Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00386


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 7. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___, welcher gelernter Elektromonteur ist (Urk. 8/4), war vom 1. März 2012 bis am 31. Dezember 2018 bei der Y.___ AG (Urk. 8/5/6, Urk. 8/15/2) und ab dem 1. Februar 2019 bei der Z.___ AG als Projektleiter tätig. Am 6. September 2019 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis fristlos (Urk. 8/21/10-11). Ab dem 9. September 2019 war X.___ krankgeschrieben. Die Krankentaggeldversicherung Visana Services AG (nachfolgend: Visana) richtete Taggelder aus (Urk. 8/6-8). Am 28. Februar 2020 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten am 24. Juni 2020 ein Gespräch durch (Urk. 8/14) und teilte ihm gleichentags mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/16). In der Folge zog die IV-Stelle mehrmals Akten der Visana bei (Urk. 8/20, Urk. 8/35, Urk. 8/37, Urk. 8/45, Urk. 8/47), holte einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (Urk. 8/21) sowie Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 8/32, Urk. 8/49) und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8/46) ein und gab bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/54), welches am 21. Dezember 2022 erstattet wurde (Urk. 8/74+75). Am 23. Dezember 2023 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) intern zum Gutachten Stellung (Urk. 8/83/11-12), worauf die IV-Stelle den Sachverständigen gleichentags Ergänzungsfragen stellte (Urk. 8/76). Die Sachverständigen antworteten am 28. Februar 2023 (Urk. 8/80). Nachdem RAD-Ärztin Dr. E.___ erneut intern Stellung genommen hatte (Urk. 8/83/12-13), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84; Urk. 8/86) mit Verfügung vom 16. Juni 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2023 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Verfügung vom 16. Juni 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab Anspruchsbeginn mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Aus den beigelegten Unterlagen ergab sich, dass die Rechtsschutzversicherung des Versicherten eine Versicherungsdeckung für den vorliegenden Leistungsfall verneinte, jedoch aus Kulanzgründen sich bereit erklärte, allfällige Kosten bis zur Höhe von Fr. 800.-- zu übernehmen (Urk. 3/6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer im Fr. 800. übersteigenden Umfang die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm im inklusive Gerichtskosten Fr. 800. übersteigenden Betrag Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 17. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 29. November 2023 auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da jedoch die Entstehung eines Rentenanspruchs bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    

1.4.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.4.2    Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu maximal 30 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit mit geringerem Anspruch ans Gedächtnis und die Konzentration sei von einer geringeren Einschränkung auszugehen. Laut der «neuropsychologischen Diagnose» bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %. Somit ginge sie von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % aus. Es liege gesamthaft somit keine rentenrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Bei einer Beeinträchtigung in bisheriger Tätigkeit von 30 % sei bereits das Wartejahr nicht erfüllt.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), sollte das Gericht den Ausführungen des RAD folgen und das Gutachten in Bezug auf die rechtserhebliche Frage nach der Höhe der Arbeitsfähigkeit als nicht beweiswertig erachten, sei richtigzustellen, dass das Wartejahr entgegen dem Wortlaut in der angefochtenen Verfügung erfüllt sei. Die Visana habe über 650 Tage lang die Krankentaggelder aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit geleistet, weshalb davon auszugehen sei, dass er sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 6. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

    Die Begutachtung durch Dr. C.___ und lic. phil. D.___ sei lege artis erfolgt. Die RAD-Ärztin könne nicht schlüssig und plausibel darlegen, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne bzw. dieses nicht beweiswertig sein soll. Das Gutachten sei voll beweiswertig. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Er habe Anspruch auf mindestens eine halbe Rente.

2.3    Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 (Urk. 7), für die Erfüllung des Wartejahres und damit verbunden die Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit sei eine überzeugende medizinische Einschätzung erforderlich. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse alleine reichten nicht aus. Der Beschwerdeführer sei bei seinen letzten beiden Tätigkeiten aus Gründen, die nicht in der Gesundheit begründet lägen, freigestellt worden. Das Wartejahr sei damit nicht erfüllt.

    Selbst wenn der Eintritt des Versicherungsfalls zu bejahen wäre, wäre ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Die Leiden des Beschwerdeführers erreichten nicht einen invalidisierenden Schweregrad. Dies ergebe die Prüfung der Standardindikatoren, womit die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert werde.

2.4    Der Beschwerdeführer erklärte mit Replik vom 17. November 2023 im Wesentlichen (Urk. 13), die Beschwerdegegnerin werfe ihm im Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren vor, dass er weder in regelmässiger fachärztlicher Behandlung sei noch eine leitliniengerechte psychopharmakologische Medikation erfolge. Es gelte jedoch zu beachten, dass er gemäss dem im Recht liegenden Gutachten aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nur begrenzt introspektionsfähig sei. Sei eine fehlende Krankheitseinsicht Teil des Leidens selbst und lehne eine versicherte Person deswegen eine an sich zumutbare Therapie ab, gereiche ihr dies unter Umständen nicht zum Verschulden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei er trotz seiner begrenzten Introspektionsfähigkeit auch nicht per se gegen Therapien, so habe er bereits drei verschiedene Psychopharmaka ausprobiert. Gemäss Mini-ICF-APP sei er schwer beeinträchtigt in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Gruppenfähigkeit. In der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Verkehrsfähigkeit sowie in den Spontan-Aktivitäten bestünden mittlere Einschränkungen. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, habe er über Jahre seine Einschränkungen mit genügender Willenskraft kompensieren können. Diese Ressourcen seien offensichtlich aufgebraucht.


3.

3.1    Im Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 21. Dezember 2022 (Urk. 8/74, Urk. 8/75) finden sich Zusammenstellungen der bis zur Begutachtung aktenkundig gewordenen ärztlichen Berichte (Urk. 8/74/6 ff., Urk. 8/75/2 ff.), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2

3.2.1    Dr. C.___ führte im Gutachten vom 21. Dezember 2022 (Urk. 8/74) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 8/74/36):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

- schädlicher Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.1)

- stark akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1)

- Differentialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

- leichte neurokognitive Störung, gemäss neuropsychologischem Gutachten

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ (Urk. 8/74/37):

- residuelle einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) gemäss neuropsychologischem Gutachten

    Beim Beschwerdeführer finde sich ein Zusammenspiel mehrerer Symptome, welche überlappend zu verschiedenen Diagnosen gehören könnten. Die depressive Symptomatik sei gegenwärtig noch leichtgradig vorhanden. Schwierig einzugrenzen sei die Angstsymptomatik. Eine eindeutige Panikstörung habe in dieser Untersuchung nicht verifiziert werden können. Sehr auffällig präsentiere sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wo ängstlich-vermeidende Züge vorlägen. Daneben fänden sich auch narzisstische Züge, insbesondere habe der Beschwerdeführer seine sportliche und berufliche Vergangenheit überhöht dargestellt, die erste beinahe glorifizierend. Auch die vom ehemaligen Psychiater genannte histrionische Persönlichkeit habe sich in der Dramatisierung der eigenen Person, der oberflächlichen und labilen Affektivität und dem Verlangen nach Aufregung und Anerkennung gezeigt. Inwieweit eine Persönlichkeitsstörung vorliege, bleibe schwierig zu eruieren. Jedenfalls sei die Persönlichkeitsauffälligkeit derart stark ausgeprägt, dass sie im Grenzbereich zu einer Persönlichkeitspathologie im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung liege (Urk. 8/74/37-38).

    Der Beschwerdeführer habe bisher trotz der bestehenden Symptome nur eine begrenzte Motivation gezeigt, sich auf eine intensive psychotherapeutische Behandlung einzulassen. Die bisherigen Bemühungen seien daher auch eher erfolglos geblieben. Aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeit respektive auffälligen Persönlichkeitspathologie und der begrenzten Introspektions- und Selbstreflexionsfähigkeit bleibe die Prognose eher ungünstig.

    Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit zeigen können, dass er erfolgreich Projekte im Telekommunikationsbereich habe leiten können. Es sei nachvollziehbar, dass er seine Arbeit früher zur Zufriedenheit von Vorgesetzten und Kunden ausgeübt habe. Selbst beschreibe er sich als Perfektionisten. Darüber hinaus sei er zuverlässig und pünktlich. Die Belastungen gingen mit der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers einher. Er zeige sich nur begrenzt introspektionsfähig. Hinsichtlich der Hauptfähigkeiten sei der Beschwerdeführer gemäss Mini-ICF-APP schwer beeinträchtigt in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen bestünden in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Verkehrsfähigkeit sowie in den Spontan-Aktivitäten (Urk. 8/74/38).

    Zum jetzigen Zeitpunkt sei es unrealistisch, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Projektleiter wieder aufnehmen könnte. Dazu sei er in seinem beruflichen Selbstverständnis erschüttert und verunsichert. Die Wiederaufnahme einer solchen Tätigkeit würde rasch zur Dekompensation führen. Auch die beschriebenen Einschränkungen in den Hauptfähigkeiten wiesen darauf hin, dass er zum jetzigen Zeitpunkt dieser Tätigkeit nicht nachgehen könnte. Insofern bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit scheine seit dem 6. September 2019 zu bestehen (Urk. 8/74/39-40).

    Eine angepasste Tätigkeit sollte vorzugsweise eine handwerkliche Tätigkeit ohne Leitungsfunktionen sein. Eine angepasste Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer während vier Stunden pro Tag ausüben können. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Es sei davon auszugehen, dass seit dem Abbruch der psychiatrischen Behandlung vor einem halben Jahr bereits die 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vorgelegen habe (Urk. 8/74/40-41).

3.2.2    Lic. phil. D.___ nannte in ihrem Teilgutachten (Urk. 8/75) als neuropsychologische Diagnosen (Urk. 8/75/17):

- leichte neurokognitive Störung multifaktorieller Ätiologie (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung, ICD-10 F33.0; schädlicher Konsum von Alkohol, ICD-10 F10.1; residuelle ADHS, ICD-10 F90.0 und unerwünschte Nebenwirkungen therapeutisch eingenommener Medikamente [Temesta], ICD-10 Y57.9)

- residuelle einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

    Vor dem Hintergrund einer leichten neurokognitiven Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen von neuropsychologischer Seite her nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen müsse jedoch mit Einschränkungen der Funktionsfähigkeit gerechnet werden. Als orientierender Richtwert sei bei Vorliegen einer leichten neurokognitiven Störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % auszugehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei im Rahmen seiner kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit (grosse Anforderungen an Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsvermögen) von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Die Hauptschwierigkeiten des Beschwerdeführers lägen im attentionalen und konzentrativen Bereich. Die restlichen erfassten kognitiven Bereiche (insbesondere Gedächtnis und exekutive Funktionen) lägen ganz- bzw. mehrheitlich im Normbereich, weshalb der Beschwerdeführer über gute kognitive Ressourcen verfüge. Um seinen attentionalen/konzentrativen Schwierigkeiten gerecht zu werden, wäre es sinnvoll, am Arbeitsplatz zunächst wenig Zeitdruck und vermehrte Pausen zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer könnte von einer strukturieren Aufgabenstellung mit wenig Multitasking-Anforderungen profitieren. Es sei aus neuropsychologischer Sicht in angepasster Tätigkeit von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/75/18-19).

3.3    Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 erklärte RAD-Ärztin Dr. E.___ (Urk. 8/83/11-12), zur besseren Beurteilung seien noch Rückfragen notwendig. Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Inkonsistenzen und Hinweise für nicht authentische psychologische Beschwerdeangaben gezeigt. Da es unter diesen Umständen schwierig sei, die Einschränkungen nachzuvollziehen, werde gebeten, die psychischen Funktionsstörungen im Kontext der angestammten/angepassten Tätigkeit anzugeben, wobei die Einschätzungen nachvollziehbar begründet werden sollten. Als Fragen hielt Dr. E.___ fest: Wurden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit die psychosozialen Einflüsse ausgeschlossen? Aus welchem Grund ist eine anhaltende nur 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden? Bitte spezifizieren Sie die vorgeschlagene regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung genauer. Wie sollte diese aussehen, um erfolgreich sein zu können.

3.4    In Beantwortung der Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin erklärten Dr. C.___ und lic. phil. D.___ am 28. Februar 2023 (Urk. 8/80), der Beschwerdeführer zeige eine stark akzentuierte Persönlichkeit, welche im Grenzbereich zu einer Persönlichkeitsstörung liege. Dabei hätten in den Untersuchungen histrionische, narzisstische und auch ängstlich vermeidende Züge festgestellt werden können. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer sich im Kontakt zu anderen, beispielsweise in Gruppen wie auch in Zusammenarbeit mit Arbeitskollegen/-kolleginnen auffällig verhalte. Es bestehe eine stark eingeschränkte Selbstreflektionsfähigkeit, zum Teil fehle dem Beschwerdeführer dementsprechend die Einsicht in sein eigenes Verhalten und er externalisiere innere Konflikte auf andere. Zudem sei seine Frustrationstoleranz stark vermindert. Der Beschwerdeführer sei deshalb sowohl in der Gruppen- als auch in der Entscheidungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, das heisse schwer eingeschränkt. Hier liege auch die Begründung, weshalb lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Psychosoziale Einflüsse seien von ihnen berücksichtigt und in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen worden.

3.5    Am 1. März 2023 nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ Stellung und erklärte (Urk. 8/83/12-13), das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ beruhe auf eigenen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. Allerdings seien weder alle Diagnosen noch die Einschränkung/Arbeitsunfähigkeit klar nachzuvollziehen. Die Antworten vom 28. Februar 2023 führten zu keiner grösseren Klarheit.

    Die depressiven Einbrüche seien auf die Freistellungen aufgrund von Problemen mit Frauen gefolgt. Damit könne allenfalls von Anpassungsstörungen, nicht aber von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) könnte möglich sein, wäre aber nicht arbeitsrelevant. Ein schädlicher Konsum von Alkohol könne allenfalls in Phasen übermässigen Konsums zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen, jedoch nicht zu einer langanhaltenden oder dauerhaften Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Allerdings hätten sich bei der Laboruntersuchung erhöhte Leberwerte gezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer während der neuropsychologischen Untersuchung berichtet, dass er an den Wochenenden etwa vier bis fünf Wodka-Orange und ab und zu ein Glas Wein trinke, sodass es Anzeichen für eine mögliche Leberschädigung gebe. Weiter sei eine Temestamedikation in Reserve angegeben worden, bei der neuropsychologischen Untersuchung sei jedoch eine regelmässige Einnahme beschrieben worden (1-3x/Woche). Eine entsprechende Laboruntersuchung sei – trotz explizitem Wunsch im Gutachtensauftrag – nicht durchgeführt worden. Akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht IV-relevant, könnten jedoch eine berufliche Wiedereingliederung erschweren. Warum eine schwere Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit vorliegen soll, sei weder im Gutachten noch in den Antworten auf die Rückfragen plausibel dargelegt worden. Akzentuierte Persönlichkeitszüge könnten die Beeinträchtigung nicht plausibel begründen. Ebenfalls könne die schwere Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit nicht plausibel nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise angegeben, dass es sehr positiv gewesen sei, unter Menschen zu sein, dass er Gruppenleiter bei der Y.___ AG gewesen sei, was sein Traumjob gewesen sei, dass er als Gruppenleiter gerne Menschen geführt habe und keine zwischenmenschlichen Probleme gehabt habe (Probleme bestünden offenbar im Zusammenhang mit Frauen). Die weiteren Beeinträchtigungen seien nicht begründet worden und seien im Gutachten nicht ersichtlich. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Betrieb könne nachvollzogen werden, dies aufgrund der Freistellung wegen Problemen mit einer Mitarbeiterin. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in einem anderen Betrieb sei jedoch nicht plausibel nachzuvollziehen, ebenfalls nicht nachvollziehbar sei eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit angepasst. Aus neuropsychologischer Sicht sei zwar eine leichte neurokognitive Störung diagnostiziert worden. Diese könne eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % begründen, warum aber eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt postuliert worden sei, sei nicht ersichtlich. Bisher hätten keine negativen Einflüsse auf die Arbeitsleistung aufgrund der seit der Kindheit bekannten Konzentrationsschwierigkeiten bestanden.

    Es bestehe keine psychopharmakologische Medikation und keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr. Eine solche habe bisher auch nicht geholfen. Insgesamt erscheine der Leidensdruck sehr gering zu sein. Aus RAD-Sicht werde eine Methylphenidat-Medikation nicht empfohlen, da eine solche bisher nicht notwendig gewesen sei und bei suchtgefährdeten Menschen eher kontraindiziert wäre. Die Temesta-Einnahme sei nicht begründet und nicht indiziert. Allenfalls müssten weitere Abklärungen bezüglich einer Suchtproblematik (Alkohol, Benzodiazepine) eingeleitet werden. Eine supportive psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung, vor allem aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge, die eine berufliche Wiedereingliederung erschweren könnten, wäre zu empfehlen.


4.

4.1    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

    RAD-Ärztin Dr. E.___ erklärte zum Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___, dass weder alle Diagnosen noch die Einschränkungen/Arbeitsunfähigkeit klar nachzuvollziehen seien (E. 3.5). Wie RAD-Ärztin Dr. E.___ zutreffend einwendet, wird im Gutachten vom 21. Dezember 2022 (E. 3.2) und der Ergänzung dazu vom 28. Februar 2023 (E3.4) nicht nachvollziehbar begründet, weshalb eine schwere Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit und eine schwere Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit vorliegen soll. Während sich im Gutachten selbst die Begründung der Einschränkungen auf die Wiedergabe der Einschätzung gemäss Mini-ICC-APP beschränkt (Urk. 8/74/27 ff.), begründeten Dr. C.___ und lic. phil. D.___ in der Stellungnahme vom 28. Februar 2023 die Einschränkungen mit der stark akzentuierten Persönlichkeit (E. 3.4). Dr. C.___ und lic. phil. D.___ erläuterten dabei nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz der stark akzentuierten Persönlichkeit möglich war, von März 2012 bis Dezember 2018 bei der Y.___ AG in leitender Funktion tätig zu sein (Urk. 8/5/6, Urk. 8/15/2). Nachdem Dr. C.___ im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung eine leichtgradige Episode diagnostizierte (Urk. 8/74/36), lassen sich die attestierten erheblichen Einschränkungen auch nicht ohne Weiteres durch die rezidivierende depressive Störung erklären. Die attestierten Einschränkungen sind daher für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar.

    Weiter gilt es zu beachten, dass die Gutachter die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Laboruntersuchungen nicht durchführen liessen. Es wurden zwar Laborwerte erhoben (Carbohydrat-defizientes Transferrin, Aspartat-Aminotransferase, Alanin-Aminotransferase, Gamma-Glutamyltranspeptidase; Urk. 8/74/27), nicht aber die von der Beschwerdegegnerin erfragten (Medikamenteneinnahme/Suchtmittelkonsum inkl. Benzodiazepine/Z-Substanzen; Urk. 8/58/2, Urk. 8/74/4 f.). Aus welchem Grund die Sachverständigen die von der Beschwerdegegnerin verlangten Laboruntersuchungen nicht durchführten, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Es bleibt entsprechend unklar, ob die Sachverständigen darauf verzichteten, weil sie die gewünschten Laboruntersuchungen nicht für erforderlich erachteten, oder ob versehentlich auf die Untersuchungen verzichtet wurde.

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von RAD-Ärztin Dr. E.___ gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vorgebrachten Einwände begründet sind. Es bestehen daher Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen. Es erweist sich entsprechend als schlüssig, dass die Beschwerdegegnerin nicht darauf abgestellt hat.

4.2    RAD-Ärztin Dr. E.___ stellte zwar schlüssig die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ infrage, gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. E.___ ist aber eine rechtsgenügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht möglich. So beanstandete Dr. E.___ betreffend das Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___, dass die gewünschten Laboruntersuchungen nicht durchgeführt wurden (E. 3.5). Wenn Dr. E.___ diese Untersuchungen als erforderlich für eine schlüssige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erachtet, kann ihre eigene Einschätzung mangels entsprechender Untersuchungen ebenfalls nicht schlüssig sein. So hielt Dr. E.___ denn auch fest, dass allenfalls weitere Abklärungen bezüglich Suchtproblematik eingeleitet werden müssten und erstattete keine eigene Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

    Aus diagnostischer Sicht stellte Dr. E.___ die von Dr. C.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), infrage. Gemäss Dr. E.___ folgten die Freistellungen aufgrund von Problemen mit Frauen, damit könne allenfalls von Anpassungsstörungen, nicht aber von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) könnte möglich sein, wäre gemäss Dr. E.___ aber nicht arbeitsrelevant (E. 3.5). Hierzu ist festzuhalten, dass schlüssig erscheint, dass Dr. E.___ die depressiven Einbrüche beim zuvor über längere Zeit arbeitsfähig gewesenen Beschwerdeführer als im Zusammenhang mit den Freistellungen stehend erachtet. So diagnostizierte denn auch Dr. A.___ im Dezember 2020 eine reaktive Depression (Urk. 8/49/16). Alleine die Tatsache, dass die Depression durch psychosoziale Belastungsfaktoren (mit-)ausgelöst wurde, bedeutet jedoch nicht, dass daraus nicht ein invalidisierendes Leiden entstehen kann (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Nachdem Dr. E.___ nicht ausführte, gestützt auf welche Befunde bzw. Überlegungen sie die «depressiven» Symptome als weiterhin psychosozial begründet erachtet, ist ihre diagnostische Beurteilung nicht hinreichend nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als neben dem Gutachter Dr. C.___ auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___ (Urk. 8/35/19, Urk. 8/46/6), die Ärzte der Klinik F.___ AG, in welcher der Beschwerdeführer vom 18. bis 24. Januar 2021 bzw. vom 26. Januar bis 8. Februar 2021 hospitalisiert war (Urk. 8/37), und auch die Ärzte der Klinik G.___ (Urk. 8/32/8-10, Urk. 8/35/14) eine rezidivierende depressive Störung bzw. eine depressive Episode diagnostizierten.

4.3    Nach dem Gesagten bilden weder das Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ noch die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. E.___ eine schlüssige Grundlage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da sich auch gestützt auf die übrigen ärztlichen Berichte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Entsprechend ist auch keine rechtsgenügende Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren möglich (E. 1.3, E. 1.4).


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 137 V 210 festhielt (E. 4.4.1.4), holt im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist.

5.2    Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. RAD-Ärztin Dr. E.___ würdigte das Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ und kam zum Schluss, dass darauf nicht abgestellt werden könne (E. 3.3, E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin, welche eine psychiatrische Begutachtung als erforderlich erachtet hatte (Urk. 8/54), entschied somit im Wissen, dass keine schlüssige psychiatrisch-gutachterliche Abklärung vorlag. Wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht (BGE 137 V 210 E. 4.2). BGE 137 V 210 änderte zudem auch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2).

5.3    Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt schlüssig abgeklärt. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzusetzen.

    Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, machte von der Möglichkeit der Einreichung einer Honorar-note (vgl. Urk. 16) keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler