Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00357


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 8. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, schloss eine Berufslehre als Bauspengler ab. Später erwarb er ein Handelsdiplom und absolvierte eine Weiterbildung zum Wertschriften-Sachbearbeiter. Zuletzt war er bis Ende Juli 2012 für die Z.___ AG als Data Support Problem Manager tätig. Mit Ausnahme von zwei kurzen vorübergehenden Tätigkeiten für die A.___ in B.___ von Dezember 2013 bis März 2014 und für die Stadt C.___ von März bis April 2015 war der Versicherte seither nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Am 14. Februar 2022 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Gestützt auf die in der Folge getätigten Abklärungen (Urk. 7/9 ff.) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Dezember 2022 den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 7/27). Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erhob der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 7/32). Nach Beizug weiterer ärztlicher Berichte (vgl. Urk. 7/34 ff.), wozu der Versicherte am 6. Juli 2023 Stellung nahm (Urk. 7/47), erliess die IV-Stelle am 20. Juni 2023 die Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 7/49 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2023 erhob der Versicherte am 6. Juli 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere medizinischen Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2023 mitgeteilt unter gleichzeitiger Bewilligung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen im Anschluss an die Anmeldung zum Leistungsbezug hätten ergeben, dass die Behandlungen im Zusammenhang mit dem Rückenleiden abgeschlossen und keine weiteren Kontrollen vorgesehen seien. Betreffend das Leiden an der Schulter sei die Situation von den behandelnden Ärzten dahingehend beurteilt worden, dass seit rund April 2023 und somit vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres wieder mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Auch die weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren hätten dies bestätigt. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe seit April 2023 bei belastungsfähigem rechtem Arm eine volle Arbeitsfähigkeit für eine überwiegend sitzende Tätigkeit an einem wirbelsäulenadaptierten Arbeitsplatz mit regelmässigen Bewegungspausen. Sollte eine weitere Operation, beispielsweise die Versorgung mit einer Schulterprothese, durchgeführt werden, so habe dies höchstens eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Zusammenfassend sei kein langdauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen, weswegen kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2023 zusammengefasst geltend, es sei nicht klar, inwiefern der RAD eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit habe vornehmen können, wenn nicht einmal aktenkundig sei, ob eine Rechts- oder Linkshändigkeit bestehe. Tatsächlich liege Rechtshändigkeit vor. Überdies sei es den behandelnden Ärzten nicht möglich gewesen, die Arbeitsfähigkeit zu schätzen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie dies dem RAD gelungen sei. Es sei ausgewiesen, dass wegen des Rückenleidens eine erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität und aufgrund des Schulterleidens eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung von Arm und Hand bestehe. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb deswegen keinerlei Einschränkung bei der Ausübung der Arbeitstätigkeit gegeben sei solle. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei es nicht einmal möglich, seine Wohnung ohne Dritthilfe zu verlassen. Selbst bei der Nutzung eines Rollators sei er sturzgefährdet. Sobald die genaue Höhe der Restarbeitsfähigkeit festgestellt sei - mittels eines Gutachtens oder aufgrund einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit - sei zu prüfen, wie das Belastungsprofil ausgestaltet und ob bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin, Beurteilungen des RAD seien beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes gehe. Es sei somit nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person durch den RAD persönlich untersucht werde. Im Vorbescheidverfahren seien weitere ärztliche Bericht eingeholt worden. Da der Beschwerdeführer seit 2012 arbeitslos sei, hätten die behandelnden Ärzte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Zur Klärung dieser Frage habe anschliessend der RAD Stellung genommen und festgehalten, dass aufgrund der vorhandenen Einschränkungen, aber mit Blick auf den stabilisierten Gesundheitszustand und den belastungsfähigen rechten Arm für eine überwiegend sitzende Tätigkeit an einem wirbelsäulenschonenden Arbeitsplatz mit regelmässigen Bewegungspausen eine volle Arbeitsleistung zumutbar sei. Die RAD-Ärztin, welche die Stellungnahme verfasst habe, verfüge über einen Facharzttitel in Orthopädie und sei somit für eine beweiskräftige Beurteilung hinreichend kompetent (Urk. 6 S. 2 f.).

    

2.4    Streitig und zu prüfen ist ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die vorhandenen Akten eine rechtsgenügliche Prüfung dieser Frage erlauben.


3.

3.1    PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___, nannte im Bericht vom 3. Januar 2022 folgende Diagnosen (Urk. 7/11/1 f.): (1) ein lumbospondylogenes bis -radikuläres Schmerzsyndrom und neurogene Claudicatio bei Spondylose LWK5/LWK1 und sekundärer absoluter Spinalkanalstenose mit seit Jahren bestehenden Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine und Status nach Spondylodese, Dekompression LWK4-SWK1 beidseits, TLIF (transforaminal lumbar interbody fusion) LWK4/5 und Stabilisation im Juli 2019 und Dezember 2020; (2) einen Status nach spondylodese-assoziiertem Infekt LWK4/5 mit Staphylococcus dysgalactiae mit anschliessender Wundrevision und antibiotischer Therapie, (3) eine multifaktorielle Blasenstörung, (4) einen Status nach Meläna und Behandlung mit hochdosierten Protonenpumpenhemmern (PPI) und EC-Transfusion von Erythrozytenkonzentrat (EC), (5) einen Status nach Warthin-Tumor rechts und (6) einen Status nach Tubenmittelohrkatarrh links.

    Dem Bericht vom 3. Januar 2022 ist ferner zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich am 3. Januar 2022 zur Verlaufskontrolle vorgestellt und über einen insgesamt erfreulichen Verlauf seit der Konsultation im Mai 2021 (vgl. Urk. 7/22) berichtet. Die Schmerzen im Lumbalbereich hätten sich vollständig zurückgebildet und es bestünden auch weiterhin keine Schmerzen mehr in den Beinen. Es seien auch keine weiteren sensomotorischen Defizite aufgetreten. Von der postoperativ durchgeführten Rehabilitationsbehandlung habe der Beschwerdeführer gut profitiert und die Mobilität steigern können. Gleichwohl zeige er sich weiterhin deutlich dekonditioniert, insbesondere in Bezug auf die Muskulatur im Rumpfbereich und die unteren Extremitäten sowie aufgrund von Herz- und Kreislaufproblemen. Zusammenfassend aber lasse sich festhalten, dass ein postoperativ sehr erfreulicher Verkauf mit deutlicher Regredienz der präoperativen Beschwerdesymptomatik vorliege, bei allerdings aufgrund der langen Krankheitsphase deutlicher Dekonditionierung (Urk. 7/11/2).

3.2    Bereits die Verlaufskontrollen vom 3. Februar und 17. Mai 2021 hatten eine erfreuliche Entwicklung gezeigt (Urk. 7/21-22). Anlässlich der Konsultation vom 17. Mai 2021 hatte Dr. D.___ festgehalten, in Anbetracht der Umstände sei der Verlauf nach der Revisionsoperation vom Dezember 2020 erfreulich. Die Schmerzsymptomatik sei kompensiert und der Beschwerdeführer sei mit Gehstöcken gut mobilisiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Komplikationen, für eine Wundheilungsstörung oder eine Infektion. Mittlerweile sei der Zeitpunkt für eine stationäre Rehabilitation mit dem Ziel der Stärkung der Muskelfunktionen im Lumbal- und Beinbereich gekommen (Urk. 7/22/3).

3.3    Im Bericht vom 28. März 2022 führte Dr. D.___ aus, nach dem operativen Eingriff im Juli 2019 zur Stabilisation und Spondylodese sei es zu einer Wundinfektion mit Sepsis und damit zu einem schwierigen postoperativem Verlauf mit der Notwendigkeit mehrerer Revisionsoperationen gekommen. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Infektion und der damit verbundenen Schmerzen nahezu vollständig immobilisiert gewesen. Im Dezember 2020 sei erneut eine operative Dekompression und Spondylodese erfolgt (vgl. Urk. 7/20/1-3), wobei es hernach erneut zu einem verzögerten Heilungsverlauf gekommen sei. Längerfristig aber habe sich eine deutliche Regredienz der präoperativen Beschwerden eingestellt. Aufgrund der langedauernden präoperativen Immobilität und der gleichzeitig bestehenden ausgeprägten Herz- und Kreislaufbeschwerden bestünden nach wie vor dramatische Mobilitätseinschränkungen und eine Dekonditionierung. Eine kurzfristige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht möglich. Bei fortgeführter Rehabilitation erscheine die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in einer Bürotätigkeit zu wenigen Prozenten ein möglicherweise erreichbares Ziel zu sein (Urk. 7/14/1 = Urk. 7/17/1).

3.4    Im Bericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals E.___ vom 31. Oktober 2022 hielten der Oberarzt Dr. med. F.___ und der Assistenzarzt Dr. med. G.___ fest, der Beschwerdeführer habe im Juli 2022 eine Fraktur am proximalen Humerus links erlitten, wobei es zu einer Wunddehiszenz im mittleren Narbenbereich gekommen sei. Mittlerweile sei das Integument intakt, die Wunde trocken und nicht überwärmt. Derzeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Bei weiterhin günstigem Verlauf könne mit der Wiedererlangung der vorherigen Funktionalität innert sechs Monaten gerechnet werden. Zur Unterstützung sei Physiotherapie angezeigt (Urk. 7/24/1 f.).

3.5    Nach Erlass des Vorbescheides (Urk. 7/27) und den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden (Urk. 7/32) holte die Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht Physiotherapie Rehaklinik H.___ vom 31. August 2022 ein (vgl. Urk. 7/35/1), dem zu entnehmen ist, aktuell sei der Beschwerdeführer im Rollstuhl mobil und für kurze Strecken bis zu 50 Metern könne er an Stöcken gehen, müsse aber von Hilfspersonen gesichert werden. Es bestehe weiterhin eine starke Sturzgefährdung. Im Verlauf der Behandlung habe die Schwellung des linken Arms reduziert und insbesondere die passive Beweglichkeit des linken Schultergelenks vergrössert werden können. Es sei jedoch weiterhin keine Belastung möglich und die Abduktionslimite betrage 60 Grad. Zum Belastungsaufbau des linken Armes und zur Verbesserung der Gangsicherheit sei weiterhin eine physiotherapeutische Behandlung erforderlich (Urk. 7/35/2-3).

3.6    Am 9. August 2022 berichteten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals E.___ über den Verlauf nach der am 4. August 2022 erfolgten Revision des Humerus aufgrund einer Dislokation des Osteosynthesematerials und aufgrund von Knochenfragmenten. Sie hielten fest, der Beschwerdeführer habe über mässige Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks bei Bewegung geklagt, aber über eine deutliche Besserung der Schwellung berichtet und weitere Beschwerden verneint. Die periphere Durchblutung, die Sensorik und die Motorik seien intakt gewesen. Die operative Versorgung habe erfolgreich durchgeführt werden können und am 8. August 2022 habe der Beschwerdeführer gut schmerzkompensiert und mit neurologisch regelrechtem Status in die Rehabilitationsbehandlung entlassen werden können. Es sei ab dem 3. bis zum 31. August 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/36/3 f.).

3.7    Am 14. April 2023 führten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals E.___ aus, nach der Fraktur des Humeruskopfes im Juli 2022 bestehe nach mehrfacher operativer Intervention - zuletzt im Februar 2023 (vgl. Urk. 7/43) - eine progrediente Humeruskopfnekrose mit nun teilweise intraartikulärer Schraubenlage. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 17. Januar 2023 (vgl. Urk. 7/44) habe sich eine intakte Wunde ohne Überwärmung, Schwellung oder Rötung gezeigt. Bei Palpation sei keine Druckdolenz angegeben worden. Der Bewegungsumfang bei Ad- und Abduktion habe 10º-0º-50º betragen. Zur Prognose seien aktuell keine Angaben möglich. Zum Beruf lägen keine Angaben vor. Zur Verbesserung des Bewegungsausmasses führe der Beschwerdeführer selbständig physiotherapeutische Übungen durch (Urk. 7/42/2 f.).

3.8    Zum medizinischen Abklärungsergebnis nahm RAD-Ärztin Dr. I.___, Fachärztin für Orthopädie, am 16. Juni 2023 Stellung. 2019 und 2020 seien Operationen zur Versteifung der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden, wobei ein verzögerter postoperativer Verlauf mit Infektionen aufgetreten sei. Bei der neurochirurgischen Kontrolle am 3. Januar 2022 hätten jedoch keine Rückenbeschwerden mehr bestanden. Die letzte Behandlung sei am 28. März 2022 erfolgt. Im Juli 2022 habe sich der Beschwerdeführer eine stark dislozierte und mehrfragmentäre proximale Humerusfraktur zugezogen. Auch hier seien mehrere Operationen erforderlich gewesen. Radiologisch bestehe eine Humeruskopfnekrose und die Beweglichkeit sei sowohl hinsichtlich Adduktion als auch hinsichtlich Abduktion deutlich eingeschränkt. Seit dem 3. Februar 2023 habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals E.___ vorgestellt, obschon dort Mitte März 2023 eine weitere Verlaufskontrolle empfohlen worden sei. Das linksseitige Schulter- und das Rückenleiden hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. I.___ hob hervor, die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit sei angepasst. Hier bestünden Einschränkungen betreffend ständigem Sitzen und dem Heben von Büromaterialien mit dem linken Arm. Es seien daher Bewegungspausen nötig. Keine Einschränkung bestünden den rechten Arm betreffend. Dieser sei voll belastbar. Vom 3. August 2022 bis zum 15. März 2023 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 16. bis 31. März 2023 eine solche von 80 %, vom 1. bis 15. April 2023 eine solche von 50 % und ab dem 16. April 2023 sei bis auf Weiteres wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der gesundheitliche Zustand sei insgesamt stabil, die orthopädische Betreuung und die Physiotherapie seien indessen weiterhin fortzusetzen. Ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Zusammenfassend hielt Dr. I.___ fest, aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe eine volle Belastungsfähigkeit für die angestammte und darüber hinaus für jede überwiegend sitzende Tätigkeit an einem wirbelsäulenadaptierten Arbeitsplatz mit regelmässigen Pausen. Sollte eine weitere Operation, beispielsweise die Versorgung mit einer Schulterprothese durchgeführt werden, führe dies in angepassten Tätigkeiten zu einer passageren Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Rückkehr an den angepassten Arbeitsplatz (Urk. 7/48/5 f.).


4.

4.1    RAD-Ärztin Dr. I.___, die den Beschwerdeführer persönlich nicht untersuchte, sondern eine Aktenbeurteilung verfasste, ging sowohl bezüglich des Rücken- als auch bezüglich des Schulterleidens von einer mittlerweile abgeschlossenen Behandlung aus. Bezüglich des Rückenleidens hob sie hervor, die letzte Behandlung sei im März 2022 erfolgt. Zum Schulterleiden wies sie darauf hin, seit dem 3. Februar 2023 habe sich der Beschwerdegegner nicht mehr auf der Abteilung für Traumatologie des Universitätsspitals E.___ vorgestellt, obschon ein weiterer Kontrolltermin vorgesehen gewesen sei (vgl. Urk. 7/48/6). Aktenkundig ist, dass bezüglich beider Leiden inzwischen reizlose postoperative Verhältnisse vorliegen und die Beschwerden in erheblichem Umfang abgeklungen sind. Sowohl Dr. D.___ als auch die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals E.___ äusserten sich diesbezüglich eindeutig (Urk. 7/11/2, Urk. 7/14/1 = Urk. 7/17/1, Urk. 7/24/2, Urk. 7/36/3, Urk. 7/42/2 f.; vgl. auch vorstehende E. 3). Daraus lässt sich richtigerweise schliessen, dass die Akutbehandlung sowohl hinsichtlich des Rücken- wie auch des Schulterleidens als abgeschlossen betrachtet werden kann. Bezüglich beider Leiden waren ein operativer Primäreingriff und nach jeweils aufgetretenen postoperativen Komplikationen zusätzliche Revisionsoperationen nötig, wobei im weiteren Verlauf schliesslich eine Stabilisierung mit Rückgang der Primär- wie auch der Sekundärbeschwerden eintrat. Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede, allerdings macht er geltend, die behandelnden Ärzte hätten sich in ihren Berichten nicht zur Frage der Restarbeitsfähigkeit geäussert und es sei daher unklar, wie die Ärztin des RAD ihre diesbezügliche Einschätzung habe vornehmen können, zumal nach wie vor eine erhebliche Einschränkung in der Mobilität bestehe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6). Tatsächlich haben sich die behandelnden Ärzte in ihren Berichten nicht oder nur am Rande zur Frage der Arbeitsfähigkeit geäussert. Im Bericht vom 28. März 2022 hielt Dr. D.___ fest, bei fortgeführter Rehabilitation erscheine die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in einer Bürotätigkeit zu wenigen Prozenten ein möglicherweise erreichbares Ziel (Urk. 7/14/1 = Urk. 7/17/1) und dem Bericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals E.___ vom 31. Oktober 2022 lässt sich entnehmen, bei weiterhin günstigem Verlauf könne mit der Wiedererlangung der vorherigen Funktionalität innert sechs Monate gerechnet werden. Hinreichende Schlüsse, die eine genaue Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, lassen sich aus diesen Angaben nicht ziehen. Hinzu kommt, dass sich die Angaben von Dr. D.___ einerseits und der Ärzte der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals E.___ andererseits je ausschliesslich auf das Rücken- respektive das Schulterleiden beziehen. Eine Einordnung unter Bezugnahme auf beide Leidenskomplexe existiert nicht. Auf die erwähnten Aspekte ging RAD-Ärztin Dr. I.___ nicht weiter ein, vielmehr schloss sie in erster Linie aus dem Abschluss der Behandlungen des Schulter- und des Rückenleidens unmittelbar auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer die Schultern und die Wirbelsäule nicht belastenden Tätigkeit. Eine weitere Begründung ihrer Schlussfolgerung, insbesondere unter Bezugnahme auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte, fehlt. Überdies anerkannte sie bezüglich des Schulterleidens eine eingeschränkte Belastbarkeit der linken Schulter, hatte aber keine Kenntnis davon, welche Seite beim Beschwerdeführer die dominante ist (Urk. 7/48/6), was der Beschwerdeführer zu Recht monierte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).

4.2    Hinzu kommt, dass weitere ins Gewicht fallende Aspekte von RAD-Ärztin Dr. I.___ nicht gewürdigt wurden. Dr. D.___ erwähnte im Bericht vom 3. Januar 2022, trotz der Rehabilitationsbehandlung bestehe weiterhin ein deutlich dekonditionierter Zustand bezüglich der Muskulatur im Rumpfbereich und der unteren Extremitäten, aber auch in Bezug auf das Herz- und Kreislaufsystem (Urk. 7/11/2). Im Bericht vom 28. März 2022 betonte Dr. D.___, aufgrund der langdauernden präoperativen Immobilität sowie der gleichzeitig bestehenden ausgeprägten Herz- und Kreislaufbeschwerden bestehe weiterhin eine dramatische Mobilitätseinschränkung und Dekonditionierung (Urk. 7/14/1). Auf die Herz- und Kreislaufbeschwerden ging Dr. I.___ gar nicht ein. Genauere Angaben, insbesondere eine fachärztliche Beurteilung zu Art und Ausmass des Leidens und eine Einschätzung der damit einhergehenden funktionellen Beeinträchtigung fehlen. Da ein Herz- und Kreislaufleiden und ein Einfluss desselben auf die funktionelle Leistungsfähigkeit aber nicht ausgeschlossen werden kann, hätte dem weiter nachgegangen werden müssen.

4.3    Dr. I.___ ging sodann von einer Beeinträchtigung beim Heben von Büromaterial mit dem linken Arm aus, im Übrigen aber schloss sie auf eine unbeeinträchtigte Einsatzfähigkeit des rechten Arms (Urk. 7/48/5). Hierbei handelt es sich um Aspekte im Zusammenhang mit der Armkraft und damit verbunden auch um grobmotorische Aspekte. Die als angepasst beurteilte Bürotätigkeit erfordert indessen schwergewichtig auch feinmotorische Fähigkeiten, insbesondere das Bedienen einer Computertastatur. Letzteres setzt beidseits eine gleichermassen spezifische Armhaltung voraus. Inwiefern die Beeinträchtigung der Belastbarkeit der linken Schulter sich im Zusammenhang mit einer solchen jedenfalls über längere Zeit einzunehmenden Armhaltung gegebenenfalls auswirkt, hat Dr. I.___ nicht erörtert.

4.4    Von Dr. D.___ wurde sodann auf eine krankheitsbedingt erhebliche Dekonditionierung verwiesen, bedingt einerseits durch die präoperative Immobilität und andererseits durch die erheblichen postoperativen Komplikationen, die nach seiner Einschätzung das Leistungsvermögen massgeblich beeinträchtigen (Urk. 7/14/1, Urk. 7/17/1). In dieselbe Richtung weist der Austrittsbericht Physiotherapie der Rehaklinik H.___ vom 31. August 2022 (Urk. 7/35/2-3). Eine Beurteilung zum Ausmass dieser ohne Weiteres erklärbaren Dekonditionierung einerseits und andererseits Informationen zu Art, Zumutbarkeit, Dauer und Erfolgsaussichten von Massnahmen zur Rekonditionierung fehlen. Dr. I.___ ging auf diese Problematik überhaupt nicht ein. Ohne Angaben zum Problemkreis der krankheitsbedingten Dekonditionierung und den Möglichkeiten zur allfälligen Rekonditionierung kann jedenfalls nicht ab sofort von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer Büro- oder einer anderen angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

4.5    Zusammenfassend ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern RAD-Ärztin Dr. I.___ aufgrund ihrer Aktenbeurteilung den Grad der Restarbeitsfähigkeit rechtsgenüglich festlegen konnte. Wie in vorstehender E. 1.4 dargelegt wurde, sind Aktengutachten nur beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel bestehen hier, angesichts des Umstandes, dass sich aus den Dr. I.___ zur Verfügung stehenden Akten insgesamt kein lückenloser Befund ergibt, der eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs erlaubt. Da nicht feststeht, dass seit Mittel April 2023 auch für die bisherige Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat, hätten sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen in Form eines Gutachtens aufgedrängt. Ein solches hat sich zu den in Betracht fallenden Beeinträchtigungen orthopädischer, neurologischer und kardiologischer Natur zu äussern und dazu, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz der Einschränkungen in welchem Umfang noch möglich sind. Zur Vornahme dieser noch nötigen Abklärungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juni 2023 aufgehoben und es wird die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und hernach zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm