Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00366
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 23. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___, diplomierter Bauleiter Tiefbau (vgl. Urk. 6/19/8), verunfallte am 18. Januar 2000 mit seinem Roller der Marke Suzuki Typ AN125, als er von einem Personenwagen der Marke Pontiac Typ Bonneville (vgl. Urk. 6/8/137) seitlich angefahren und zu Fall gebracht wurde. In der orthopädischen Beurteilung vom 19. Januar 2000 wurden die Diagnosen einer Kniekontusion/-distorsion rechts, eine Vorfusskontusion rechts sowie eine Beckenkontusion links gestellt. Im Verlauf stellten die Behandler die Diagnose einer medialen Meniskushinterhornläsion rechts, einer Knorpelläsion retropatellär im femoropatellären Gleitlager am medialen Femurcondylus sowie einer abgerissenen Plica infrapatellaris (vgl. Urk. 6/232/3). Die Suva erbrachte als zuständiger Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 6/8). Am 16. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). In der Folge gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 6/26, 6/43, 6/58). Am 14. August 2006 teilte die IV-Stelle ihm mit, er habe die Umschulung zum Berufsschullehrer erfolgreich absolviert, weshalb die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 6/99).
1.2 Am 11. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Juni 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/ Rente) an (Urk. 6/105). Am 27. April 2021 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte unter Hinweis auf bestehende Schmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie Standschwierigkeiten/Gleichgewicht eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 6/122). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/110, 6/151, 6/184) und holte weitere medizinische Berichte (Urk. 6/154-157, 6/177-182) sowie die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/158-173, 6/196) ein. Am 16. November 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 6/194). Mit Vorbescheid vom 23. November 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/198). Dagegen liess er am 12. Januar 2022 Einwand erheben (Urk. 6/211). Am 6. Juli 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie) notwendig (Urk. 6/222). Am 16. August 2022 wurde der IV-Stelle mitgeteilt, dass von der Suva als zuständiger Unfallversicherer bereits ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 6/227). In der Folge sistierte die IV-Stelle das Verfahren (Urk. 6/229). Am 30. November 2022 erstattete die Y.___ das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/232). Am 19. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Y.___-Gutachter hätten bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf unfallfremde Faktoren aufmerksam gemacht. Das Gutachten decke damit nicht alle Aspekte seiner komplexen Beschwerden ab, weshalb ein weiteres polydisziplinäres Gutachten unter Einbezug sämtlicher (unfallkausaler und unfallfremder) Aspekte notwendig sei (Urk. 6/233). Der Versicherte wurde am 16. Januar 2023 zur Begutachtung im Zentrum Z.___ am 1. Februar 2023 in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie sowie Psychiatrie aufgeboten; die neurologische Untersuchung wurde für den 15. März 2023 vorgesehen (Urk. 6/249). Am 1. Februar 2023 teilte der orthopädische Gutachter, Dr. med. A.___, der IV-Stelle telefonisch mit, die Untersuchung – die um 14.00 Uhr begonnen hatte – sei um 14.11 Uhr abgebrochen worden, da der Versicherte sich unkooperativ und frech verhalten habe (Urk. 6/250). Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 wurde der Versicherte aufgefordert, eine Bereitschaftserklärung auszufüllen, einen neuen Termin für die orthopädische Begutachtung bei Dr. A.___ zu vereinbaren und den Termin zur neurologischen Untersuchung am 15. März 2023 zu bestätigen (Urk. 6/252). Am 6. Februar 2023 liess der Versicherte ein Ausstandsbegehren gegen Dr. A.___ sowie die Z.___ als Gutachtensstelle stellen (Urk. 6/256). Am 24. April 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Ausstandsbegehren werde abgewiesen (Urk. 6/263). Gleichentags wies die IV-Stelle den Versicherten erneut auf seine Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens hin (Urk. 6/264). Nachdem der Versicherte zur Sache Stellung genommen hatte (Urk. 6/267), erliess die IV-Stelle am 13. Juni 2023 eine anfechtbare Zwischenverfügung und wies die Ausstandbegehren vom 6. Februar 2023 und 10. Mai 2023 ab. Sodann verfügte sie, die Begutachtung erfolge durch das Z.___ und die noch nicht erfolgte Begutachtung in den Disziplinen Orthopädie und Neurologie sei durch Dr. med. A.___ (Orthopädie) und Dr. med. B.___ (Neurologie) durchzuführen (Urk. 2 S. 2 [= Urk. 6/271]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 11. Juli 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein Ausstandsgrund gegen Dr. med. A.___ bestehe und das Gutachten neu zuzuteilen sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung (Zwischenverfügung), gegen welche keine Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG), dafür aber Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil resultiert (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) ist in den Bereichen der Invaliden- und der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1) eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen, womit die Beschwerdemöglichkeit an das hiesige Gericht gegeben ist.
1.2 Bei Anordnungen von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung von Gutachtern sind die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren gegeben (BGE 141 V 330 E. 5.2, BGE 139 V 339 E. 4.4, BGE 137 V 210 E, 3.4.2.7).
Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige «second opinion»), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung damit, der Beschwerdeführer sei am 1. Februar 2023 vom orthopädischen Gutachter Dr. A.___ begutachtet worden. Die Exploration habe allerdings nur wenige Minuten gedauert, da der Gutachter diese habe abbrechen müssen, nachdem der Beschwerdeführer die gestellten Fragen nicht mehr beantwortet habe. Die Tonaufnahmen seien abgehört worden, daraus würden sich keine Hinweise ergeben, wonach der Gutachter nicht in der Lage wäre, unvoreingenommen eine neutrale und unabhängige Beurteilung vorzunehmen. Der Gutachter habe die Untersuchung bis zu ihrem Abbruch sachlich durchgeführt. Es seien keine abschätzigen Bemerkungen persönlicher Natur gefallen und es habe kein beleidigender Ton geherrscht. Es sei auch sonst kein Verhalten zu erblicken, das objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters erwecken könnte. Die Art und Weise der Untersuchung erwecke keinen Anschein der Befangenheit. Er habe sich während der gesamten Dauer der Begutachtung sachlich und ruhig verhalten. Des Weiteren habe der Gutachter transparent aufgezeigt, weshalb die Begutachtung unter den gegebenen Umständen nicht mehr habe weitergeführt werden können und habe abgebrochen werden müssen. Rechtsprechungsgemäss könne sich ein Ausstandsbegehren ausserdem nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Es werde daher an der Begutachtung durch Dr. A.___ sowie an der Gutachterstelle Z.___ festgehalten und das Ausstandsbegehren abgewiesen (Urk. 2 S. 3-4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, am Nachmittag des 1. Februar 2023 sei er bei Dr. A.___ zum Gutachtensgespräch erschienen. Die Begutachtung sei von diesem nach nur sieben Minuten beendet worden mit der Unterstellung, er habe sich «unverschämt» verhalten. Obwohl er mehrfach und vehement auf der Weiterführung der Begutachtung insistiert habe, habe Dr. A.___ die Weiterführung der Untersuchung verweigert. Am Folgetag habe er seine Schilderungen mit der Erläuterung, dass das Vertrauen in die Gutachterstelle massiv gestört sei und eine andere Lösung gesucht werden müsse, eingereicht und am 6. Februar 2023 ein zusätzliches Ausstandsbegehren gestellt (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob gegen den orthopädischen Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, konkrete Ausstands- und Ablehnungsgründe vorliegen.
3.2 Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3).
So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 m.w.H.).
Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat, müssen grundsätzlich wiederholt werden. Wenn die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befangenheit jedoch erst zu einem spezifischen, genau bestimmbaren Zeitpunkt während des Verfahrens eingetreten ist, sind nur die danach vorgenommenen Handlungen zu wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5 mit Hinweis).
3.3
3.3.1 Aus den Tonbandaufnahmen (Urk. 9) ergibt sich, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer als unverschämt bezeichnete, er habe keinen Anstand. Der Beschwerdeführer hinterfragte zuvor die ihm gestellte Frage und verwendete zudem das Wort «Scheissdreck», was sich aber auf die gestellte Frage bezogen hatte und nicht gegen den Gutachter selbst gerichtet war. Daraufhin antwortete Dr. A.___: «So kann ich mit Ihnen kein Gutachten machen, so geht das nicht. Wir brechen ab». Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin, dass die Begutachtung weitergeführt werde und betonte dies wiederholt. Dr. A.___ blieb jedoch beim Entscheid, wonach er die Untersuchung abbreche. Die Tonbandaufnahme wurde nach 7:32 Minuten beendet, während Dr. A.___ und der Beschwerdeführer über den Abbruch beziehungsweise die Weiterführung der Untersuchung diskutierten.
3.3.2 Nach Lage der Akten ist erstellt, dass die gutachterliche Untersuchung durch Dr. A.___ am 1. Februar 2023 nach 7:32 Minuten abgebrochen wurde (vgl. Tonbandaufnahmen vom 1. Februar 2023, Urk. 9). Nachdem Dr. A.___ die Untersuchung abgebrochen hatte, nahm er um 14:11 Uhr mit der Beschwerdegegnerin telefonischen Kontakt auf. Aus der Telefonnotiz der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin geht Folgendes hervor: Dr. A.___ habe vom Abbruch der orthopädischen Untersuchung berichtet, die um 14:00 Uhr begonnen hatte. Der Beschwerdeführer habe sich unkooperativ und frech verhalten, er habe nicht mitmachen wollen. Auf eine Frage habe der Beschwerdeführer geantwortet: «weiss ich nicht, was für einen Sch… werde man da gefragt». Daraufhin sei die Untersuchung abgebrochen worden und der Beschwerdeführer sei gebeten worden, die Räumlichkeiten zu verlassen. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert habe, habe der Gutachter ihm erklärt, dass er die Polizei benachrichtigen werde, wenn er – der Beschwerdeführer – innert einer viertel Stunde die Gutachterstelle nicht verlasse. Nach interner Rück- und Absprache sei Dr. A.___ telefonisch über den weiteren Ablauf informiert worden und er habe sich damit einverstanden erklärt, den Beschwerdeführer nochmals einzuladen (Urk. 6/250).
3.4 Unter den gegebenen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach der Gutachter sich transparent gezeigt und sachlich dargelegt habe, weshalb die Begutachtung abgebrochen werden musste (Urk. 2). Aus den Tonbandaufnahmen geht hervor, dass die Reaktion des Gutachters Dr. A.___ voreilig war. Die Untersuchung wurde bereits nach wenigen Minuten aus nichtigem Anlass abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer die Art und Weise der Befragung hinterfragt hatte. Von einem Gutachter darf in einer solchen Situation erwartet werden, dass er die zu untersuchende Person vor Abbruch der Untersuchung über den Grund und die Bedeutung der Begutachtung erneut aufklärt. Zudem wäre vom Gutachter zu erwarten gewesen, dass er den Beschwerdeführer bei dessen unkooperativen Verhalten auf seine Mitwirkungspflichten hinweist, bevor der Abbruch der Untersuchung vollzogen wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vor diesem Hintergrund nicht von einer sachlichen Durchführung der Untersuchung gesprochen werden. Es wäre von Dr. A.___ zu erwarten gewesen, dass dieser dem Beschwerdeführer nach dessen Votum über die Befragungsart darüber informiert, weshalb eine detaillierte Befragung über den Unfall – der rund 23 Jahre zurückliegt – für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs relevant sein könnte. Eine weitere Möglichkeit wäre auch gewesen, vor einem endgültigen Abbruch der Begutachtung dem Beschwerdeführer eine Bedenkpause einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer selbst darauf bestand, die Begutachtung fortzusetzen. Von einem erfahrenen Gutachter kann erwartet werden, dass er auch bei Versicherten, die sich nicht immer kooperativ verhalten und gewisse Fragestellungen anzweifeln, die Situation zu beschwichtigen versucht. Einen gerechtfertigten Grund, die Begutachtung bereits nach 7:32 Minuten abzubrechen, ist daher nicht ersichtlich.
Aufgrund des hohen Stellenwertes eines Gutachtens ist zwingend erforderlich, dass die Gutachter ergebnisoffen an die Begutachtung herangehen. An die Unparteilichkeit und Unbefangenheit medizinischer Sachverständiger werden hohe Anforderungen gestellt. Der blosse Anschein reicht aus, um eine Befangenheit zu bejahen. Die genannten Äusserungen von Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer unverschämt sei und keinen Anstand habe, sowie der Abbruch der Begutachtung sind objektiv betrachtet geeignet, Misstrauen an der Unparteilichkeit des Gutachters zu erwecken und eine Befangenheit des Sachverständigen anzunehmen. Insgesamt ist ein Anschein der Befangenheit vorliegend gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1). Dem vom Beschwerdeführer gestellten Ausstandsbegehren ist daher zu entsprechen. Festzuhalten bleibt, dass die Gutheissung des Ausstandbegehrens in keiner Weise bedeutet, dass Dr. A.___ als Gutachter nicht nach bestem Wissen und Gewissen seine Beurteilung erstattet hätte.
3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass eine Neuzuteilung des polydisziplinären Gutachtens an eine andere Gutachtensstelle vorliegend nicht angezeigt ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen (Urk. 2 S. 3 f.), dass sich ein Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann. Nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2017 vom 12. April 2017 E. 3.1). Zulässig sind zwar Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde oder Institution, es müssen aber gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder Institution als solche sei befangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.1). Die blosse Kollegialität unter Fachpersonen, seien dies Ärzte oder Richter, gebietet keine Ausstandspflicht, ansonsten wären die entsprechenden Institutionen lahmgelegt (Entscheid 720 18 202/39 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. Februar 2019 E. 4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2011 vom 1. Februar 2012 E. 4.4). Der Beschwerdeführer brachte keine expliziten Einwände gegen die bereits erfolgten Teilgutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie vor (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Ein Ausstandbegehren gegen den neurologischen Gutachter Dr. med. B.___, dessen Begutachtung noch ausstehend ist, steht ebenfalls nicht im Raum. Mithin ist einzig die Neuzuteilung des orthopädischen Teilgutachtens angezeigt.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 13. Juni 2023 (Urk. 2) teilweise aufzuheben verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die orthopädische Begutachtung nicht an Dr. med. A.___ zuteilen darf.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario).
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2023 werden deren Dispositiv-Ziffer 1 ganz und Ziffer 3 teilweise aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die orthopädische Begutachtung nicht an Dr. med. A.___ zuteilen darf.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif