Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00359
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 21. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1999 als Carrosseriespengler in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/23). Am 9. September 2019 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. Er wurde bei koronarer Dreigefässerkrankung und ischämischer Kardiomyopathie notfallmässig ins Universitätsspital Z.___ eingewiesen. Am 17. September 2019 wurde eine Bypass-Operation durchgeführt (Urk. 9/14). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 9/2) meldete sich der Versicherte am 31. Oktober 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seine Herzkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Der Beschwerdeführer litt zudem an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom (Urk. 9/48). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 18. Dezember 2019 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (Pauschale für berufliche Integration/Job Coaching) im Rahmen der Frühintervention (Urk. 9/30-31). Die berufliche Eingliederung wurde mit Mitteilung vom 15. Januar 2020 mangels Arbeitsfähigkeit einstweilen abgeschlossen (Urk. 9/33 f.). Die Arbeitgeberin des Versicherten löste das Arbeitsverhältnis per 31. August 2020 unter Fortzahlung des Lohnes bis Ende November 2020 auf (Urk. 9/38/5). Am 12. November 2021 erfolgte die operative Behandlung der Spinalkanalstenose (Urk. 9/108). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine vom 1. September 2020 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 9/131 und Urk. 9/126 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2023 mitgeteilt wurde unter Ansetzung einer Frist, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er damit einverstanden sei (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2.1 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Voraussetzungen für eine ganze Rente seien ab September 2020 erfüllt. Im November 2021 habe eine Operation stattgefunden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei dem Beschwerdeführer nach der Heilungsphase spätestens ab März 2022 eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Position im Vollzeitpensum wieder zumutbar gewesen. Bei einem Invaliditätsgrad von 16 % sei der Schwellenwert für eine IV-Rente nicht mehr erfüllt. Die Änderung sei nach drei Monaten vorzunehmen. Folglich sei die Rente bis 31. Mai 2022 zu befristen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die Dekompressionsoperation am 12. November 2021 ohne Ansprechen verlaufen sei. Weiter seien auch drei Infiltrationen im Jahr 2022 ohne Ansprechen verlaufen. Von einer Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein. Sein Gesundheitszustand sei äusserst schlecht und die verschiedenen Erkrankungen bewirkten eine Polymorbidität mit Wechselwirkungen. Er sei dringend auf eine Rente angewiesen (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung bereits 56 Jahre alt gewesen sei. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob ihm die Selbsteingliederung noch zumutbar gewesen sei (Urk. 8).
2.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 auf den Standpunkt, dass seine verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihm deren Verwertung, auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht, nicht mehr zugemutet werden könne. Es sei ihm deshalb eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 11 S. 3).
3.
3.1 RAD-Arzt pract. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, nannte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 gestützt auf die medizinischen Akten die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Koronare 3-Gefässerkrankung mit leicht eingeschränkter linksventri-kulärer Auswurffraktion, ED 9/2019
St. n. 4-fach Bypass 9/2019
- Chronisch lumbales Schmerzsyndrom
St. n. Diskushernie L3/L4 10/2018, aktuell foraminale Stenose L4/L5 rechts mit Verdacht auf Claudicatio-Symptomatik
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden:
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Stadium IIa rechts
St. n. PTA 02/2020
- chronische normozytäre normochrome Anämie. DD bei okkulter gastro-intestinaler Blutung, ED 24.09.2020
- transitorische Renaud-Symptomatik, ED 10.09.2019
- unklare Blasenfunktionsstörung. DD Rezidiv-Adenom. DO Rezidiv-Zyste der Prostata
- Klinik 08/2020: persistierende nächtliche Urge-Symptomatik mit zweimal Nykturie
- rezidivierende Harnwegsinfekte letztmals 08/2020
Pract. med. A.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit als Carrosseriespengler sei wahrscheinlich körperlich zu belastend und somit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2019 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körperlich leichter, sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen (Urk. 9/120/6 ff.).
3.2 In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 hielt RAD-Arzt pract. med. A.___ unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Berichte an seiner Beurteilung fest. Es bestehe eine eingeschränkte Streck- und Belastbarkeit sowie radikuläre Beschwerden vor allem beim Laufen. Die bisherige Tätigkeit als Carrosseriespengler sei als körperlich schwer anzusehen und für den Beschwerdeführer zu belastend und somit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten (Urk. 9/120/11 f.).
3.3 RAD-Arzt pract. med. A.___ führte am 3. Februar 2023 aus, eine detaillierte Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege in den Akten nicht vor. Es könne somit retrospektiv bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich abgestützt auf die genannten Diagnosen und die daraus resultierenden Behandlungen eine medizinisch-theoretische Einschätzung abgegeben werden. Nach Herzinfarkt bei koronarer Dreigefässerkrankung und Bypassoperation sei der Verlauf bezüglich der kardialen Entwicklung erfreulich. Es würden lediglich aufgrund der bestehenden Rückenproblematik körperlich schwere Tätigkeiten in Frage gestellt. Ab Oktober 2020 sei die weitere Therapie wegen des Rückenleidens erfolgt. Diverse Infiltrationen hätten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Symptomatik geführt. Im November 2021 sei dann die Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 erfolgt. Der Beschwerdeführer befinde sich bei weiterhin bestehenden Rückenbeschwerden weiterhin in fachärztlicher Behandlung. Subjektiv berichte er über keine Verbesserung durch die Operation. In der Untersuchung bestünden keine fokalneurologischen Defizite, ein sicheres Gang- und Standbild und der Zehen- und Fersengang sei möglich. Aufgrund der vorliegenden Akten und dem skizzierten Verlauf sei aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 100 % von September 2019 bis Februar 2022 auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die diversen bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und die in der Folge durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen zu begründen. Nach der Operation im November 2021 sei mit einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten zu rechnen. Somit sei ab spätestens März 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen (Urk. 9/120/12 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD mit Verfügung vom 13. Juni 2023 rückwirkend ab 1. September 2020 eine bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Bei einer rückwirkend befristeten Rentenzusprache wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise aufgehoben. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (vgl. vorne E. 1.4).
4.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab 1. September 2020 ist unbestritten und steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So gelangte der RAD gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass seit September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit September 2019 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ab 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
4.3 Zur Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht ebenfalls auf die Aktenbeurteilungen des RAD (vgl. vorne E. 3). Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass nach der Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 am 12. November 2021 nach einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten spätestens ab März 2022 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und - unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich vorliegend die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Es ist jedoch anzumerken, dass der RAD eine rein aktenbasierte Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommen hat und fraglich ist, ob die Voraussetzung für das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis), zumal der medizinische Sachverhalt nicht zweifelsfrei feststeht (vgl. Urk. 9/115/5).
5.
5.1 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 zutreffend ausführt (Urk. 8), war der 1966 geborene Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt (13. Juni 2023) über 55 Jahre alt, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt, wonach bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, grundsätzlich vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Diese Rechtsprechung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden wird (vgl. vorne E. 1.5).
5.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Solche hat sie letztmals am 18. Dezember 2019 gewährt (Urk. 9/30-31). Eine nicht invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab September 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Carrosseriespengler seit September 2019 nicht mehr zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts seines Alters kann der Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2023 insoweit aufzuheben, als damit die Rente ab 1. Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird, und die Sache ist zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 11. Oktober 2023 (Urk. 13) machte Rechtsanwältin Stéphanie Baur bei einem Aufwand 13.42 Stunden à Fr. 300.-- sowie Barauslagen von Fr. 96.80 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘440.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend weder besonders umfangreiche Akten mit medizinischen Gutachten zu studieren noch komplexe Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als überhöht. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche von der Beschwerdegegnerin zu erbringen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2023 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Rente ab 1. Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird. Die Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Kopien von Urk. 17/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht