusätzlich bestehe eine allgemeine Dekonditionierung und belastungsabhängig auch bei der Untersuchung leichter Druckschmerz im Lendenbereich. Zurzeit seien diese Schmerzen im Kreuz nicht relevant. Eine Funktionsstörung sei jedoch bei der Untersuchung nicht fassbar gewesen bei genereller Ausrichtung der EFL auf eine Wechseltätigkeit und entsprechend beschränkter Sitzdauer. Eine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei in den letzten zwei Jahren nicht eingetreten (S. 6 unten und S. 7 oben).

    Ein arbeitsbezogenes relevantes Problem könne nicht eindeutig erhoben werden, da die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Arbeitsaufgaben bezüglich des Studiums sowie der Arbeit in der Bibliothek gemäss den Beobachtungen während der Tests vollständig erfüllt habe. Es seien jedoch Zeichen einer leicht verminderten Belastungstoleranz des rechten Beines zu beobachten gewesen, was sich nach den Tests in einer leichten Rötung sowie leichten Gewebespannungszunahme des rechten Beines gezeigt habe. Zudem seien nach Testende herausstehende Venen im Bereich des rechten Knöchels sichtbar gewesen sowie zirka 5 cm unterhalb und medial des rechten Kniegelenks, welche vor den Tests nicht sichtbar gewesen seien und die Beschwerdeführerin als schmerzhaft beschrieben habe. Die Beschwerdeführerin berichte bei der Anamnese über Schmerzen und Spannungszunahme im rechten Unterbauch und Bein vor allem nach längerem Sitzen, wie sie es während des Studiums an der Universität mehrere Stunden am Tag müsse. Es käme zu Stauungen im rechten Unterbauch und Bein, welche im Tagesverlauf deutliche Beschwerden verursachen würden. Diese Angaben hätten mittels EFL nicht eruiert werden können und würden daher medizinisch theoretisch beurteilt. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei als durchwegs zuverlässig zu beurteilen. Sie habe bei allen Tests gut mitgemacht und habe sich bis zur Beobachtung der funktionellen Leistungsgrenze belasten lassen. Es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden. Die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit (S. 7 Mitte).

    Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Anforderung an das Studium entspreche einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit. Sie äussere die Zunahme ihrer Beschwerden vor allem bei längerem Sitzen, was mittels EFL jedoch nur bedingt eruiert werden könne. Daher erfolge die Beurteilung medizinisch-theoretisch. Vermehrte Pausen dürften nachvollziehbar sein aufgrund der Testbeobachtungen. Die Anforderungen an die Tätigkeit in der Bibliothek erfülle die Beschwerdeführerin (S. 7 unten und S. 8 oben).

    Die angestammte Tätigkeit als Studierende sei der Versicherten aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht aus folgenden Gründen reduziert zumutbar: Pausen würden in aller Regel, aber nicht immer, alle 50 Minuten erfolgen. Die Sitzeinrichtungen seien in aller Regel weder individuell anpassbar noch finde sich genügend Beinraum. Eine Kumulation der Problematik im Laufe des Tages sei nachvollziehbar aufgrund der erhobenen Befunde und Beobachtungen. Eine Abschätzung der Auswirkungen sei schwierig. Eine Verkürzung des Studientages um 2 Stunden pro Tag auf der Basis einer Präsenzzeit von 8 Stunden entsprechend einer Einschränkung von 25 % sei nachvollziehbar. Die Nebentätigkeit in der Bibliothek sei ideal (S. 8 Ziff. 5.1).

    Eine wechselpositionierte mittelschwere Tätigkeit mit gegebener Möglichkeit im Sitzen, Stehen und Gehen abwechselnd, überwiegend stehend und gehend sei der Beschwerdeführerin zu 100 % ganztags zumutbar. Nach Abschluss der Ausbildung seien gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 8 Ziff. 5.2).

4.3    PD Dr. J.___ führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. November 2014 (Urk. 6/93) aus, auf der medizinischen Seite sei der letzte vorliegende Bericht mit September 2010 datiert (Verlaufsbericht Gefässchirurgie STZ). Damals sei eine Gefässrevision offenbar diskutiert aber nicht weiterverfolgt worden. Die laufenden Massnahmen (OAK/Magenschutz, Kompressionsstrümpfe Klasse 2, 1-2x wöchentliche Lymphdrainage) seien als zustandserhaltend zu qualifizieren. Das Verhalten sei bereits damals als adaptiert beschrieben und der Tagesablauf habe sich nicht wesentlich geändert. Aufgrund dieser Überlegungen sei auch nicht mit einer namhaften Veränderung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aus damaliger Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden, aus heutiger Sicht werde die Arbeitsfähigkeit bekanntlich höher eingeschätzt. Ein Verlauf lasse sich demnach nicht ableiten, vielmehr dürfte es sich um eine Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts handeln (S. 1).

    Auf die Frage, ob es im Zusammenhang mit dem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich zu einer Adaption beziehungsweise einer verbesserten Alltagsaktivität und erhöhten Belastbarkeit gekommen sei, führte PD Dr. J.___ aus, letztlich lasse sich diese Frage aufgrund der verschiedenen Grundlagen und damit ungenügenden Vergleichbarkeit nicht mit Sicherheit beantworten, da eine weitere Anpassung nicht ausgeschlossen werden könne. Es überwiege überwiegend wahrscheinlich die Problematik der Neubeurteilung des gleichen Sachverhaltes durch Einsatz neuer Mittel, woraus jedoch nicht geschlossen werden könne, dass die damalige Beurteilung aus der damaligen Sicht und unter Berücksichtigung der üblichen medizinischen Mittel heraus falsch gewesen sei (S. 2 oben).

4.4    Gestützt auf diese medizinischen Berichte hielt das hiesige Gericht im Urteil vom 29. Juni 2017 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht namhaft verbessert (Urk. 6/116 S. 14 Ziff. 5.2).


5.

5.1    Für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgend zitierten medizinischen Unterlagen.

5.2    Der behandelnde Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Angiologie und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. November 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/173 S. 1):

- stabiles postthrombotisches Syndrom rechts bei Status nach Beckenvenenthrombose rechts 2008

- aktuell: chronische Obliteration der Vene iliaca communis rechts, postthrombotische Restveränderungen der Vene iliaca externa und Vene femoralis communis rechts, keine frischen Thrombusanteile rechts

- progrediente diffuse Beinbeschwerden rechts unklarer Ätiologie

    Die Beschwerdeführerin verspüre immer schneller im Alltag Beschwerden im rechten Bein, ohne dass sich eine sichtbare Schwellungsproblematik zeige (S. 1). Es zeige sich ein eigentlich stabiles und gut kompensiertes postthrombotisches Syndrom rechts. Die Progression der diffusen Beinschmerzen könne dem nicht zugeordnet werden, möglicherweise seien Probleme des Bewegungsapparates mit im Spiel, wofür auch eine gewisse Besserung unter den Faszien-Behandlungen spreche (S. 2).

5.3    In seinem Bericht vom 25. November 2021 führte der Hausarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Folgen der Thrombose und der Nicht-Rekanalisierung leide die Beschwerdeführerin unter starken und andauernden Stauungs- und Druckschmerzen im Abdominal- und Beinbereich. Dies resultiere in einer stark verminderten Leistungskapazität, welche noch 25 % betrage. Sie könne kaum länger als eine halbe Stunde sitzen, ohne dass sich die Schmerzen stark steigerten. In stehender Position verkürze sich diese Zeit auf zirka zehn bis fünfzehn Minuten und bei konstant gehender Tätigkeit betrage sie zirka 30 bis 40 Minuten. Das Maximum, welches sie leisten könne, seien vier Stunden Schichtarbeit am Stück und auch diese seien mit enormen Schmerzen verbunden (Urk. 6/174).

5.4    Am 9. und 25. August sowie 29. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Fachärzte des Zentrums B.___ internistisch, angiologisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2022 nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/209/11-12 Ziff. 4.3.1):

- postthrombotisches Syndrom rechts, am ehesten leichten bis mittelschweren Grades

- Status nach proximaler tiefer Venenthrombose der Vene iliaca communis rechts im Jahre 2008

- Villalta-Score 7 Punkte

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte folgende (Urk. 6/209/12 Ziff. 4.3.2-3):

- muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel beidseits (M. Trapezius) und am Beckengürtel beidseits (Hüftabduktoren), aktuell nicht symptomatisch

- beginnender Knicksenkfuss beidseits und Spreizfüsse (mit Schuheinlagen versorgt)

    Aufgrund der klinischen Statuserhebung könne wie schon im Vorgutachten aus dem Jahre 2014 festgehalten werden, dass keine Zeichen von spondylogenen oder coxogenen Beschwerden im Bereich des rechten Unterbauches, der rechten Leiste und am rechten Oberschenkel vorhanden seien. Es bestünden auch keine symptomatischen muskulären Dysbalancen, obwohl im Bereich des Bewegungsapparates an mehreren Stellen erhöht tonisierte Muskeln palpiert worden seien, die jedoch allesamt schmerzfrei gewesen seien. Es bestünden insofern rein bezogen auf den Bewegungsapparat weder Zeichen von Inkonsistenzen noch Hinweise auf eine Verdeutlichung oder sogar Aggravation. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sich aufgrund der Körperbeschwerden weniger aktiviere und Pausen einlegen müsse. Sie liege oft und müsse sich schonen, rein aufgrund des psychischen Zustandes fühle sie sich nicht beeinträchtigt. Es bestehe in psychischer Hinsicht kein wesentlicher Leidensdruck, es würden auch keine Therapiemassnahmen durchgeführt. Aus angiologischer Sicht bestünden sodann keine Inkonsistenzen (Urk. 6/209/11 Ziff. 4.2).

    Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des psychischen Zustandes in der Lage, ihre Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen zu nutzen, es bestehe keine Beeinträchtigung (Urk. 6/209/12 Ziff. 4.4).

    Im Rahmen der angiologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne nicht im Umfang von 100 % arbeiten. Nach einer Stunde würden die Beschwerden im rechten Bein massiv zunehmen. Die Beschwerdeführerin halte eine 50%ige Arbeit für realistisch, verteilt auf sieben Tage in der Woche. Bei Tätigkeiten mit wechselnden Positionen könne sie sich vorstellen, in einem Pensum von 50 % zu arbeiten, aber sicher nicht 100 %. Insgesamt würden die Beschwerden am rechten Bein seit dem Jahre 2010 schneller auftreten, die Beschwerdeführerin gebe zudem an, der Umfang des rechten Beins habe im Vergleich zu links deutlich zugenommen (Urk. 6/209/56). Unter der aktuellen medikamentösen Therapie sei der Verlauf komplikationslos (Urk. 6/209/67 Ziff. 7.1).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der angiologischen Untersuchungen sei die Beschwerdeführerin für jegliche rein stehende und/oder rein sitzende Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig zu beurteilen. Diese Einschätzung gelte seit der Diagnosestellung der tiefen Venenthrombose im Jahre 2008. Aufgrund der anamnestischen und klinischen Befunde ergäben sich keine relevanten Hinweise für eine Verschlechterung der rechtsseitigen Beinbeschwerden beziehungsweise für die Entwicklung eines schweren postthrombotischen Syndroms. Aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen, so dass die angiologische Beurteilung Gültigkeit habe (Urk. 6/209/12-13 Ziff. 4.6). Für jede andere Tätigkeit mit wechselnder Position beziehungsweise sitzender, stehender und gehender Position und jeder Tätigkeit, in denen kurzfristige Pausen eingelegt werden könnten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Ausnahme der rechtsseitigen Beinbeschwerden sei die Beschwerdeführerin zu 100 % leistungsfähig. Die beschriebenen Unterbauchbeschwerden seien aufgrund der angiologischen Untersuchung nicht durch die vaskulären Pathologien erklärt. Diese Einschätzung gelte ebenfalls seit dem Jahre 2008. Es sei diesbezüglich festzuhalten, dass keine Verbesserung vorliege, sondern dass es sich um eine andere Einschätzung der gleichen Problematik handle (Urk. 6/209/13 Ziff. 4.7).

5.5    Am 17. April 2023 nahm der angiologische Gutachter Dr. med. N.___, Facharzt für Angiologie, Stellung zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwänden (Urk. 6/227). Dabei hielt er insbesondere fest, dass eine Untersuchung mit hochgelagertem Bein nicht möglich sei und keine weiteren diagnostischen Erkenntnisse bringe. Ein Teil der Untersuchung sei im Sitzen durchgeführt worden, bei der Untersuchung im Liegen sei die Liege leicht mit den Beinen nach unten gekippt (S. 3 oben). Eine Untersuchung im Stehen würde keine zusätzlichen Informationen bringen (S. 3 Ziff. 3). Eine vollständige Arbeitsfähigkeit in rein sitzender oder rein stehender Tätigkeit sei nicht zumutbar, da dabei die Beschwerden zunehmen würden (S. 4 Ziff. 5). In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher die rechtsseitigen Beinbeschwerden kompensiert seien, bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeit (S. 5).


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das B.___-Gutachten vom 21. Oktober 2022 sowie die Ergänzung dazu vom 17. April 2023 (E. 5.4-5) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit der Venenthrombose im Mai 2008 vollständig arbeitsfähig sei (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hingegen stellte sich auf den Standpunkt, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden (E. 2.2).

6.2    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten sei unter Verletzung der Mitwirkungsrechte verfasst worden (E. 2.2), so ist zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben an die Gutachter vom 21. Februar 2023 zwar die elfseitige Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023 zusammengefasst und die aufgeworfenen Fragen umformuliert hat (Urk. 6/218). Gleichentags wurde den Gutachtern die Stellungnahme vom 26. Januar 2021 zusammen mit weiteren aktuellen Unterlagen jedoch per Incamail zugestellt (Urk. 6/220). Den Gutachtern lagen damit die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vor.

    Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachter seien in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2023 nicht ausreichend auf die gestellten Fragen eingegangen (E. 2.2). Ein Vergleich der Eingabe vom 26. Januar 2023 (Urk. 6/216) mit der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 17. April 2023 (Urk. 6/227) zeigt jedoch, dass die Gutachter praktisch alle Einwände der Beschwerdeführerin mindestens kurz diskutiert haben. Einzig die aufgeworfene Frage, wie lange die einzelnen Positionen dauern dürften und nach welcher Position welche Pause eingelegt werden müsse, wurde nicht beantwortet. Die B.___-Gutachter führten lediglich aus, bei einer rein sitzenden oder rein stehenden Tätigkeit würden die Beschwerden der Beschwerdeführerin zunehmen, was nicht zumutbar sei (Urk. 6/227 S. 4 Ziff. 5). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Formulierung des Belastungsprofils lediglich um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt. Dabei genügt es, wenn die Gutachter die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit dahingehend umschreiben, dass sie in wechselnden Positionen (sitzend, gehend und stehend) ausgeübt werden kann. Weitere detaillierte Angaben, insbesondere hinsichtlich der exakten Dauer der einzelnen Positionen, sind hingegen für die Annahme eines schlüssigen Belastungsprofils nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2016 vom 12. Juli 2017, E. 4.1). Soweit der Hausarzt Dr. M.___ in seinem Bericht vom 25. November 2021 hierzu exakte Angaben machte (vgl. Urk. 6/174), handelt es sich wohl eher um eine Wiedergabe von subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin selber als um Ergebnisse eigener Untersuchungen.

6.3    Insgesamt erweist sich das B.___-Gutachten als nachvollziehbar und plausibel begründet und vermag den praxisgemässen Kriterien vollumfänglich zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.6). Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Venenthrombose im Mai 2008 nicht verändert hat. Zu beachten ist aber immerhin, dass in den medizinischen Unterlagen, gestützt auf welche im Jahre 2011 die halbe Rente ab März 2010 zugesprochen worden war, ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit als Studentin beziehungsweise Werkstudentin beurteilt worden war (vgl. E. 3.1-9). Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erfolgte erstmals im A.___-Gutachten vom 3. Juni 2014, wobei eine wechselpositionierte, mittelschwere Tätigkeit mit gegebener Möglichkeit im Sitzen, Stehen und Gehen abwechselnd, überwiegend stehend und gehend, als zu 100 % ganztags zumutbar erachtet wurde (E. 4.2). Diese Einschätzung deckt sich somit mit derjenigen im B.___-Gutachten vom 21. Oktober 2022 (E. 5.4-5). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.4    Zusammenfassend steht damit fest, dass kein Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt (vorstehend E. 1.5).

    Eine Rentenrevision beziehungsweise -befristung kann hingegen auch bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand in Betracht fallen, wenn sich zum Beispiel wegen Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Einschränkung die Arbeitsfähigkeit verbessert oder wenn sich überhaupt die erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitsschaden erheblich verändert haben.

6.5    Die Beschwerdeführerin begann im Herbst 2008 an der Universität Z.___ ein Jus-Studium, wobei beide Parteien davon auszugehen scheinen, dass sie dieses im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per Ende 2015 abgeschlossen hätte (Urk. 1 S. 12 Ziff. 8.2-3, Urk. 2 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin das Jus-Studium per Ende 2015 abgeschlossen hätte, stellt jedoch eine blosse Annahme dar, welche sich nicht mittels konkreter Indizien stützen lässt. Insbesondere aber handelt es sich bei der Annahme des Studienabschlusses per Ende 2015 um keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die vorliegend Anlass zu einer Rentenrevision geben könnte (vgl. vorstehend E. 1.5). Im Juli 2022 erreichte die Beschwerdeführerin an der Universität Z.___ sodann einen Master of Arts in Sozialwissenschaften (empirische Kulturwissenschaft sowie evolutionäre Sprachwissenschaft; Urk. 6/230). Damit liegt im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache per März 2010 aufgrund der veränderten beruflichen/erwerblichen Situation seit Juli 2022 ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist zu prüfen.


7.

7.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.

7.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

7.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Für die Bestimmung des Valideneinkommens kann von der Annahme ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall das Jus-Studium abgeschlossen und eine Tätigkeit als Juristin aufgenommen hätte (vgl. vorstehend E. 6.5). Praxisgemäss ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine; BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, Urteile des Bundesgerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2, 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, sie hätte beabsichtigt, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Strafrecht und zusätzlichen Qualifikationen in Amerika oder England zu werden (E. 2.2), handelt es sich um blosse Absichtserklärungen ohne konkrete Anhaltspunkte, sodass vom Einkommen auszugehen ist, welches Juristen ohne weitere Qualifikationen erzielen können.

    Im Jahre 2020 betrug der Lohn für Juristinnen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren Fr. 8'536.-- monatlich (LSE 2020, Tabelle T17, Ziff. 26, Alter 30 bis 49 Jahre), mithin Fr. 102'432.-- pro Jahr (Fr. 8'536.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2020: 2784, Stand 2022: 2822; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich damit für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 108’243.-- (Fr. 102’432.-- : 40 x 41.7 : 2784 x 2822).

7.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

    Im Jahre 2022 erreichte die Beschwerdeführerin einen universitären Abschluss in Sozialwissenschaften der Universität Z.___ (Urk. 6/230), weshalb für die Berechnung des Invalideneinkommens ab diesem Zeitpunkt auf den Durchschnittslohn für Sozialwissenschaftlerinnen abzustellen ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht vom Lohn der Altersgruppe zwischen 30 und 49 Jahren, sondern demjenigen der Frauen unter 30 Jahren auszugehen, welcher als Lohn für Studienabgängerinnen anzusehen ist. Dieser belief sich im Jahre 2020 auf Fr. 6'709.-- monatlich (LSE 2020, T17, Ziff. 26, Alter bis 29 Jahre), mithin Fr. 80'508.-- pro Jahr. Nachdem ihr gestützt auf die Gutachten der A.___ wie auch des B.___ eine wechselbelastende Tätigkeit, abwechselnd stehend, sitzend und gehend mit der Möglichkeit kurzer Pausen, vollzeitig zumutbar ist (E. 6.3), ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 7.3) für das Jahr 2022 ein Invalideneinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 85'075.-- (Fr. 80'508.--: 40 x 41.7 : 2784 x 2822).

7.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen des Einkommensvergleiches für das Jahr 2016 unter Verweis auf die nötigen kurzen Pausen einen Abzug von 10 % vor (Urk. 6/232 S. 1). Die Frage, ob ein Abzug von 10 % zu gewähren ist, kann ausgangsgemäss offen gelassen werden (vgl. nachstehend E. 7.6). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher angesichts der Diagnosen, des Belastungsprofils, der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der sonstigen bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Umstände im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum rechtfertigen lässt.

7.6    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 108'243.-- (E. 7.3) sowie einem Invali-deneinkommen von Fr. 85'075.-- (E. 7.4) beziehungsweise Fr. 76'568.--(Fr. 85'075.-- x 0.9) ergibt sich im Jahr 2022 eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'168.-- beziehungsweise Fr. 31'675.--, was einem Invaliditätsgrad von 21.4 % beziehungsweise 29 % entspricht und die Aufhebung der bisherigen Rente ab August 2022 zur Folge hat (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV).

    Die angefochtenen Verfügungen vom 2. Juni 2023 (Urk. 2) sowie 12. Juli 2023 (Urk. 9/2) erweisen sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig