Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00374


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 8. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Ehemann Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1957 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1984 und 1989), gelernte Bankkauffrau, arbeitete seit dem 1. August 2013 in einem ca. 35%-Pensum als Mitarbeiterin in der Tagesbetreuung im Schülerhort der Stadt Z.___ (Urk. 7/7 und Urk. 7/13). Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine depressive Episode und eine Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12) sowie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 7/13) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/17-18) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/19, Urk. 7/22). Per 30. Juni 2019 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Stadt Z.___ einvernehmlich aufgelöst (Urk. 7/24 und Urk. 7/26). Am 20. November 2019 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/36) und holte weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/38-39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. März 2020, Urk. 7/42; Einwand vom 25. März 2020, Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/44).

    Am 3. August 2020 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte (durch das von ihr unterzeichnete Re-Evaluationsgesuch vom 23. Juli 2020 der Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___) erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 7/46-49). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2020 ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 7/51), wogegen sowohl die Versicherte als auch die Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___ Einwand erhoben (Urk. 7/55 und Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 7/63). Mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 (Urk. 8/68-69) reichte die Regionalleiterin Care Management der Swica zwei neue Arztberichte des Spitals C.___ vom 4. und 31. August 2020 (Urk. 7/64 und Urk. 7/66) zu den Akten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 informierte die IV-Stelle darüber, dass nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) aufgrund der zwei neu eingereichten Berichte «kein Revisionsgrund bei vorheriger Abweisung» gegeben sei
(Urk. 7/70-71). Die daraufhin am 21. Dezember 2020 gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2020 erhobene Beschwerde, womit X.___ Eingliederungsmassnahmen beantragte, wurde mit Urteil IV.2020.00875 vom 17. Juni 2021 vom hiesigen Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide (Urk. 7/74). Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage (Urk. 7/77-79). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/81). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Dezember 2021 bzw. am 2. Februar 2022 Einwand (Urk. 7/82 und Urk. 7/84-85). Mit E-Mail vom 14. Februar 2022 reichte die Versicherte die ärztliche Verordnung ergänzender Therapien vom 11. Mai 2021 der Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___ zu den Akten (Ur. 7/85-86). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 28. Dezember 2021 und stellte der Versicherten ab 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/90). Dagegen erhob die Versicherte am 25. Juli 2022 Einwand (Urk. 7/95). Auf Nachfrage bezüglich des Verfahrenstands informierte die IV-Stelle die Versicherte am 28. Oktober 2022, dass sich das Dossier beim Rechtsdienst zur Prüfung der ergangenen Entscheide befinde (Urk. 7/97). In der Folge ersetzte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Mai 2023 denjenigen vom 1. Juli 2022 und verneinte einen Rentenanspruch erneut (Urk. 7/100). Der dagegen von der Versicherten erhobene Einwand vom 24. Mai 2023 (Urk. 7/102-104) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2023 ab (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2023 erhob die Versicherte am 18. Juli 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Urteil IV.2020.00875 des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juni 2021 dahingehend umzusetzen, dass primär die Kosten, insbesondere der jeweilige Eigenanteil (getragen als «Selbstzahler»), des therapeutischen Massnahmen-Mix ab Corona-Lockdown (März 2020) im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen übernommen würden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen, mit der Verfügung vom 18. Mai 2020 sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Da keine Beschwerde eingereicht worden sei, sei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung stütze sich auf diverse Arztberichte, die Beurteilung vom RAD sowie eine nachvollziehbare Prüfung der Ressourcen. Aufgrund der Abklärungen und vom Standpunkt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses beurteilt, erscheine die Verfügung vom 18. Mai 2020 nicht als zweifellos unrichtig. Eine Wiedererwägung der genannten Verfügung sei deshalb nicht vorzunehmen. Am 3. August 2020 sei das erneute Gesuch eingegangen, welches für die aktuellen Abklärungen berücksichtigt werden könne. Gemäss der Abklärungen sei eine Verschlechterung per Mai 2020 allenfalls bereits per 14. April 2020 (gemäss Bericht von den Behandlern) eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin erneut in eine teilstationäre Behandlung begeben. Bei Ablauf der Wartezeit im April 2021 habe die Beschwerdeführerin das AHV-Alter erreicht. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Das erneute Gesuch sei abzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht habe die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen überwiesen. Zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. Juni 2021 habe die Beschwerdeführerin aber bereits das ordentliche Rentenalter erreicht. Somit habe sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen erübrigt, weshalb von Amtes wegen erneut der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden sei (Urk. 2).

1.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil IV.2020.00875 vom 17. Juni 2021 (E. 2 und E. 3) ihre Eigeninitiative für einen ambulanten Massnahmen-Mix ab Start des Corona-Lockdowns gewürdigt. Das Leistungsbegehren habe sich bzw. beziehe sich immer noch auf die selbstgetragenen Kosten bis zum Erreichen des AHV-Alters im April 2021. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch in ihren Vorbescheiden und in ihren Verfügungen nicht darauf eingegangen. Nach der gerichtlichen Rückweisung sei die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen sehr formalistisch vorgegangen (Fokus auf Fristen und Termine). Der erschwerten Situation von ihr und ihrem Ehemann sowie die selbständig ergriffenen Massnahmen im Corona-Lockdown seien nicht angemessen Rechnung getragen worden - ein Widerspruch gegenüber den zahllosen Regierungsmassnahmen in jener Zeit quer durch alle Instanzen und Brachen (Urk. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 7/44)
- entgegen dem irreführenden Titel - lediglich über den Rentenanspruch entschieden, wie bereits im Urteil vom 17. Juni 2021 festgestellt wurde. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde nicht geprüft. Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2020 war keine Beschwerde erhoben worden, weshalb diese und damit einhergehend auch der Entscheid, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, in Rechtskraft erwuchs.

    Das am 3. August 2020 von der Beschwerdeführerin erneut gestellte Gesuch verlangte zwar die «Re-Evaluation» des IV-Entscheids (Urk. 7/46 und 7/48-49), bereits aus dem Einwand vom 15. Oktober 2020 (Urk. 7/55 und Urk. 7/58) gegen den Vorbescheid vom 15. September 2020 (Urk. 7/51) ging aber hervor, dass die Beschwerdeführerin - zumindest auch - berufliche Massnahmen beantragte, über welche noch gar nicht entschieden worden war. In ihrer Beschwerde vom 21. Dezember 2020 beschränkte sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Antrag um Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/72/3-17). Strittig vor Gericht war damit lediglich noch die Zusprache beruflicher Massnahmen. Auch wenn nach dem am 17. Juni 2021 ergangenen Urteil IV.2020.00875 zwischenzeitlich nochmals ein Rentenanspruch strittig wurde (Urk. 7/81-100), hält die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde vom 18. Juli 2023 explizit fest, das Leistungsbegehren beziehe sich weiterhin (lediglich) auf die Zusprache beruflicher Massnahmen und im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen seien die Kosten für den therapeutischen Massnahmen-Mix ab Corona-Lockdown im März 2020 zu übernehmen (E. 2.2). Damit ist auch im vorliegenden Fall, wie bereits im Verfahren IV.2020.00875, gar keine Neuanmeldung (mehr) strittig. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits mit Urteil IV.2020.00875 vom 17. Juni 2021 rechtskräftig entschieden, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt worden sind, zu entscheiden.

2.2    Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - in Nachachtung des rechtskräftigen Urteils IV.2020.00875 vom 17. Juni 2021 - über den Anspruch beruflicher Massnahmen entscheide, worunter selbstredend insbesondere auch ein Entscheid über die bereits im damaligen Verfahren sowie heute konkret beantragte rückwirkende Kostenzusprache für die in «Eigeninitiative» und «bis dato» als «Selbstzahler» vorgenommenen Eingliederungsbemühungen (vgl. Urk. 7/72 und Urk. 1) zu verstehen war und ist.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 650.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 650.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz