Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00350


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 21. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli

Zuerich Law Rechtsanwälte

Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1997 geborene X.___ meldete sich – nachdem sie ihre Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit im Dezember 2018 abgebrochen hatte (vgl. Urk. 10/1 und 10/3) – am 24. Mai 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Urk. 10/7), holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 10/11, 10/16, 10/22, 10/25, 10/32) und gewährte der Versicherten mit Schreiben vom 14. August 2020 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Lehrstellensuche beziehungsweise -organisation (Urk. 10/18), welche sie mit Vergung vom 16. Februar 2021 mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit abschloss (Urk. 10/29; Abschlussbericht vom 3. März 2021, Urk. 10/33).

    Mit Vorbescheid vom 16. März 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/37), wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2021 Einwand erhob (Urk. 10/38) und der IV-Stelle verschiedene Arztberichte zukommen liess (Urk. 10/44, 10/45, 10/47, 10/49 f.). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. November 2021 mit, es bestehe derzeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/51), holte ärztliche Verlaufsberichte ein (Urk. 10/53, 10/55) und veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie (Urk. 10/56-67 und 10/69). Die Gutachter der Y.___ AG erstatteten das Gutachten am 5. Dezember 2022 (Urk. 10/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Januar 2023 [Urk. 10/72]; Einwand vom 3. Januar 2023 [Urk. 10/76] sowie vom 14. März 2023 [Urk. 10/81]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/86]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ein neuerliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen, gestützt darauf den Invaliditätsgrad festzusetzen und die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). In Nachachtung der Verfügung vom 7. Juli 2023 (Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2023 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1 und 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2019 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbshigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendenden Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, nach Beendigung der beruflichen Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen seien Arztberichte eingeholt sowie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst worden. Deren Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass die bisherige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei, in einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit indes eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Daran habe die erneute Prüfung durch den RAD im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nichts geändert; ein Wirbelsäulenspezialist sei zur Beurteilung der Beeinträchtigungen nicht notwendig gewesen, auch habe die Ressourcenprüfung zum Ergebnis geführt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, zumal die angegebenen Einschränkungen aus medizinischer Sicht weitgehend nicht erklärbar seien, Hinweise auf eine Selbstlimitierung vorlägen, der Fokus beim Job Coaching stark auf den Beschwerden gelegen habe und keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beschwerden vorlägen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Gutachten der Y.___ AG erfülle die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen nicht, da ungeachtet der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei, mithin eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Indikatoren nicht möglich sei. So äussere sich das Gutachten nicht zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und bleibe bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz vage, was auch für den Komplex «Persönlichkeit» gelte. Zum Komplex «Sozialer Kontext» äussere sich das Gutachten überhaupt nicht. Folglich bleibe völlig unklar und werde auch nicht begründet, weshalb eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehen sollte, insbesondere weil nicht erstellt sei, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin bloss bei körperlicher Belastung auftreten würden; vielmehr seien diese permanent vorhanden und wirkten sich auch auf körperlich wenig anstrengende Tätigkeiten aus. Da die vorhandenen medizinischen Akten nicht ausreichten, um einen Rentenanspruch verneinen oder begründen zu können, werde demnach beantragt, ein neuerliches Gutachten einzuholen (Urk. 1).


3.

3.1    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG vom 5. Dezember 2022 (Urk. 10/70). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/70 S. 9 f.):

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität (ICD-10: M54.5)

- radiomorphologisch im MRT LWS sowie Röntgenbilder LWS vom 02.07.2021 geringe Segmentdegeneration L4/5, L5/S1 mit geringer, diskal bedingter rezessaler Einengung der Nervenwurzel L5 und S1 beidseits ohne direkte Nervenwurzelkompression zwischen L4 und S1 beidseits

- klinisch keinerlei feststellbare sensomotorische aktuelle oder residuelle lumboradikuläre Ausfälle

- Chronisches thorako-zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8)

- radiomorphologisch im MRT HWS und BWS vom 19.07.2021 minimale dorsale Diskusprotrusion C3 bis C7, leichte foraminale Enge der Nervenwurzel C7 beidseits, keine thorakale Diskushernie, unauffällige Darstellung der Facettengelenke

- leicht ausgeprägte reaktive Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen

- pseudoradikuläre Ausstrahlung in den rechten Arm

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- chronisches, somatisch nicht erklärbares panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9), Verdacht auf hochgradige funktionelle Überlagerung der beklagten Schmerzen, sowie

- akzentuierte passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1; Urk. 10/70 S. 10).

3.2    In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. Z.___ dar, es hätten keine Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit der Explorandin beeinträchtigen würden, die Anamnese sei bland, die klinischen Befunde unauffällig, die Laborwerte lägen im Normbereich. Die Explorandin verfüge über Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit, habe eine Ausbildung begonnen und regelmässig gearbeitet, auch sei sie im Alltag wenig eingeschränkt. Aufgrund der Beschwerdeschilderung könne angenommen werden, dass eine Selbstlimitierung bestehe, ein sekundärer Krankheitsgewinn durch die Unterstützung der Familie sei ebenfalls möglich (Urk. 10/70 S. 21 f.).

3.3    Dr. C.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht, die Explorandin sei in der äusseren Erscheinung adäquat, sitze während des ganzen Gesprächs auf dem Stuhl und wirke etwas verhalten, zeige ansonsten aber keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung, obschon sie betone, nicht lange sitzen zu können. Als Hauptbeschwerden gebe sie zwar genau lokalisierte, aber doch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat an, es bestünden zum Teil auch dissoziativ anmutende Symptome mit Empfindungsstörungen und bei starken Schmerzen auch vegetativen Symptomen bis zur ein paar Mal vorgekommenen Bewusstlosigkeit, ebenso schmerzbedingte Schlafstörungen nachts und eine erhöhte Ermüdbarkeit am Tag. Die dissoziativen Symptome stünden aber nicht derart im Vordergrund, dass alleine die Diagnose einer dissoziativen Störung gestellt werden könne, auch bestehe bei dissoziativen Anfällen eine zumindest teilweise Erinnerung. Im Vordergrund stünden die Schmerzen, welche von der Explorandin als somatisch bedingt gesehen würden infolge der als anstrengend empfundenen Arbeit, vor allem aber auch aufgrund des Sturzereignisses, wobei bei den ursprünglich somatisch ausgelösten Schmerzen emotionale Belastungen eine Rolle spielen könnten. Die Explorandin gebe Probleme in der Ausbildung im Team an, auf die sie nicht näher eingehen wolle. Auf diese Weise könnten sich emotionale Belastungen im Sinne der Abwehr in irgendeiner Art in den somatischen Symptomen ausdrücken. Sie zeige weiter akzentuierte passiv-aggressive Persönlichkeitszüge mit der Tendenz, sich zu verweigern, in Passivität zu verharren und dann auf Hilfe angewiesen zu sein, durch die dabei häufig bestehende ungerechtfertigte Annahme, missverstanden, ungerecht behandelt oder übermässig in die Pflicht genommen zu werden. Die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne bei der noch jungen Explorandin jedoch nicht gestellt werden, auch aufgrund des Längsverlaufes mit bisher wenig Auffälligkeiten in der psychophysischen Entwicklung. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden, die somatischen Beschwerden seien aus somatischer Sicht zu beurteilen, wobei die Explorandin im psychiatrischen Untersuchungsgespräch durch die somatische Symptomatik nicht deutlich beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 10/70 S. 29-31).

3.4    Aus rheumatologischer Sicht hielt Dr. B.___ fest, im ersten MRT der LWS vom 28. November 2018 sei zwar gemäss Aktenlage eine recht mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts dokumentiert worden, jedoch habe bloss einen Monat nach dem Sturzereignis aufgrund einer neurologischen fachärztlichen Exploration eine effektive Radikulopathie vor allem von S1 weder elektrophysiologisch noch klinisch-neurologisch objektiviert werden können. Obwohl daher aus neurologischer Sicht eine eigentliche Nervenwurzelkompression rein klinisch nicht habe bestätigt werden können, sei die Diagnose eines posttraumatischen radikulären Schmerzsyndroms rechts mehrfach im Verlauf von der Hausärztin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, bestätigt worden, welche allerdings in mehreren Schreiben jeweils eine vollständige Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche Rückenbelastungen attestiert habe. In ihrem letzten Bericht habe Dr. D.___ ungeachtet der fehlenden sensomotorischen Defizite erneut ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom rechts bei Diskushernie L5/S1 diagnostiziert, entgegen ihren eigenen Untersuchungsbefunden. Das Wirbelsäulenzentrum E.___ habe unter Berücksichtigung einer detaillierten Bildgebung des gesamten Achsenskelettes im Juli 2021 die beklagten Beschwerden klinisch nicht eindeutig zuordnen können, weshalb eine Integration in die Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals F.___ vorgeschlagen, jedoch nie umgesetzt worden sei. Therapeutische Massnahmen hätten anamnestisch bis zuletzt im Jahre 2021 stattgefunden, wobei die Explorandin keinerlei klare zeitliche Auskünfte geben könne. Sowohl während der Anamnese wie auch beim Status postuliere die Explorandin mehrfach, dass ihre beklagten Beschwerden in direktem Zusammenhang mit einer lumbalen Diskushernie stünden. Beim Demonstrieren derjenigen Bewegungen am Achsenskelett, welche schmerzbedingt effektiv möglich seien, zeige sich eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der LWS und der BWS, bedingt durch ausgeprägte Schmerzen thorakolumbal, die HWS sei aktiv durch die Explorandin selbst uneingeschränkt frei beweglich. Der gesamte periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei unauffällig, die Explorandin könne problemlos während einer halben Stunde sitzen, ohne die Position zu wechseln, ebenso könne sie problemlos eine sitzende Position auf der Untersuchungsliege einhalten und sich ohne Beschwerden vom Sitzen in die liegende Position begeben. Beim Versuch, vorsichtig die Hüftgelenke zu fixieren, bestehe ein erhebliches Abwehrverhalten mit einer konsekutiv maximalen Hüftflexion von 60 bis 70 Grad. Es sei somatisch orientiert nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin ohne jegliche Beschwerden über längere Zeit mindestens in einer Hüftflexion von 90 Grad sitzen könne, im Liegen jedoch eine geringer ausgeprägte Hüftflexion wegen lumbaler Schmerzen nicht toleriert werde. Der Knie- und Fussstatus seien unauffällig, im kursorisch neurologischen Status fänden sich weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten sensomotorische Defizite. Insgesamt bestünden klinisch keinerlei objektivierbare Hinweise für ein sensomotorisches, sei es zerviko- oder lumboradikuläres Schmerzsyndrom, was mit den klinisch-neurologischen Erhebungen bereits im Dezember 2018 korreliere. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in mehrfachen Berichten repetitiv eine lumboradikuläre Ausfallsymptomatik postuliert werde, obwohl klar dokumentiert sei, dass keine entsprechende sensomotorische lumboradikuläre Ausfallsymptomatik objektiviert werden konnte. Das gesamte Ausmass der nun seit bald vier Jahren beklagten Schmerzsymptomatik, die erhebliche Selbstlimitierung sowie das Rückzugsverhalten der Explorandin sei klinisch-somatisch orientiert in keiner Art und Weise adäquat zu erklären. Insbesondere unter Berücksichtigung der Evaluationen des E.___ seien die beklagten Beschwerden am Achsenskelett mit den beklagten diffusen Ausstrahlungen in das rechte Bein und intermittierend in den rechten Arm somatisch nicht zu erklären, weshalb von einer ganz massiven subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit einer erheblichen Selbstlimitierung und einem sekundären Krankheitsgewinn auszugehen sei. Die Explorandin sei völlig auf ihr Schmerzerleben fixiert und habe keinerlei Ideen, wie nun die weitere Behandlung oder eine eventuelle berufliche Ausbildung stattfinden solle (Urk. 10/70 S. 40 f.).

3.5    Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. A.___ aus, die Untersuchungsbefunde würden eine schmerzhaft deutlich eingeschränkte Reklination der HWS zeigen, palpatorisch bestehe eine ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit der Nackenmuskulatur, rechts deutlich mehr ausgeprägt als links. Im Bereich der rechten Schulter und des ganzen rechten Armes sowie am rechten Bein paravertebral und gluteal bestehe eine ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit, das generalisierte Giving-Way sei rechts deutlich stärker ausgeprägt als links. Die Explorandin mache während des Gesprächs einen bedrückten, schmerzgeplagten Eindruck, könne jedoch ruhig sitzen bleiben. Sie zeige ein adäquates rückenschonendes Verhalten, das Aus- und Ankleiden auch im Bereich des Oberkörpers sei bloss mit Hilfe der Mutter möglich. Hinweise auf kognitive Einschränkungen fänden sich keine. Die Explorandin berichte über chronische Rückenschmerzen und zeitweise vorhandene Schmerzausstrahlungen stromschlagartig in das rechte Bein und den rechten Arm, gleichzeitig komme es zu einer diffusen Sensibilitätsstörung in Form eines Taubheitsgefühls, welches sich innerhalb von zehn Minuten zurückbilden würde. Der Verlauf und das Ausbreitungsmuster der Schmerzen seien für eine radikuläre Symptomatik ungewöhnlich. Bei der klinischen Untersuchung finde sich ein stark ausgeprägtes Pseudo-Lasègue-Zeichen, was in diesem Ausmass ungewöhnlich sei und auf eine Symptomverdeutlichung hinweise. Weiter bestehe eine ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit der Muskelansätze paravertebral sowie im Bereich sämtlicher Muskelansätze am rechten Bein und Arm, was auf eine tendomyopathische Beschwerdekomponente hinweise. Bei erheblichem schmerzbedingtem Giving-way liessen sich keine fokalen Paresen abgrenzen, auch würden aktuell sensible Defizite fehlen. Die leichte Asymmetrie des Patellarsehnenreflexes als isolierter Befund ermögliche keine weiteren Rückschlüsse auf eine radikuläre Symptomatik, zumal auch die MRI-Untersuchung der LWS vom Juni 2021 keine Hinweise auf eine Neurokompression ergeben habe. Die Explorandin demonstriere eine Hilflosigkeit, indem sie beim Aus- und Ankleiden auf die Hilfe der Mutter angewiesen sei, in den übrigen Abschnitten der Untersuchung sei die Beweglichkeit jedoch nicht derart massiv eingeschränkt, sodass die Hilfeleistung durch die Mutter schwierig nachvollziehbar sei. Die Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms sei nicht nachvollziehbar, zumal die EMG-Untersuchung der rechten Beinmuskulatur im Rahmen der klinischen Untersuchung einen Monat nach dem Sturzereignis unauffällige Befunde gezeigt habe und sich auch klinisch keine Hinweise auf eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel gezeigt hätten. Klinisch und bildgebend ergäben sich in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, eine anderweitige Erklärung der Schmerzsymptomatik sei aus neurologischer Sicht nicht möglich. Bei der klinischen Untersuchung ergäben sich Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung und einen sekundären Krankheitsgewinn (Urk. 10/70 S. 46-49).

3.6    Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung sei ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen Diskushernien, welche das ganze Beschwerdebild indes nicht erklären könnten, festgestellt worden. Aus neurologischer Sicht fänden sich keine pathologischen Befunde am Nervensystem, welche die Beschwerden erklären könnten, aus allgemein-internistischer Sicht lägen unauffällige Befunde vor, weshalb keine allgemein-internistische Diagnose gestellt werden könne. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmungslage ausgeglichen gewesen, eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erkläre die somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden. Die Persönlichkeitszüge seien etwas akzentuiert, eine Persönlichkeitsstörung könne jedoch nicht diagnostiziert werden (Urk. 10/70 S. 9).

3.7    Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin weder aus neurologischer noch aus allgemein-internistischer oder psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit, hielten jedoch fest, dass aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten nachvollziehbar nicht mehr ausgeübt werden könnten, weshalb die Tätigkeit in der Pflege, für welche die Explorandin eine Ausbildung begonnen habe, als ungünstig anzusehen sei. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sei bei einer Arbeitstätigkeit jedoch keine relevante Beschwerdezunahme zu erwarten. Demzufolge attestierten sie der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitshigkeit (Urk. 10/70 S. 9-11).

4.

4.1    Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) stützte.

4.2

4.2.1    Das Gutachten der Y.___ AG vom 5. Dezember 2022 (Urk. 10/70) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Beschwerdeführerin, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 10/70 S. 19-21, S. 25-30, S. 34-39 und S. 45-47). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ihrer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 10/70 S. 15-17) insbesondere die geklagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 10/70 S. 22, S. 30-32, S. 40-42, S. 48 f.), beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 10/70 S. 22 f., S. 32 f., S. 43 f., S. 49 f.) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 10/70 S. 22, S. 40-42, S. 48 f.). Mithin erscheint das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet, weshalb darauf abzustellen ist.

4.2.2    Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2). So ist zunächst mit der IV-Stelle respektive mit RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nicht ersichtlich, inwieweit es zur Beurteilung der somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre, einen Wirbelsäulenspezialisten hinzuzuziehen (vgl. E. 2.1 sowie Urk. 10/83 und 10/84 S. 2). Dr. B.___ verfügt über einen Facharzttitel für Rheumatologie, eine Fachdisziplin, welche sich unter anderem mit degenerativen und entzündlichen Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule sowie akuten und chronischen Schmerzkrankheiten und funktionellen Störungen mit Symptomen am Bewegungsapparat befasst; überdies erfordert die Rheumatologie vertiefte Kenntnis der orthopädischen Chirurgie, der Neurochirurgie, der psychosomatischen Medizin und der physikalischen Medizin und Rehabilitation (vgl. hierzu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absolvierende Weiterbildungsprogramm, https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/rheumatologie.cfm, abgerufen am 4. März 2024). Angesichts dessen mangelte es Dr. B.___ nicht an der zur Beurteilung der somatischen Beschwerden erforderlichen Fachkompetenz, weshalb das Hinzuziehen eines Wirbelsäulenspezialisten nicht notwendig war, mithin das Fehlen eines solchen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag.

4.2.3    Weiter verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten mangels Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht verwertbar respektive eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Indikatoren nicht möglich sei (vgl. E. 2.2), nicht. Es trifft zwar zu, dass beim Vorliegen psychischer Erkrankungen wie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens oder einer depressiven Störung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich sind, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1). Indes kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).

    Vorliegend stellte Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/70 S. 31), daneben attestierte er der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Arbeitstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit und hielt ausdrücklich fest, dass auch im Verlauf keine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 10/70 S. 32 f.). Er erhob unauffällige Befunde (Urk. 10/70 S. 29 f.), bezog bei seiner Einschätzung sowohl die persönlichen, familiären als auch sozialen Aktivitäten mit ein (Urk. 10/70 S. 25-29) und äusserte sich zur Konsistenz, zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (Urk. 10/70 S. 30-32). Weiter führte er aus, dass aufgrund des Längenverlaufs mit bisher wenig Auffälligkeiten in der psychophysischen Entwicklung die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne (Urk. 10/70 S. 31). Schliesslich hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei bislang nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge auch jetzt nicht und sei nicht zwingend notwendig. Hilfreich könnten indes Gespräche mit Schwerpunkt Psychoedukation und soziorehabilitative Massnahmen wie Beratung, Hilfe bei der Stellensuche oder eine Unterstützung bei der beruflichen Ausbildung mit einem sorgfältigen Coaching sein, zumal sich die Beschwerdeführerin ratlos bezüglich ihrer beruflichen Zukunft gezeigt hätte und die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes und der doch deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungewiss sei (Urk. 10/70 S. 26 und 30-32).

    Ergänzend erachtete auch die IV-Stelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Ressourcenprüfung psychische Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, als nicht ausgewiesen. Sie bezog in ihre Beurteilung sowohl die guten Kontakte zu den Eltern wie auch zu Freunden ein und hielt mit Blick auf die Frühinterventionsmassnahmen fest, die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Coachings keine proaktive Kontaktaufnahme mit dem Coach unternommen, sie sei stark auf das eigene Schmerzleben fokussiert gewesen und habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, mithin sei die Compliance nicht sehr hoch gewesen (Urk. 10/85).

    Angesichts dieser Umstände kann vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem vertieften strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3).

4.2.4    Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 ausging (Urk. 10/70 S. 6 f.).

    Da die vorhandenen medizinischen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines weiteren polydisziplinären Administrativgutachtens (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).

4.3    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7) angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.

5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als voll erwerbstätig einstufte (vgl. Urk. 10/71 S. 1), ist vorliegend nicht zu beanstanden und wird von ihr auch nicht bestritten.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit im Dezember 2018 abgebrochen hat (Urk. 10/1 und 10/3) und in der Folge keine weitere Ausbildung begonnen respektive abgeschlossen hat. Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.

    Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – angesichts ihrer fehlenden Ausbildung und Berufstätigkeit sowie der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn entspricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.3

5.3.1    Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), ergibt sich bei einer festgestellten vollständigen Arbeitshigkeit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7) angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. E. 1.3).

5.3.2    Obschon von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, bleibt noch zu prüfen, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird, wenn davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin habe wegen der Invalidität ihre Lehre nicht abschliessen können. Es ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit bereits im Januar 2018 – im dritten Lehrjahr – aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hätte (vgl. Lehrzeugnis: Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen in Rücksprache mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt; Urk. 10/3 S. 3). Sie setzte die Lehre als FAGE EFZ bei der Spitex H.___ fort, wo es nach dem Unfall vom 17. November 2018 erneut zur Auflösung des Lehrverhältnisses kam, dies im gegenseitigen Einvernehmen und nach vorausgegangenen Konflikten mit Vorgesetzten und Überlastung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/30 S. 1-3). Gegenüber den Gutachtern der Y.___ AG machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Schmerzen sei keine andere Ausbildung mehr möglich gewesen (Urk. 10/70 S. 20 Ziff. 3.2.5).

    Da der frühest mögliche Rentenbeginn im November 2019 liegt, ist die bis am 31. Dezember 2021 gültige Fassung von Art. 26 IVV anwendbar (E. 1.1). Nach dessen Absatz 2 entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.

    Das Valideneinkommen wäre gestützt auf die LSE 2018, Spezialauswertung des Bundesamtes für Statistik, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) für eine Auswahl medizinischer Berufe, nach Dienstjahren und Geschlecht (auf Antrag des BAG erstellte Auswertung der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, 21. April 2020) zu ermitteln. Danach würde der Bruttolohn für Frauen auf Stufe 2, Pflegepersonal auf Sekundarstufe II und Hilfsebene (Berufe der ISCO-Gruppe 32 [Assistenzberufe im Gesundheitswesen]), nur Personen mit einer Ausbildung auf Sekundarstufe II (EFZ, EBA oder Matura) im Total Fr. 5'372.-- betragen (gemäss der LSE 2018 im Wirtschaftszweig 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 2 Fr. 5'170.--).

    Der ungelernten Beschwerdeführerin stehen realistischerweise nur Hilfsarbeiterjobs offen, wofür gemäss LSE 2018 im Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, ein Lohn von Fr. 4'371.-- erzielbar ist. Die Lohndifferenz zum Valideneinkommen von Fr. 5'372.-- beträgt 19 %, womit der Invaliditätsgrad weit unter 40 % liegen würde.


6.    Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

7.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).

7.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1 und 2). Nach diesen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen – die Aussichtslosigkeit knapp nicht – erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli zu gewähren.

7.3    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.4    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

7.5    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 3. Juli 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, Zürich, wird mit Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme