Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00377
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 21. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1987 geborene X.___ wurde im Jahr 1994 Opfer eines Verkehrsunfalls. Im selben Jahre wurde ein Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert, dessen Einstellung sich als sehr schwierig entpuppte (Urk. 9/7/5-6, 9/7/14). In den Folgejahren zeigten sich eine zunehmende emotionale Instabilität und depressive Züge, es kam zum Schulabbruch und zum Übertritt in eine Privatschule, wo die Versicherte die letzten drei Schuljahre (Sek. A) absolvierte (Urk. 9/14/3-5, 9/15). Im Februar 2004 wurde bei der Versicherten eine Zöliakie diagnostiziert (Urk. 9/7/5).
Am 17. Juni 2004 stellten die Eltern für ihre Tochter ein Gesuch zum Bezug von IVLeistungen für Versicherte vor dem 20. Lebensjahr und beantragten Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. September 2004 (Urk. 9/8) und bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 ab (Urk. 9/18). Mit Urteil vom 27. April 2005 wies das hiesige Gericht die Sache an die Verwaltung zur Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung und neuem Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zurück (Prozess IV.2005.00139; Urk. 9/28). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Expertise vom 4. April 2006, Urk. 9/31) und Durchführung beruflicher Abklärungsmassnahmen (Urk. 9/41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (Urk. 9/47) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels Eingliederungswirksamkeit der von der Versicherten zwischenzeitlich anhand genommenen vierjährigen Ausbildung zur Metallbauerin (Beginn: August 2005; Urk. 9/34/1). Die Beschwerde der Versicherten dagegen (Urk. 9/52/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Oktober 2007 in dem Sinne gut, als es die erstmalige berufliche Ausbildung zur Metallbauerin als eingliederungswirksam beurteilte und die Sache an die Verwaltung zurückwies, um über den Taggeldanspruch der Versicherten zu verfügen (Prozess IV.2007.00260; Urk. 9/56 S. 12 f.).
Per 20. August 2007 erfolgte ein Wechsel des Lehrbetriebs, wobei die Lehrzeit im neuen Lehrvertrag aufgrund einer Wiederholung des zweiten Lehrjahrs bis 19. August 2010 verlängert wurde (Urk. 9/59, 9/62/3). Mit Verfügung vom 19. September 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 20. August 2007 bis 19. August 2010 ein kleines Taggeld zu (Urk. 9/72). Per 31. März 2010 wurde das Lehrverhältnis auf Veranlassung der Versicherten vorzeitig aufgelöst (Urk. 9/77, 9/86/1-2, 9/91/3 f.). Am 12. September 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle unter Einreichung des Fähigkeitszeugnisses vom 7. Juni 2011 mit, dass sie ihre Ausbildung im Sommer 2011 abgeschlossen habe und sich seither im Ausland aufhalte (Urk. 9/89 und Urk. 9/90). Hierauf teilte ihr die IV-Stelle am 22. Februar 2012 mit, dass sie nach erfolgreich abgeschlossener beruflicher Massnahme rentenausschliessend eingegliedert sein könnte (Urk. 9/95). Die Versicherte arbeitete in den folgenden Jahren monateweise hauptsächlich an Festivals im Gastrobereich (Urk. 9/102/3, 9/103). Im November 2019 wurde im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der Klinik Y.___ AG eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Urk. 9/114/7).
1.2 Am 26. Februar 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihren Diabetes und eine psychisch bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung wieder zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/99). Nachdem sie die IV-Stelle am 28. Februar 2022 darüber informiert hatte, seit 1. August 2021 zu 60 bis 80 % als Aushilfe im Stundenlohn in einer Bar zu arbeiten (Urk. 9/120), teilte ihr die IV-Stelle am 10. März 2022 mit, den Anspruch auf die gewünschte Teilinvalidenrente zu prüfen, nachdem die Versicherte keine Unterstützung bei der Eingliederung mehr benötige (Urk. 9/122). Im Zuge dessen holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein (Expertise vom 27. November 2022, Urk. 9/140). Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/144). Nachdem diese mit ihrem Einwand (Urk. 9/148, 9/151) die Zusprache einer Rente und beruflicher Eingliederungsmassnahmen hatte beantragen lassen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2023 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf Umschulung oder Berufsberatung; indes könne dem Anliegen der Versicherten im Sinne von Unterstützung bei der Stellensuche gefolgt werden. Angesichts des aktuellen Anstellungsverhältnisses sei aber unklar, ob sie daran Interesse habe. Sie könne sich hierfür bei Bedarf melden (Urk. 9/154 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 25. Juli 2023 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer adäquaten Umschulung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend im Nachgang der neuerlichen Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2021 (Urk. 9/99) bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind bezüglich des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend diesbezüglich auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
1.4
1.4.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4.2 In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).
1.4.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem eingeholten Gutachten eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Aus dem Vergleich der massgeblichen Erwerbseinkommen, welche jeweils gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln seien, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach der IV-unterstützten Ausbildung zur Metallbauerin nicht versucht habe, in diesem Beruf Fuss zu fassen, sie vielmehr auf Reisen gewesen sei respektive in Spanien gelebt habe und, wenn sie im Sommer in die Schweiz gekommen sei, im Gastrobereich oder gemäss ihren Angaben in der Baubranche gearbeitet habe, und dabei zudem von den Mieteinnahmen und dem Nachlass ihrer Mutter gelebt habe, sei – mit Blick auf das Valideneinkommen – davon auszugehen, dass sie auch bei guter Gesundheit nicht als Metallbauerin tätig wäre.
Was den geltend gemachten Umschulungsanspruch anbelange, werde der Richtwert von 20 % Erwerbseinbusse im Vergleich des angepassten Einkommens mit dem noch möglichen Einkommen als Metallbauerin klar unterschritten. Auch würde eine Umschulung nicht der Gleichwertigkeit entsprechen, da die Beschwerdeführerin zuletzt im Gastronomiebereich gearbeitet habe (Urk. 2). Mit der Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 wies die Beschwerdegegnerin neuerlich auf das Erfordernis der Gleichwertigkeit und die fehlende invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer Umschulung hin (Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat dagegen im Wesentlichen den Standpunkt, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die paranoide Schizophrenie zwar remittiert, indes werde die Rückfallgefahr angesichts der hohen und massiven Vulnerabilitäten als hoch eingestuft. Aufgrund der anderen Diagnosen könne sie den erlernten Beruf gar nicht mehr, eine allfällige Verweisungstätigkeit bisher zu 60 %, nach einer erfolgreichen, noch stattzufindenden Behandlung zu 70 % ausüben. Die Berufsausübung sei aber an Konditionen gebunden, die es in der freien Wirtschaft nicht mehr gebe (Urk. 1 S. 3).
Was den Einkommensvergleich anbelange, sei für die Festsetzung des Valideneinkommens auf das mögliche Einkommen als Polymechanikerin respektive Metallbauerin von Fr. 80'000.-- bis Fr. 90'000.-- abzustellen. Mit aller Deutlichkeit bestritten werde, dass sie als Gastwirtschaftsmitarbeiterin zu qualifizieren sei (S. 2). Vielmehr habe sie den Beruf im Gastgewerbe aus purer Not ergriffen, um über die Runden zu kommen (S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe zudem das von ihr selbst vor über zehn Jahren festgelegte Valideneinkommen von Fr. 65'471.38, welches mindestens zu akzeptieren sei, um Fr. 10'000.-- reduziert, dies ohne Begründung und in Verletzung des rechtlichen Gehörs, habe sie doch zum einwandweise geforderten Valideneinkommen als gelernte Metallbauerin/Polymechanikerin nicht Stellung genommen (S. 2 und S. 3 f.). Das Invalideneinkommen sei des Weiteren gestützt auf den tatsächlich verdienten Lohn zu ermitteln, habe sie denselben doch nicht freiwillig, sondern nolens volens akzeptiert. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, auf Eingliederungsmassnahmen könne verzichtet werden, da sie adäquat eingegliedert sei, müsse dieses Einkommen massgeblich sein (S. 4).
Selbst aus dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % resultiere aber ein Anspruch auf Umschulung. Die Beschwerdegegnerin habe sich entgegen dem gerichtlichen Auftrag vom 27. April 2005 geweigert, ihr dannzumal die beruflichen Massnahmen zur Ausbildung als Floristin zu gewähren, und habe den Beruf als Metallbauerin unterstützt, obwohl diese Tätigkeit von Anfang an ungeeignet gewesen sei (S. 5). Im aus der Not ergriffenen Beruf im Gastgewerbe könne sie mittel- und langfristig keine Chancen wahrnehmen. Ihre Leiden würden sich im Wunschberuf als Floristin weniger einschränkend auswirken. Um ihre mittel- und langfristigen Berufschancen zu wahren, sei die Umschulung zu gewähren. Danach könne immer noch über den Rentenanspruch befunden werden (S. 7)
2.3 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Materiell streitig ist in erster Linie der Anspruch auf eine Umschulung zur Floristin.
3. Vorweg zu prüfen ist die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 2), führt eine solche doch ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Mit Blick auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) und die Begründung im angefochtenen Entscheid, welcher sich ohne Weiteres entnehmen lässt, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens nicht (mehr) auf das hypothetische Einkommen als Metallbauerin abstellt, sondern das gestützt auf die LSE ermittelte Einkommen im Bereich Gastronomie als relevant erachtete (Urk. 2 S. 1 f.), ist aber eine Gehörsverletzung ohne Weiteres zu verneinen.
4.
4.1 Was die im Streite stehenden materiellen Ansprüche anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin unbestritten auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2021 (Urk. 9/99) eingetreten und hat im angefochtenen Entscheid nicht nur den Rentenanspruch beurteilt. Sie hat auf Einwand der Beschwerdeführerin hin (Urk. 9/148, 9/151) auch den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen neuerlich geprüft, nachdem sie zunächst am 10. März 2022 den Abschluss der beruflichen Eingliederung mitgeteilt hatte (Urk. 9/122). Ob bezüglich des Rentenbegehrens von einer Neu- oder Erstanmeldung auszugehen ist (vgl. zur Abgrenzung: Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.1 f. mit Hinweisen), kann im Ergebnis offenbleiben, da zu Recht unbestritten ist, dass mit der im Jahr 2019 ausgebrochenen paranoiden Schizophrenie, obwohl zwischenzeitlich remittiert, ein Revisionsgrund vorliegt, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
4.2 Mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Umschulung und die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerdegegnerin entgegen dem gerichtlichen Auftrag vom 27. April 2005 geweigert habe, ihr berufliche Massnahmen zur Ausbildung zur Floristin zu gewähren und den von Anfang an ungeeigneten Beruf zur Metallbauerin unterstützt habe (E. 2.2), ist vorweg Folgendes festzustellen:
Die Rückweisung im Urteil IV.2005.00139 vom 27. April 2005 erfolgte, weil zwar unbestritten war, dass der Diabetes und die Zöliakie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten, die Akten indes Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung lieferten, aufgrund welcher sich der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin in den meisten Berufen nicht IV-relevant eingeschränkt sei, ohne eine neutrale medizinische Begutachtung nicht bestätigen liess. Entsprechend erfolgte die Rückweisung zur medizinischen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, ohne dass über den Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin dannzumal ins Auge gefassten und ihrem Wunschberuf entsprechenden Erstausbildung zur Floristin entschieden wurde (Urk. 9/28 S. 5 f.).
4.3 In der Folge trat die Beschwerdeführerin im August 2005 die von ihr selbst gefundene Lehrstelle als Metallbauerin an (Urk. 9/34/1). Diese Ausbildung wurde zwar von der Beschwerdegegnerin als nicht eingliederungswirksam beurteilt (Urk. 9/47). Indes schloss das hiesige Gericht mit Urteil IV.2007.00260 vom 29. Oktober 2007 (Urk. 9/56), dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei feststehender invaliditätsbedingt verzögerter erstmaliger Ausbildung zwar immer wieder zu Absenzen in ihrer Ausbildung zur Metallbauerin geführt hätten. Doch könne den medizinischen Akten nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin langfristig im rauen Klima auf den Baustellen nicht behaupten könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Ausbildung den persönlichen und gesundheitlichen Verhältnissen unter Einhaltung eines reduzierten Pensums durchaus angemessen sei und einem erfolgreichen Lehrabschluss nichts entgegenstehe. Auch stehe nicht von vornherein fest, dass die Beschwerdeführerin dereinst nur zu 80 % arbeitsfähig sein werde, weshalb die Erwerbsaussichten als durchaus intakt beurteilt, die zeitliche und finanzielle Angemessenheit der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG bejaht und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, über die Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin zu verfügen (Urk. 9/56 S. 9 ff.).
Das Urteil basierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 4. April 2006 (Urk. 9/31; vgl. Urk. 9/56 S. 6 ff.). Diagnostisch schloss Dr. Z.___ darin auf eine sonstige Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8), rezidivierende Depressionen, überwiegend wohl mittelschweren Grades (ICD-10 F33.1), und in Berücksichtigung der erhöhten Tendenz zu Müdigkeit bei verlängerten Erholungspausen auf eine Neurasthenie (ICD-10 F48.). Er erachtete es im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss der Metallbauerlehre und im Sinne einer invaliditätsverhindernden Massnahme als ideal, wenn die Beschwerdeführerin ihre Lehre fortsetzen könnte, indes bei einem Wochentag Pause, um sich erholen zu können (Urk. 9/31/7-9).
4.4 Der Beschwerdeführerin gelang es in der Folge denn auch, das Fähigkeitszeugnis als Metallbauerin zu erlangen (Urk. 9/90), wenn auch der Weg dahin über einen Lehrstellenwechsel mit Wiederholung des zweiten Lehrjahrs und eine vorzeitige Auflösung des zweiten Lehrverhältnisses mit einem um ein Jahr verzögerten Abschluss im Jahr 2011 führte (Urk. 9/59, 9/62/1, 9/77, 9/90). Die Wiederholung des zweiten Lehrjahres erfolgte gemäss Angaben der Beschwerdeführerin, weil ihr die Ausbildung aufgrund privater Probleme zu viel geworden sei (Urk. 9/62/3). Die vorzeitige Auflösung des zweiten Lehrverhältnisses per 5. März 2010 (Urk. 9/77) nahm die Beschwerdeführerin in Absprache mit dem Berufsinspektorat vor, nachdem sie sich im Lehrbetrieb nicht mehr ernst genommen gefühlt und mit allen Streitigkeiten gehabt habe. Den theoretisch dennoch im Sommer 2010 möglichen praktischen Prüfungsteil absolvierte sie gemäss Aktenlage im Sommer 2011 (Urk. 9/91/3-4).
4.5 Gestützt auf diese Aktenlage schloss die Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 12. September 2011, wonach sie sich seit dem Ausbildungsabschluss im Ausland aufhalte oder auf Reisen sei, was auch noch auf das nächste Jahr zutreffen werde (Urk. 9/89), am 22. Februar 2012 auf einen erfolgreichen Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert sein könnte, mithin kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 9/95).
5.
5.1 Im Nachgang zur neuerlichen Anmeldung vom 26. Februar 2021 (Urk. 9/99) führte die Beschwerdegegnerin am 12. April 2021 ein telefonisches Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Anlässlich desselben erklärte diese, nicht mehr im Metallbau gearbeitet zu haben, die Belastung sei zu hoch gewesen. Ihre Belastbarkeit sei eingeschränkt. Es gebe gute und schlechte Tage, an guten sei sie voll arbeitsfähig, an schlechten arbeitsunfähig. Sie wünsche Hilfe bei der Eingliederung, könne sich aktuell ein 60- bis 80%iges Pensum vorstellen und suche eine Teilzeitstelle. Im Gastrobereich, wo sie zuletzt gearbeitet habe, sei es schwierig, eine Stelle zu finden (Urk. 9/102/2-4).
5.2
5.2.1 In medizinischer Hinsicht ist den neu eingegangenen ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 zur Therapieeinstellung bei insuffizient behandeltem Diabetes Typ 1 in die Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung des Universitätsspitals A.___ eintrat, von wo sie am 12. Oktober 2019 bei einem Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie, aufgrund welcher Diagnose sie im Sommer 2019 in Spanien zwangsweise hospitalisiert gewesen sei, notfallmässig in die Klinik Y.___ AG verlegt wurde (Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 12. Oktober 2019, Urk. 9/138). Im Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 20. November 2019 (Urk. 9/114/7-9) zum Aufenthalt vom 12. bis 22. Oktober 2019 wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei weder psychiatrisch noch somatisch krankheitseinsichtig gewesen. Am Tag der Entlassung sei die Situation trotz verschiedener deeskalierender Massnahmen eskaliert; die Beschwerdeführerin sei letztlich bei fehlender Eigen- und Fremdgefährdung ausgetreten. Nach einer kurzen Hospitalisierung im Sanatorium B.___ Ende Oktober 2019 (Aufenthaltsdauer bis 27. Oktober 2019, Beginn unleserlich, Urk. 9/114/4-5), welche auf freiwilliger Basis bei psychotischem Zustandsbild erfolgt und infolge einer disziplinarischen Entlassung bei beleidigendem und verbal aggressivem Verhalten der Beschwerdeführerin beendet worden sei, stellte sich die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 notfallmässig im Seespital C.___ bei Unsicherheit bezüglich Blutzuckereinstellung vor. Am Folgetag verliess sie die Klinik trotz ausdrücklichem Verbot und wurde - polizeilich gesucht - auf einem Zugperron aufgegriffen, worauf sie per fürsorgerischer Unterbringung ins Sanatorium B.___ eingewiesen wurde (Urk. 9/134). Gemäss Austrittsbericht dieser Klinik vom 27. Dezember 2019 zum Aufenthalt vom 30. Oktober bis 13. Dezember 2019 konnte die anfänglich stark psychotische Beschwerdeführerin, deren Wutausbrüche ein Polizeiaufgebot und eine zwangsweise medizinische Massnahme nach sich zogen, unter medikamentöser Behandlung in stark gebesserten Zustand austreten (Urk. 9/114/1-3).
5.2.2 Die seit Januar 2020 delegierende Psychiaterin, dipl. Ärztin D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. Mai 2021 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie seit Sommer 2019 und rezidivierende depressive Störungen seit der Jugendzeit (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert unter der Medikation mit Zoloft. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dem Diabetes, der Glutenallergie und einem Status nach Cannabis-Abhängigkeit bei seit Mitte Oktober 2020 vorliegender Abstinenz bei. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % als Schlosserin. Wahrscheinlich sei mittelfristig eine Teilzeitarbeit im Umfang von 30 bis 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich (Urk. 9/110/1-4). Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin erklärte sie am 21. Januar 2022, dass seit Behandlungsbeginn am 27. Januar 2020 keine akut-psychotischen Symptome vorgelegen hätten, hingegen immer wieder depressive Phasen (Urk. 9/117).
5.2.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, schloss in seinem Gutachten vom 27. November 2022 auf folgende Diagnosen (Urk. 9/140 S. 30 ff.):
- Paranoide Schizophrenie, vollständige Remission (ICD-10 F20.05)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F12.201).
Ausgehend von der Aktenlage, den Schilderungen der Beschwerdeführerin wie auch den beobachtbaren und eruierbaren Symptomen hätten bereits in der Kindheit und Jugend psychische Probleme mit einer Impulskontrollstörung, emotionaler Labilität und Substanzmissbrauch vorgelegen, welche zu Leistungsdefiziten im sozialen und schulisch-beruflichen Bereich geführt hätten. Mit Ausbruch der psychotischen Symptomatik 2019 und der entsprechenden Symptombeschreibung müsse von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden. Da unter der implementierten Behandlung aktuell keine psychotische Symptomatik mehr vorliege und es bisher zu keinem Rezidiv gekommen sei, könne von einer vollständigen Remission ausgegangen werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Auftreten erneuter Rezidive ausgeschlossen werden könne. Zudem nehme die behandelnde Therapeutin die Beschwerdeführerin als depressiv wahr (vgl. zur Fremdanamnese: S. 23), was auch als eine Negativsymptomatik im Sinne der bestehenden Diagnose gewertet werden könne. Allerdings sei während der Begutachtung keine depressive Symptomatik beobachtbar gewesen und auch nicht geschildert worden (S. 30).
Angesichts der Krankheitsentwicklung mit der Vorgeschichte müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer schleichenden Entwicklung der Krankheit ausgegangen werden, die in Kombination mit zusätzlichen Stressoren (Tod der Mutter 2013, Arbeitsüberlastung) sowie komorbiden Störungen (Cannabiskonsum) wie auch einer Persönlichkeitsakzentuierung zum Ausbruch der Krankheit mit produktiver Symptomatik geführt habe. Die Selbst- und Emotionsregulationsschwierigkeiten seien einer Persönlichkeitsakzentuierung zuzuschreiben, welche in Kombination mit den vorliegenden somatischen Beschwerden und den damit einhergehenden Limitierungen zu einer Verstärkung der bereits bestehenden Probleme führe (z.B. Selbstüberforderung, Vermeidung einer aktiven Auseinandersetzung mit Gefühlen, kompensatorisches Suchtverhalten). Weiter liege eine Cannabisabhängigkeit vor, welche aktuell teilremittiert sei (S. 30).
Gemäss den Standardindikatoren ergebe sich in der Summe der bereits früher angesiedelten somatischen und psychischen Probleme als Vorläufer der paranoiden Schizophrenie mit einem Ausbruch der Erkrankung 2019 in Kombination mit einer ungünstigen Selbst- und Emotionsregulation im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung und dem Substanzmittelmissbrauch eine schwere Ausprägung der Erkrankung. Die komorbiden somatischen Diagnosen wirkten sich zusätzlich negativ auf das Zustandsbild aus (S. 30 f.).
Angesichts der bereits in der Kindheit angesiedelten Problematik sei davon auszugehen, dass bei vorbestehender Vulnerabilität und der genetischen Komponente für psychische Erkrankungen ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv bestehe (S. 35, siehe auch: S. 33). Hinsichtlich der psychotischen Symptomatik komme es bei 80 % der Betroffenen zu einem Rezidiv. Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Rezidivs möglichst zu vermeiden, sollten krankheitsbedingte Einschränkungen im Alltag und im Beruf (z. B. verminderte Stresstoleranz, rasche Reizüberflutung, erhöhtes Bedürfnis nach Pausen) respektiert und chronischer Stress vermieden werden. Ferner könne die Abstinenz von psychotropen Substanzen wie auch das Erlernen funktionaler Emotionsregulationsstrategien die Wahrscheinlichkeit für ein erneutes Auftreten eines Rezidivs minimieren (S. 36).
Unter Darlegung der Funktionsstörungen nach Mini-ICF-Rating (S. 39 ff.) schloss Dr. E.___, dass sich in der angestammten Tätigkeit als Metallbauerin aufgrund der reduzierten Belastbarkeit, welche zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führen könne, ein erhöhtes Risiko für Fehler ergebe, was insbesondere bei der Arbeit mit Maschinen gefährlich sein könne. Darüber hinaus sei eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit grundsätzlich denkbar, dies jedoch in einem reduzierten Teilpensum und mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen aufgrund der reduzierten Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Besonders zentral sei eine wohlwollende Arbeitsumgebung, wo Rücksicht auf die Einschränkungen genommen werden könne. Ausreichende Regenerationszeiten seien ebenfalls zentral. In einer angepassten Tätigkeit sollten dieselben Aspekte berücksichtigt werden (S. 41 f.).
In der angestammten Tätigkeit sei bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden eine Anwesenheit von 28 Stunden möglich, wobei die Leistungsfähigkeit dabei realistischerweise um 4 Stunden eingeschränkt sei. Diese Einschränkung resultiere aus dem erhöhten Bedarf nach Pausen zur Selbstwahrnehmung und Regeneration, um eine Überforderung am Ende des Tages zu vermeiden. Nachtschichten und Arbeiten in der Nacht sollten vermieden oder zeitlich begrenzt werden. Seit der Anmeldung vom Februar 2021 sei diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 60 % anzunehmen.
Eine angepasste Tätigkeit zeichne sich durch ein wohlwollendes, verständnisvolles Umfeld, regelmässige Pausen sowie ausreichende Regenerationszeiten aus. Schwere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten an Maschinen sollten vermieden werden, bei Steigerung der körperlichen Arbeit seien die Pausen gegebenenfalls anzupassen (S. 43). In solch einer angepassten Tätigkeit mit regelmässigen Pausen und Erholungszeiten wäre eine maximale Präsenz von täglich 8.4 Stunden möglich während 4 Tagen pro Woche, dies unter Einschränkungen von zirka einer Stunde täglich, welche die Beschwerdeführerin für regelmässige Pausen benötige. Seit der Anmeldung vom Februar 2021 sei diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % anzunehmen, welche prospektiv auf maximal 70 % gesteigert werden könne (S. 44).
Wiedereingliederungsmassnahmen erachtete Dr. E.___ aktuell als nicht notwendig, habe die Beschwerdeführerin doch eine Stelle gefunden, an welcher sie sich wohl fühle, sozial gut eingebunden sei und Rücksicht auf ihre Symptomatik genommen werden könne. Sollte sich die Arbeitsplatzsituation verändern, wären Wiedereingliederungsmassnahmen zum Erhalt der aktuellen Arbeitsfähigkeit jedoch zentral (S. 36).
5.2.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beurteilte das Gutachten von Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 28. November 2022 als schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, vollständig remittiert, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Seit Februar 2021 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 70 % (Urk. 9/143/7)
6.
6.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 27. November 2022 (Urk. 9/140) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine ärztliche Expertise (E. 1.7). So ist es für die streitigen Belange umfassend, erging gestützt auf eine umfassende Anamneseerhebung inklusive Drittanamnese der behandelnden Psychotherapeutin (S. 23), eine eingehende Symptomerfassung unter anderem gemäss den AMDP-Richtlinien (S. 19 ff) sowie die Verhaltensbeobachtung und damit gestützt auf allseitige Untersuchungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit denselben auseinander (S. 30 ff.). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 6-11, S. 24-26) abgegeben.
Überzeugend erweist sich die Expertise denn auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge. So leuchtet die Schlussfolgerung von Dr. E.___ ein, wonach bei der Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit und Jugend psychische Probleme vorgelegen hätten und Jahre vor Ausbruch der paranoiden Schizophrenie unspezifische Symptome im Sinne einer sogenannten Prodromalphase vorgelegen seien, welche in Kombination mit zusätzlichen Stressoren (u.a. Tod der Mutter im Jahr 2013) sowie komorbiden Störungen (Cannabiskonsum, Persönlichkeitsakzentuierung) zum Ausbruch der Krankheit mit produktiver Symptomatik 2019 geführt hätten (S. 30). Nachvollziehbar und einlässlich begründet erweist sich seine Beurteilung auch insoweit, als er die paranoide Schizophrenie als unter implementierter Behandlung vollständig remittiert beurteilte (S. 30), indes von einem deutlich erhöhten Rezidivrisiko ausging (S. 33), welchem mittels Berücksichtigung krankheitsbedingter Einschränkungen (z.B. verminderte Stresstoleranz, rasche Reizüberflutung, erhöhtes Bedürfnis nach Pausen) Rechnung zu tragen sei (S. 36).
Eine aktuelle depressive Symptomatik schloss Dr. E.___ im Lichte der diesbezüglich weitgehend unauffälligen Befunde (S. 20) nachvollziehbar aus (S. 30). Dipl. Ärztin D.___ beurteilte die depressive Störung unter der Medikation mit Zoloft damit einhergehend bereits im Bericht vom 19. Mai 2021 als remittiert (E. 5.2.2).
Was die zusätzlich diagnostizierten komorbiden Störungen der akzentuierten Persönlichkeitszüge und der psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig teilremittiert, anbelangt, mass Dr. E.___ denselben nachvollziehbar insbesondere negative Wirkungen im Hinblick auf ein allfälliges Rezidiv der paranoiden Schizophrenie bei (S. 33 f.).
6.2 Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ anbelangt, schloss er, dass die reduzierte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und zu einem erhöhten Risiko für Fehler führen könne, was bei der Arbeit mit Maschinen gefährlich sein könne (S. 41). Im Rahmen einer integralen Würdigung von Vorgeschichte, relevanten Befunden, Beschwerden und Ressourcen (vgl. S. 38) schloss er im Ergebnis aber, mithin unter Berücksichtigung der sich aus der reduzierten Belastbarkeit ergebenden Einschränkungen, auf eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit unter «realistischen Bedingungen» von circa 60 %. In einer optimal angepassten Tätigkeit schloss er auf prognostisch 70 % (S. 43 f.). Diese Einschätzung begründete der Gutachter unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen; E. 1.3) hinreichend und nachvollziehbar. So legte Dr. E.___ mit Blick auf das Rezidivrisiko plausibel dar, dass mit der paranoiden Schizophrenie, obwohl remittiert, in Kombination mit einer ungünstigen Selbst- und Emotionsregulation im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung und dem Substanzmittelmissbrauch in der Summe ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung vorliegt. Dass die somatischen Diagnosen sich zudem ressourcenschmälernd auswirken (S. 30), überzeugt ebenfalls, misst doch die Beschwerdeführerin dem Diabetes massgebliche Bedeutung für ihren Energieverlust bei (S. 13), wenn sich auch diese Störung ebenso wie die Glutenallergie gemäss Aktenlage weiterhin nicht direkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. dazu E. 5.2.2). In rechtsgenüglicher Diskussion der Funktionseinbussen und Ressourcen der Beschwerdeführerin (S. 39 ff.) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung (S. 26 ff.) und in Berücksichtigung des sozialen Kontextes (S. 24) legte Dr. E.___ sodann aus versicherungsmedizinischer Sicht schlüssig dar, dass die psychischen Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Bereich zu 40 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit prognostisch zu 30 % einschränken. Anlass, diese unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 erstattete gutachterliche Einschätzung nicht zu übernehmen, besteht nicht (BGE 145 V 361 E. 4.3, 145 V 361 E. 4.2.2). Die Beurteilung von dipl. D.___ vom 19. Mai 2021, wonach dannzumal lediglich eine 20%ige Arbeitsfähigkeit als Metallbauerin vorgelegen habe und prognostisch eine solche von 30-50 % (E. 5.2.2), erging weder unter Beachtung der massgebenden Indikatoren noch findet sich eine Begründung für die attestierten Arbeitsunfähigkeiten, weshalb sie keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu begründen vermag.
7.
7.1 Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin und des medizinischen Zumutbarkeitsprofils sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, wonach an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind und der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (BGE 138 V 457 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen, 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen), ist ohne Weiteres von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten respektive prognostisch 30 % in einer optimal angepassten Tätigkeit.
7.2
7.2.1 Bei der Ermittlung des zwischen den Parteien insbesondere strittigen Valideneinkommens (E. 2.1 und E. 2.2) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - hier August 2021, da die Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2021 erfolgte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
7.2.2 Wie dargelegt, wurde die von der Beschwerdeführerin selbst gewählte Ausbildung zur Metallbauerin im Urteil IV.2007.00260 als überwiegend wahrscheinlich eingliederungswirksam (E. 4.3) beurteilt. Der Beschwerdeführerin gelang es denn auch mit Verzögerung, die IV-unterstützte Erstausbildung im Sommer 2011 erfolgreich abzuschliessen (E. 4.4). Im Anschluss daran hielt sie sich im Ausland auf und ging auf Reisen (E. 4.5). Eine Stelle als Metallbauerin trat sie nach Lehrabschluss nie an und macht auch nicht geltend, eine solche je gesucht zu haben. Dass es der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Lehre aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, einer hochprozentigen Tätigkeit im Metallbau nachzugehen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Wiederholung des zweiten Lehrjahres erfolgte gemäss Angaben der Beschwerdeführerin, weil ihr die Ausbildung aufgrund privater Probleme zu viel geworden sei (Urk. 9/62/3); gesundheitliche Gründe hierfür wurden nicht angegeben. Die vorzeitige Auflösung des zweiten Lehrverhältnisses per 5. März 2010, mithin wenige Monate vor Lehrabschluss, erfolgte sodann, weil sie sich nicht mehr ernst genommen gefühlt, mit allen Streitigkeiten gehabt habe und schlecht behandelt worden sei (Urk. 9/91/3). Wenn auch nicht auszuschliessen ist, dass diese Umstände mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang standen, lässt dies doch nicht nachträglich auf eine Ungeeignetheit der Ausbildung und anschliessende gesundheitliche Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme als gelernte Metallbauerin schliessen. Die Beschwerdegegnerin ging denn auch in der unwidersprochenen Mitteilung vom 22. Februar 2012 betreffend Abschluss beruflicher Massnahmen davon aus, die Beschwerdeführerin könnte rentenausschliessend eingegliedert sein (Urk. 9/95), und legte diesem Schluss einen Einkommensvergleich zugrunde, welcher von Seiten beider Vergleichseinkommen auf demselben statistischen Lohn gemäss LSE 2008 für Arbeiten in der Metallbe- und -verarbeitung von Fr. 65'471.38 für ein volles Arbeitspensum beruhte (Urk. 9/94, 9/97). Sie ging entsprechend davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit als Metallbauerin zu 100 % ohne Leistungsminderung zumutbar.
Die Beschwerdeführerin trat denn auch in den Folgejahren durchaus körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten an, wenn auch stets nur für kurze Zeiträume, mit fraglos erheblichen Anforderungen an die Stressresistenz, so zum Beispiel im Bühnenbau der Schau G.___, auf dem Bau oder im Bar- und Küchenbetrieb an Festivals (Urk. 9/103, 9/104, 9/110/1, 9/140/16), welche darauf schliessen lassen, dass die Belastbarkeit für eine Tätigkeit im Metallbau grundsätzlich durchaus vorhanden war. Auch zeigte sie sich in der Lage, zu reisen und sich regelmässig im Ausland aufzuhalten, arbeitete vor allem im Sommer und reiste im Winter (Urk. 9/89, 9/140/16). Nach dem Tod ihrer Mutter 2013 war sie gemäss Aktenlage über längere Zeit mit dem Erbe beschäftigt, spielte gemäss eigenen Angaben exzessiv viele Stunden am Tag am Handy und konsumierte regelmässig Cannabis (Urk. 9/110/1, 9/140/13). Seither lebt sie finanziell teilweise von der Erbschaft, mit deren Verwaltung (zwei Häuser) sie regelmässig beschäftigt ist (Urk. 9/140/16).
Angesichts dieses beruflichen und privaten Werdegangs wertete die Beschwerdegegnerin die langjährige Abwendung vom erlernten Beruf zu Recht als freiwillige und bewusste Abkehr. Eine solch langjährige, freiwillige Abkehr vom Beruf kann bei der Festsetzung des Valideneinkommens nach der Rechtsprechung nicht unberücksichtigt bleiben (BGE 125 V 146 E. 5c/bb; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2). Entsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung zu Recht nicht gestützt auf den statistischen Lohn für Arbeiten in der Metallbe- und -verarbeitung.
Mit Blick auf die hauptsächlich im Bereich Gastronomie/Events angesiedelten zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 9/103) legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf den monatlichen Bruttolohn gemäss LSE 2020 im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56) und dabei zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das Kompetenzniveau 2 von Fr. 4’345.-- fest, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Angepasst an die Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche Arbeitszeit 2021 führt dies zu einem Valideneinkommen von Fr. 55'564.95 (Fr. 4'345.—x 12 x 1.003 : 40 x 42.5; vgl. Nominallohnindex, Frauen 2021-2022, T1.2.20, Ziff. 55-56; Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56).
7.3
7.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
7.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1. August 2021 als Aushilfe respektive auf Abruf im Stundenlohn in einer Bar (Urk. 9/120, 9/124) und erzielte dabei gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen zwischen August 2021 und Februar 2022 (Urk. 9/124/3-9) Bruttomonatslöhne zwischen Fr. 2'595.35 und Fr. 968.60 (exklusive Feiertags- und Ferienentschädigung sowie Kurzarbeitsentschädigung). Angesichts der variierenden Arbeitspensen mit zum Beispiel einem Arbeitspensum im Dezember 2021 von lediglich 56.25 Stunden (Urk. 9/124/7) und der fehlenden vertraglichen Zusicherung eines fixen Pensums (Urk. 9/124/1) kann vorliegend nicht auf ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis geschlossen werden, in welchem die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (E. 7.3.1). Entsprechend sind auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Der Zentralwert im Bereich Metallerzeugung, Herstellung von Metallerzeugnissen (Ziff. 24-25), beträgt im Kompetenzniveau 2, welches der Beschwerdeführerin, die auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen könnte, jedenfalls anrechenbar ist, Fr. 5'375.-- (LSE 2020). Dies führt nominallohnbereinigt und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit im zumutbaren Arbeitspensum von 60 % zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 39'917.80 (Fr. 5'375.-- x 12 : 40 x 41.3 [Tabelle T 03.02.03.01.04.01, a.a.O., Ziff. 24-25] x 0.999 [Nominallohnindex, a.a.O., Sektor Produktion]: 100 x 0.6).
7.3.3 Ein Abzug vom Tabellenlohn aufgrund der nur noch teilzeitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit ist nicht angezeigt, betrug der Zentralwert bei Frauen in Teilzeitpensen von 50 bis 74 % in Tätigkeiten ohne Kaderfunktion wie auch im untersten Kader gemäss der Tabelle T18 der LSE 2020 doch gar mehr als das Vollzeitäquivalent. Sodann kann eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiternden anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Sodann sind der erhöhte Pausenbedarf und die reduzierte Belastbarkeit bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten und dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Entsprechend hat es mit dem ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 39'917.80 (E. 5.3.2) sein Bewenden.
7.4 Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (Fr. 55'564.95 - Fr. 39'917.80 = Fr. 15'647.15 : Fr. 55'564.95 x 100 %).
8. Was den Anspruch auf Umschulung anbelangt, ist der Richtwert einer Erwerbseinbusse von 20 % (E. 1.5.2) als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Umschulung zwar erreicht. Indes stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der beantragten Eingliederungsmassnahme, hat die versicherte Person doch nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen (E. 1.4.2) respektive präferierten Vorkehren. Der Beschwerdeführerin ist der erlernte Beruf der Metallbauerin weiterhin zu 60 % zumutbar, eine ideal angepasste Tätigkeit gemäss gutachterlicher Beurteilung prognostisch zu 70 %. Mit Blick auf das noch mögliche Einkommen als Metallbauerin von Fr. 39'917.80 im Jahr 2021 und das erzielbare Einkommen im Wunschberuf als Floristin, welches für ein 70%-Pensum bei durchschnittlich zirka 32'000.-- liegen dürfte, wobei die Lohnspanne für ein 100%-Pensum zwischen Fr. 31'000.-- und maximal Fr. 60'000.—liegt (vgl. unter: www.lohnanalyse.ch [eingesehen am 5. Februar 2024]), weist bereits das Kosten-Nutzen-Verhältnis auf eine unverhältnismässige Eingliederungsmassnahme hin. Sodann lässt der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin im Beruf als Floristin prognostisch ein um 10 % höheres Pensum erfüllen könnte als im erlernten Beruf als Metallbauerin, ersteren nicht als deutlich eingliederungswirksamer erscheinen, zumal gemäss früheren Angaben der Beschwerdeführerin auch im Metallbau durchaus Teilzeitstellen zur Verfügung stehen (Urk. 9/43/2). Sodann fehlen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige künftige Verbesserung des Gesundheitszustandes im Beruf als Floristin besser verwerten könnte als in demjenigen als Metallbauerin. Auch erscheint die Tätigkeit als Metallbauerin gegenüber derjenigen als Floristin als mindestens gleichwertig. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten. Dementsprechend erweist sich die anbegehrte Umschulung zur Floristin nach Würdigung der konkreten Umstände weder als notwendig noch verhältnismässig im engeren Sinne.
Was die Eingliederung in den angestammten Beruf anbelangt, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin für den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf einer Wiedereinschulung gemäss Art. 17 Abs. 2 IVG bedürfte. Indes fehlte es hierfür jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids offensichtlich an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, mithin dem Eingliederungswillen. Nach dem Gesagten wurde im angefochtenen Entscheid ein Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG zu Recht verneint.
Eine Leistungszusprache unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG stand zwischen den Parteien zu Recht nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin schloss ihre Erstausbildung zur Metallbauerin erfolgreich ab und erzielte zumindest im Jahr 2013 ein für die Abgrenzung der Umschulung zu den beruflichen Massnahmen gemäss Art. 16 IVG massgebliches, ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urk. 9/103/1; BGE 121 V 186 E. 3c). Andere berufliche Massnahmen stehen nicht im Streite; Unterstützung bei der Stellensuche kann die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Entscheid bei Bedarf in Anspruch nahmen.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige gerechtfertigt ist oder angesichts ihrer regelmässigen Bürotätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der geerbten Liegenschaften (vgl. dazu Urk. 9/140/17) ein Aufgabenbereich mit zu berücksichtigen wäre.
9. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrGasser Küffer