Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00367
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, absolvierte an der Y.___ ein Studium als Maschineningenieur (Urk. 5/1 Ziff. 5.3) und war seit September 2014 bei der Z.___ AG angestellt, als er sich am 22. November 2022 unter Hinweis auf ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/1 Ziff. 5.4 und 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche Abklärungen (Urk. 5/7-9) und zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 5/4, Urk. 5/13). Nach einem Standortgespräch am 28. Dezember 2022 (Urk. 5/6) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/16, Urk. 5/17, Urk. 5/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2023 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 5/22 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer befristeten Invalidenrente (Urk. 1, Urk. 5/19). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2022 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2023 (Urk. 2) gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten fest, es würden insbesondere persönliche Sorgen im Zusammenhang mit dem letzten Arbeitsplatz genannt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % zumutbar (S. 1). Die gesundheitlichen Beschwerden würden mit dem Positionswechsel zum Supply Chain Manager zusammenhängen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der neuen Führungsposition nicht unterstützt worden, worauf Angstzustände und Panikattacken zugenommen hätten. Aus diesem Grund habe er das Arbeitspensum auf 60 % reduziert. Persönliche Sorgen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz seien in der Invalidenversicherung jedoch nicht versichert (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 (Urk. 4) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit seien ausschliesslich die Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Demgemäss sei für die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, eine Arbeitsleistung zu erbringen, insofern eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, als es nicht auf sein subjektives Empfinden ankomme. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen seien nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen anzuerkennen. Die Angaben des Beschwerdeführers im Bericht von Dr. A.___ vom 23. Februar 2023 seien lediglich subjektiver Natur und nicht durch eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert objektiviert festgehalten (S. 1 Ziff. 2). Es seien keine verselbständigten psychischen Störungen ersichtlich, vielmehr hätten die arbeitsplatzbedingten, psychosozialen Umstände (Mobbing, Burnout) zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Beschwerdeführer habe selber anlässlich des Standortgespräches angegeben, er wünsche keine Unterstützung, da sich seine allgemeine Situation seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbessere. Vom behandelnden Arzt seien im Wesentlichen nur Befunde erhoben worden, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden, gleichsam in ihnen aufgehen würden. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei daher nicht gegeben (S. 2 Ziff. 3). Auffallend sei sodann, dass derzeit nur alle drei bis vier Wochen ein Behandlungstermin stattfinde, entsprechend sei ein bedeutendes therapeutisches Potential mit Auswirkung auf die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens vorhanden. Bei einer derart eingeschränkten Wahrnehmung von Therapiesitzungen sei der Leidensdruck behandlungs- und eingliederungsanamnestisch nicht ausgewiesen und es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Einschränkung anders zu begründen sei als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (S. 2 Ziff. 4).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, von Oktober 2014 bis November 2022 habe er für dieselbe Firma gearbeitet und dabei verschiedene Positionen innegehabt. Von Dezember 2019 bis Anfang Mai 2022 sei er Produktionsleiter sowie Mitglied der Geschäftsleitung gewesen. Ungefähr im Sommer 2020 hätten sich erste psychische Probleme entwickelt, welche mit der Zeit stärker geworden seien und gegen Ende des Jahres 2021 die Arbeit zusehends erschwert hätten. Er habe daher per April 2022 sein Pensum auf 60 % reduziert in der Hoffnung, dass dies zur Genesung führen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weshalb ihn sein damaliger Arzt krankgeschrieben habe. Sein aktuell behandelnder Arzt sei von der Beschwerdegegnerin nicht um einen Bericht gebeten worden und der Sachverhalt werde nicht korrekt dargestellt. Die gesundheitlichen Beschwerden würden nicht mit dem Positionswechsel zusammenhängen, vielmehr sei er ungefragt in diese Position versetzt worden, nachdem er sich krank gemeldet habe. Die mangelnde Unterstützung seitens der Vorgesetzten habe mehrere Jahre angedauert, nicht nur Wochen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Der früher behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 25. Juli 2022 (Urk. 5/4/3) zu Handen des Taggeldversicherers eine Erschöpfungsdepression (ICD-10 F32.9) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Mai 2022 (Ziff. 1, 2 und 7). Der Beschwerdeführer arbeite seit zirka acht Jahren als diplomierter Maschineningenieur und habe im Jahre 2019 neben Geschäftsleitung und Einkauf auch Verantwortung in der Produktionsleitung übernommen. Die Firma habe im Jahre 2020 ein Wachstum von 40 % und im Jahre 2021 ein solches von 60 % erzielt. Er habe sich überfordert gefühlt, es sei zu Lust- und Interesselosigkeit mit Angst gekommen. Trotz der Abgabe der Leitungsposition im April 2022 sei es zu keiner Verbesserung gekommen (Ziff. 3). Bereits vor 18 oder 19 Jahren habe er unter Panikattacken gelitten (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer nehme regelmässig an Terminen teil und versuche, die in der Therapie erworbenen Copingstrategien im Alltag umzusetzen (Ziff. 11).
3.2 Dr. med. univ. (A) A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 23. Februar 2023 (Urk. 5/13/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 19. Dezember 2022 (Ziff. 1). Dieser habe im Jahre 2019 eine Führungsposition übernommen. Die Vorgesetzten hätten ihn in dieser Rolle jedoch nicht unterstützt, sondern mit widersprüchlichen Anweisungen konfrontiert. Entsprechend seinem Pflichtbewusstsein habe er versucht, die Anweisungen zu erfüllen, was aufgrund der Widersprüchlichkeit jedoch nicht gegangen sei. In der Folge sei er immer ängstlicher und gereizter geworden, seine Ängste hätten so stark zugenommen, dass er bei Meetings nicht mehr habe teilnehmen können. Als letzten Ausweg habe er sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert. Aufgrund von Ängsten habe er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr benutzen können und es sei eine Schwindelsymptomatik aufgetreten, wenn er zu viel gearbeitet habe. Im September 2022 habe er per Ende November 2022 gekündigt (Ziff. 2). Aktuell bestünden diffuse und konkrete Ängste, die Symptome entsprächen einer Panikstörung, Agoraphobie sowie einer sozialen Phobie. Es bestehe die Tendenz zu einer leichten Besserung (Ziff. 3). Gemäss einer psychometrischen Testung mittels Beck Depressions-Inventar sei eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei nicht traurig, er sehe mutloser in die Zukunft als sonst. Er sehe eine Menge Fehlschläge und könne die Dinge nicht mehr so geniessen wie früher. Er leide unter Schuldgefühlen wegen Dingen, die er getan habe oder hätte tun sollen, und habe das Gefühl, vielleicht bestraft zu werden. Er kritisiere sich für all seine Mängel und sei von sich enttäuscht. Er weine nicht öfter als früher, sei aber unruhiger als sonst. Er habe weniger Interesse an anderen Menschen oder Dingen und es falle ihm schwerer, Entscheidungen zu treffen. Verglichen mit anderen Menschen fühle er sich viel weniger wert. Die Energie sei vermindert, die Schlafgewohnheiten, der Appetit und sein Interesse an Sexualität hätten sich aber nicht verändert. Es falle ihm schwer, sich längere Zeit auf irgendetwas zu konzentrieren, er fühle sich aber nicht müder oder erschöpfter als sonst. Gemäss dem Beck Angst-Inventar liege sodann eine klinisch relevante Angst vor. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit sowie die Spontanaktivitäten seien leicht beeinträchtigt. Eine mittelgradige Beeinträchtigung bestehe bezüglich der Selbstbehauptungs-, der Kontakt- und Gruppenfähigkeit sowie der familiären beziehungsweise intimen Beziehungen. Die Verkehrsfähigkeit sei schwer beeinträchtigt (Ziff. 5). Seit Behandlungsbeginn bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). Eine Restitutio ad integrum sei möglich und werde angestrebt (Ziff. 7). Der Beschwerdeführer verlasse seine Wohnung wieder und erweitere zunehmend den Bewegungsradius (Ziff. 11). Ab April sei eine Behandlungsfrequenz von einmal alle zwei Wochen vorgesehen. Er habe dem Beschwerdeführer zudem eine psychiatrische Spitex empfohlen, um den Bewegungsradius zu erweitern (Ziff. 12).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung, hielt in seinem Bericht vom 3. März 2023 die attestierte Arbeitsunfähigkeit für grundsätzlich nachvollziehbar (Urk. 5/13/6 Ziff. 1). Die aktuelle Behandlung sei fachgerecht (Ziff. 2). Seit Mai 2022 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig, wobei unklar sei, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien und in welchem Ausmass (Ziff. 3). Die angestammte Tätigkeit könne wohl nicht mehr aufgenommen werden, es seien Wiedereingliederungs- oder Umschulungsmassnahmen notwendig (Ziff. 4). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für weitere zwei Monate vollständig arbeitsunfähig sein werde (Ziff. 6).
4.
4.1 Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen stützte sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf medizinische Akten, welche zuhanden der Kranktaggeldversicherung erstellt worden waren, und verzichtete auf das Einholen weiterer Berichte. Damit liegen lediglich ein Arztzeugnis des früheren Psychiaters, ein Bericht des aktuell behandelnden Psychiaters sowie eine Aktenbeurteilung durch den beratenden Arzt des Krankentaggeldversicherers vor. Die von den Ärzten gestellten Diagnosen (Erschöpfungsdepression, Agoraphobie mit Panikstörung, leichte depressive Episode, klinisch relevante Angst; E. 3.1-2) stammen aus dem Bereich der depressiven Erkrankungen sowie der Angsterkrankungen und wurden vom beratenden Arzt des zuständigen Taggeldversicherers als nachvollziehbar beurteilt (E. 3.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit wie für alle psychischen Erkrankungen ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.2 Die beiden bei den Akten liegenden Berichte sind insgesamt wenig aussagekräftig, insbesondere enthalten sie zu wenig aussagekräftige Angaben, um die erforderliche Indikatorenprüfung durchzuführen. Unklar bleiben unter anderem die Bereiche der Persönlichkeit, der vorhandenen Ressourcen, des sozialen Kontexts sowie des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Damit lassen sich den vorhandenen Akten für die notwendige Indikatorenprüfung zu wenig konkrete Informationen entnehmen und beweisrechtlich entscheidende Aspekte können nicht geprüft werden.
Zu beachten ist weiter, dass in keinem der vorliegenden Berichte eine angepasste Tätigkeit näher umschrieben wird, und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % angesichts der genannten Diagnosen und der eher knappen Herleitung insgesamt wenig nachvollziehbar erscheint.
Zudem ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen grundsätzlich auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf den beruflichen Positionswechsel zurückzuführen, wobei persönliche Sorgen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien (E. 2.1), ist festzuhalten, dass die Annahme einer Invalidität stets ein medizinisches Substrat voraussetzt, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). Soziale Belastungen sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1). Mithin sind die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die bislang vorhandene medizinische Aktenlage erlaubt keine Beurteilung der Frage, ob es sich um einen verselbständigten invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt oder ob psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen. Gestützt auf die vorhandenen Berichte kann nicht ohne nähere Prüfung auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens geschlossen werden. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen fachärztlichen Beurteilung, die darüber Auskunft gibt, wie es sich im Gesamtkontext mit den sozialen Belastungen verhält und wie sich diese auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken.
4.4 Trotz dieser Unklarheiten verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einholen weiterer Berichte oder die Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung und stützte sich lediglich auf die Beurteilung durch den zuständigen Kundenberater (vgl. Stellungnahme vom 18. April 2023 im Feststellungsblatt vom 20. April 2023, Urk. 5/15 S. 2). Ein Beweisverfahren ist jedoch erforderlich und ein Abweichen davon nicht angezeigt: Es verhält sich vorliegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich insgesamt als ungenügend abgeklärt.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische Begutachtung veranlasse, gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen und der psychosozialen Faktoren unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden sein.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig