Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00360


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 20. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der 1997 geborene X.___ kam als Frühgeburt zur Welt und leidet an diversen Geburtsgebrechen (vgl. etwa Urk. 8/1). Vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 absolvierte er das erste Ausbildungsjahr der beruflichen Ausbildung zum Praktiker PrA Logistik in der Stiftung Y.___ in Z.___ (Urk. 8/146/1-3). Mit Verfügung vom 30. August 2016 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, ab dem 1. August 2016 eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/161). Seit dem 1. September 2020 ist der Versicherte in der Stiftung A.___ in einem geschützten Arbeitsplatz tätig (Urk. 8/239/12).

    Am 18. September 2022 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/212). Seit 1. Oktober 2022 lebt er in einer eigenen Wohnung (Urk. 8/214). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 21. Dezember 2022 eine Abklärung bei ihm zu Hause durch (Bericht vom 11. Januar 2023, Urk. 8/231). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/232-233, Urk. 8/235, Urk. 8/240 und Urk. 8/245) wies sie den Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 9. Juni 2023 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juli 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine leichte Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung) zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen an die Hand nehme. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Am 2. August 2023 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Da die Bestimmungen zur Hilflosenentschädigung hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragestellungen keine Änderungen erfahren haben, kann auf übergangsrechtliche Überlegungen verzichtet werden und es werden im Folgenden die ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der jeweiligen Rechtsvorschriften zitiert.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2). Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 4.1).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2023 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensverrichtungen selbständig sei. Die Intensität an Begleitung erreiche nicht das nötige Mindestausmass, um eine leichte Hilflosenentschädigung auslösen zu können. Für die lebenspraktische Begleitung könne - aus näher dargelegten Gründen - ein Bedarf von 95 Minuten anerkannt werden. Die kognitiven Defizite des Beschwerdeführers würden nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl gelte es klar festzuhalten, dass er die Autoprüfung bestanden habe und sich mit seinem Fahrzeug frei bewegen könne. Offensichtlich seien Ressourcen und kognitive Fähigkeiten da, um adäquat auf alle Verkehrssituationen richtig zu reagieren und die nötigen Manöver durchzuführen, was auf klare Alltagsfähigkeiten des Beschwerdeführers hinweise, was zu würdigen sei (S. 2-3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Hausärztin habe bestätigt, dass er in allen Bereichen des Alltags auf Hilfe zu dessen Strukturierung angewiesen sei. Ohne externe Hilfe könne er nicht alleine in einer Wohnung verbleiben. Die lebenspraktische Begleitung sei schon lange erforderlich, da er, bevor er in eine eigene Wohnsituation gezogen sei, durch seine Familie unterstützt worden sei. Sie schätze die erforderliche Hilfe auf drei bis vier Stunden pro Woche ein und bestätige, dass mit den Hilfeleistungen verhindert werden könne, dass er schwer verwahrlose und/oder in ein
Heim eingewiesen werden müsse (S. 5-7). Es bestehe - aus näher dargelegten Gründen - ohne Weiteres ein Bedarf von über zwei Stunden pro Woche an lebenspraktischer Begleitung. Ohne die umfassende Hilfe der Wohnbegleitung B.___ und seiner Familie könnte er nicht selbständig wohnen. Die kognitiven Einschränkungen, mit denen er insbesondere beim selbständigen Wohnen zu kämpfen habe, seien prima vista nicht ersichtlich, umso mehr, weil er sich offensichtlich auch selber überschätze. Als Nichtmediziner ziehe die Abklärungsperson zudem aus dem Umstand, dass er in der Lage sei, sich mit dem Auto frei zu bewegen, voreilig den Schluss, dass dies auf klare Alltagsfähigkeiten hinweise. Dies stehe klar im Widerspruch zu den Aussagen der spezialisierten Wohnbegleitung und der behandelnden Ärztin (S. 9-14).


3.

3.1    C.___, Geschäftsführerin der Wohnbegleitung B.___, nahm am 13. März 2023 zum Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2023 (Urk. 8/231) Stellung und begründete den ihrer Ansicht nach erforderlichen Aufwand an Wohnbegleitung durch ihre Unternehmung von 3.8-4.5 Stunden pro Woche (Tagesstrukturierung/Wochenplanung/Alltagsbewältigung/FragenGesundheit/
Administration: 50-60 Minuten, Wohnungspflege ohne Spezialreinigung: 50 Minuten, Mahlzeitenzubereitung: 60-90 Minuten, Kleiderwäsche: 20 Minuten, Einkäufe/Planung/Umgang mit Geld: 50 Minuten). Weiter führte sie aus, dass ein selbständiges Leben für den Beschwerdeführer mit der wenigen Zeit, die die Beschwerdegegnerin anrechne, sehr schwierig sei und er dies mit seiner Beeinträchtigung in seinen jungen Jahren nicht bewältigen könne. Die Überforderung sei vorprogrammiert und führe schlussendlich zum Versagen seiner Wünsche, zu lernen selbständig zu leben in seiner eigenen Wohnung. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei nicht im Sinne der Inklusion und Subjektfinanzierung, die ab 2024 in Kraft treten sollte (Urk. 8/239/1-5).

3.2    Die behandelnde Hausärztin dipl. med. D.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihren Berichten vom 27. März 2023 (Urk. 8/242-244) folgende als für das Ausmass der Hilflosigkeit relevante Diagnose:

- bekannte Entwicklungsstörung nach Frühgeburt in 24. Schwangerschafts-woche

    Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit Langem auf die regelmässige Begleitung einer Drittperson angewiesen. Er benötige in allen Bereichen des Alltags Hilfe zu dessen Strukturierung. Sei es zum Erstellen von Einkaufslisten oder eines Waschplans, Hilfe bei der Wohnungsreinigung, beim Wocheneinkauf, Kochen oder bei einfachen Bankgeschäften. Ohne externe Hilfe könne er nicht alleine in einer Wohnung verbleiben. Er sei noch nie alleine in der Arztpraxis erschienen und komme jeweils in Begleitung von vor allem seiner Mutter, dies damit Vorgaben oder zum Beispiel Medikamentenpläne auch verstanden und eingehalten würden oder Folgetermine wahrgenommen werden könnten. Ausser der täglichen Routine brauche er für alle Kontakte ausserhalb der Wohnung Hilfe. Es werde ungefähr 3 bis 4 Stunden pro Woche Dritthilfe geleistet. Mit den Hilfeleistungen werde verhindert, dass der Beschwerdeführer schwer verwahrlose und/oder in ein Heim eingewiesen werden müsse.


4.

4.1    Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Umstritten ist hingegen, ob er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd während mindestens 120 Minuten pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und deshalb Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Erforderlichkeit einer regelmässigen und dauernden lebenspraktischen Begleitung während 95 Minuten pro Woche (Wochenplanung und Alltagsbewältigung: 50 Minuten, Wohnungspflege: 15 Minuten, Wäschebesorgung: 15 Minuten, Einkäufe: 15 Minuten; Urk. 8/246). Im Bereich der Essenszubereitung sowie bei der Kontaktpflege rechnete sie keine Zeiteinheit an.

4.2    Die Wohnbegleitung B.___ unterstützt den Beschwerdeführer beim selbständigen Wohnen während 2.5 bis 4 Stunden pro Woche. Die Unterstützung erfolgt in den Bereichen Reinigung (Schlafzimmer, Bad/Toilette, Küche/Wohnzimmer, Fenster/Storen), Wäsche waschen und trocknen, Bettwäsche wechseln, Abfälle entsorgen, Administration und Finanzen (Briefe verstehen und beantworten, Haushaltsgeld einteilen, Budget/Kassenbuchführung, Planung und Buchung von Ferien, Anmeldung bei Anlässen/Kursen etc.), Mahlzeiten (Kochen von einfachen Menus, Sensibilisierung auf gesunde Ernährung, Lebensmittelkontrolle, Entsorgung von Lebensmitteln/Kompost, gemeinsames Essen einnehmen), Kontakte (Begleitung zur Post, Bank, Swisscom etc., Begleitung bei Gesprächen am Arbeitsplatz), Einkäufe von Lebensmitteln, gemeinsame Ausflüge sowie Administration (Abwicklung von diversen Verträgen). Zahlreiche weitere Aufgaben werden von seinen beiden Schwestern sowie den Eltern übernommen (technische Mängel melden und beheben, Krankenkasse etc., Formulare und Anträge ausfüllen, persönliche Gespräche, Problemlösungen suchen, Gesundheitspflege und Notfälle, Begleitung bei Terminen wie Arzt, Optiker, Therapien, Gemeinde, Vermietung, bei Konflikten im privaten Umfeld etc., Einkäufe von Kleidung und Wohnbedarf, Freizeitgestaltung, Administration wie Steuererklärung sowie Wohnungswechsel; vgl. zum Ganzen Wohnbegleitvertrag mit der Wohnbegleitung B.___ und von dieser erstellte Organisationsplanung, Urk. 8/224-225, sowie deren Leistungserfassungen für die Monate November 2022 bis Februar 2023, Urk. 8/227 und Urk. 8/239/6-11, sowie von Eltern/Schwestern erstelltes Tagebuch bzgl. Unterstützung des Beschwerdeführers, Urk. 8/239/16).

4.3

4.3.1    Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn eine klar feststellbare Fehleinschätzung vorliegt. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4).

4.3.2    Die Beschwerdegegnerin rechnete im Bereich der Nahrungszubereitung keine Zeiteinheit an mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer Kochunterricht gehabt habe und in der Lage sei, ein einfaches Gericht für sich zu kochen (Urk. 8/246/2). Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben zwar theoretisch in der Lage, ein einfaches Teigwarengericht zu kochen, macht dies aber nach Angaben der Wohnbegleitung faktisch nicht. Stattdessen kaufe er frisch gegrilltes Poulet vom Stand, einen Döner oder anderen Fastfood oder esse Joghurt oder ein Brot mit Konfitüre (vgl. Urk. 8/231/5 und Urk. 8/239/3). Gesunde Speisen nimmt er lediglich bei den Eltern oder zusammen mit der Wohnbegleitung zu sich, zudem wärmt er die von letzterer zubereiteten Resten auf (Urk. 8/239/3). Die Kontrolle allfällig abgelaufener Lebensmittel muss von seiner Schwester oder der Wohnbegleitung übernommen werden (Urk. 8/224/1 und Urk. 1 S. 10, vgl. auch Urk. 8/239/16). Zwar ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, gelegentlich Fertigprodukte zu verwenden oder kalt zu essen. Ohne Unterstützung durch eine Drittperson würde er jedoch weder Gemüse noch Früchte zu sich nehmen, sich auch sonst nicht annähernd ausgewogen ernähren und sich dessen wohl nicht bewusst sein. Zur Lebensmittelkontrolle ist er zudem offenbar ohne Begleitung nicht in der Lage. Dass bei der Essenszubereitung trotz dieser Umstände überhaupt keine Dritthilfe angerechnet wird, ist als klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson zu werten und entsprechend zu korrigieren und es ist ein Hilfebedarf für die Zubereitung von grundsätzlich einer warmen Mahlzeit pro Tag zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.6). Ob dafür im Teilbereich Nahrungszubereitung ein Hilfebedarf von 60 oder gar 90 Minuten pro Woche erforderlich ist, wie der Beschwerdeführer beziehungsweise die Wohnbegleitung geltend machten (Urk. 1 S. 10 und E. 3.1), kann dabei offenbleiben. Denn selbst wenn diesbezüglich pro Tag die Erforderlichkeit einer Dritthilfe von nur 4 Minuten anerkannt wird, ist der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung während mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen (anerkannte 95 Minuten plus 7 x 4 Minuten = 123 Minuten). Dass für eine warme Mahlzeit - auch wenn (teilweise) Halbfertig- und Fertigprodukte verwendet werden - mehr als 4 Minuten an Begleitungsbedarf anfallen, ergibt sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Dass der Beschwerdeführer offenbar in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen, spricht nicht gegen die Erforderlichkeit einer Dritthilfe im Alltag. So ist auch dem Bericht der Betreuungspersonen der Stiftung A.___, bei welcher der Beschwerdeführer im zweiten Arbeitsmarkt tätig ist, zu entnehmen, dass er sich Tätigkeiten, welche ihm zusagen würden, merken könne, anderes aber ohne Erinnerung nicht funktioniere (Urk. 8/239/13). Ebenso dürfte es sich mit seinen Alltagsfähigkeiten verhalten. Die Beschwerdegegnerin anerkannte entsprechend trotz bestandener Autoprüfung zu Recht einen gewissen Begleitungsbedarf.

4.3.3    Der Beschwerdeführer bemängelte unter anderem den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Hilfsbedarf von 15 Minuten pro Woche für die Wohnungspflege. Ob dies ausreichend ist, kann jedoch letztlich offenbleiben, da - wie soeben dargelegt - auch ohne eine diesbezügliche Anpassung eine lebenspraktische Begleitung in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Umfang ausgewiesen ist. Mit Blick auf den unabhängig der Wohnungsgrösse anfallenden Aufwand für die Wohnungspflege (Reinigung von Küche, Badezimmer und wenigstens eines kleinen Schlafbereichs, Wechsel der Bettwäsche, Abfallentsorgung etc.) ist die Anerkennung eines lediglich 15minütigen Hilfebedarfs aber zumindest in Frage zu stellen. Jedenfalls kann eine mehr als 15 Minuten anfallende Dritthilfe nicht lediglich mit Verweis auf die vom Beschwerdeführer aus freien Stücken bezogene 3.5-Zimmer-Wohnung verneint werden.

4.3.4    Weiter machten der Beschwerdeführer beziehungsweise die behandelnde dipl. med. D.___ (E. 3.2) geltend, er sei für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen und wäre ohne Begleitung einer solchen ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Auch darauf ist jedoch bei vorliegendem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.

4.4    Zusammengefasst ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bezugs einer eigenen Wohnung am 1. Oktober 2022 sowie weiterhin mindestens während zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Zudem weisen auch die von der Wohnbegleitung erbrachten Hilfeleistungen von bis zu vier Stunden pro Woche sowie die zusätzliche mehrstündige Unterstützung durch die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers darauf hin, dass er ohne deren Hilfe nicht selbständig wohnen könnte. Nachvollziehbar hielt denn die behandelnde dipl. med. D.___ auch fest, dass mit den Hilfeleistungen verhindert wird, dass der Beschwerdeführer in ein Heim eingewiesen werden muss (E. 3.2).

4.5

4.5.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bereits vor seinem Auszug in eine eigene Wohnung Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gehabt hätte. Wie bereits dargelegt (E. 1.4), darf es bei der lebenspraktischen Begleitung keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein oder mit Familienmitgliedern lebt, sondern es ist einzig massgebend, ob sie, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Der Beschwerdeführer ist nach Angaben seiner behandelnden Hausärztin bereits seit Jahren auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/242). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand seit seinem Auszug in eine eigene Wohnung verändert hätte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sein Begleitungsbedarf vor dem Auszug geringer gewesen wäre, als nach dem Auszug. Die Beschwerdegegnerin machte denn auch nichts Entsprechendes geltend. Wäre der Beschwerdeführer bereits vor Oktober 2022 auf sich alleine gestellt gewesen, hätte er demnach bereits dann erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigt.

4.5.2    In einem zweiten Schritt ist die Schadenminderungspflicht seiner Eltern und der Schwestern zu prüfen, welche vor dem Auszug des Beschwerdeführers die Dritthilfe für ihn erbracht hatten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch die Mithilfe der Familienangehörigen zwar möglichst zu mildern sind und diese Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Den Familienangehörigen darf jedoch keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Eltern und Schwestern den Beschwerdeführer auch seit seinem Einzug in eine eigene Wohnung erheblich unterstützen (E. 4.2) und es ist davon auszugehen, dass sie die diesbezügliche Unterstützung bereits vor seinem Auszug in diesem Umfang übernommen haben. Auch unter grosszügiger Auslegung der Schadenminderungspflicht konnte nicht von ihnen erwartet werden, dass sie bis zum Auszug des Beschwerdeführers zusätzlich sämtliche nun der Wohnbegleitung B.___ erbrachten Unterstützungsleistungen selbst übernahmen. Vielmehr bestand beim Beschwerdeführer bereits vor dem Auszug in eine eigene Wohnung und auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familienmitglieder ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Begleitungs- und Beratungsbedarf.

4.6    Es ist damit erstellt, dass im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2022 bereits während über einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. dazu Art. 42 Abs. 4 IVG). Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. September 2021 (12 Monate vor Geltendmachung, Art. 48 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu. Diese ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- für für eine gemeinnützige Organisation tätige Anwältinnen und nach Einsicht in die Kostennote vom 5. September 2023 (Urk. 13) – auf Fr. 2'052.-- (inkl. 3 % Barauslagen und MWST) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Inclusion Handicap, Zürich, eine solche auszurichten.

5.3    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich demnach als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juni 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Inclusion Handicap, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2052.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher