Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00358
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 19. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt François Schmid
Schmid Herrmann Rechtsanwälte
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, reiste im März 1991 in die Schweiz ein (Urk. 6/18 Ziff. 1.4). Vom 1. September 2008 bis 6. Juni 2019 (letzter Arbeitstag) war er als Monteur im Bereich Montagen, Service- und Reparaturen an Toren bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 % angestellt (Urk. 6/29/1-2). Das Arbeitsverhältnis wurde infolge anhaltender Arbeitsunfähigkeit wegen Rücken- und Schulterbeschwerden (Urk. 6/47/142) per 31. August 2021 gekündigt (Urk. 6/47/5).
Unter Hinweis auf einen Sehnenriss an der linken Schulter nach einem Unfall im März 2018 meldete er sich am 10. Februar 2020 zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/18 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Am 10. September 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/33). Im weiteren Abklärungsverfahren gingen die Akten der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung ein (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6/47 und Urk. 6/79). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung beim Institut Z.___ GmbH (Z.___-Expertise vom 9. Januar 2023; Urk. 6/77). Mit Vorbescheid vom 22. März 2023 stellte sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/83). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 6/87) mit Verfügung vom 8. Juni 2023 fest (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2023 erhob der Versicherte am 6. Juli 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab August 2020 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schloss am 14. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4.3 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass zur Festlegung des Leistungsanspruches ein Gutachten mit mehreren Fachrichtungen durchgeführt worden sei. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2019 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und eine Beeinträchtigung von 20 % und ab der Operation im Juni 2020 dann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei im September 2020 erreicht worden. Ab diesem Zeitpunkt habe in einer angepassten Tätigkeit aber bereits wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
Für die Festlegung des Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) sei auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers in einem 100 %-Pensum im Jahr 2020 abzustellen. Das Einkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (Invalideneinkommen) sei auf der Grundlage der Lohn-tabelle des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln basierend auf dem zumutbaren 80 %-Pensum. In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere dabei ein Invaliditätsgrad von 38 %.
Im MEDAS-Gutachten sei in der bisherigen Tätigkeit eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit von 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf festgestellt worden. Die Arbeit als Monteur sei ab Juni 2021 zu 80 %, bei vollschichtiger Präsenz, für zumutbar erachtet worden. Damit bestehe kein Raum für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1
S. 4 f.), gemäss dem im Z.___ veranlassten polydisziplinären Gutachten sei festgestellt worden, dass er aus otorhinolaryngologischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit aufweise. Die Schwindelbeschwerden im Sinne eines beginnenden Drehgefühls, welche über eine Stunde anhalten könnten, würden unter Einsatz von Betaserc deutlich zurückgehen. Zudem bestehe aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die ebenfalls zu 20 % in sämtlichen Erwerbstätigkeiten leistungsvermindernd sei. Dabei könnten die genannten Einschränkungen gemäss Z.___ nicht addiert werden, was nicht schlüssig sei. Denn dies würde nur dann zutreffen, wenn die Schwindelanfälle immer genau rechtzeitig während den vermehrt vorzunehmenden Pausenzeiträumen auftreten würden. Die 20%igen Einschränkungen im otoneurologischen und psychiatrischen Bereich seien deshalb zu addieren.
Es werde zudem bestritten, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zum leidensbedingten Abzug bereits in der vom Z.___ geltend gemachten Einschränkung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien (S. 8). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen habe er im Vergleich zu einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse realistische Chancen auf eine Anstellung. Deshalb sei ihm mindestens ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, was zu einem
IV-Grad von 58.11 % oder bei der Auffassung, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht zu addieren seien, zu einem IV-Grad von 44.15 % führe (S. 9 f.).
3.
3.1 Im Streit liegt die Verfügung vom 8. Juni 2023, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 10. Februar 2020 (Urk. 6/18 Ziff. 6). Ein möglicher Rentenanspruch fällt damit frühestens ab August 2020 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die aufgelegten Arztberichte wurden bereits im Z.___-Gutachten vom 9. Januar 2023 aufgelistet (Urk. 6/77/14-15) und in den jeweiligen Fachuntersuchungen zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden.
3.2
3.2.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären MEDAS Gutachten des Z.___-Instituts vom 9. Januar 2023 (Urk. 6/77), beruhend auf Untersuchungen in den Fachdisziplinen, Otorhinolaryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädische Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin und Neurologie, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
2.Multifaktorielle Schwindelsymptomatik
- Zustand nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel
- Verdacht auf zervikogen-proprioceptive Komponente
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronische Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite
- Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression mit Akromioplastik und Bursektomie sowie anteriorer Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 17. Juni 2020
- radiologisch leichtgradige degenerative Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule ohne klaren Hinweis für Neurokompression und regelrechter postoperativer Befund an der Schulter (Sonographie 14. Dezember 2020, Röntgen und MRI 11. Januar 2021, SPECT/CT 29. Januar 2021)
2.Chronisches lumbovertebrales und rechtsseitiges gluteales Schmerzsyndrom
- radiologisch Diskopathie LWK5/SWK1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links und unauffällige Iliosakralgelenke (MRI 25. Juni 2019)
3.Kleines Kleinhirncavernom rechts, MRI-Befund ohne klinisches Korrelat
4.Tinnitus beidseits kompensiert
5.Chronischer Nikotinabusus, ca. 30 py (ICD-10 F17.1)
6.Hypercholesterinämie, unbehandelt
3.2.2 Der fallführende internistische Gutachter legte dar (S. 21 f.), der Beschwerdeführer gebe an, seit Juni 2020 unter rezidivierenden Schwindelepisoden zu leiden, welche mit unterschiedlicher Frequenz, zum Teil schon nach zwei bis drei Tagen oder erst nach zwei bis drei Wochen wieder auftreten würden. Bei Beginn des Schwindels nehme er sofort Betaserc, was die Symptomatik nach zirka 30 Minuten deutlich bessere. Nach zirka einem Tag sei der Schwindel wieder ganz weg. Wenn der Schwindel komme, müsse er sich am besten sofort hinlegen. Wenn er sich hinlege, komme es meist rasch zu starken Ischiasschmerzen links, weshalb er sich dann wieder bewegen müsse. Zusätzlich sei die Beweglichkeit seiner Halswirbelsäule stark eingeschränkt, dies vor allem bei kalter Witterung. Ausserdem habe er seit dem Unfall 2014 chronische Probleme mit der linken Schulter. Die Schulter sei im Juni 2020 operiert worden. Seither gehe es der Schulter eigentlich gut und die Schulter würde jetzt seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränken. Grösstes Problem sei klar sein Schwindel. Der Schwindel mache ihn auch ganz nervös.
Es wurde festgehalten, dass anamnestisch und aus den Unterlagen keine früheren Behandlungen von allgemeininternistischen Diagnosen erwähnt seien und auf diesem Fachgebiet eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (S. 24).
3.2.3 Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie führte der Sachverständige aus (S. 28), der Beschwerdeführer gebe an, dass er bis zum Arbeitsunfall vor acht Jahren seine Arbeitstätigkeit gut habe erledigen können. Beim Ereignis sei er von einer Leiter gestürzt, als diese bei der Arbeit umgekippt sei. Es sei nicht hoch gewesen, gleichwohl habe er Schmerzen gehabt und die Schulter links sei beschädigt und später sei eine Verletzung der Supraspinatussehne diagnostiziert worden. Trotz Schmerzen in der Schulter und im Nacken habe er weiter gearbeitet, um die gut bezahlte Stelle in der Montage nicht zu verlieren, bis er im Juni 2020 heftigen Schwindel erlitten habe, der einem paroxysmalen Lagerungsschwindel zugeordnet worden sei. Seither sei es immer wieder einmal der Fall, dass es ihm schwindlig werde. Er selbst halte die Beschwerden nicht für psychisch bedingt. Es bestehe aber eine gewisse Angst, sodass er nicht in der Höhe arbeiten könne, was er aber nicht als krankheitswertig ansehe. Es habe ihn auch erstaunt, dass er zu einem Psychiater zur Untersuchung geschickt worden sei und eine Behandlung habe er auch noch nicht in Anspruch genommen.
Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau, die immer Hausfrau gewesen sei. Sie hätten zwei Kinder, die 1985 geborene Tochter und den 1986 geborenen Sohn, gemeinsam erzogen. Beide seien verheiratet, hätten ihrerseits Kinder und er sei stolz auf die berufliche Entwicklung seiner Kinder. Er verbringe gerne Zeit in seinem Schrebergarten, was wichtig für ihn sei. Dabei gehe er auch schon frühmorgens laufen, würde am Sportplatz etwas üben und ansonsten sei er in seinem Holzhaus, mache Feuer, treffe Nachbarn, wobei das Gespräch mit anderen ihm sehr wichtig sei. Er sei ein zugewandter Mensch und spiele auch gerne einmal Karten (S. 29).
Zu den psychiatrischen Untersuchungsbefunden wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach und in allen Qualitäten orientiert. Es hätten sich keine Hinweise auf Einbussen höherer kognitiver Leistungen ergeben und es hätten keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen vorgelegen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar und der Beschwerdeführer habe auslenkbar über Aktivitäten, Freudfähigkeit, Interessen und soziale Kontakte berichtet. Eine durchgehende traurige Verstimmung sei nicht zu eruieren gewesen und es hätten auch keine pathologischen Ängste vorgelegen. Insgesamt sei der psychiatrische Untersuchungsbefund ohne Pathologie.
Für den Beschwerdeführer seien zwei wesentliche Faktoren vorhanden, die in seinem Leben eine wichtige Rolle spielen würden. Einerseits der Umstand, dass er nach seiner Migration 1991 schlimme Monate durchlitten habe, als er von seiner Frau und den kleinen Kindern in der bosnischen Heimat über Monate keine Nachricht erhalten habe, diese danach zwar in die Schweiz habe holen können, aber habe erfahren müssen, dass aus seinem Heimatdorf und der Region viele Menschen getötet worden seien. Zum anderen sei es dann zu einem Unfall gekommen, als er von einer Leiter gefallen sei und sich die Schulter verletzt habe und bis heute leide er unter Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Schulterbereich. Dabei sei der Zusammenhang zu einem benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel im Jahr 2020 zu erkennen, mit den Folgen einer verminderten Belastbarkeit und einem verminderten Zutrauen, wieder in der Höhe arbeiten zu können (S. 31). Die Hausärztin habe zwar den Verdacht auf eine Angsterkrankung mit Klaustrophobie gestellt. Aktuell lasse sich aber keine Symptomatik einer eigenständigen Angsterkrankung eruieren. Es seien aber unspezifische psychische Faktoren aufgrund der Biographie und Vorgeschichte zu erheben, die mit den Schmerzen und dem Gefühl, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt und man sei von der Unfallversicherung nicht gerecht behandelt worden, zusammenkommen würden (S. 32).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in bisheriger Tätigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne in jeglicher Tätigkeit, unter Ausserachtlassung der körperlichen Faktoren, wieder zu 8.5 Stunden pro Arbeitstag arbeiten. Wegen einer benannten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei dabei seine Leistungsfähigkeit durch eine verminderte Belastbarkeit und vermehrte Ablenkbarkeit um maximal 20 % eingeschränkt. Psychiatrischerseits sei in bisheriger Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit insgesamt mit 80 – 90 % beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit mit 10 – 20 % einzuschätzen (S. 33).
3.2.4 Der orthopädische Sachverständige hielt fest (S. 41 f.), folgende Befunde seien objektivierbar: Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain erfolge einschliesslich der geprüften Varianten regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine thorakolumbal zeitweise deutlich eingeschränkte sowie eine zervikal weitgehend aufgehobene Beweglichkeit im Rahmen der fokussierten Untersuchung. Ausserhalb derselben zeige sich aber eine freie Auslenkung des Kopfes. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden. Bei zahlreichen Positionswechseln zwischen Stand, Sitzen am Rand der Liege und im Langsitz stemme sich der Beschwerdeführer trotz seines Übergewichtes spontan, auffallend lange und kraftvoll mit den oberen Extremitäten hoch, was mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung etwa an der linken Schulter kaum vereinbar sei. An der dominanten rechten Hand sowie an Knien und Füssen seien erhebliche Gebrauchsspuren im Sinne einer vermehrten Beschwielung vorhanden. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule zervikal leichtgradige degenerative Veränderungen ohne klaren Hinweis für Neurokompression, auf Höhe des lumbosakralen Überganges eine Diskopathie mit Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie regelrechte Verhältnisse an den Iliosakralgelenken dokumentiert worden. Eine an der linken Schulter gefundene Partialläsion der Supraspinatussehne sei zwischenzeitlich chirurgisch saniert und postoperativ ein regelrechtes Resultat festgehalten worden. Die deutlich vermehrte Beschwielung an Hand, Knien und Füssen weise auf einen durchaus aktiven Lebensstil hin und der Beschwerdeführer mache seitens des Bewegungsapparates im Alltag auch keine höhergradigen Einschränkungen geltend (S. 42). Für körperlich leichte bis schwere Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden (S. 43).
3.2.5 Der neurologische Gutachter führte aus (S. 47), als Hauptbeschwerde nenne der Beschwerdeführer Schwindel. Er habe auch HWS- und lumbale Bandscheibenbeschwerden. Momentan sei der Schwindel nicht so schlimm. Dieser sei überwiegend wie ein Hin und Her wie auf einem Schiff, wobei es aber auch zu einem Drehgefühl kommen könne. Es komme auch zu einem Kopfdruck und er sehe und höre dann schlechter.
Im MRI der HWS 01/2021 seien leichte degenerative Veränderungen auf Höhe C5/6 links, auch mit fraglicher Affektion der Nervenwurzel beschrieben. Multisegmentale, leichte degenerative Veränderungen seien auch in einem
CT-SPECT der HWS 01/2021 erwähnt. Von neurologischer Seite lasse sich diesbezüglich klar sagen, dass eine radikuläre oder medulläre Beteiligung nicht vorliege. Der degenerative Anteil dieses HWS-Syndroms falle in den orthopädischen Teil des Gutachtens. Die gleiche Aussage lasse sich auch betreffend das lumbovertebrale Schmerzsyndrom feststellen, für welches 06/2019 ein MRI erfolgt sei. Auch betreffend den Schwindel ergebe sich bei der aktuellen Untersuchung kein Korrelat, weder unter der Frenzel-Brille noch sonst bei den Koordinationsprüfungen. Letztlich sei, wenngleich dies unbefriedigend bleibe, von einem multifaktoriellen Schwindel zu sprechen, wobei neben einer funktionellen auch eine zervikale Komponente mitvorliegen dürfte. Im Übrigen falle noch eine leichte Hörminderung auf, wobei diesbezüglich auf das ORL-Teilgutachten zu verweisen sei. Die Beschwerden seien an sich einfühlbar, hätten aber in der präsentierten Ausprägung kein ausreichendes neurologisches Korrelat (S. 49 f.). Einschränkungen von Seiten des Wirbelsäulensyndroms seien auf orthopädischem Gebiet festzulegen. Neurologischerseits ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100 %-Pensum, betrage 100 % (S. 51).
3.2.6 Aufgrund der otorhinolaryngologischen Untersuchung führte der Sachverständige aus (S. 54), der Beschwerdeführer habe erstmalig im Juni 2020 unter einer akuten Drehschwindelsymptomatik mit konsekutiver Hospitalisation über sechs Tage gelitten. Im weiteren Verlauf habe sich unter einem Lagerungstraining sowie einer medikamentösen Therapie mittels Betaserc eine Regredienz der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Aktuell bestünden noch leichtgradige Schwindelbeschwerden im Sinne eines beginnenden Drehgefühls, welches über eine Stunde anhalten könne, wobei jeweils unter der medikamentösen Therapie mittels Betaserc eine deutliche Besserung auftrete. Diese Beschwerdesymptomatik könne alle zwei bis drei Wochen auftreten. Zusätzlich werde eine Bewegungs-intoleranz angegeben. Das Gehör werde im Anschluss an eine Parazentese links als deutlich besser empfunden, mit persistenten auditiven Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen. Des Weiteren bestehe nur ein intermittierender eher rauschender Tinnitus beidseits, welcher eher occipital wahrgenommen werde. Zusätzlich bestehe ein Druckgefühl nuchal mit Ausbreitung bis nach frontal.
Seitens der auditiven Situation ergäben sich noch keine auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 57). In Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen Rotationsbewegungen für den Exploranden nicht mehr geeignet seien. Des Weiteren müsse in Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik mit anzunehmendem langsamerem Arbeitstempo von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des langsameren Arbeitstempos bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100 %-Pensum, betrage 80 % (S. 57 f.).
3.2.7 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung führten die Sachverständigen zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit aus (S. 9 f.), die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer und otorhinolaryngologischer Sicht leicht eingeschränkt. Die genannten Einschränkungen ergänzten sich dabei und könnten nicht addiert werden, da der Beschwerdeführer dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen nutzen könne und das Arbeitstempo insgesamt etwas verlangsamt sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sieben bis acht Stunden anwesend sein bei leicht reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 80 % beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit mit 20 % einzuschätzen. Diese Arbeitsfähigkeit könne seit Juni 2019 angenommen werden. Sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen Rotationsbewegungen seien für den Beschwerdeführer nicht geeignet (S. 10).
4.
4.1 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten des Z.___-Instituts vom 9. Januar 2023 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begründeten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch E. 1.6 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass hinsichtlich der erhobenen Untersuchungsbefunde andere Sachverhalte zu berücksichtigen sind, und dafür ergeben auch die Akten keine Anhaltspunkte. Die Beweiswertigkeit des Gutachtens ist gegeben.
4.2 Im Gutachten wurde einerseits dargelegt, dass die im Vordergrund stehenden Einschränkungen aufgrund der multifaktoriellen Schwindelsymptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger wie auch in angepasster Erwerbstätigkeit beeinflusst, insbesondere auf otorhinolaryngologischem Fachgebiet zu erheben ist (E. 3.2.6 hiervor). Anderseits war aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. Dazu zeigte der psychiatrische Experte nachvollziehbar auf, dass im Prinzip gar keine Psychopathologie vorliegt und der Beschwerdeführer auch in keiner psychiatrischen Behandlung steht. Dementsprechend konnten auch keine Behandlungsoptionen aufgezeigt oder empfohlen werden (vgl. Urk. 6/77/32). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachtete es der psychiatrische Experte dennoch für angebracht, unspezifische psychische Faktoren zu berücksichtigen. Dies im Hinblick auf die Biographie und die Vorgeschichte in Verbindung mit Schmerzen und einem Gefühl des Beschwerdeführers, dass er nach dem Arbeitsunfall ungerecht behandelt worden sei. Diesen Umständen trug der Experte insofern Rechnung, als eine verminderte Belastbarkeit und vermehrte Ablenkbarkeit berücksichtigt wurden und deshalb auf eine 10- bis maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde (E. 3.2.3 hiervor). Mit Blick auf die intermittierende Schwindelsymptomatik ist nachvollziehbar dargelegt, dass sturzgefährdende Tätigkeiten oder solche mit schnellen Rotationsbewegungen eher als ungeeignet erscheinen und anderseits vom Beschwerdeführer insgesamt ein weniger schnelles respektive ein etwas langsameres Arbeitstempo gefordert werden sollte.
Vor diesem Hintergrund überzeugt die Gesamteinschätzung der Gutachter, dass sich die Arbeitsunfähigkeiten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eben nicht addieren, sondern aus gesamtmedizinischer Sicht mit einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Die Meinung der Gutachter war, dass durch das um 20 % reduzierte Pensum eine entsprechende Leistung erbracht werden kann. Dass der Beschwerdeführer dagegen während Phasen von Schwindel oder Schmerzerleben - wie der Beschwerdeführer offensichtlich annimmt - gar nichts mehr tun kann, schilderten sie nicht. Mit Blick auf die kaum zu objektivierende Pathologie wurde damit den Umständen angemessen Rechnung getragen.
Hinsichtlich Konsistenz zeigen sich die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus denn auch in vergleichbaren Lebensbereichen konstant. So zeigte sich, dass im Alltag mit längeren Autofahrten, Ferienreisen, täglichem und frühmorgendlichem Laufen mit Sportübungen, häufigen Arbeiten im Schrebergarten und Teilnahme an geselligen Anlässen keine höhergradigen Einschränkungen vorliegen und solche auch nicht geltend gemacht werden (vgl. Urk. 6/77/29 f.). Dass der Beschwerdeführer auch sonst nicht sonderlich unter Schmerzen leidet, wiederspiegelt sich sodann darin, dass medikamentös, ausser einer Behandlung mit Betaserc bei auftretendem Schwindel, keine weiteren Therapien und auch kein Schmerzmittelkonsum notwendig sind. Komorbiditäten sind sodann auch keine gegeben (vgl. E. 1.4.2).
Basierend auf der Berichterstattung des Z.___-Instituts ist damit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgewiesen, wobei sich hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Monteur von Toren Einschränkungen einzig zeigen, wenn es sich dabei um sturzgefährdende Tätigkeiten handelt.
Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen.
5.
5.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Einkommen, welches der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2019 gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers erzielt hat (Urk. 6/29/5). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 legte sie dieses auf Fr. 84'848.40 fest (Urk. 6/80), was nicht zu beanstanden ist.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens sind bei fehlender Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Die Beschwerdegegnerin zog dazu den Standardwert für Hilfsarbeiter Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, bei. Abgestellt auf den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwert (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f. und 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) ermittelte sie aufgrund der LSE 2020 TA1, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein Einkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41.7) respektive bei einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 52'652.10.
5.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.3 Der Beschwerdeführer monierte in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt habe. Die dazu ins Feld geführten Argumente, aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen bestünden nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse realistische Chancen auf eine Anstellung (Urk. 1 S. 6 ff.), verfangen nicht.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung als Metallbauschlosser in Kroatien (Urk. 6/17). Er besitzt seit Dezember 2018 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 6/18), spricht gut Deutsch, verfügt über einen LKW-Führerschein und zeigt sich gemäss den medizinischen Untersuchungen als intelligent, freundlich und zugewandt (vgl. Urk. 6/77/33). Diese Qualitäten begründen einerseits bereits den guten und erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lohn, welchen der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber erzielt hat. Anderseits kann der Beschwerdeführer diese Ressourcen zweifellos auch bei jeder anderen Tätigkeit einbringen. Die medizinisch begründeten Einschränkungen wurden von den Experten sodann als leicht, sich lediglich äussernd in einem etwas verlangsamten Arbeitstempo, bei einer Anwesenheit von sieben bis acht Stunden respektive sich äussernd in einer leicht reduzierten Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement beurteilt. Dem Beschwerdeführer ist damit ein nahezu vollzeitiges Arbeitspensum zumutbar, wobei seine Leistungsfähigkeit nur leicht reduziert ist und nur spezifische Arbeiten mit Sturzgefahr oder schnellen Rotationsbewegungen nicht geeignet sind (vgl. E. 3.2.7 hiervor). Damit kann der Beschwerdegegnerin darin gefolgt werden, dass lohnmindernden Faktoren einerseits bereits im Rahmen der medizinischen Einschätzung Rechnung getragen wurde. Anderseits zeigt sich das Spektrum an (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer offen stehen, aufgrund der Einschränkungen als kaum beeinträchtigt, wirken sich doch diese bei der Arbeit nur sehr bedingt aus. Ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug ist somit nicht angezeigt
5.3 Dem Valideneinkommen von Fr. 84'848.40 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 52'652.10 gegenüber, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 38 % resultiert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessens-weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt François Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef