Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00380


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 4. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war seit Mai 2017 beim Hotel Y.___ als Office-Mitarbeiter tätig (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 3), als er sich am 21. Mai 2019 unter Hinweis auf Knie-/Gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung anmeldete (Urk. 6/2). Am 10. Juni 2019 meldete er sich sodann zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/3, Urk. 6/9, Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/35-36, Urk. 6/43, Urk. 6/46, Urk. 6/63).

    Gegen den Vorbescheid vom 15. April 2021 (Urk. 6/68), mit welchem die IVStelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invaliden-rente in Aussicht gestellt hatte, erhob dieser am 10. Mai 2021 Einwände (Urk. 6/72). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische Situation erneut ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch-psychiatrisch) ein, das am 17. beziehungsweise 19. April 2023 erstattet wurde (Urk. 6/117).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/120-121) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 4. Juli 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 6/128 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 31. Juli 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 4. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei nochmals zu überprüfen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juni 2019 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    UV170510Beweiswert eines Arztberichts12.2023Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Casserolier seit August 2019 nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit März 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Beim Einkommensvergleich sei dem unterdurchschnittlichen Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Rechnung getragen und einen Abzug vorgenommen worden (Parallelisierung). Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug bestehe jedoch nicht. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 19 % und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, gestützt auf die Ausführungen des leitenden Arztes der Orthopädie der Universitätsklinik Z.___ (vgl. Urk. 3) sei eine Reevaluation des Invaliditätsgrades vorzunehmen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Kniechirurgie, berichteten am 5. Mai 2019 (Urk. 6/18/4-6) zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Hotela Krankenkasse, nannten als Diagnose eine Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links, Differentialdiagnose rheumatoide Genese mit/bei Varusbeinachse 0° rechts, 4° links und führten aus, der klare Zeitpunkt des Beschwerdebeginns sei nicht eruierbar (S. 1). Bei der Erstvorstellung am 28. März 2019 hätten die Beschwerden schon seit längerer Zeit bestanden. Bei grossem Erguss sei eine Punktion der Knie durchgeführt worden mit mikrobiologischer Untersuchung, um einen Infekt auszuschliessen. Dieser sei ausgeschlossen worden, also sei eine Kniegelenksinfil-tration in die Wege geleitet worden. Der Beschwerdeführer werde in zwei bis drei Monaten erneut kontrolliert. Je nach Wirkung der Infiltration sei die Prognose kurz- bis mittelfristig gut. Langfristig werde gegebenenfalls ein Gelenksersatz notwendig sein. Je nach Beschwerden sei eine Bürotätigkeit beziehungsweise eine Tätigkeit ohne besondere Belastung der Kniegelenke möglich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch das Vermeiden kniegelenksbelastender Tätigkeiten verbessert werden (S. 2).

3.2    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Kniechirurgie, berichteten am 3. Oktober 2019 (Urk. 6/24) zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin und führten aus, in einer körperlich belastenden Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit bis 6 Wochen postoperativ möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich nur schwer sagen, ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei. Aktuell sei noch nicht absehbar, wie gut der Beschwerdeführer von der Operation profitiert habe. Höchstwahrscheinlich sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt bei gutem postoperativem Verlauf sei eine Wideraufnahme der Arbeit möglich. Ärztliche Einschränkungen oder Limiten bestünden keine. Ein Steigerungsplan sei sehr sinnvoll (S. 1). Aufgrund der bestehenden Gonarthrose rechts sei eine körperlich weniger belastende Tätigkeit mit wechselnd sitzender, stehender, gehender Tätigkeit am besten. Kurz- oder mittelfristig sei auch beim linken Knie möglich, dass eine Operation notwendig werde (S. 2).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 24. Oktober 2019 (Urk. 6/25) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):

- Gonarthrose rechts mit medialer und lateraler Meniskusläsion

- Gonarthrose links mit medialer und lateraler Meniskusläsion

    Er führte aus, es bestünden postoperativ nach stationärer Behandlung in der Universitätsklinik Z.___ vom 26. bis 27. August 2019 (Ziff. 3; vgl. Operationsbericht vom 26. August 2019 in Urk. 6/36/18-19) reizlose Wunden, welche gut abgeheilt seien, jedoch noch Schmerzen beim Gehen, Treppensteigen und bei Belastung. Ende September hätten noch eine deutliche Flexionseinschränkung im rechten Knie, eine Druckdolenz popliteal rechts, infrapatellär beidseits eine Druckdolenz sowie eine Schwellung des rechten Knies bestanden. Die Prognose sei gut. Es gebe keine besonderen Umstände, welche den Heilungsverlauf beeinflussen würden. Es bestünden keine psychischen oder geistigen Einschränkungen (Ziff. 4). Es habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Februar 2019 bis 14. Juni 2019, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juni 2019 bis 30. Juni 2019, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2019 bis 25. August 2019 und wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. August 2019 bis 31. Oktober 2019 bestanden (Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Wiederaufnahme der Arbeit könne durch Physiotherapie und ein konsequent durchgeführtes Heimprogramm verbessert werden (Ziff. 6). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise die Erhöhung der Einsatzfähigkeit werde von den Ärzten der Universitätsklinik Z.___ bestimmt. Eine Tätigkeit in einer anderen Arbeitsumgebung sei zurzeit nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ab dem von den Ärzten der Universitätsklinik Z.___ genannten Zeitpunkt zumutbar. Ein Coaching könnte die Rückkehr zur Arbeit positiv beeinflussen (Ziff. 7).

3.4    Am 9. Dezember 2019 führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Kniechirurgie, aus (Urk. 6/27/7-10), für den Beschwerdeführer sei vom 26. August 2019 bis 6. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungshilfe attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3). Sechs Wochen postoperativ bestehe eine unveränderte Schmerzpersistenz. Die Arthroskopie habe keine wesentliche Veränderung gebracht. Neu seien inguinale Schmerzen hinzugekommen. Nach Infiltration der Hüfte bestehe eine deutliche Beschwerdelinderung ebendort, jedoch weiterhin persistierende Knieschmerzen (S. 2 Ziff. 2.2). Es bestehe eine Druckdolenz des gesamten rechten Knies, insbesondere über dem lateralen und medialen Gelenkspalt sowie ein leichtgradiger Patellaverschiebeschmerz (S. 2 Ziff. 2.4). Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit möglich. Die Implantation der Knieprothese sei die ultima ratio aus chirurgischer Sicht (S. 3 Ziff. 2.7). Nach Besserung der Hüftbeschwerden mit relevanten Restschmerzen des Knies mit hohem Leidensdruck sei trotz jungem Patientenalter die Indikation zur Implantation einer Knietotalprothese gestellt worden (S. 3 Ziff. 2.8). Eine angepasste Tätigkeit sei sicherlich sinnvoll, auch nach der Implantation einer Knieprothese seien knieschonende Tätigkeiten zielführend (S. 4 Ziff. 5).

3.5    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Kniechirurgie, berichteten am 8. Mai 2020 (Urk. 6/38) über den Verlauf nach stattgehabter Knie-Totalendoprothese rechts am 13. Januar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 13. Januar 2020 in Urk. 6/30/3-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach computer-assistierter Knie-Totalendoprothese rechts am 13. Januar 2020 mit/bei

- Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie laterales Vorderhorn und Hinterhorn wurzelnahe, mediales Hinterhorn, Knorpeldébridement und Osteophytenabtragung kaudaler Patellapol rechts am 26. August 2019 mit/bei

- Gonarthrose rechts mit medialer und lateraler Meniskusläsion mit/bei

- Varusbeinachse

- Gonarthrose links mit medialer und lateraler Meniskusläsion mit/bei

- Varusbeinachse

- Oligosymptomatische Coxarthrose rechts

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer berichte über ein Knacken sowie über persistierende belastungsabhängige doch noch starke Schmerzen lateral und im Bereich Tuberositas tibiae sowie auch im Bereich der Patellarsehne (S. 1 unten). Es bestehe ein guter, wenn auch leicht prolongierter Verlauf. Der Beschwerdeführer könne sich mit dem vorhandenen Bewegungsausmass von 120-5-0° bereits gut mobilisieren und bewegen. Er benötige nun intensiv Physiotherapie mit dem Ziel, das Bewegungsausmass zu steigern (S. 2).

3.6    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädie, erstattete sein orthopädisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 17. August 2020 (Urk. 6/46) und nannte folgende Diagnosen (S. 6):

- schmerzhafte Belastungsinsuffizienz sowie Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk mit rechtshinkendem Gangbild bei Implantation einer zementierten Knieendoprothese rechts vom 13. Januar 2020 mit neuropathischen Schmerzanteilen

- persistierende Retropatellararthrose rechts

- bekannte Hashimoto-Thyreoiditis

- Status nach einmaligem paroxysmalem Lagerungsschwindel

    Er führte aus, die aktuelle medizinische Behandlung bestehe in der Einnahme von Schmerzmitteln bis zu 4-5 Tabletten täglich sowie zweimal Physiotherapie pro Woche. Weiterhin gehe der Beschwerdeführer von sich aus zweimal in der Woche zum Schwimmen (S. 6 f.). Beim Beschwerdeführer sei intraoperativ die laterale Patellafacette entfernt und ein sogenanntes Lengthening durchgeführt worden. Zum einen könne es hierbei zu einer iatrogenen Nervenläsion gekommen sein, eines Astes des Ramus infrapatellaris des rechten Kniegelenks. Diese Läsionen seien häufiger und führten teilweise zu starken neuropathischen Schmerzen. Weiterhin zeigten die Röntgenbilder vom 18. Mai 2020 aus der Universitätsklinik Z.___, dass die Kniescheibe rechts zwar gut zentriert sei, aber sehr wenig Knorpel retropatellar vorhanden sei, so dass in diesem Fall wenigstens ein Grossteil der geklagten retropatellaren Beschwerden aus dem direkten Kontakt zwischen der Kniescheibenrückfläche und der Stahlprothese beziehungsweise des femoralen Anteils der Knieprothese resultiere. Ausserdem erkenne man im seitlichen Bild, dass die femorale Komponente zirka einen halben Zentimeter zu weit nach dorsal platziert worden sei, so dass bei entsprechender Beugung natürlich noch mehr Druck der Kniescheibe auf den femoralen Prothesenanteil aufgebracht werde. Vor diesem Hintergrund sollte mit dem Beschwerdeführer besprochen werden, ob nicht ein sekundärer Ersatz der Kniescheibenrückfläche im Sinne eines Retropatellarersatzes sinnvoll sei. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenhelfer werde zum jetzigen Zeitpunkt mit 100 % eigeschätzt. Der Beschwerdeführer sei mit dem rechten Kniegelenk und den entsprechenden geschilderten Schmerzen sowie mit der Notwendigkeit, teilweise an zwei Unterarmstützen zu gehen, nicht in der Lage, eine irgendwie geartete Tätigkeit in der Küche, noch dazu im Stehen, auszuführen (S. 7). Für eine Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit als Küchenhelfer müsse entweder eine ReOperation mit einem retropatellaren Ersatz der Kniescheibe erfolgen oder eine deutliche Schmerzreduktion auf andere Art und Weise im rechten Kniegelenk erfolgen beziehungsweise möglich gemacht werden (S. 7 f.). Aus medizinischer Sicht wären beim Beschwerdeführer Tätigkeiten geeignet, welche möglichst im Sitzen und ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und die Kniegelenke auszuüben seien. Zu meiden seien dabei Arbeiten in Zwangshaltung, wie vornübergebeugt stehend. Langfristiges Stehen sei nicht möglich, das Stehen müsse mit zirka 10 Minuten limitiert bleiben. Zu meiden seien weiterhin Arbeiten mit statischer Beanspruchung der Kniegelenke, wie hockend, kniend oder kauernd. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Wenn eine entsprechende hauptsächlich sitzende Tätigkeit, welche dem oben angegebenen Belastungsprofil entspreche, gefunden werden könne, dann sei der Beschwerde-führer sicherlich zu 60 % arbeitsfähig. Dabei müsse allerdings eine gewisse Zeitachse beachtet werden, so dass die Arbeitsfähigkeit zunächst für die ersten zwei Monate mit 40 % beginnen sollte und danach aufgrund der Anpassung und Gewöhnung auf 60 % steigern könne. Damit würde eine dauerhafte Arbeits-unfähigkeit von 40 % auch in einer angepassten Tätigkeit verbleiben. Diese 40 % könnten wiederum verringert werden, wenn es zu einer deutlichen Verbesserung der glaubhaften Schmerzen und Beschwerden sowie den objektiven Untersu-chungsbefunden komme (S. 8).

3.7    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten am 16. Dezember 2020 nach durchgeführter Kniegelenkspunktion ohne Keimnachweis vom 29. Oktober 2020 über einen verbesserten Gesundheitszustand (Urk. 6/54/4-5 Ziff. 1.1). Die entlastende Punktion habe eine gewisse Linderung der Beschwerden gebracht, wobei der Beschwerdeführer immer noch auf einen Gehstock angewiesen sei und nur wenige Minuten schmerzfrei gehen könne, womit eine Tätigkeit, die vorwiegend stehend auszuüben sei, nicht ausführbar sei (Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1).

    Am 17. Februar 2021 berichteten die Ärzte über die Verlaufskontrolle vom 16. Februar 2021, die keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zur Voruntersuchung bei stabiler Prothese und sichtbarer Schwellung lateral der Patella ergeben habe. Insgesamt bestehe jedoch nur ein mässiger Kniegelenkserguss. Aktuell scheine die patellofemorale Symptomatik im Vordergrund zu stehen mit anterioren Knieschmerzen und Schmerzen über dem lateralen Kompartiment (Urk. 6/65; vgl. auch Bericht vom 19. August 2021 in Urk. 6/81/4-6).

3.8    Dr. A.___ berichtete am 27. August 2021 über einen verschlechterten Zustand. Zurzeit bestehe eine Verschlechterung der Beinsituation mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei geringer Motivation (Urk. 6/79).

3.9    Am 10. Mai 2022 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ über die Operationsbesprechung vom 28. April 2022. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine schmerzhafte Knieprothese rechts bei möglicher allergischer Genese, Differentialdiagnose Instabilität der Patella. Eine Infektion sei ausgeschlossen worden. Operativ sei eine Knietotalprothesenrevision mit hypoallergenem Implantat sowie Retropatellarersatz anzubieten, dies aber ohne Garantie für eine deutliche Besserung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer wünsche aktuell das Weiterführen der konservativen Therapien. Eine körperlich stehende Tätigkeit sei aktuell unmöglich (Urk. 6/85).

3.10    Die Ärzte der Klinik C.___, Rheumatologie und Rehabilitation, berichteten am 15. Juli 2022 (Urk. 6/95) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom, Differentialdiagnose primär/sekundär bedingt

- Beschwerdebeginn mit lumbalen Schmerzen seit einem Jahr

- Arthralgien seit 7-9 Monaten

- Rheumafaktor und anti-CCP-Antikörper negativ, antinukleäre Antikörper 1:80 (Februar 2022)

- lumbovertebrales Syndrom

- Arthralgien

- Müdigkeit

- 18/18 Tenderpoints positiv

- fortgeschrittene medialbetonte Gonarthrose links

- Beschwerdebeginn 2017

- fortgeschrittene Veränderung des Knorpelzwischenraumes des medialen Kniekompartiments konventionell-radiologisch 11. Juli 2022

- Knie-Totalendoprothese rechts am 13. Januar 2020

- erhöhtes TSH unter Eltroxin Substitution

    Sie führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom. Damit vereinbar seien das lumbovertebrale Syndrom mit Beschwerdebeginn vor einem Jahr sowie die Arthralgien, eine chronische Müdigkeit und klinisch 18/18 positive Tenderpoints. Zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich keine Anhaltspunkte für Synovitiden der peripheren Gelenke. Die kollagenosespezi-fische Systemanamnese sei aus sprachlichen Gründen nicht erhebbar. Eine Psoriasis liege nicht vor. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten sich aufgrund der genannten Befunde keine eindeutigen Hinweise für eine aktive systemische Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden (S. 2). Therapeutisch würden aktive physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen zur Stabilisation der Rumpfmuskulatur inklusive einem Beinachsentraining begleitet von detonisierenden Massnahmen gemäss Bedarf vorgeschlagen. Der Schwerpunkt sei auf kreislaufaktivierende und ausdauerfördernde Massnahmen zu legen angesichts der Weichteilschmerzsymptomatik (S. 3).

3.11    Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und dipl. Arzt E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 17. beziehungsweise 19. April 2023 (Urk. 6/117) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende relevante Diagnosen (S. 30 Ziff. 4.3):

- fortgeschrittene mediale femorotibiale und retropatelläre Gonarthrosen beidseits

- Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts mit ungünstigem Verlauf

- zervikovertebrales und sekundär myofasziales Syndrom im Schultergürtel beidseits bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)

- leichte bis mässiggradige Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links

- geringe degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), der Daumengelenke und der Grosszehengrundgelenke beidseits

- chronifizierende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Sie führten aus, somatisch liessen sich die Beschwerden auf degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat zurückführen. Neben den im Vordergrund stehenden beidseitigen Gonarthrosen fänden sich radiologisch bereits fortgeschrittene degenerative Veränderungen der HWS und etwas weniger ausgeprägte Veränderungen der linken Schulter und der LWS. Hinweise für eine internistische oder Stoffwechselerkrankung als Ursache des Beschwerdebildes fänden sich in den Laborabklärungen nicht. Die degenerativen Veränderungen würden eine deutliche Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit, zudem der Belastung der Hals- und teilweise der Lendenwirbelsäule und auch des linken Schultergelenks plausibel machen. Psychiatrisch fänden sich leichtgradige Beeinträchtigungen hinsichtlich der Durchhaltefähigkeit, Dauerleistungsfähigkeit und der situativen und interpersonellen Anpassungsfähigkeit und Flexibilität im Rahmen des Schmerzgeschehens mit vermehrtem Pausenbedarf und Möglichkeit zur flexiblen Zeiteinteilung. Die vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden und funktionellen Einschränkungen würden jedoch klar das im Rahmen dieser Veränderungen zu erwartende Ausmass überschreiten. Auch liessen sich die Symptome und Beeinträchtigungen im Bereich der Hände medizinisch-somatisch nicht erklären. In der psychiatrischen Abklärung werde eine massive traumatische biografische Belastung aus dem Jahr 2007 geschildert, psychopathologisch falle diesbezüglich die emotionale Unbeteiligtheit beim Berichten im Sinne dissoziativ-abgespaltenen Geschehens bei hintergründig deutlich vermitteltem emotionalem Schmerz auf. Diese psychodynamische Komponente sei aus psychiatrischer Sicht bedeutsam im Kontext der Schmerzbeschwerdeentwicklung und -verarbeitung der primär somatisch begründbaren Schmerzsituation und erkläre in gewissem Ausmass eine somatisch nicht zuzuordnende Symptomausweitung und Schmerzgeneralisierung seitens des Beschwerdeführers mit (S. 29 f. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.3). Die vom Beschwerdeführer subjektiv eingenommene völlig limitierte Position hinsichtlich Arbeitsfähigkeiten im Rahmen des subjektiv als schwerstgradig eingeschätzten Schmerzgeschehens könne weder rheumatologisch noch psychiatrisch vollständig erklärt werden, auch wenn funktionelle Einschränkungen aufgrund der genannten degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat nachvollziehbar seien und zusätzlich eine psychodynamisch wirksame Störungskomponente im Rahmen der inzwischen im Verlauf bereits chronifizierten Schmerzstörungsentwicklung mitzugewichten sei (S. 30 Ziff. 4.2). In der rein stehend und gehend durchzuführenden angestammten Tätigkeit als Casserolier mit auch häufigen Arbeiten in ungünstigen Rumpfstellungen und mittel-schweren Gewichtsbelastungen bestehe aus rheumatologischer Sicht seit dem 25. August 2019 und auf Dauer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 31 Ziff. 4.6). Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei vorwiegend rein sitzend, allerdings mit der Möglichkeit, die Sitzposition häufig zu ändern, die Kniegelenke regelmässig zu bewegen beziehungsweise häufig aufzustehen. Gehen sollte nur sehr vereinzelt und über kurze Distanzen notwendig sein, dabei ohne Gewichtsbelastung von mehr als 5 bis 7 kg. Treppen-steigen sei generell nicht möglich, ebenso nicht das Besteigen von Leitern. Zu vermeiden seien zudem häufige Arbeiten über Kopf mit dem linken Arm. Auch in einer solchen Tätigkeit gehe der rheumatologische Gutachter in Überein-stimmung mit dem früheren orthopädischen Gutachter Dr. B.___ medizinisch-theoretisch aufgrund sehr häufig notwendiger Pausen zur Entlastung der Kniegelenke und des Rumpfskeletts von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von zirka 60 % ab Mitte März 2020 aus, für den Zeitraum ab 25. August 2019 habe nachvollziehbar keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die allein psychiatrisch ausgewiesene Limitierung sei mit der rheumatologischen Restarbeitsfähigkeit integrativ vereinbar (S. 31 Ziff. 4.7).

3.12    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. Mai 2023 Stellung (Urk. 6/119/9-10) und führte aus, das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden. Auf dieses Gutachten sei abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Casserolier seit dem 25. August 2019 und auf Dauer auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil habe ab dem 25. August 2019 bis zirka Mitte März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Mitte März 2020 bis auf weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

3.13    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, Kniechirurgie, berichteten am 24. Juli 2023 (Urk. 3), nannten die bekannten Diagnosen und führten nach durchgeführten Röntgenuntersuchungen sowie Magnetresonanztomographien des rechten und linken Knies vom 20. Juli 2023 aus, eine operative Versorgung auf der rechten Seite mittels Knietotalprothesenrevision mit hypoallergenem Implantat sowie Retropatellarersatz lehne der Beschwerdeführer weiterhin ab. Auf der linken Seite wäre eine endoprothetische Versorgung zu erwägen, allerdings sei man bei unzufriedenstellendem Ergebnis auf der Gegenseite zurückhaltend. Es werde gebeten, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu reevaluieren.


4.

4.1    Der rheumatologische Gutachter Dr. D.___ ist Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin und der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt E.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sodass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers befähigt sind. Das bidisziplinäre Gutachten vom April 2023 (vorstehend E. 3.11) erscheint für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist.

4.2    Der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt E.___ diagnostizierte in seinem Teilgutachten (Urk. 6/117/37-53) eine chronifizierende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 14 Ziff. 6.3) und attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Tellerwäscher/Casserolier als auch in denkbaren Verweistätigkeiten eine Arbeits-unfähigkeit von 20 %. Die Einschränkung begründe sich aus einer mitein-flussnehmenden psychodynamisch beeinflussten Schmerzstörungskomponente mit vermehrtem Pausenbedarf und Möglichkeit für flexible Zeiteinteilung (S. 16 Ziff. 8.1 und 8.2; vgl. auch S. 15 Ziff. 7.2).

    Der psychiatrische Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung einerseits die in den Vordergrund gestellte Schmerzschilderung und -demonstration, klinisch in Übereinstimmung mit der Beschwerdedarstellung gemäss rheumatologischem Gutachten, imponiere und andererseits bezüglich einer posttraumatischen Belastungssymptomatik die bereits mehrfach betonte affektive Unbeteiligtheit beim Berichten über die Tötung des Sohnes vor seinen Augen im Sinne eines dissoziativen Geschehens bei hintergründig vermitteltem emotionalem Schmerzerleben aufgefallen sei, wobei die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung aber aufgrund der aktuellen gutachterlich psychiatrischen Abklärung nicht sicher erfüllt seien und hierzu ein längerer klinischer Beobachtungszeitraum notwendig sei (S. 13 f. Ziff. 6.1).

    Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der chronifizierenden Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

4.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht wie erwähnt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es  unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits  erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.4    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch dipl. Arzt E.___ eruiert worden sind. So gebe der Beschwerdeführer «überall» Schmerzen an, in den Knien, den Füssen, den Waden, den Fusssohlen, die Muskeln seien immer angespannt, die Hände würden schmerzen, die Ellenbogen, beide Schultern. Zudem sei seine Stimmung nicht gut. Er merke, dass er mit der Stimmung Jahr für Jahr mehr absacke und viel vergesse. Er merke, dass er körperlich keine Kraft mehr habe (S. 9 Ziff. 3.2 und S. 11 f. Ziff. 4.3). In Bezug auf psychosoziale Faktoren ist festzuhalten, dass erschwerende invaliditätsfremde Elemente wie ungenügende Sprachkenntnisse und fehlende Schul- und Berufsbildung dazukommen (vgl. S. 16 Ziff. 8.3). Der psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass die Prognose aus psychiatrischer Sicht kritisch erscheine. Entscheidend werde sein, den Beschwerdeführer aktivierend in einen ihm möglichen angepassten Arbeitsprozess zu begleiten, wobei dies vor erwähntem Hintergrund sehr schwer umsetzbar sein dürfte (S. 16 Ziff. 8.3).

    In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz ist festzuhalten, dass bisher keine Mitbehandlung auf psychiatrischem Fachgebiet erfolgte. Aufgrund der aktuellen Abklärung ergebe sich die Empfehlung für eine begleitende schmerztherapeutische psychotherapeutische Behandlung im ambulanten Setting in der Muttersprache des Beschwerdeführers. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten dürfte die Umsetzbarkeit einer entsprechenden Empfehlung schwierig sein. Zusätzlich ergebe sich die Empfehlung für eine schmerzdistanzierend-antidepressive Basismedikation zum Versuch der medikamentösen Schmerzmodulation (vgl. S. 15 Ziff. 7.1).

    Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich keine primären pathologischen Auffälligkeiten finden liessen. Der Beschwerdeführer zeige sich sehr höflich-bemüht, über weite Strecken freundlich fassadär im Rahmen der emotionalen Unbeteiligtheit, darüber hinaus würden sehr anpassungs- und leistungsbereite Anteile vermittelt (S. 11 Ziff. 4.2).

    Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Freundin habe, welche auch aus Somalia stamme, sie ihn regelmässig besuche und im Alltag helfe (Wohnung putzen, Wäsche machen). Er wohne in einer zweieinhalb-Zimmerwohnung und lebe vom Sozialamt. Er versorge sich selber, mache sich Brot, Salat, koche Tee und kaufe ein. Sein Hobby sei die Natur und die Landwirtschaft, da kenne er sich aus und habe viele Kenntnisse. Die Arbeit in der Landwirtschaft gehe aber körperlich nicht, er habe dafür keine Kraft, schaue aber gern den Bauern zu. Er mache auch keinen Sport. Er habe Kollegen, Freunde aus Somalia. Wenn er sie brauche, rufe er sie an. Sie würden für ihn auch die schriftlichen Formalitäten mit den Ämtern erledigen, da er kein Deutsch und auch nicht Lesen und Schreiben könne. Das iPhone könne er aber bedienen. Er habe noch einen Sohn in Somalia. Er sehe ihn nicht, telefoniere aber einmal im Monat mit ihm (S. 8 f. Ziff. 3.2).

    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einige wenige Aktivitäten im Tagesablauf zeigt (vgl. S. 8 f. Ziff. 3.2). Die Beeinträchtigungen wirken sich soweit ersichtlich zwar in allen Lebensbereichen aus. Die vom Beschwerdeführer subjektiv eingenommene völlig limitierte Position hinsichtlich Arbeitstätigkeiten im Rahmen des subjektiv als schwerstgradig eingeschätzten Schmerzgeschehens könne gemäss dem psychiatrischen Gutachter in Übereinstimmung mit der rheumatologischen Beurteilung auch psychiatrisch nicht vollständig erklärt beziehungsweise aufgelöst werden (S. 14 Ziff. 6.2).

4.5    Zusammenfassend umfasst die Beurteilung durch dipl. Arzt E.___ das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abzustellen ist.

4.6    Auch das von Dr. D.___ verfasste rheumatologische Teilgutachten (vorstehend E. 3.11) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Er attestierte in Übereinstimmung mit dem früheren orthopädischen Gutachter Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 40 % begründete Dr. D.___ mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund sehr häufig notweniger Pausen zur Entlastung der Kniegelenke und des Rumpfskeletts (Urk. 6/117/1-25 S. 24 Ziff. 8.2). Dr. D.___ erachtete funktionelle Einschränkungen, insbesondere auch der Geh- und Stehfähigkeit, aufgrund der diagnostizierten degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat medizinisch durchaus als plausibel, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die geschilderten multiplen und massiven funktionellen Einschränkungen somatisch-medizinisch anhand der objektiven Untersuchungsbefunde nicht erklärbar seien, weshalb aus somatischer Sicht nicht-organische Begleitfaktoren postuliert werden müssten. Auch ein gewisses demonstratives Verhalten schloss Dr. D.___ von somatischer Seite nicht gänzlich aus (S. 21 Ziff. 6.2).

    Aufgrund der Konsensdiskussion zwischen dem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachter resultierte die Gesamtarbeitsfähigkeit aus der Synthese von somatischen und psychischen Befunden und Diagnosen bzw. der daraus resultierenden Einschränkungen, wobei die allein psychiatrisch ausgewiesene Limitierung mit der rheumatologischen Restarbeitsfähigkeit als integrativ vereinbar betrachtet wurde (S. 31 Ziff. 4.5 und 4.7).

    Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Casserolier nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (S. 31 Ziff. 4.7) ist eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für die Zeit ab Mitte März 2020 erstellt.

4.7    Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das bidisziplinäre Gutachten in Zweifel zu ziehen vermag. Auch den Berichten der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die vorliegenden Akten erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Fragen als ausreichend, weshalb auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).    

5.2    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichs-einkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

    Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu-nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt-schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

    Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

    Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

5.3    Der Beschwerdeführer war zuletzt seit Mai 2017 als Office-Mitarbeiter beim Hotel Y.___ angestellt (vgl. Urk. 6/2 und 6/3).     

    Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens für das Jahr 2020 die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) heran, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2017 (Mai bis Dezember) ohne Gesundheitsschaden Fr. 29'614.-- erzielte (Urk. 6/17, IK-Auszug vom 25. Juni 2019), und berechnete unter Berücksichtigung der Nominallohn-entwicklung ein auf ein Jahr aufgerechnetes Valideneinkommen von Fr. 45'450.30 für das Jahr 2020 (vgl. Urk. 6/118). Dem IK-Auszug vom 31. Mai 2021 (Urk. 6/77) ist für das Jahr 2018 ein ohne Gesundheitsschaden erzieltes Einkommen von Fr 44'596.-- zu entnehmen (Urk. 6/77). Hievon ausgehend beläuft sich das Valideneinkommen im Jahr 2020, unter Berück-sichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer in der Beherbergung und Gastronomie im Jahr 2019 von -0.7 (für das Jahr 2020 entfällt ein Wert, weil dieser statistisch relativ unsicher ist; Tabelle Nominallohnindex, Männer, 20162023, T1.1.15, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik), auf Fr. 44'284.--.

    Die Beschwerdegegnerin hielt sodann fest, dass aus dem Vergleich mit dem standardisierten Durchschnittslohn nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, TA1_triage_skill_level, für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Wirtschaftszweig 55-56 (Gastrogewerbe) ein unterdurchschnittliches Einkommen resultiere. So würden im Kompetenzniveau 1 Männer im Wirtschaftszweig 55-56 Fr. 4'039.-- pro Monat und damit, in Berücksichtigung der wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden im Jahr 2020 in der Gastronomie, Fr. 51'376.-- pro Jahr erzielen. Die Lohndifferenz von Fr. 5'926.-- (gemessen an einem Valideneinkommen von Fr. 45'450.--) entspreche einem unterdurchschnittlichen Verdienst von 11.53 %, welcher im Umfang von 6.53 % zu parallelisieren sei (Urk. 6/118 S. 3).

    Zu Gunsten des aus Somalia stammenden Beschwerdeführers, der über keine Berufsausbildung verfügt und seit seiner Einreise in die Schweiz als Hilfsarbeiter gearbeitet hatte und praktisch kein Deutsch versteht und spricht (vgl. Urk. 6/12 Ziff. 1.4, 5.2 und 5.3; Urk. 6/77; Urk. 6/117/1-25 S. 11 Ziff. 3, S. 13 Ziff. 3.5 und Urk. 6/117/37-53 S. 6 f. Ziff. 3.2), ist vorliegend – ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 44'284.--, einer verglichen mit dem branchenüblichen Einkommen gemäss LSE von Fr. 51'376.— ermittelten Lohndifferenz von Fr. 7'092.— und einem entsprechenden unterdurchschnittlichen Verdienst von 13.8 % - eine Parallelisierung im Umfang von 8.8 % vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 5.2).

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5    Dem Beschwerdeführer ist seit Mitte März 2020 eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar (vorstehend E. 4.6).

    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2020 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts-zweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'261.-- (LSE 2020, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit/Absenzen/Ferien) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 65815. (Fr. 5261.-- : 40 x 41.7 x 12) für das Jahr 2020 bei einem Pensum von 100 %, mithin von rund Fr. 39489.-- bei einem 60 %-Pensum. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Parallelisierung von 8.8 % (vgl. vorstehend E. 5.3) reduziert sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 36'014.-- (Fr. 39'489.-- x 0.912).

5.6    Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

5.7    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich keine weitere Reduktion des Invalideneinkommens rechtfertige, da im Totallohn Kompetenzniveau 1 sämtliche Tätigkeiten im ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgegolten seien (Urk. 6/118 S. 2).

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter-scheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf-nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück-sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

    Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).

    Rechtsprechungsgemäss ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit zu gewähren ist, die LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_712/2019 vom 12. Februar 2020 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2020 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2). Demzufolge erweist sich vorliegend ein leidesbedingter Abzug einzig aufgrund der Teilzeitarbeit als nicht angebracht.

    Auch angesichts des Arbeitsplatzprofils (vgl. vorstehend E. 3.11) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, welches seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, verwiesen werden. Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Zumutbarkeitsprofil dem Bedarf nach Pausen bereits durch die auf 60 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganztägigen Präsenzzeit Rechnung getragen. Würde dies zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht veröffentlicht in BGE 1-43 V 431, dafür aber in SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.3.1 mit Hinweis). Weiter bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 im Kompetenzniveau 1 ein hinreichendes Spektrum an körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen auszu-führen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangspositionen wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das vorliegend definierte Belastungsprofil des Beschwerdeführers ist ähnlich und rechtfertigt somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen leidensbedingten Abzug.

    Auch ein Arbeitsplatz mit zusätzlichen Pausen darf auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden angenommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen sowie bezeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeits-markt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen-kommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze rechtfertigt es sich deshalb nicht, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Es ist demnach kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.

    Dementsprechend beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 36'014.-- (vorstehend E. 5.5).

5.8    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44’284.-- (vorstehend E. 5.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 36014.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8270.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 19 %.

    Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach