Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00379
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 22. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2011 als Hilfsarbeiter TCN bei der Y.___ AG in Z.___ (vgl. Urk. 8/18/2-8 S. 1), als er am 2. Mai 2022 von seiner Arbeitgeberin unter Hinweis auf einen gebrochenen Fuss bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet wurde (Urk. 8/4). Am 24. Mai 2022 meldete sich der Versicherte sodann zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Suva (Urk. 8/12; Urk. 8/25-26; Urk. 8/28-29) bei. Mit Mitteilung vom 13. September 2022 (Urk. 8/23) schloss sie die Eingliederungsberatung ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32; Urk. 8/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 8/56 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 28. Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Die vom Beschwerdeführer daraufhin eingereichten Unterlagen (Urk. 19/1-2; Urk. 21; Urk. 23/1-2; Urk. 24/1-2) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 20; Urk. 22; Urk. 25)
Am 21. März 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung statt (vgl. Protokoll S. 4-6). Die in der Folge vom Beschwerdeführer (Urk. 30/1-3) sowie der Suva (Urk. 31-32) eingereichten Unterlagen und eine Kopie von Seite 4-6 des Protokolls wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 33) zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 29. April 2024 (Urk. 36) verzichtete diese auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2024 (Urk. 37) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin erneut Unterlagen (Urk. 38/1-2; Urk. 39/1-2) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter TCN seit dem am 9. Dezember 2021 erlittenen Unfall zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer gestützt auf die RAD-Beurteilung aufgrund der Schulteroperation auch für angepasste Tätigkeiten bis Mitte Juli 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Nach der Heilungsphase sei allerdings von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die nach einer Operation entstandene Arbeitsunfähigkeit sei grundsätzlich befristet und deshalb nicht als andauernde und damit eine Erwerbsunfähigkeit begründende Arbeitsunfähigkeit anzusehen. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 7 S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Mai 2022 sei der linke Fuss operiert worden, wobei sich im Januar 2023 herausgestellt habe, dass eine Schraube gebrochen sei. Er sei weiterhin beim Gehen stark beeinträchtigt und habe starke Schmerzen. Im Mai 2023 sei ausserdem die rechte Schulter operiert worden. Eine Operation an der linken Schulter stehe noch aus. Er habe darum gebeten, dass die gesundheitliche Situation erst beurteilt werde, wenn diese stabil sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne er nicht zu 100 % arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 15 S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Mit Bericht vom 10. Dezember 2021 (Urk. 8/12/32-33) informierten die Ärzte des Spitals A.___ über die Notfallkonsultation des Beschwerdeführers nach erlittenem Arbeitsunfall und diagnostizierten eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links. Die Anamnese sei aufgrund der sprachlichen Barriere nur stark eingeschränkt möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit einem Pickel einen Schachtdeckel geöffnet, sei dabei mit dem linken Fuss etwa 60 cm nach unten gefallen und habe sich diesen fraglich umgeknickt. Es erfolge eine symptomatische Therapie mit Ruhigstellung, Kühlung und bedarfsgerechter Analgesie sowie Stockentlastung. Der Beschwerdeführer sei vom 9. bis 13. Dezember 2021 vollständig arbeitsunfähig (S. 1 f.).
3.2 Med. pract. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 3/7) am linken Fuss eine Lisfranc-Instabilität der Tarsometatarsalgelenke (TMT) I-III bei vermutlich verpasster Lisfranc-Verletzung vom 9. Dezember 2021 ohne Ruhigstellung. Der Fuss werde zunächst in einem Unterschenkelgips ruhiggestellt. Falls nach sechs Wochen kein zufriedenstellender Verlauf vorliege, müsse über eine frühzeitige Arthrodese TMT I-III diskutiert werden (S. 1 f.).
3.3 Dem Bericht von med. pract. B.___ vom 2. März 2022 (Urk. 8/12/24-25) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sechs Wochen nach initialer Ruhigstellung vorgestellt habe. Es bestünden noch ein hinkendes Gangbild auf der linken Seite und eine leichte Schwellung des Mittelfusses ohne grössere Druckdolenzen und ohne Verdrehschmerz. Aktuell zeige sich ein ordentlicher Verlauf. Es sei nun die Aufbelastungsphase abzuwarten, ob sich eventuell sekundär eine Instabilität zeige. Aktuell liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter vor (S. 1).
3.4 Mit Bericht vom 22. April 2022 (Urk. 8/28/164-165) informierten die Ärzte des Spitals C.___ über die klinisch-radiologische Kontrolle viereinhalb Monate posttraumatisch. Der Beschwerdeführer habe über weiterhin vorhandene Schmerzen berichtet. Klinisch zeige sich ein Verdrehschmerz und eine DP-Instabilität TMT I-III. Aufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen, der ausbleibenden Regredienz der Schmerzen sowie der vorhandenen Einschränkung im Alltag sei eine operative Versorgung geplant (S. 2).
3.5 Am 25. Mai 2022 erfolgte im Spital C.___ am linken Fuss des Beschwerdeführers eine Arthrodese TMT I-III. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 28. Mai 2022 entlassen worden (vgl. Austrittsbericht vom 28. Mai 2022, Urk. 8/28/89-90 S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 1. Juni 2022, Urk. 8/28/152-153).
3.6 Mit Bericht vom 19. August 2022 (Urk. 8/28/103-104) informierte med. pract. B.___ drei Monate postoperativ über einen regelhaften klinischen und radiologischen Verlauf, wobei sich die Arthrodesen radiologisch noch nicht zu 100 % konsolidiert zeigen würden. Dies liege jedoch in einem zu erwartenden Rahmen. Der Beschwerdeführer könne nun im bereits vorhandenen orthopädischen Serienschuh in die Vollbelastung übergehen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde für weitere vier Wochen ausgestellt (S. 2).
3.7 Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 16. September 2022 (Urk. 8/28/91-93) transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschetten beidseits nach am 9. Dezember 2021 erlittenem Unfall mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits und beidseitigem subakromialem Impingement, links grösser als rechts. Ausserdem nannte sie mehrere Nebendiagnosen. Der Beschwerdeführer beklage seit dem im Dezember 2021 erlittenen Sturz persistierende Schulterschmerzen. Er habe jedoch zunächst seinen Fuss behandeln lassen. Nach erfolgter Operation möchte er nun die Schulterproblematik angehen (S. 1). Es zeige sich magnetresonanztomographisch eine beidseitige transmurale kleine Ruptur der posterosuperioren Manschette. Klinisch zeige sich eine gute Kraft, jedoch eine deutliche Bursitis subacromialis sowie AC-Gelenkspathologie beidseits. Es erfolge eine intensive Physiotherapie. Bei ausbleibender Verbesserung werde die operative Therapie besprochen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Fusses noch bis Dezember 2022 arbeitsunfähig geschrieben (S. 2).
3.8 Mit Bericht vom 23. Oktober 2022 (Urk. 8/34) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschetten beidseits nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei:
- traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits
- subakromialem Impingement beidseits, links grösser als rechts
- Lisfranc-Instabilität TMT I-III nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei:
- Status nach Gips für sechs Wochen
- Arthrodese I-III Fuss links am 25. Mai 2022
Trotz erfolgter Arthrodese habe am linken Fuss keine Schmerzfreiheit erzielt werden können. Der Beschwerdeführer hinke und laufe an einem Stock. Der Fuss sei im Alltag zu wenig belastbar. Hinsichtlich der Schultern bestehe eine beidseitige rechtsbetonte Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Die Prognose scheine ungünstig. Es werde wahrscheinlich zu einer Invalidität führen (S. 1 Ziff. 2).
3.9 Am 1. November 2022 erfolgte eine versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/28/76-78). Dieser kam zum Schluss, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers schon vor dem Unfallereignis beeinträchtigt gewesen sei. Nebst systemischen Beeinträchtigungen bestehe an der rechten Schulter ein Vorzustand im Sinne einer totalen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne am Fusspunkt ohne Retraktion und einer Degeneration des bicipitolateralen Komplexes, jedoch ohne abgrenzbaren Riss und einer Degeneration im AC-Gelenk. Auch an der linken Schulter bestehe ein Vorzustand. So würden sich eine partielle transmurale Ruptur im dorsalen Anteil der Sehne des Musculus supraspinatus, ein Ödem am Tuberculum majus, ein intratendinöser Riss im kranialen Anteil des Musculus infraspinatus sowie eine AC-Gelenksarthrose mit Hinweisen auf ein subakromiales Impingement und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea zeigen. Das Unfallereignis habe nicht zu strukturellen Läsionen geführt. Anhand der Bildgebung handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Nach vier bis sechs Wochen seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fusses nicht mehr vollzeitig zumutbar. Der Endzustand sei per 25. November 2022 zu erwarten. Danach seien keine weiteren Behandlungen in Bezug auf den Fuss indiziert (S. 1 ff.).
3.10 Eine weitere versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. F.___ erfolgte am 9. Dezember 2022 (Urk. 8/28/14-23). Dabei hielt er fest, dass seit der Operation am linken Fuss sechs Monate vergangen seien. Die Arthrodese sei stabil verheilt und es habe bereits im August 2022 ein fortschreitender knöcherner Durchbau objektiviert werden können. Die weiterhin geklagten Fussbeschwerden seien läsional üblich und entsprächen den Beschwerden bei Status nach Teilarthrodese des Lisfranc-Gelenks und bestünden in bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen. Von weiteren ärztlichen Behandlungen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Insbesondere sei keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich. Der versicherungsmedizinische Endzustand sei erreicht. Es liege ein stabiler medizinischer Zustand vor. Dem Beschwerdeführer seien unfallkausal leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände vollzeitig zumutbar (S. 9).
3.11 Mit Bericht vom 13. Januar 2023 (Urk. 8/39/2-3) bestätigte Dr. D.___ die bisher von ihr gestellten Diagnosen und informierte über die erfolgte Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführer habe durch Celebrex und Physiotherapie eine deutliche Besserung verspürt, weshalb er mit weiteren Therapieoptionen noch zuwarten möchte. Dies auch aufgrund des Fusses, welcher weiterhin Beschwerden bereite. Auf dem Bau sei der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der Schultern als auch aufgrund des Fusses arbeitsunfähig (S. 1 f.).
3.12 Med. pract. B.___ informierte mit Bericht vom 19. Januar 2023 (Urk. 8/39/4-5) über die Verlaufskontrolle neun Monate nach erfolgter Arthrodese TMT I-III. Die Röntgenkontrolle habe eine gebrochene Schraube in der Metatarsale I/II gezeigt. Ansonsten seien keine Lockerungssäume der Platten und der Schrauben ersichtlich. Es zeige sich ein ordentlicher Verlauf bei schon länger anhaltenden Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er deutlich von der Operation profitiert habe. Es bestünden jedoch Restbeschwerden. Eine Integration in die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich (S. 1 f.).
3.13 Dem Bericht von Dr. D.___ vom 15. Februar 2023 (Urk. 8/39/6-7) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei:
- traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits
- subacromialem Impingement beidseits, rechts mehr als links
- Arthrodese TMT I-III linker Fuss am 25. Mai 2022 bei Lisfranc-Instabilität TMT I-III nach Lisfranc-Verletzung im Dezember 2021
- koronare Eingefässkrankheit
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- gastroesophageale Refluxkrankheit
- Kreatininkinaseerhöhung, Differentialdiagnose (DD): bei muskulärer Belastung, subklinische Myopathie
- retrosternales Engegefühl, am ehesten muskuloskelettal, DD: Reflux
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Fussverletzung bereits eingeschränkt bezüglich Arbeiten auf unebenem Boden. Die Schulterproblematik habe unter Physiotherapie einen erfreulichen Verlauf gezeigt. Die Beweglichkeit habe sich gebessert, jedoch sei die Kraft schmerzbedingt noch eingeschränkt. Eine operative Refixation der Rotatorenmanschette werde empfohlen. Der Beschwerdeführer möchte damit noch zuwarten. Patienten mit vergleichbaren Verletzungen der Rotatorenmanschette seien erfahrungsgemäss in der körperlich schweren Tätigkeit auf dem Bau häufig nicht mehr integrierbar. Der Verlauf sei noch nicht abschliessend beurteilbar und eine operative Therapie noch nicht ausgeschlossen. Aktuell seien in Bezug auf die Schultern körperlich leichte Tätigkeiten auf Bauch- und Brusthöhe wahrscheinlich gut möglich. Das Heben schwerer Lasten sowie repetitive Bewegungen der Schulter mit nur leichter Belastung und Überkopftätigkeiten seien wahrscheinlich nicht möglich. Zur abschliessenden Beurteilung werde ein Arbeitsplatzassessment bezüglich angepasster Tätigkeiten sowie ein detailliertes Belastungsprofil beider Schultern empfohlen, beispielsweise im Rahmen einer Begutachtung (S. 2).
3.14 Am 30. Mai 2023 erfolgte im Spital C.___ unter anderem eine Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie, Resektion Rotatorenintervall, subacromialem Débridement mit anterolateraler Acromioplastik und Resektion CA Ligament, Refixation Subscapularis und Supra-/Infraspinatus. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe sich unter Analgesie rasch beschwerdearm gezeigt und habe unter physiotherapeutischer Anleitung gut mobilisiert werden können. Er sei am 2. Juni 2023 entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei für sechs Wochen bis zur nächsten Kontrolle ausgestellt worden und sei voraussichtlich für mindestens neun Monate notwendig (vgl. Austrittsbericht vom 30. Mai 2023, Urk. 8/53/1-3 S. 2 f.; vgl. auch Operationsbericht vom 30. Mai 2023, Urk. 3/29).
3.15 Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spital C.___, nannte mit Bericht vom 13. Juni 2023 (Urk. 16/3) folgende Diagnosen (S. 1):
- komplexes chronisches Schmerzsyndrom des linken Fusses bei Status nach Arthrodese TMT I-III am 25. Mai 2022 mit/bei:
- Lisfranc-Instabilität TMT I-III nach Lisfranc-Verletzung im Dezember 2021
- weiterhin Zeichen einer unvollständigen ossären Durchbauung, keiner sekundären Dislokation, bekanntem Materialbruch der 3. Schraube von proximal im Os metatarsale I, keinen Lockerungszeichen oder neu abgrenzbarem Materialbruch, vorbestehend zum Teil intraartikulär reichenden Schraubenspitzen (CT linker Fuss, 11. April 2023)
- Fussfehlstatik und muskulärer Insuffizienz mit Pronationstendenz im unteren Sprunggelenk (USG), Zeichen der Fasziitis plantaris und myofaszialen Befunden Fuss und linker Unterschenkel (klinisch, 13. Juni 2023)
- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei:
- traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits
- subacromialem Impingement beidseits, rechts mehr als links
- kleinem Lipom Spina scapulae rechts
- arterielle Hypertonie
Es könnten Schmerzen im Bereich der angrenzenden Gelenke an die Arthrodese provoziert werden. Es fänden sich deutliche myofasziale Befunde und eine Metatarsalgie bei Fussfehlstatik beziehungsweise unzureichender muskulärer Stabilisierung. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie verordnet worden (S. 2).
3.16 Am 16. Juni 2023 erfolgte eine telefonische Rückfrage bei RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Public Health. Der Telefonnotiz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Erkrankungen am Herz seien Nebendiagnosen, welche mit Medikamenten gut eingestellt werden könnten und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Der Heilverlauf der Schulteroperation nehme zirka zwei Jahre in Anspruch, habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Telefonnotiz vom 16. Juni 2023, Urk. 8/55 S. 3 oben).
3.17 Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte des Spitals C.___ vom 24. August 2023 (Urk. 10) sind folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 bei Status nach Schulterarthroskopie rechts am 30. Mai 2023
- komplexes chronisches Schmerzsyndrom des linken Fusses bei Status nach Arthrodese TMT I-III am 25. Mai 2022
Es zeige sich drei Monate postoperativ ein regelrechter klinisch-radiologischer Verlauf. Die Schulterbeweglichkeit habe sich deutlich gebessert. Die Ruhigstellung in der Mitellaschlinge könne beendet werden und es erfolge nun ein schrittweiser Bewegungs- und Kraftaufbau mittels Physiotherapie. Der Beschwerdeführer möchte mit der Versorgung der linken Schulter noch zuwarten. Aktuell sei er weiterhin bis zum 31. Oktober 2023 vollständig arbeitsunfähig (S. 2).
3.18 Dem ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von med. pract. B.___ vom 20. November 2023 (Urk. 21) ist zu entnehmen, dass sich im durchgeführten SPECT/CT keine Konsolidierung der Arthrodesen TMT I-III zeige. Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen unter dem Metatarsale I-Köpfchen. Aufgrund des langen Leidensweges werde eine second opinion in der Universitätsklinik I.___ eingeholt. Bei Nicht-Fusionierung der Arthrodese müsse gegebenenfalls eine Reoperation erfolgen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterproblematik jedoch wahrscheinlich nicht vollständig entlasten könne (S. 2).
3.19 Mit Bericht vom 16. Februar 2024 (Urk. 24/2) informierten die Ärzte der Universitätsklinik I.___ über die gleichentags erfolgte Osteosynthesematerial-Entfernung, Sampling, Pseudoarthrose, Anlagerung ipsilaterale Tibiaspongiose und Re-Arthrodese links. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Am zweiten postoperativen Tag sei ein Unterschenkelgehgips angefertigt worden (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei vom 16. Februar bis 29. März 2024 vollständig arbeitsunfähig (S. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der im Juni 2023 verfügten Rentenabweisung (Urk. 2) hauptsächlich auf die durch Suva-Arzt Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung, wonach die Arthrodese am linken Fuss stabil verheilt, der versicherungsmedizinische Endzustand erreicht und der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auf ebenem Gelände vollzeitig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/28/14-23 S. 9; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin in Urk. 8/31 S. 3 oben). Dieses Vorgehen vermag indessen nicht zu überzeugen.
4.2 So ist zunächst ausdrücklich festzuhalten, dass die durch Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erfolgte und demnach einzig die zum Ereignis vom 9. Dezember 2021 als unfallkausal eingestuften Befunde des linken Fusses umfasste. Hinsichtlich der beidseitigen Schulterproblematik kam Dr. F.___ dagegen zum Schluss, dass es sich bei den diesbezüglich erhobenen Befunden um einen Vorzustand handle und die durch das Ereignis eingetretene vorübergehende Verschlimmerung nach vier bis sechs Wochen folgenlos verheilt sei (vgl. Urk. 8/28/76-78 S. 2). Die aktenkundige Schulterproblematik des Beschwerdeführers wurde durch Dr. F.___ demnach nicht beurteilt. Ausserdem erfolgte seine im Dezember 2022 vorgenommene Einschätzung noch ohne Kenntnis des kurz darauf - im Januar 2023 – festgestellten Schraubenbruchs in der Metatarsale I/II sowie des im weiteren Verlauf und noch vor Verfügungserlass im Juni 2023 diagnostizierten komplexen chronischen Schmerzsyndroms bei weiterhin unvollständiger ossärer Durchbauung und myofaszialen Befunden (vgl. Urk. 8/39/4-5 S. 2; Urk. 16/3 S. 1). Die Tatsache, dass das unfallversicherungsrechtliche Verfahren im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 2) noch nicht abgeschlossen war, liess die Beschwerdegegnerin ebenfalls ausser Acht. So hat die Suva zwar gestützt auf die durch Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung die Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen per 30. April 2023 angekündigt (vgl. Mitteilung vom 15. Dezember 2022, Urk. 8/28/12-13) und sodann mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (Urk. 8/29/2-4) unter anderem einen Rentenanspruch verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer allerdings erfolgreich Einsprache (Urk. 8/33), nahm die Suva ihre Verfügung vom 27. Januar 2023 doch zwischenzeitlich zurück, da die weiteren Abklärungen gezeigt hätten, dass der Abschluss der medizinischen Behandlung zu früh erfolgt sei (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2023, Urk. 32). Die durch Dr. F.___ vorgenommene Einschätzung dürfte somit überholt sein und stellt entsprechend keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Die übrigen aktenkundigen Arztberichte erlauben ebenfalls keine schlüssige Beurteilung hinsichtlich des Fussleidens. Die behandelnde Schulterspezialistin Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer zwar bereits aufgrund seiner Fussverletzung eingeschränkt bezüglich Arbeiten auf unebenem Boden (vgl. Urk. 8/39/6-7 S. 2). Damit äusserte sie sich allerdings einzig zum Belastungsprofil, wogegen Angaben zum zumutbaren Pensum fehlen. Soweit RAD-Ärztin Dr. H.___ telefonisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/55 S. 3 oben), erweist sich die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin erstellte Aktennotiz als nicht beweiskräftig. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 130 II 473 E. 4.2, 117 V 282 E. 4c). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich entscheidenden Aspekt, weshalb auf die lediglich telefonisch beim RAD eingeholte Auskunft nicht abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern der RAD überhaupt Kenntnis von den medizinischen Vorakten hatte, ist doch auch dem Feststellungsblatt (Urk. 8/31) keine diesbezügliche Beurteilung zu entnehmen.
4.3 Auch hinsichtlich des beidseitigen Schulterleidens - welches von der kreisärztlichen Einschätzung nicht umfasst ist - findet sich in den Akten keine genügende Beurteilungsgrundlage. Obwohl die behandelnde Ärztin Dr. D.___ das zumutbare Belastungsprofil beschrieb, wonach körperlich leichte Tätigkeiten auf Bauch- und Brusthöhe wahrscheinlich gut, das Heben schwerer Lasten sowie repetitive Bewegungen der Schulter mit nur leichter Belastung und Überkopftätigkeiten jedoch wahrscheinlich nicht möglich seien, erwähnte sie nicht, in welchem Pensum eine solch angepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann. Ausserdem empfahl sie zur abschliessenden Beurteilung ein Arbeitsplatzassessment bezüglich angepasster Tätigkeiten sowie ein detailliertes Belastungsprofil beider Schultern im Rahmen einer Begutachtung (vgl. Urk. 8/39/6-7 S. 2). Dies ist bisher nach Lage der Akten unterblieben. Im Übrigen nahm Dr. D.___ ihre Beurteilung bereits im Februar 2023 und damit noch vor der im Mai 2023 erfolgten Schulterarthroskopie vor (vgl. Urk. 3/29; Urk. 8/53/1-3). Deren Auswirkungen auf die zumutbare Erwerbstätigkeit bleiben folglich unklar. Die in diesem Zusammenhang erfolgte telefonische RAD-Auskunft, wonach der Heilverlauf der Schulteroperation zirka zwei Jahre in Anspruch nehme und auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keinen Einfluss habe (vgl. Urk. 8/55 S. 3 oben), ist – wie zuvor bereits erwähnt – nicht beweiskräftig. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich aufgrund der Schulteroperation auch für angepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich bis Mitte Juli 2023 akzeptierte (vgl. Urk. 2 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ruhigstellung der Schulter mit einer Mitellaschlinge erst am 24. August 2023 beendet wurde (vgl. 10 S. 2). Ob die vollzeitige Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit dem Tragen einer Armschlinge möglich ist, darf zumindest angezweifelt werden. Insgesamt fehlt es somit auch in Bezug auf die beidseitige Schulterproblematik des Beschwerdeführers an einer schlüssigen ärztlichen Einschätzung.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und nach durchgeführter Instruktionsverhandlung auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38/1-2 und Urk. 39/1-2 sowie von Urk. 40/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans