Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00362


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 15. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975, hat eine Lehre als Sanitärmonteur abgeschlossen (Urk. 6/9/1) und arbeitete seit 2005 bei der Y.___ AG (Urk. 6/10/4 Ziff. 5.4, Urk. 6/30/4 Ziff. 3). Nach einer Früherfassung (Urk. 6/1) meldete er sich wegen Rückenbeschwerden am 1. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Nachdem er per 2. Juni 2014 eine neue Anstellung als Inhouse-Techniker bei der Z.___ GmbH gefunden hatte (Urk. 6/29), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/36). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Ab 1. März 2018 war der Versicherte bei der A.___ AG als Vorfabrikant tätig (Urk. 6/40/6, Urk. 6/51/11, Urk. 6/161). Am 28. August 2020 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Knieschmerzen bei Arbeitsunfähigkeit seit 7. Juli 2020 (Urk. 6/39/1, Urk. 6/44/4) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/40). Die IV-Stelle führte mit ihm am 25. September 2020 ein Gespräch (Urk. 6/44/5) und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Axa Versicherungen AG (Urk. 6/51, Urk. 6/127), sowie erwerbliche und medizinische Unterlagen ein.

    Vom 29. März bis 23. April 2021 hielt sich der Versicherte zur beruflichen Abklärung im B.___ auf (Urk. 6/74-76; vgl. Abschlussbericht der Abklärungsstätte B.___ vom 27. April 2021, Urk. 6/83). Gemäss Mitteilung vom 1. Juni 2021 übernahm die IVStelle die Kosten für Coaching/Arbeitsvermittlung vom 28. April 2020 (richtig: 2021; vgl. Urk. 6/93, Urk. 6/116) bis 27. Oktober 2021 (Urk. 6/98-99; vgl. Schlussbericht der C.___ GmbH vom 29. November 2021, Urk. 6/116). Vom 16. August bis 5. September 2021 und vom 25. April bis 24. Oktober 2022 stand der Versicherte in einem Arbeitsversuch im Alters- und Pflegeheim D.___ (Urk. 6/105107, Urk. 6/138; vgl. Schlussbericht der C.___ GmbH vom 15. November 2022, Urk. 6/153). Am 1. November 2022 nahm er bei der Stiftung E.___ eine Tätigkeit als Hauswart in einem Pensum von 50 % bei einem Monatslohn von Fr. 1'100.-- auf (Urk. 6/152), woraufhin die IV-Stelle am 15. November 2022 die beruflichen Massnahmen abschloss und die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 6/154).

1.3    In der Folge nahm sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/157-158) und einen Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 6/161) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2023 stellte sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 27 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/164). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Urk. 6/165) und Ergänzung vom 9. Februar 2023 Einwand (Urk. 6/171) und reichte weitere berufliche Unterlagen (Urk. 6/173-182) sowie ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 6/186), zu den Akten (Urk. 6/188). Nachdem Dr. G.___, Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 27. Februar 2023 Stellung genommen hatte (Urk. 6/190/3-4), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wie angekündigt den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/191 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. Juli 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente von 65.46 % zuzusprechen. Eventualiter seien medizinische Massnahmen, insbesondere eine polydisziplinäre Untersuchung durchzuführen und danach über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2023, dass der Beschwerdeführer nach der Anmeldung vom 1. September 2020 (Datum des Eingangs gemäss Aktenverzeichnis; vgl. Eintrag zu Urk. 6/40) verschiedene Eingliederungsmassnahmen durchlaufen habe und seit 1. November 2022 als Hauswart in einem Pensum von 50 % arbeite (S. 1-2). Die Invalidenversicherung folge dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente», weshalb der Rentenanspruch per November 2022 auf der Grundlage der seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geprüft werde. Die Gegenüberstellung der - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit festgesetzten - Vergleichseinkommen ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % (S. 2-3).

2.2    Der Beschwerdeführer vertrat hingegen den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit 7. Juli 2020 vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Schlussbericht der Abklärungsstätte B.___ betrage die Leistungsfähigkeit für eine wechselbelastende Tätigkeit 60 %, was mit der Einschätzung von Dr. med. H.___ übereinstimme (S. 5). Zudem leide er neben den Knie- und Rückenproblemen an weiteren Beschwerden (Analfisteln, Abszessen, Hämorrhoiden), die im Jahr 2021 hätten operiert werden müssen (S. 5 f.). Es sei eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % belegt (S. 6) oder diese sei gegebenenfalls weiter abzuklären (S. 7). Im Weiteren beanstandete er die Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens und machte geltend, der Invaliditätsgrad betrage 65.46 % (S. 6 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    In Bezug auf den Rentenbeginn und die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, der Rentenbeginn falle frühestens nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im November 2022 in Betracht, weshalb das seit 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar sei (vorstehend E. 2.1).

    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin im September 2020 anhängig gemachten Anmeldung zum Leistungsbezug könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab April 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Allerdings ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG eine Rentenzusprechung in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» erst in Frage kommt, wenn keine Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Frage kommen, es sei denn, die versicherte Person war - nach Ablauf der einjährigen Wartezeit - wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig (vorstehend E. 1.3; BGE 148 V 397 E. 6.2.4, 121 V 190 E. 4d). Damit im Einklang steht die Rechtsprechung, wonach - die (vorübergehend) fehlende Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt - die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt der rentenbegründenden Invalidität nicht im Wege steht (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]; 4. Auflage 2022, N. 17 zu Art. 28).

    Die Beschwerdegegnerin ging mit dem Beschwerdeführer (Urk. 6/44/4) davon aus, dass dieser seit 7. Juli 2020 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig war (Urk. 6/190/2), was durch die medizinischen Unterlagen (Urk. 6/39/1-4, Urk. 6/47/2) untermauert und nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5.2). Bereits vor Ablauf des seither laufenden Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) wurden Massnahmen beruflicher Art in dem Sinne aufgenommen, als der Beschwerdeführer vom 29. März bis 23. April 2021 eine berufliche Abklärung im B.___ durchlief (Urk. 6/74-76, Urk. 6/83); für die Zeit vom 28. April 2021 bis am 27. Oktober 2021 übernahm die IV-Stelle sodann die Kosten für Coaching/Arbeitsvermittlung (Urk. 6/98-99, Urk. 6/116). Vom 16. August bis am 5. September 2021 stand der Versicherte in einem Arbeitsversuch im Alters- und Pflegeheim D.___ (Urk. 6/105107).

    Die laufenden Eingliederungsmassnahmen wurden aus gesundheitlichen Gründen und nach Lage der Akten bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/118/20) seitens der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2021 mit der Begründung (vorläufig) beendet, der Beschwerdeführer müsse sich Operationen (Fisteln, Bandscheibenvorfall, vgl. Urk. 6/118/18-20) unterziehen (Urk. 6/117). Am 23. Februar 2022 wurde im Spital I.___ die Fistel operativ versorgt (Urk. 6/130), woraufhin sich der Beschwerdeführer mit Mail vom 25. Februar 2022 wieder als eingliederungsfähig erklärte (Urk. 6/133; vgl. auch Bericht von Dr. F.___ vom 12. März 2022, Urk. 6/136/4). Vom 25. April bis 24. Oktober 2022 setzte er den Arbeitsversuch fort (Urk. 6/138).

    Da die Eingliederungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen von Dezember 2021 bis Februar 2022 unterbrochen war und vom 6. September 2021 bis am 24. April 2022 seitens der Invalidenversicherung unbestrittenermassen auch keine Taggelder ausgerichtet worden waren (vgl. Urk. 6/163 S. 7 und S. 9), könnte nach bestandenem Wartejahr im September 2021 die Zusprechung einer Rente auf diesen Zeitpunkt infrage kommen. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, wie sie vorstehend unter E. 1 wiedergegeben wurde.

3.2    Die IV-Stelle hatte bereits mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe innerhalb des Wartejahres wieder einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen können, weshalb das Wartejahr nicht erfüllt sei (Urk. 6/36). Der hier strittige Rentenanspruch ist somit wie eine erstmalige Anmeldung und nicht wie eine Neuanmeldung zu behandeln, die eine Veränderung der Sachlage voraussetzt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 120 zu Art. 30). Im Folgenden ist daher auf die medizinischen Unterlagen einzugehen, die im mit der Anmeldung vom 28. August/1. September 2020 eingeleiteten Verfahren Eingang ins Dossier fanden.


4.

4.1    Dr. F.___ bescheinigte am 15. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 7. Juli 2020 (Urk. 6/39/1-4). Dies bestätigte er im Formularbericht vom 11. Februar 2021, wo er auf verschiedene vergangene Eingriffe am Bewegungsapparat hinwies (Urk. 6/67/3 Ziff. 2.1). Er diagnostizierte beginnende Gonarthrosen beidseits und eine Spondylolisthesis L4/L5 und L5/S1 und empfahl dringend eine Umschulung. In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsatzfähig (Urk. 6/67/2-3). In einer Tätigkeit ohne Belastung für den Rücken und die Knie sei eine Tätigkeit im Umfang von acht Stunden täglich zumutbar (Urk. 6/67/5).

    Am 6. August 2020 nahm der Beschwerdeführer sodann die Behandlung bei Dr. med. J.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nach mehrjährigem Unterbruch wieder auf (vgl. ihr Bericht vom 22. September 2020 S. 4 f.). Sie erhob eine deutliche Subluxation der instabilen Patella, eine freie Beweglichkeit und eine retropatellare Krepitation ohne Schwellung. Stehende und schwere körperliche Tätigkeiten hielt sie für nicht mehr geeignet. Für leichte und mittelschwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Auch sie empfahl eine Umschulung (Urk. 6/67/10-11).

4.2    Dementsprechend erfolgte vom 29. März bis 23. April 2021 eine Berufsabklärung im B.___. Im Schlussbericht vom 27. April 2021 wird dargelegt, dass bei wechselbelastenden Tätigkeiten vor Ort, bei denen der Beschwerdeführer immer wieder einige Schritte gehen und Dehnübungen einbauen könne, etwa an einem höhenverstellbaren Tisch, am wenigsten Schmerzen bestünden. Aufgrund der Schmerzen sei es ihm nicht möglich gewesen, ganztags zu arbeiten. Die Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt wurde auf 60 % geschätzt, und es wurde eine Evaluation der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bezogen auf eine konkrete Tätigkeit nahegelegt (Urk. 6/83/2-4).

    Im Rahmen des Anfang Mai 2021 anhand genommenen Coachings (Urk. 6/93, Urk. 6/97-98) erfolgten - unterbrochen wegen Eingriffen am 9. September und am 16. Dezember 2021 in der Klinik für Viszeralchirurgie am Universitätsspital K.___ (Urk. 6/124, Urk. 6/127/7; vgl. auch Urk. 6/136/4-5) - vom 16. August bis 5. September 2021 und vom 25. April bis 24. Oktober 2022 Arbeitsversuche als Küchenangestellter im Alters- und Pflegeheim D.___. Gemäss Abschlussbericht der C.___ vom 15. November 2022 (Urk. 6/153/2-3) arbeitete der Beschwerdeführer dort zu 50 %, aber aufgrund der schlechten körperlichen Verfassung nur langsam. Insbesondere die Schmerzen in den Knien und im unteren Rücken würden das Arbeiten erschweren oder verunmöglichen (S. 3). Die Leistungsfähigkeit wurde auf 20-30 % veranschlagt. Die Institution stellte den Beschwerdeführer ab 1. November 2022 in einem Pensum von 50 % und bei einem Leistungslohn von 20 % in den Bereichen Hauswartung, Facility Management und Garten ein (S. 4-5).

4.3    Gemäss Bericht vom 9. September 2021 der Neurologen des Zentrums L.___ (Urk. 6/127/8-10) zeigten sich ein im Vergleich zu 2016 progredienter Bandscheibenvorfall mit recessaler und wahrscheinlich auch foraminaler Einengung der Wurzel L5 rechts und aktivierte Facettengelenksarthrosen polysegmentar. In der Elektromyographie (EMG) hätten sich in der paravertebralen Muskulatur lumbal rechts entsprechende pathologische Spontanaktivitäten gefunden. Sie überwiesen den Beschwerdeführer für eine neurochirurgische Mitbeurteilung.

    Am 20. September 2021 erfolgte eine bildgebende und neurochirurgische Untersuchung in der Klinik M.___. Diese zeigte eine Listhese L4/5 Grad I mit linksbetonter recessaler Diskushernie und Kompression der L5-Wurzel. Langfristig sei eine Repositionsspondylodese indiziert. Als nächster Schritt sei eine Infiltration möglich (Urk. 6/127/6).

4.4    Im Formularbericht vom 8. Dezember 2022 verwies der seit 27. Oktober 2022 behandelnde Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie (Urk. 6/157/2) zur Hauptsache auf seinen Bericht vom 24. November 2022 (Urk. 6/158). Dort diagnostizierte er eine aktivierte, dreimal voroperierte Femoropatellararthrose links und ein lumboradikuläres/-vertebrales Syndrom. In der Kombination Knie links und insbesondere mit der Rückensituation erscheine ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als eine adäquate Einschätzung.

4.5    RAD-Ärztin Dr. G.___, Fachärztin Orthopädie, schrieb in ihrer Aktenbeurteilung vom 4. Januar 2023 und deren Ergänzung vom 9. Januar 2023 folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/163/5 f.):

- Beginnende Gonarthrosen beidseits

- Patellofemorale Instabilität links bei Trochleadysplasie und Lateralisationstendenz der Patella

- Starker retropatellarer Knorpelschaden rechtes Knie

- Status nach Arthrotomie, Trochleaplastik und MPFL-Plastik rechts am 21. Januar 2014

- Status nach Fixation der rechten Patella 2013

- Status nach rezidivierenden Patellaluxationen beidseits

- Status nach medialer Teilmeniskektomie rechts 1999

- Lumbovertebralsyndrom ohne neurologische Ausfälle

- Spondylolisthesis Meyerding Grad I L4/L5 und L5/S1

    Sie gelangte zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als Sanitärmonteur sei seit 7. Juli 2020 und auf Dauer nicht mehr zumutbar. Als leidensangepasst erachtete sie eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniebelastende Zwangshaltungen (bücken, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und mit regelmässigen Pausen. In einer solcherart angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit wegen der Pausen 20 % bei einer Anwesenheit von 100 %. Nach den operativen Fistelbehandlungen habe vom 7. bis 24. September 2021 und vom 17. Januar bis 23. Februar 2022 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (Urk. 6/163/6-7). Die Tätigkeit als Hauswart sei nach Einschätzung der RAD-Ärztin nicht leidensangepasst, da es dabei zu Zwangshaltungen der Wirbelsäule und der unteren Extremität komme und das Besteigen von Leitern und das Heben von Lasten erforderlich sein könne (Urk. 6/163/7).

    Im Weiteren wies sie darauf hin, dass im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 15. November 2022 eine Fussfraktur ein Tag nach der Fisteloperation erwähnt werde (vgl. Urk. 6/155/5), worüber keine Unterlagen vorlägen. Diese müssten angefordert werden, wenn dies zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollte (Urk. 6/163/7).


5.

5.1    Die angefochtene Verfügung basiert hauptsächlich auf den Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 4. und vom 9. Januar 2023 (vorstehend E. 4.5). Diese haben solange Beweiswert, als keine wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (vgl. vorstehend E. 1.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2). In Bezug auf die RAD-Aktenbeurteilungen gilt es zudem zu berücksichtigen, dass nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende ärztliche Stellungnahmen nur beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2    Sowohl unter den Parteien als auch den involvierten Medizinern herrscht Einigkeit darüber, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitärmonteur, aber auch als Sanitär-Vorfabrikant in Anbetracht der Knie- und Rückenbeschwerden seit 7. Juli 2020 nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2 S. 2, Urk. 6/39, Urk. 6/67/5, Urk. 6/163/6-7). Dies ist aufgrund des unbestritten gebliebenen Aufgabenbeschriebs des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4, vgl. auch die Arbeitsbeschreibung im Arbeitgeberfragebogen, Urk. 6/161/3) ohne Weiteres nachvollziehbar.

    Hingegen ist strittig, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. Während die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 2 S. 3), machte der Beschwerdeführer eine Einschränkung von 50 % geltend (vgl. Urk. 1 S. 6).

5.3    Ausgangspunkt zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit bildet die Beurteilung der RAD-Ärztin, die dem Beschwerdeführer unter Würdigung der medizinischen Akten und den Unterlagen betreffend die Eingliederung für das zumutbare Belastungsprofil (insbesondere leichte und wechselbelastende Tätigkeiten) praktisch seit 20. Juli 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 6/163/7), was in Anbetracht der Knie- und Rückenleiden nachvollziehbar ist. Die behandelnden Dr. F.___ und Dr. J.___ postulierten für leidensangepasste Tätigkeiten, worunter Dr. J.___ auch mittelschwere Tätigkeiten fasste, sogar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/67/5, Urk. 6/67/10; vgl. vorstehend E. 4.1).

    Der Beschwerdeführer berief sich auf die durch Dr. H.___ im Bericht vom 24. November 2022 (Urk. 6/158/2) vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung. Dabei ging Dr. H.___ irrtümlich davon aus, dass der Beschwerdeführer «eine 40%ige Rente» bekomme (Urk. 6/158/1). Dies erschien ihm «sportlich»; auch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit erschien im adäquat, ohne dass er seine Ansicht begründete. Seine Formulierungen zeugen nicht von einer zuverlässigen medizinischen Einschätzung der objektivierten Verhältnisse. Vielmehr sind die Ausführungen von Dr. H.___ lediglich als Stütze der vom Beschwerdeführer selbst ins Auge gefassten Anstellung von 50 % zu betrachten. Eine gewisse Nähe zum Beschwerdeführer kommt auch darin zum Ausdruck, dass er eine Rente von 40 % als «sportlich» bewertete, welche Beurteilung von vornherein nicht dem Arzt zufällt und dem Beweiswert seines Berichts abträglich ist. Dr. H.___ setzte sich auch nicht mit den abweichenden Beurteilungen der anderen behandelnden Ärzte auseinander und legte nicht dar, welche Aspekte er anders beurteilte, wobei fraglich bleibt, ob er überhaupt Kenntnis der Vorakten hatte. Seine Einschätzung ist daher nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung zu erwecken.

    In Bezug auf die Berichte der Abklärungsstätte B.___ (Urk. 6/83) und des Jobcoaches (Urk. 6/116, Urk. 6/153), die sich ihrerseits zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten (vgl. vorstehend E. 4.2), ist festzuhalten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss in erster Linie durch die Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beantworten ist und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2023 vom 8. August 2023 E. 4.6). Das hat auch für den Bericht der Abklärungsstätte B.___ zu gelten, worin zwar die Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auf 60 % geschätzt wurde. Diese Beurteilung war jedoch insofern mit einer Unsicherheit behaftet, als die Fachleute gleichzeitig eine Evaluation der Arbeits- und Leistungsfähigkeit empfahlen (Urk. 6/83/4), so dass sie dem Abstellen auf die RAD-Einschätzung nicht entgegensteht. Die Berichte des Jobcoaches geben zudem keine eigenen Erkenntnisse, sondern lediglich, aber immerhin die von der Arbeitgeberin im Arbeitsversuch, dem Alters- und Pflegeheim D.___, erhobenen beruflichen Feststellungen wieder. Allerdings sind diese nach dem Gesagten auch nicht geeignet, Zweifel an der Aussagekraft der aus ärztlicher Sicht bescheinigten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu erwecken.

    Demnach ist auf den einleuchtend begründeten RAD-Bericht abzustellen, der die ausgewiesenen Knie- und Rückenbeschwerden, mithin einen feststehenden medizinischen Sachverhalt, umfassend würdigt. Gestützt darauf ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit auszugehen. An diesem Ergebnis vermöchten weitere Beweismassnahmen nichts mehr zu ändern, weshalb auf die Anordnung der beantragten polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).


6.

6.1    Auf dieser Grundlage sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu prüfen.

6.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 74'894.40 ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'069.-- gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2020 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau 2, Männer, Baugewerbe Ziff. 43) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/189/1). Der Beschwerdeführer bezifferte das Valideneinkommen auf Fr. 84'555.--, mithin Fr. 7'045.25 monatlich, wobei er das bei der N.___ AG im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/68/2) erzielte Einkommen heranzog (Urk. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, dass darauf nicht abgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalles eine andere Tätigkeit ausgeübt habe (Urk. 2 S. 2).

    Der Beschwerdeführer war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug) von Juli 2015 bis September 2017 bei der N.___ AG tätig, wo er im Jahr 2016 einen Jahreslohn von Fr. 84'555.-- verabgabte. Hernach war er - neben Zeiten der Arbeitslosigkeit - von März bis Februar 2018 und von Januar 2019 (Urk. 6/68/2) bis 31. Januar 2021 bei der A.___ AG tätig (Urk. 6/161/1). Diese löste das Arbeitsverhältnis auf, weil sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 7. Juli 2020 keine Umplatzierung anbieten konnte (Urk. 6/161/1-2). Der Monatslohn hätte im Gesundheitsfall Fr. 5'450.-- betragen (Urk. 6/161/5).

6.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass nicht belegt ist, dass der Arbeitsvertrag mit der N.___ AG aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde. Im Arbeitszeugnis vom 9. Oktober 2017 ist von einer Beendigung im gegenseitigen Einverständnis die Rede (Urk. 6/60/2) und der Beschwerdeführer bezog von Oktober bis Dezember 2017 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/68/6), was auf seine damalige Vermittlungsfähigkeit hindeutet. Im Standortgespräch am 25. September 2020 erwähnte er nicht, dass der Wechsel zur A.___ AG gesundheitliche Gründe hatte (Urk. 6/44/2). Aus medizinischer Sicht ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 7. Juli 2020 belegt, weshalb nicht - im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ausnahmsweise - auf den bei der N.___ AG erzielten Lohn abgestellt werden kann. Vielmehr ist grundsätzlich das bei der A.___ AG zuletzt erzielte Einkommen massgebend. Anstatt von Fr. 5'450. (vgl. vorstehend E. 6.2) ging die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers jedoch vom Tabellenlohn von Fr. 6'069.-- aus. Angepasst an die nach Ablauf des Wartejahres im Jahr 2021 (vgl. auch vorstehend E. 3.1) betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 41-43 Baugewerbe) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2298 im Jahr 2020 und 2282 im Jahr 2021 [Tabelle T39]) resultiert demnach ein Valideneinkommen von Fr. 74'638.65 (Fr. 6'069.-- x 12 : 40 x 41.3 : 2298 x 2281) im Jahr 2021. 

6.4    In Bezug auf das Invalideneinkommen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Hauswarttätigkeit mit einem Pensum von 50 % und einem Lohn von Fr. 1'100.-- (Urk. 6/152) seine Restarbeitsfähigkeit von 80 % nicht bestmöglich verwertet. Auch das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf Tabellenlöhne zu bemessen.

    Die Beschwerdegegnerin ging gemäss LSE 2020 von einem Monatslohn von Fr. 5'261.-- aus (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total aller Männerlöhne im Kompetenzniveau 1). Angepasst an die besagte Nominallohnentwicklung und die im Jahr 2021 für das Total aller Tätigkeiten betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich bei einem zumutbaren Pensum von 80 % ein Einkommen im Jahr 2021 von Fr. 52'295.-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2282 x 0.8).

    In Anwendung der ab 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug (Urk. 6/189/2), während die Beschwerdeführerin einen Leidensabzug von 10 % geltend machte (Urk. 1 S. 7). Davon ausgehend würde das massgebende Invalideneinkommen Fr. 47'065.50 (Fr. 52'295.-- x 90 %) betragen, sodass ein Erwerbsausfall von Fr. 27'573.-- (Fr. 74'638.65 ./. Fr. 47'065.50) und somit ein rentenausschliessender gerundeter Invaliditätsgrad von 37 % resultiert. Ob ein Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt ist, kann daher offen bleiben.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

    Daran ändert nichts, dass die RAD-Ärztin nach den operativen Fistelbehandlungen vom 7. bis 24. September 2021 und vom 17. Januar bis 23. Februar 2022 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 6/163/6-7), da diese vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterungen jedenfalls nicht drei Monate andauerten, was einer Änderung des Rentenanspruchs von vornherein entgegen steht (Art. 88a Abs. 2 IVV). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von ihr erwähnte Fussverletzung eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätte, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht dartat.


7.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt