Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00389


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 22. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 4. August 2023 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich, der 1999 geborenen X.___ rückwirkend ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/5 [= Urk. 2]). Weil die Sozialhilfe Basel-Stadt am 14. Juli 2023 (korrigiert am 28. Juli 2023) für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2023 eine Verrechnung beantragt hatte (Urk. 14/2 f.), verrechnete die IV-Stelle die Nachzahlung von Fr. 41'698.-- im Umfang von Fr. 24'135.-- mit von der Sozialhilfe Basel-Stadt erbrachten Sozialhilfeleistungen (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 14/4).

1.2    Am 18. August 2023 beantragte die Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. März 2022 ebenfalls eine Verrechnung (Urk. 14/6). Daraufhin zog die IV-Stelle die Vergung vom 4. August 2023 (Urk. 2) in Wiedererwägung, bestätigte mit Verfügung vom 21. August 2023 den Anspruch der Versicherten auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 und verrechnete die Nachzahlung von Fr. 41'698.-- im Umfang von Fr. 24'135.-- mit von der Sozialhilfe Basel-Stadt und im Umfang von Fr. 15'343.60 mit von der Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, erbrachten Sozialhilfeleistungen (Urk. 14/8 [= Urk. 8]; vgl. auch Urk. 14/7).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. August 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr die gesamte Nachzahlung im Umfang von Fr. 41'698.-- auszubezahlen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 (Urk. 12) unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 10. Oktober 2023 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 15); die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein, worüber die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers unter anderem der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet.

    Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht weiter vor, dass öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Als Vorschussleistungen gelten unter anderem die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

1.2    Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2-4.4; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, Art. 50 N 20).

1.3    Rechtsgrundlage für die von der Sozialhilfe Basel-Stadt der Beschwerdeführerin erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Sozialhilfegesetz (SG 890.100). Dieses sieht in § 12 Abs. 2 vor, dass im Falle bevorschusster Versicherungsleistungen die betreffenden Ansprüche im Umfang der geleisteten Zahlungen an die Sozialhilfe übergehen. Darüber hinaus legt § 16 des Sozialhilfegesetzes Basel-Stadt fest, dass die Sozialhilfe Anspruch auf Verrechnung respektive Rückerstattung der vorschussweise erbrachten Leistungen hat, wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Unterstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen, ausgerichtet werden.

1.4    Rechtsgrundlage für die von der Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, der Beschwerdeführerin erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; SGS 850). § 12 des Sozialhilfegesetzes Basel-Landschaft legt fest, dass die unterstützte Person verpflichtet ist, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen (Abs. 1). Das unterstützende Gemeinwesen kann die Leistungen Dritter direkt bei diesen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung verrechnen (Abs. 2).


2.

2.1

2.1.1    Mit Verfügung vom 4. August 2023 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 eine befristete ganze Invalidenrente zu und verrechnete die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 41'698.-- mit von der Sozialhilfe Basel-Stadt erbrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 24'135.-- und hielt fest, es werde eine Drittauszahlung vorgenommen (Urk. 2).

    Mit der die Verfügung vom 4. August 2023 ersetzenden Verfügung vom 21. August 2023 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 und verrechnete die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 41'698.-- sowohl mit von der Sozialhilfe Basel-Stadt erbrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 24'135.-- wie auch mit von der Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, erbrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 15'343.60, und hielt abermals fest, es würden Drittauszahlungen vorgenommen (Urk. 8).

2.1.2    Die Ausgleichskasse führte ergänzend mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 unter Verweis auf § 16 des Sozialhilfegesetzes Basel-Stadt sowie § 12 des Sozialhilfegesetzes Basel-Landschaft aus, die Nachzahlung der Invalidenrente sei periodengerecht mit den Leistungen der Sozialbehörden verrechnet worden, welchen ein gesetzlicher Rückforderungsanspruch zustehe. Mithin sei die Verrechnung zu Recht erfolgt; was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringe, sei unerheblich (Urk. 13).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Verfügung vom 4. August 2023 im Wesentlichen vor, es sei ihr Recht, dass die gesamte Nachzahlung im Umfang von Fr. 41'698.-- an sie ausbezahlt werde. Sowohl von der Stadt Z.___, Soziale Dienste, wie auch von der Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als junge Erwachsene (unter 25 Jahre alt) nichts zurückzuzahlen habe, weshalb die IV-Stelle zu Unrecht eine Drittauszahlung vorgenommen habe (Urk. 1).

3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verrechnung mit den Sozialhilfeleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt in der Höhe von Fr. 24'135.-- sowie der Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, in der Höhe von Fr. 15'343.60 (Urk. 2 und 8).

3.2    Die IV-Stelle zog die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 4. August 2023 (Urk. 2) lite pendente noch vor Erstatten der Beschwerdeantwort in Wiedererwägung und ersetzte sie durch die Verfügung vom 21. August 2023 (Urk. 8).

    Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen welche Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Entspricht der Entscheid einer solchen – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundenen (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung den Begehren der beschwerdeführenden Partei nicht, ist das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos, sondern weiterzuführen. Weil sich durch den Wiedererwägungsentscheid, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2023 (Urk. 8), vorliegend der Nachzahlungsbetrag an die Beschwerdeführerin verringerte, stellt diese zweite Verfügung indes bloss einen Antrag an das Gericht dar, wie zu entscheiden ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 90). Die Verfügung vom 21. August 2023 (Urk. 8) ist nichtig (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; ferner BGE 127 V 228 E. 2b/bb).

3.3

3.3.1    Am 29. Juni 2023 informierte die Ausgleichskasse die Sozialhilfe Basel-Stadt darüber, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Nachzahlungen der Invalidenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 41'698.-- habe (Urk. 14/2). Daraufhin stellte die Sozialhilfe Basel-Stadt am 14. Juli 2023 innert der von der Ausgleichskasse angesetzten Frist mittels des unterzeichneten Formulars zunächst Antrag auf Verrechnung von Fr. 22'542.-- für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 und korrigierte am 28. Juli 2023 den Antrag auf Verrechnung auf Fr. 24'135.-- für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2023 (Urk. 14/2 und 14/3). Dem Verrechnungsantrag legte die Sozialhilfe Basel-Stadt den Klientenkontoauszug ab April 2022, datierend vom 14. Juli 2023, bei, welchem sich Einnahmen in der Höhe von Fr. 1'536.55 und Ausgaben in der Höhe von Fr. 48'688.65 entnehmen lassen, mithin ein Saldo von Fr. -47'152.10 resultiert (Urk. 14/2 S. 3-5; vgl. auch den Verrechnungsnachweis, Urk. 14/4 und 14/7).

3.3.2    Die Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, stellte am 18. August 2023 ebenfalls innert der von der Ausgleichskasse angesetzten Frist mittels des unterzeichneten Formulars Antrag auf Verrechnung von Fr. 15'343.60 für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. März 2022 (Urk. 14/6). Sie legte den Klientenkontoauszug ab Juni 2021, datierend vom 18. August 2023 bei, welchem sich Einnahmen in der Höhe von 103.15 und Ausgaben in der Höhe von Fr. 15'446.75 entnehmen lassen, mithin ein Saldo von Fr. -15'343.60 resultiert (Urk. 14/6 S. 3; vgl. auch den Verrechnungsnachweis, Urk. 14/7).

3.4    Die beiden Verrechnungen (an die Sozialhilfe Basel-Stadt sowie an die Gemeinde Y.___, Soziale Dienste) erfolgten aufgrund des dafür vorgesehenen Formulars und der beigelegten Kontoauszüge (Urk. 14/2 f. und 14/6) sowie gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen (vgl. E. 1.3 und 1.4). Den Kontoauszügen sind überdies die einzelnen Ausgaben sowie die Gesamtausgaben im Unterstützungszeitraum sowie die Differenz zu den Einnahmen zu entnehmen, weshalb kein Anlass besteht, an der jeweiligen Berechnung des Rückforderungsbetrages zu zweifeln.

    Im Übrigen wären Streitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen der Beschwerdeführerin und der/den Vorschussleistenden auszutragen. Die IV-Stelle ist demgegenüber nicht befugt, darüber zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2013 vom 30. September 2013 E. 5.2; ferner Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 50 N 16). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich nichts vor respektive hat aktenausweislich nichts Entsprechendes vorgebracht, weshalb es im vorliegenden Verfahren damit sein Bewenden hat.

3.5    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als junge Erwachsene nichts zurückzuzahlen habe (vgl. E. 2.2; Urk. 1), ist anzumerken, dass das Sozialhilfegesetz Basel-Landschaft in § 14a Abs. 1 zwar eine Befreiung von der Rückerstattungspflicht für junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr vorsieht, sich diese Bestimmung indes ausdrücklich auf § 13 Abs. 1 (Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse) bezieht, nicht jedoch auf den vorliegend einschlägigen § 12 des Sozialhilfegesetzes Basel-Landschaft (Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter).

    Demgegenüber sieht das Sozialhilfegesetz Basel-Stadt in § 17 Abs. 2 vor, dass wirtschaftliche Hilfe, die jemand vor dem vollendeten 18. Altersjahr bezogen hat, vom Unterstützten selbst nicht zurückgefordert werden darf. Abs. 3 derselben Bestimmung sieht darüber hinaus vor, dass wirtschaftliche Hilfe, die jemand bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung bezogen hat, vom Unterstützten nicht zurückgefordert werden darf, soweit sie für die Kosten der ordentlichen beruflichen Erstausbildung ausgerichtet wurde. Indes sind vorliegend weder § 17 Abs. 1 noch Abs. 2 einschlägig. So hatte die Beschwerdeführerin einerseits das 18. Lebensjahr im Zeitraum der von der Sozialhilfe Basel-Stadt ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (April 2022 bis Mai 2023) bereits überschritten, andererseits lässt sich dem Klientenkontoauszug nicht entnehmen, dass ihr in diesem Zeitraum wirtschaftliche Hilfe für die Kosten der ordentlichen beruflichen Erstausbildung ausgerichtet worden wäre (vgl. Urk. 14/2), was im Übrigen aufgrund des Umstandes bestätigt wird, dass ihr während dieser Zeit eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde.

3.6    Im Ergebnis sind die vorgenommenen Verrechnungen mit den Sozialhilfeleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt in der Höhe von Fr. 24'135.-- und der Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, in der Höhe von Fr. 15'343.60 nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist daher – wie von der IV-Stelle sinngemäss beantragt – dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass neben der Drittauszahlung an die Sozialhilfe Basel-Stadt auch eine solche an die Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, im Umfang von Fr. 15'343.60 zu erfolgen hat, womit sich der an die Versicherte zu bezahlende Betrag auf Fr. 2'255.40 reduziert.


4.    Da die vorliegende Streitsache nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen betrifft (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung vom 4. August 2023 wird dahingehend abgeändert, dass die IV-Stelle verpflichtet wird, auch an die Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, eine Drittauszahlung vorzunehmen. Dies im Umfang von Fr. 15'343.60, womit sich der an die Versicherte zu bezahlende Betrag auf Fr. 2'255.40 verringert.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

- Sozialberatung Y.___, Y.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme