Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00390


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 7. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war von Januar 2002 bis Ende November 2013 als ICT-Supporter bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt (Urk. 7/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten meldete er sich am 9. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für zwei Belastbarkeitstrainings und ein Aufbautraining (Urk. 7/52, Urk. 7/69, Urk. 7/78) und holte ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/110) ein.

    Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/144) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Die vom Versicherten am 29. August 2018 (Urk. 7/149/3-8) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Januar 2019 (Urk. 7/152/1-21; Prozess-Nr. IV.2018.00699) in dem Sinne gut, als die Verfügung vom 2. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/152 S. 20 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die IV-Stelle holte zunächst ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ (Urk. 7/202/2-57) sowie ein neuropsychologisches (Urk. 7/219) und ein psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 7/223/1-53) mit Konsensbeurteilung der Gutachter (Urk. 7/223/56-77) ein. Am 30. Juni 2021 (Urk. 7/226) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/227, Urk. 7/229) vor. Am 16. Dezember 2021 (Urk. 7/235, Urk. 7/240) meldete er der IV-Stelle eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und reichte medizinische Berichte (Urk. 7/238 = Urk. 7/239, Urk. 7/245, Urk. 7/247/6-7, Urk.7/249, Urk. 7/257) ein.

    Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 7/265 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen.


2.    Der Versicherte erhob am 14. August 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm (mindestens vorübergehend) eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine neue und aktuelle polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2023 zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

1.2    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.1.2Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Er gab dazu an, er habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2022 über eine erhebliche Verschlimmerung des medizinischen Zustandes aufgrund eines Herzinfarkts und eines Nierenzell-Karzinoms orientiert. Die Beschwerdegegnerin sei weiter aufgefordert worden, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Sie habe sich jedoch über den klaren Antrag hinweggesetzt (S. 3 Ziff. 6).

2.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

2.3    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

2.4    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2023 auf die operative Behandlung des Nierenzell-Karzinoms und die kardiale Situation nach einem Herzinfarkt im Jahr 2021 ein. Dabei ging sie davon aus, dass bezüglich der neuen Beschwerden wieder ein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden sei (Urk. 2 S. 2 unten). Damit hat die Beschwerdegegnerin in ausreichendem Mass zur geltend gemachten Verschlechterung Stellung genommen. Ferner liegt die Begründung für die Nichtdurchführung eines Einkommensvergleichs darin, dass die Beschwerdegegnerin keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellte, sie eine längerdauernde Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit trotz der neu geltend gemachten Beschwerden verneinte und darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer gemäss der durchgeführten Ressourcenprüfung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag (Urk. 2 S. 2). Dem Beschwerdeführer war es gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zudem möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Januar 2019 sei eine umfassende medizinische Abklärung veranlasst worden. Es sei eine Zwangserkrankung diagnostiziert worden. Eine gesundheitliche Einschränkung liege zwar vor. Nach den zusätzlich eingeholten neuropsychologischen und der psychiatrischen Teilgutachten bestehe jedoch eine ausgeprägte Aggravation (übertriebene Darstellung von Krankheitserscheinungen). Weiter bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, welches nicht im Sinne der Zwangserkrankung zu sehen sei. Unangenehme Dinge wie Haushaltsarbeiten würden delegiert und von anderen übernommen. Positive Dinge wie Flugreisen seien möglich. Weiter bestünden genügend Ressourcen wie eine familiäre Unterstützung und die Abgrenzungs- und Durchsetzungsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 1 f.). Ein stimmiges Gesamtbild für ein erhebliches psychisches Leiden könne nicht aufgezeigt werden. Aufgrund der Zwangserkrankung lägen nur leichte Einschränkungen in Form von Zwangsgedanken vor. Aus körperlicher Sicht bestünden keine Einschränkungen. Kognitive Defizite seien nicht ausgewiesen.

    Das neue psychiatrische Teilgutachten sei plausibel und nachvollziehbar. Anhaltspunkte für weitere Abklärungen bestünden nicht (S. 2 oben). Da keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, könnten keine Eingliederungsmassnahmen angeboten werden (S. 2 Mitte). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente.

3.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten der A.___ sei bereits drei Jahre alt und nicht mehr aktuell. Es bestünden neue Krankheiten und die bestehenden Leiden persistierten und hätten sich chronifiziert. Dies gelte insbesondere für das Schlafapnoe-Syndrom und die psychische Problematik. Das Gutachten sei daher zu wiederholen (Urk. S. 2 f. Ziff. 4). Es treffe nicht zu, dass er an keinen somatischen Einschränkungen leide. Selbst die Gutachter erwähnten ein Schlafapnoe-Syndrom und einen Herzinfarkt. In der Zwischenzeit sei zudem eine Krebserkrankung eingetreten. Der Beschwerdeführer müsse mindestens vorübergehend eine ganze Rente erhalten (S. 4 Ziff. 7).

3.3    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Januar 2019 wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückgewiesen (Urk. 7/152 S. 20 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht stellte dabei unter anderem fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2017 (Urk. 7/110) die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens aufgrund mehrerer Mängel nicht erfüllt, so dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden konnte (vgl. Urk. 7/152 S. 18 ff. E. 6.2 und 6.3; vgl. auch nachfolgend E. 7.2).

    Die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung erfolgte am 9. August 2013 (Urk. 7/3). Für das vorliegende Verfahren gilt, dass mit dem Beginn der Krankschreibung des Beschwerdeführers ab dem 25. Februar 2013 (Urk. 7/18/2) die einjährige Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG Ende Februar 2014 abgelaufen war. Streitig und zu prüfen ist daher, ob gestützt auf die medizinischen Abklärungen ab dem 1. März 2014 ein Rentenanspruch besteht.


4.

4.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, gab im psychiatrischen Konsilium vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/18/2-6) zuhanden des Krankentaggeldversicherers an, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. Februar 2013 und weiterhin krankheitsbedingt als zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Vorausgegangen sei eine psychophysische Erschöpfung (S. 1). Dr. C.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21, S. 4 oben). Er ging für die angestammte Tätigkeit ab dem Datum der Untersuchung vom 23. November 2013 (S. 1 Mitte) von einer Teilarbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Ab Anfang Januar 2014 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine solche Erkrankung innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei vorliegend bereits weitgehend eingetreten (S. 4 unten).

4.2    Vom 6. Dezember 2013 bis 15. Januar 2014 erfolgte ein erster Klinikaufenthalt im Sanatorium D.___ (Urk. 7/22 S. 1).

    Die Ärzte des Sanatoriums D.___ nannten im Austrittsbericht vom 15. Januar 2014 (Urk. 7/22/1-4) als Hauptdiagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Als Nebendiagnosen nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und chronische Spannungskopfschmerzen (S. 1).

4.3    Die Fachleute der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ attestierten im Bericht vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/28) anlässlich der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ vom 11. April bis 31. Juli 2014 (Urk. 7/29 S. 1) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker vom 11. April 2014 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ergänzend gaben sie an, der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Störung in seiner Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit stark eingeschränkt. Er leide weiterhin unter depressiven Symptomen, wenn auch weniger ausgeprägt als zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Klinik (Ziff. 1.6-1.7).

4.4    Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, die am 17. März 2015 stattfand (Urk. 7/39 S. 1 oben). Der RAD-Arzt gab im Bericht vom 18. März 2015 (Urk. 7/39) an, nach der Erkrankung sei mit dem direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers ein stufenweiser Wiedereinstieg besprochen worden. Dann sei ihm von einem höhergestellten Vorgesetzten dennoch gekündigt worden. Die unerwartete Kündigung habe ihn sehr getroffen. Nach einem Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol sei er im Sanatorium D.___ hospitalisiert worden und es seien weitere stationäre und ambulante Therapien erfolgt (S. 2 oben).

    Med. pract. F.___ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Adipositas. Von somatischer Seite bestehe ein Zustand nach einem Herzinfarkt und der Implantation eines Stent 2001 (S. 5 Ziff. 9). In der Übersicht habe sich zu Beginn eine Anpassungsstörung gezeigt, die sich leider zu einer mittelgradigen Depression ausgewachsen habe (S. 6 Ziff. 10). Der Beschwerdeführer habe als gründliche und zwanghafte Persönlichkeit elf Jahre kontinuierlich als IT-Mitarbeiter gearbeitet. Betriebliche Umstrukturierungen hätten ihn im Februar 2013 überfordert und er sei mehrfach suizidal dekompensiert (S. 6 Ziff. 11 oben). Prognostisch erscheine die Lage optimistisch, so dass innerhalb von sechs Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % gerechnet werden könne (S. 6 Ziff. 11 unten).

4.5    Die Fachleute des Zentrums G.___ nannten im Bericht vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/61/6-8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgrade depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2; S. 1 Ziff. 1.1). Weiter wurde ausgeführt, im Verlauf der Therapie habe sich immer wieder die dem Burnout zugrunde liegende zwanghafte Persönlichkeitsstörung gezeigt (S. 2 Ziff. 1.4 oben).

    Der Patient habe am 30. November 2015 ein Belastbarkeitstraining bei H.___ begonnen. Die Leistungsfähigkeit sei nach Abschluss des Trainings zu bewerten. Es werde nicht erwartet, dass er in näherer Zeit mehr als 50 % arbeitsfähig sein werde (S. 2 Ziff. 1.4 unten). In der bisherigen Tätigkeit sei er praktisch nicht belastbar. Jede Umstellung und jede neue Aufgabe erlebe er als Überforderung. Dadurch bestünden massive Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit. Er sei dadurch zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.7).

4.6    Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab in der Stellungnahme vom 31. Januar 2017 (Urk. 7/113 S. 7 f.) an, zum Bericht von med. pract. F.___ sei zu ergänzen, dass es bereits seit zirka 2008 zu psychischen Dekompensationen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem mehrere Suizidversuche unternommen. Die beruflichen Integrationsmassnahmen hätten wegen Überforderung und einer Verschlechterung des psychischen Befindens abgebrochen werden müssen. Bei der Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine Störung, die durch Gefühle von Zweifeln, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständigen Kontrollen, Halsstarrigkeit, Vorsicht und Starrheit gekennzeichnet sei (S. 7 Mitte).

    In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als ICT-Supporter sei der Beschwerdeführer im Durchhaltevermögen, in der Konzentration und bezüglich der Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Zudem bestünden ein geringer Antrieb und eine stark eingeschränkte Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Möglich seien regelmässige Tätigkeiten ohne Zeitdruck in einem geschützten Rahmen. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von zirka vier Stunden pro Tag. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne sich verbessern bei Weiterführung einer regelmässigen intensiven Psychotherapie und der Aufnahme einer Beschäftigung in einem geschützten Rahmen für vier Stunden pro Tag. Alternativ komme eine Behandlung in einer Tagesklinik während sechs Monaten in Frage (S. 7 f.). Die bisherigen umfangreichen Behandlungen hätten nicht zu einer anhaltenden Stabilisierung geführt. Die Integration sei wegen Überforderung und einer psychischen Verschlechterung gescheitert (S. 8 Mitte).

4.7    J.___, Psychologin, Dr. K.___ und med. pract. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum G.___, stellten in einem weiteren Bericht vom 5. April 2017 (Urk. 7/104/6-9) in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers fest, der Patient sei praktisch nicht belastbar. Er habe berichtet, dass er sehr müde sei und es ihm schwerfalle, mit dem Hund aus dem Haus zu gehen. Er ziehe sich weitestgehend aus seinem sozialen Umfeld zurück und sei sehr lärm- und lichtempfindlich. Auf Gespräche könne er sich nicht konzentrieren. Er könne auch nichts lesen und verstehe den Inhalt nicht. Der Patient sei dadurch auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 f. Ziff. 1.7).

4.8    PD Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Klinik E.___, berichtete am 13. April 2017 (Urk. 7/102) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ seit dem 14. Februar 2017 (S. 2 Ziff. 1.2). PD Dr. M.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte Zwangsstörung (ICD-10 F.42.2; Beginn der Symptome bereits in der Kindheit und Adoleszenz, Exazerbation vor einigen Jahren nach einem Arbeitsplatzverlust) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (F33.2; S. 2 Ziff. 1.1). Als Einschränkungen bestünden eine körperliche Erschöpfung, psychische Ängste und Zwangssymptome, soziale Ängste und ein Antriebsmangel. Die bisherige Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden (S. 4 Ziff. 1.7). Es sei nicht absehbar, inwieweit die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Eine Verbesserung der Symptomatik sei jedoch möglich (S. 5 oben). Aufgrund der aktuellen Symptomatik und der anamnestischen Angaben sei von einer bereits seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 1 lit. a).

4.9    Dipl. med. I.___ nahm am 19. September 2017 (Urk. 7/113 S. 11) Stellung zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2017 (Urk. 7/110; vgl. auch Urk. 7/152 S. 12 ff. E. 4.13).


5.

5.1    Die Fachleute des Zentrums G.___ nannten im Bericht vom 11. November 2019 (Urk. 7/173/5-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1/F33.2), und ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5; S. 2 Ziff. 1.2). Seit dem Bericht 5. April 2017 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten gekommen, welche im Rahmen der Depression (Rückzug, Streit mit kranker Ehefrau, Trennungsabsichten wegen Antriebslosigkeit, keine Arbeit im Haushalt) bis heute bestehe (S. 1 oben). Der Patient sei als Informatiker seit Januar 2014 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. An eine Arbeitsfähigkeit sei wegen des Asperger-Syndroms und der schweren Depression nicht zu denken. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls seit 2014 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Mitte).

5.2    

5.2.1    Die Gutachter der A.___ erstatteten am 23. Juli 2020 (Urk. 7/202/2-57) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. O.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (S. 5 Ziff. 2.1), und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten.

    Dr. Q.___ führte zur internistischen Untersuchung (Urk. 7/202/24-30) aus, der Explorand habe angegeben, dass nach einem Herzinfarkt im Jahr 2000 regelmässige Kontrollen stattgefunden hätten, in den letzten Jahren beim Hausarzt (S. 23 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe vor allem psychische Probleme. 2013 habe er bei der Arbeit einen «Zusammenbruch» erlitten (S. 23 Ziff. 3.1). Der Gutachter stellte keine internistische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine koronare Herzkrankheit bei einem Myokardinfarkt und Stenting 2000, eine arterielle Hypertonie, mit medikamentöser Behandlung eingestellt, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und eine Adipositas (Body-Mass-Index, BMI 34, S. 26 Ziff. 6.2). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 27 Ziff. 8.1.3 und 8.2.4).

5.2.2    Dr. P.___ gab zur psychiatrischen Untersuchung (Urk. 7/202/31-41) an, der Beschwerdeführer sei 2013 in der Rehaklinik R.___ in stationärer Behandlung gewesen, was ihm etwas geholfen habe. 2013 und 2014 sei es zu weiteren Klinikaufenthalten gekommen (S. 30 f. Ziff. 3.2). Um abzuschalten, habe er vermehrt Alkohol getrunken (S. 31 oben). Der Beschwerdeführer könne gemäss seinen Angaben nicht mehr arbeiten. Er habe zu starke Kopfschmerzen, seine Ausdauer sei schlecht und er sei lärmempfindlich (S. 32 unten). Er wohne mit dem 25-jährigen Sohn und der Ehefrau in einer Wohnung. Die Tochter sei im letzten Jahr ausgezogen. Eine Trennung von seiner Ehefrau sei ein Thema gewesen (S. 33 oben). Finanziell lebe er vom Sohn und der Tochter, die neben dem Studium Teilzeit arbeite (S. 33 Mitte). Der Beschwerdeführer gehe gerne mit dem Hund spazieren. Die Ehefrau und die Tochter würden die Arbeiten im Haushalt erledigen. Er versuche immer wieder, kleine Sachen selber einzukaufen oder sonst etwas zu erledigen. Danach sei er regelmässig erschöpft, so dass er nichts mehr machen könne (S. 33 unten). Im letzten Jahr sei er letztmals in seine Heimat Türkei verreist. Der Sohn habe ihn an den Flughafen gebracht (S. 34 oben).

5.2.3    Dr. P.___ nannte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.10). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Störung durch Alkohol, gegenwärtig eingeschränkter Konsum (ICD-10 F10.25, S. 35 Ziff. 6.1 und 6.2). Es seien die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode erfüllt mit verminderter Freude, dem Verlust an Interessen bezüglich sozialer Aktivitäten bei sonst durchaus noch vorhandenen Interessen, einer erhöhten Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation (S. 35 f. Ziff. 6.3). Irreversible Sekundarschäden infolge des Alkoholkonsums in der Vergangenheit seien nicht erwiesen. Die psychiatrische Problematik habe sich im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation nach Umstellung am Arbeitsplatz manifestiert. Die finanzielle Situation sei angespannt, nachdem der Beschwerdeführer anhaltend arbeitsunfähig geblieben und von seiner Familie abhängig sei (S. 36 Ziff. 6.3 oben).

    Es könne kaum davon ausgegangen werden, dass es unter der aktuellen Behandlung zu einer weiteren Verbesserung kommen werde und der Explorand wieder einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Dies sei nicht nur durch medizinische Faktoren, sondern auch durch eine deutliche Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers bedingt (S. 37 Ziff. 7.2). Er sei während des Untersuchungsgespräches ruhig sitzengeblieben. Es sei somit nicht nachvollziehbar, warum ihm eine körperlich angepasste Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, wenn er dabei die Möglichkeit zu vermehrten Pausen beziehungsweise für Erholungsphasen erhalte. Der Explorand fahre nach wie vor selber Auto, wenn auch keine längeren Strecken, was gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche (S. 37 Ziff. 7.3.1-7.3.2). Die Fachleute des Zentrums G.___ hätten ein Asperger-Syndrom diagnostiziert, neben einer schwer ausgeprägten depressiven Episode und einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden. Die Depression sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt, wie unter Ziff. 6.3 dargelegt worden sei. Die Diagnose eines Asperger-Syndroms können ebenfalls nicht bestätigt werden. Menschen mit einem Asperger-Syndrom hätten Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion. Weiter fielen typische Sonderinteressen auf mit besonderen Begabungen. Diese Personen seien sodann selbstbezogen und realitätsfremd. Beim Exploranden hätten im Untersuchungsgespräch keine Sonderinteressen ausgemacht werden können. Weiter wirke er nicht autistisch (selbstbezogen und realitätsfremd), während er affektiv gut zugänglich gewesen sei (S. 37 Ziff. 7.3.3).

    Es bestünden Ressourcen mit einer abgeschlossenen Ausbildung und einer mehrjährigen Berufserfahrung. Daneben lägen psychosoziale Probleme mit erlebten Veränderungen und Mobbing am Arbeitsplatz vor, im Rahmen von Restrukturierungsmassnahmen. Weiter bestünden eine angespannte finanzielle Situation und es komme zu Spannungen in der Familie, vor allem in der Beziehung zur Ehefrau. Der Beschwerdeführer fahre sodann nach wie vor selber Auto und sei reisefähig (S. 38 Ziff. 7.4).

    Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 30 % und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 38 Ziff. 8.1.2 und 8.1.3). Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch gemittelt über den Verlauf ausgegangen werden. Es seien alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeiten zumutbar (S. 38 Ziff. 8.1.4 und 8.2.1). In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne gemittelt über den Verlauf ausgegangen werden (S. 39 Ziff. 8.2.4 und 8.2.5).

5.2.4    Dr. O.___ stellte im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/202/42-48) keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Hypermobilität, ein chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und ein chronisch rezidivierendes thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (S. 44 Ziff. 6.1 und 6.2). Die angestammte Tätigkeit als Informatiker entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil. Dieses sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 45 f. Ziff. 8.1).

    Dr. N.___ stellte aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Neuropathie Nervus cutaneus femoralis lateralis rechts, eine bekannte obstruktive Schlafapnoe unter C-PAP-Therapie und einen episodischen Spannungskopfschmerz (S. 51 Ziff. 6.1 und 6.2). Dr. N.___ führte weiter aus, bezüglich der obstruktiven Schlafapnoe erfolge eine C-PAP-Beatmung. Der Beschwerdeführer könne die Maskenatmung regelmässig anwenden und berichte auch über einen adäquaten therapeutischen Effekt. Allerdings sei der Erholungseffekt des Schlafes dadurch eingeschränkt, so dass er sehr hohe Dosen von Quetiapin benötige (S. 51 Ziff. 7.1). Der Gutachter attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 52 Ziff. 8.1.3).

5.2.5    Die Gutachter der A.___ nannten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/202/5-14) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.10; S. 9 Ziff. 4.2 lit. a). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 9 Ziff. 4.2 lit. b):

- Hypermobilität

- chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- chronisch rezidivierendes thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Neuropathie Nervus cutaneus femoralis lateralis rechts

- bekannte obstruktive Schlafapnoe unter C-PAP-Therapie

- episodischer Spannungskopfschmerz

- koronare Herzkrankheit

- Myokardinfarkt und Stenting 2000

- arterielle Hypertonie

- Adipositas (BMI 34)

- Störung durch Alkohol, gegenwärtig eingeschränkter Konsum

    Bei den Untersuchungen seien keine wesentlichen Inkonsistenzen festgestellt worden. Der Explorand habe sodann keine erheblichen somatischen Einschränkungen angegeben. Dies könne anhand der Befunde bestätigt werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei keine so hohe Depressivität festgestellt worden, wie sie der Explorand geschildert habe. Bezüglich der Alltagsaktivitäten seien gemäss seinen Angaben gewisse Tätigkeiten möglich, was mit einer vollständigen subjektiven Arbeitsunfähigkeit nicht sicher in Übereinstimmung zu bringen sei (S. 10 Ziff. 4.5). Die Gutachter attestierten für die bisherige Tätigkeit aufgrund der Depression mit erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement eine Arbeitsfähigkeit von 70 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Über die Zeit gemittelt könne nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als 30 % ausgegangen werden (S. 10 f. Ziff. 4.6.2-4.6.4). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, die auch im Verlauf gelte (S. 11 Ziff. 4.7.4-4.7.5).

5.3    Dr. P.___ und Dr. Q.___ antworteten am 21. September 2020 (Urk. 7/207) auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Gutachter der A.___ um die Beantwortung von Fragen zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. P.___. Die Gutachter sollten zu den einzelnen Berichten in den Akten und zur davon abweichenden Beurteilung durch die Gutachter Stellung zu nehmen. Weiter sollte der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angegeben werden und die Gutachter sollten aus medizinischer Sicht zum Scheitern beruflicher Massnahmen Stellung nehmen (Urk. 7/205).

    Dr. P.___ und Dr. Q.___ führten aus, aus psychiatrischer Sicht finde sich vor allem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Während der stationären Behandlung in psychiatrischen Kliniken habe jeweils eine schwere depressive Episode bestanden. Weiter seien eine Störung durch Alkohol, eine Persönlichkeitsstörung und ein Asperger-Syndrom diagnostiziert worden. Die beruflichen Massnahmen hätten 2016 wegen einer Hospitalisation nach einem Suizidversuch abgebrochen werden müssen. Der RAD der Beschwerdegegnerin habe bereits das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ als mangelhaft beurteilt und sei von einer nicht ausreichenden Behandlung ausgegangen. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, er habe im psychiatrischen Teilgutachten unter Ziff. 7.3.3 ausgeführt, weshalb die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und eines Asperger-Syndroms nicht gestellt werden könnten. Unter Abschnitt 6.3 habe er die Diagnosen begründet. Weiter sei dargelegt worden, dass erhebliche nicht medizinische Faktoren bestünden, vor allem eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Dies sei im Abschnitt Ziff. 7.2 als Grund dafür angegeben worden, dass die beruflichen Massnahmen gescheitert seien (S. 1). Weiter sei dargelegt worden, dass es im Verlauf vorübergehend (punktuell) zu Verschlechterungen gekommen sei. Dies im Rahmen der Depression (trotz ausreichender Behandlung mit nachgewiesenem Medikamentenspiegel im therapeutischen Bereich). Die Arbeitsfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht gemittelt im Verlauf angegeben worden (S. 2).

5.4    Dipl. med. I.___ führte in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 (Urk. 7/224 S. 4 f.) aus, das Gutachten der A.___ vom 23. Juli 2020 erfülle zwar die formalen Qualitätskriterien. Vor allem das psychiatrische Teilgutachten erweise sich aber als zu wenig nachvollziehbar und plausibel. Es werde auf den ausführlichen Gutachtenstext verwiesen. Aus somatischer Sicht bestehe gemäss dem Gutachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies könne übernommen werden (S. 4 unten). Die Rückfragen der Beschwerdegegnerin seien zu wenig begründet beantwortet worden. Mehrheitlich werde auf das Gutachten der A.___ verwiesen. Die Gutachter setzten sich sodann mit den Vorbefunden nur rudimentär auseinander und die Erhebung der Anamnese sei äussert knapp ausgefallen. Aus versicherungsmedizinischer und psychiatrischer Sicht bestünden nach wie vor Mängel in der Argumentation und der Begründung der abweichenden Meinung der Gutachter im Vergleich zu den Vorbefunden (S. 5 oben).

5.5    Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre (neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers.

    Dr. phil. S.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erstattete am 3. März 2021 (Urk. 7/219/3-18) gestützt auf die Untersuchung vom 25. Januar 2021 (S. 1 Ziff. 1 unten) das neuropsychologische Teilgutachten. Sie führte aus, der Explorand habe spontan angegeben, dass eine sehr schlechte Konzentration bestehe und er häufig Kopfschmerzen habe (S. 7 Ziff. 3.1 oben). Er habe mit stark verlangsamtem Tempo mitgearbeitet. Auch gegen Ende der neuropsychologischen Begutachtung hätten keine deutlichen Ermüdungszeichen bestanden. Die zeitliche Belastung sei regulär gewesen und die Leistungen seien aufrechterhalten worden (S. 9 Ziff. 4.1).

    Dr. S.___ gab zu den durchgeführten Tests an, beim Exploranden seien fünf Parameter der Performanzvalidierung - teils sogar hoch- auffällig ausgefallen. Es hätten sich daher deutliche Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation von kognitiven Einbussen ergeben. Es bestehe ein Wahrscheinlichkeitswert von 0.82 für eine übertriebene Beschwerdedarstellung beziehungsweise eine Wahrscheinlichkeit von 18 % für ein authentisches Antwortverhalten (S. 12 Ziff. 4.4 unten). Es hätten sich deutliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen den Resultaten in der testpsychologischen Überprüfung der kognitiven Leistungen und dem spontanen Verhalten in der neuropsychologischen Begutachtungssituation gezeigt. So habe der Beschwerdeführer präzise Auskunft darüber gegeben, wann er den nächsten Termin bei seinem Psychiater habe (S. 12 Ziff. 4.5). Die spontanen Leistungen seien deutlich diskrepant zu den weit unterdurchschnittlichen mnestischen Leistungen in der testpsychologischen Überprüfung (S. 13 oben).

    Zusammenfassend sei überwiegend wahrscheinlich von einer Aggravation von kognitiven Defiziten auszugehen. Dabei handle es sich um eine bewusst intendierte, verschlimmernde oder überhöhte Darstellung einer vorhandenen Störung zum Zweck der Erlangung von (materiellen) Vorteilen (S. 14 unten). Dr. S.___ nannte als Diagnose eine nicht authentische kognitive Störung überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer Aggravation von kognitiven Beschwerden. Aufgrund der überwiegend wahrscheinlich vorliegenden Aggravation von kognitiven Beschwerden sei eine Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Bei den teils weit unterdurchschnittlichen Leistungen in der Aufmerksamkeit sei eine Fahreignung des Exploranden aus neuropsychologischer Sicht aktuell nicht gegeben (S. 15 Mitte).

5.6

5.6.1    Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. März 2021 (Urk. 7/223/2-53) aus, der Beschwerdeführer habe spontan angegeben, dass er sich nicht gut konzentrieren könne. Wenn er sich konzentrieren müsse, bekomme er Kopfschmerzen (S. 25 Ziff. 3.1). Die Symptomatik von Konzentrationsproblemen und Kopfschmerzen verschlechtere sich, wenn er unter Druck gesetzt werde. Er müsse sich dann zurückziehen. Dies sei seit seinem «Zusammenbruch» so (S. 25 Ziff. 3.2 oben). Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass der Gutachter nicht nach der Autismus-Erkrankung gefragt habe. Der Beschwerdeführer habe teilweise medizinische Fachbegriffe benutzt (S. 25 Ziff. 3.2 Mitte).

    Er sei alle zwei bis drei Wochen im Zentrum G.___ in Behandlung (S. 27 oben). Der Beschwerdeführer habe seit zwei Jahren keine Benzodiazepine mehr zu sich genommen (S. 27 Mitte). Er habe eine Lehre im Bereich Elektrik abgeschlossen und sich dann im Bereich Computer und IT weitergebildet. Zwischen 2002 und 2013 habe er im Bereich IT Support gearbeitet. Gegen Ende der Anstellung sei es sehr schwierig gewesen (S. 28 Mitte). Er sei der Meinung, dass er im Bereich Informatik zu 100 % nicht mehr arbeiten könne. Zu einer angepassten Tätigkeit sei ihm keine Aussage möglich (S. 29 oben). Er könne überhaupt keine Arbeiten im Haushalt erledigen. Er habe nie gelernt, zu waschen oder zu kochen. Die Ehefrau müsse auch sein Zimmer putzen (S. 30 oben). 2020 sei er für acht Wochen in der Türkei bei seinem Bruder gewesen. Er habe die Reise alleine unternommen. Sein Sohn habe ihn zum Flughafen gebracht. Der Flug habe etwa zwei bis drei Stunden gedauert. Einschränkungen hätten nicht bestanden (S. 30 unten).

5.6.2    Gegen Ende der Untersuchung habe sich noch einmal die Durchsetzungsfähigkeit und die klare Anspruchshaltung des Beschwerdeführers mit entsprechender Selbstkontrolle gezeigt (S. 31 Ziff. 4.1). Affektiv sei er in der Interaktion vollständig schwingungsfähig gewesen. Nach einer Untersuchung von 2.5 Stunden habe er angegeben, dass er Kopfschmerzen habe und nunmehr etwas überfordert sei. Er sei jedoch zu motivieren gewesen, die Untersuchung abzuschliessen (S. 33 oben). Bezüglich der Persönlichkeit habe der Beschwerdeführer in der Interaktion von Übertragung und Gegenübertragung aufgesetzt, theatralisch und wenig authentisch gewirkt (S. 33 Mitte).

    Hinsichtlich Diagnosen hielt Dr. T.___ fest, liege eine leichtgradige Störung im Sinne von Zwangsgedanken oder einem Grübelzwang bei Zwangsstrukturen vor. Es sei eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0), zu diagnostizieren. Weiter sei von einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0), auszugehen (S. 35 Ziff. 6.1). Im letzten Gutachten sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, angegeben worden. Zu berücksichtigen seien jedoch die plakativen und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Weiter bestünden deutlich gegenläufige Angaben zur gesamten Aktenlage. Gemäss seinen Angaben verlasse er das Bett mehr oder weniger nicht mehr. Im Gegensatz dazu habe er im Jahr 2020 eine Flugreise unternehmen können. Er sei für acht Wochen nach XB.___ zu seinem Bruder geflogen. Dabei habe er keinerlei Einschränkungen gezeigt. Weiter könne er Auto fahren, wenn er dies für nötig empfinde, und er könne sich klar abgrenzen und Forderungen stellen. Das Gefühl der Selbstentwertung finde sich nicht (S. 35 f. Ziff. 6.2). Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine leichte depressive Episode zu dokumentieren (S. 36 oben).

    Nach der Aktenlage sei eine Persönlichkeitsstörung zu diskutieren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich in der Kindheit als Einzelgänger gefühlt habe. Er habe aber Kollegen gehabt und die Schule und die Lehre ohne Einschränkungen absolvieren können (S. 36 unten). Damit hätten sich keine Einschränkungen der schulischen, beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit in der Kindheit und Jugend gezeigt. Der Beschwerdeführer habe ausserdem den Militärdienst in der Türkei ohne Einschränkungen ableisten können. Es sei extrem unwahrscheinlich, dass der Militärdienst bei Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung durchgehalten werden könne. Weiter habe er heiraten und jahrelang einer Arbeitstätigkeit nachgehen können (S. 36 f.). Anteile einer sogenannten anankastischen Persönlichkeitsstörung mit den typischen Merkmalen seien nicht zu finden (S. 37 oben). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass in der Kindheit wenig Beziehungen zu Gleichaltrigen bestanden hätten. Er habe aber Kollegen gehabt und mit ihnen Dinge unternommen. Dies sei untypisch für Kinder oder Jugendliche mit einer Asperger-Erkrankung oder einer Autismus-Spektrum-Erkrankung (S. 37 unten).

    Neben einer Zwangsstörung komme es zu einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten, das jedoch nicht im Sinne von Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen zu sehen sei. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm nicht zumutbar zu erlernen, wie man eine Wachmaschine oder einen Geschirrspüler bediene oder wie man koche. Dies habe jedoch spezifisch nichts mit Zwang oder Zwangsgedanken zu tun (S. 38 f.). Dagegen könne er erlernen, wie man etwa Auto fahre, so dass angenehme Dinge positiv konnotiert seien und verstärkt würden. Unangenehme Dinge wie Arbeit oder Ansprüche würden delegiert und von anderen übernommen. So komme es mehr und mehr zu einem Vermeidungsverhalten, das durch die Umgebung verstärkt werde, so dass eigene Aufgaben nicht mehr wahrgenommen würden (S. 39 oben).

    Bei der depressiven Symptomatik handle es sich um eine rezidivierende depressive Symptomatik, die aktuell unter Einbezug von Aggravation und Kennzeichen innerhalb der Untersuchung als leichtgradig zu definieren sei. Bezüglich der Zwangssymptomatik handle es sich nicht um eine schwergradige Zwangssymptomatik mit schwergradigen Auffälligkeiten. Die Symptomatik sei als leichtgradig zu dokumentieren (S. 39 Ziff. 6.3).

    Im Gutachten von Dr. C.___ vom 10. Dezember 2013 sei eine Anpassungsstörung und damit eine psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert worden. Relevant sei, dass der Gutachter das Krankheitsbild als überwiegend am Zurückgehen beschrieben habe. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Beschwerdeführer belastende Situation vor allem in beruflicher Hinsicht aufzufassen. 2014 seien im Sanatorium D.___ Alkoholprobleme und eine Benzodiazepin-Abhängigkeit sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden (S. 40 Ziff. 7.1.1 Mitte). Im Bericht der Fachleute der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ vom Juli 2014 sei weder eine Autismus-Spektrum-Störung noch eine Zwangserkrankung diskutiert worden. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2014 eine Therapie im Zentrum G.___ begonnen. Die Fachleute des Zentrums G.___ seien zu diesem Zeitpunkt von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ausgegangen. Es seien weder eine Zwangserkrankung noch eine Autismus-Spektrum-Erkrankung festgestellt worden. Bezüglich der Alkohol- und Benzodiazepin-Problematik sei keine Diagnose gestellt worden (S. 40 Ziff. 7.1.1 unten). Im Juli 2015 sei nach langjähriger Behandlung und dem vorherigen Fehlen einer Persönlichkeitsstörung die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Im Bericht der Ärzte des Zentrums G.___ vom 14. Dezember 2015 sei sodann unklar, ob von keinem regelmässigen oder von gar keinem Alkoholkonsum auszugehen sei (S. 41 oben).

    In Bezug auf «Persönlichkeit und Ressourcenlage» hielt Dr. T.___ fest, es zeige sich eine abgegrenzte, fordernde und wenig offene Person. Weiter bestehe eine vollständige emotionale Schwingungsfähigkeit mit Humor, Lachen, Trauer und Ängsten. Der Versicherte habe einen Hund, mit welchem er mindestens drei Mal am Tag die Wohnung verlasse. Zu diesem werde auch eine positive emotionale Beziehung aufgebaut. Wenn der Versicherte von seinem Sohn spreche, zeige sich auch hier eine positive emotionale Beziehung mit Lachen und Zuneigung (S. 43 Ziff. 7.1.2).

    Die Entwicklung der Symptomatik sei nur in einer sehr geringen Ausprägung mit entsprechender Verstärkung des Vermeidungsverhaltens nachvollziehbar. Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mehr oder weniger 23 Stunden pro Tag zu Hause im Bett liege, ohne dass entsprechende Sekundärerkrankungen aufgetreten wären. Die Entwicklung sei damit auch in der psychiatrischen Symptomatik nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe keine lebensnahen Beispiele angegeben. Er könne einerseits wie 2020 zwei bis drei Stunden mit dem Flugzeug fliegen und in einer sehr angespannten Situation des öffentlichen Verkehrs agieren. Andererseits könne er den öffentlichen Verkehr nicht nutzen (S. 44 Ziff. 7.3 Mitte). Der Versicherte habe angegeben, die letzten Gutachten seien stundenlang mit dem behandelnden Therapeuten evaluiert und entsprechende Konsequenzen gezogen worden. Nach Überprüfung der Vorgutachten fände sich daher eine allgemeine, plakative und teilweise auch inkonsistente Darstellung. Weiter sei auffällig, dass abgefragte Beschwerden auch bejahrt worden seien und der Versicherte am Ende der Untersuchung unter Nutzung entsprechender Stichworte darauf hingewiesen habe, dass er eine Autismus-Erkrankung habe. Insgesamt hätten sich sowohl in den Angaben als auch in den klinischen Strukturen und der Testung schwergradige Hinweise für die Verzerrung von Antworten ergeben (S. 44 Ziff. 7.3 unten).

5.6.3    Dr. T.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, in der angestammten Tätigkeit als Informatiker und ICT-Supporter bestehe eine leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit einer Reduktion, die zu berücksichtigen sei. Basierend auf den phobischen Reaktionen und der gesamten psychiatrischen Symptomatik sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 20 % und einer Leistungsfähigkeit von 80 % auszugehen (S. 48 Ziff. 8.1 Mitte). Die Berichte der Ärzte des Zentrums G.___ seien den aktuell erhobenen Befunden so diametral entgegengesetzt, dass auf die darin angegebene Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne (S. 48 Ziff. 8.1 unten). In der bisherigen Tätigkeit habe gestützt auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Befundbericht von Dr. B.___ von August 2017 aufgrund einer knapp mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung von Sommer 2014 bis August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorgelegen. Auf die nachfolgenden Befundberichte des Zentrums G.___ könne hingegen nicht abgestellt werden. Diese seien angesichts der diagnostizierten Asperger-Symptomatik und schweren Depression nicht nachvollziehbar, zumal das Zentrum G.___ trotz gegenteiliger Dokumentation an der Asperger-Diagnose festgehalten habe. Von September 2017 bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der leichten depressiven Symptomatik und geringgradig ausgeprägten Zwangssymptomatik auszugehen (S. 49 Mitte und unten).

    Behinderungsangepasst sei eine übersichtliche, klar strukturierte Arbeit ohne hohen Stress und in ruhiger Umgebung bei grösstenteils selbständiger Arbeitsmöglichkeit. Erforderlich seien sodann klare hierarchische Strukturen mit klarer Interaktion. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit hohem Gruppendruck oder starkem Stress, wie Verkaufstätigkeiten (S. 50 Ziff. 8.2 oben). Für eine solche Tätigkeit sei von einer geringgradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % und einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen (S. 50 Ziff. 8.2 Mitte). Für diese Tätigkeit sei medizinisch nachvollziehbar von Juli 2014 bis August 2017 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit und seit September 2017 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 50 Ziff. 8.2 unten).

5.7    Dr. S.___ und Dr. T.___ attestierten in der Konsensbeurteilung vom 26. März 2021 (Urk. 7/223/57-77) für die bisherige Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von insgesamt 80 %. Unter Berücksichtigung der erheblichen Aggravation sei aus klinischer und neuropsychologischer Sicht in der Gesamtschau aktuell von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen. Nachvollziehbar habe zwischen Juli 2014 und August 2017 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Ab September 2017 sei von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 14 Ziff. 4.7 unten). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Von Juli 2014 bis August 2017 sei medizinisch nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. Seit September 2017 bestehe für eine angepasste Tätigkeit die attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 15 Ziff. 4.8).

5.8    Dipl. med. I.___ nahm am 13. April 2021 (Urk. 7/224 S. 5 f.) Stellung zum bidisziplinären Gutachten von Dr. S.___ und Dr. T.___. Er führte aus, nach den Gutachtern bestünden als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine nicht authentische kognitive Störung, wahrscheinlich im Rahmen einer Aggravation. Für die bisherige Tätigkeit als IT-Supporter bestehe eine leichte Einschränkung durch Zwänge und phobische Anteile. Als Belastungsprofil sei von einer übersichtlichen, klar strukturierten Arbeit ohne hohen Stress und in ruhiger Umgebung bei grösstenteils selbständiger Arbeitsmöglichkeit auszugehen. Erforderlich seien sodann klare hierarchische Strukturen mit klarer Interaktion. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit hohem Gruppendruck oder starkem Stress, wie Verkaufstätigkeiten (S. 6 oben). In der bisherigen Tätigkeit habe von Juli 2014 bis August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Davor habe lediglich eine Anpassungsstörung mit vorübergehendem Charakter vorgelegen. Ab September 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von Juli 2014 bis August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und ab September 2017 von 90 % bestanden. Der Gesundheitszustand habe sich bereits verbessert. Der Beschwerdeführer vermeide jedoch arbeitsbezogene Anstrengungen (S. 6 Mitte). Insgesamt bestehe nur ein leichtgradiger Gesundheitsschaden mit ausgeprägter Aggravation im Rahmen der neuropsychologischen und der psychiatrischen Untersuchung (S. 6 unten).

5.9    Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie, Herz- und Gefässzentrum, stellte im Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 7/249/8-9) folgende Diagnosen (S. 1):

- koronare Herzkrankheit zurzeit NYHA Klasse I mit Status nach zweimaligem Myokardinfarkt, erstmals 2001, jetzt ein Non Stemi mit anschliessender Intervention inklusive Stenting am 25. Oktober 2021 in XB.___

- normaler angiologischer Befund, normale Carotiden

- Adipositas

- arterielle Hypertonie

    Dr. U.___ führte zur Anamnese aus, in der Türkei sei es am 25. Oktober 2021 zu einem Non-Stemi mit anschliessender Intervention inklusive einer Stent-Implantation gekommen. Bei einer jetzt durchgeführten Blasenabklärung sei ein Nierentumor (anamnestisch) festgestellt worden (S. 1 unten). Eine operative Sanierung des Nierentumors sei problemlos durchzuführen (S. 2 unten).

5.10    Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 6. Januar 2022 für die operative Behandlung des Tumors an der rechten Niere im Kantonsspital V.___, Klinik für Urologie, hospitalisiert (Urk. 7/238 S. 1). Die Ärzte des Kantonsspitals V.___ stellten im Austrittsbericht vom 6. Januar 2022 (Urk. 7/238) folgende Diagnosen (S. 1):

- hochgradiger Verdacht auf Tumor Niere rechts, zirka 2.5 x 2.5 cm

- obstruktive Miktionsbeschwerden, am ehesten irritativ

    Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte des Kantonsspitals V.___:

- Status nach Myokardinfarkt 2001 mit Stenting

- Reinfarkt Oktober 2021 in XB.___

- Einlage zweier neuer Stents

- Depression

- mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose 2013)

    Die Nierenteilresektion rechts sei am 4. Januar 2022 erfolgt (S. 1 unten). Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (S. 2 oben).

5.11    Die Ärzte des Kantonsspitals V.___ führten im Bericht vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/247/6-7) in ihrer Beurteilung aus, am ehesten bestehe eine prostatogene Blasenentleerungsstörung. Der Patient habe sich in der Untersuchung vom 17. Februar 2022 unter Medikation subjektiv als beschwerdefrei kompensiert gezeigt. Objektiv zeige sich eine restharnfreie Blasenentleerung ohne Harnweginfekte. Im Rahmen der durchgeführten Prostatakarzinom-Vorsorge sei ein PSA-Wert von 3.95 ng/ml festgestellt worden und es habe eine unauffällige digital-rektale Untersuchung bestanden. Eine Biopsie sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert. Hinsichtlich des bekannten Nierenzellkarzinoms werde eine computertomographische Verlaufskontrolle im Juli 2022 empfohlen (S. 2 oben).

5.12    Dr. med. W.___, Fachärztin für Chirurgie, und Dipl. med. I.___, RAD, nahmen am 4. und am 20. Juli 2022 (Urk. 7/264 S. 4 f.) Stellung zu den neu eingereichten Arztberichten. Sie führten aus, bezüglich des Nierenzellkarzinoms liege eine kurative Situation vor. Der Tumor sei nebenbefundlich in einer abdominellen Bildgebung im Rahmen des Herzinfarktes diagnostiziert worden. Es hätten keine körperlichen Symptome bestanden. Nach der operativen Versorgung sei nach der Heilung der Wunde von einer vollständigen Erholung auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in der Tumornachsorge. Eine Harnentleerungsstörung habe sich normalisiert (S. 4 unten). Bezüglich des Herzinfarktes befinde er sich in einem stabilen Zustand. Im ausländischen Bericht werde von «recovery» gesprochen. Der Vorzustand sei wieder erreicht worden. Aus somatischer Sicht sei daher nicht von einer wesentlich länger dauernden Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 5 oben).

    Dipl. med. I.___ bestätigte in einer weiteren Stellungnahme vom 8. Juni 2023, dass alles in allem eine unveränderte funktionelle Leistungsfähigkeit wie gemäss Stellungnahme vom 4. und 22. Juli 2022 bestehe (Urk. 7/264 S. 6 f.).

5.13    Dr. med. XA.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 11. August 2022 (Urk. 7/249/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- maligner Nierentumor, Erstdiagnose Dezember 2021

- koronare Herzkrankheit

- Status nach NSTEMI am 24. Oktober 2021 (Stadt XB.___)

- Status nach akutem koronarem Syndrom am 22. Dezember 2001

- erhaltener linksventrikulärer Auswurffraktion (74 %, 23. Dezember 2001)

- cvRf: Status nach Nikotin, Hypercholesterinämie

- rezidivierende depressive Störung

- Status nach Suizidversuchen 2001 und 2013

- mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose 2013

5.14    Die Ärzte des Kantonsspitals V.___ stellten im Bericht vom 2. Dezember 2022 (Urk. 7/257) folgende Diagnosen (S. 1):

- klarzelliges Nierenzellkarzinom

- Status nach retroperitoneoskopischer Da Vinci-Nierenteilresektion rechts am 4. Januar 2022

- Computertomographie (CT) Abdomen vom 1. Dezember 2021: 2.5 x 2.5 cm grosse zystische Raumforderung

- CT Thorax/Abdomen vom 31. Oktober 2022: Parenchymdefekt dorsal in der Pars intermedia rechts bei Status nach Nierenteilresektion, keine Anhaltspunkte für Zweitkarzinom oder Lymphknoten-/Fernmetastasen

- Verdacht auf postatogene Blasenfunktionsstörung

- obstruktive und irritaative Miktionsbeschwerden

- restharnfreie Blasenentleerung

- unter Medikation seit Dezember 2021

- unauffällige Prostatakarzinom-Vorsorge, Februar 2022

    Die Ärzte führten weiter aus, nach der Untersuchung (CT Thorax/Abdomen) vom 31. Oktober 2022 bestehe nach wie vor eine Tumorfreiheit ohne Anhaltspunkte für ein Zweitkarzinom oder Fernmetastasen respektive Lymphknotenmetastasen (S. 2 Mitte).


6.

6.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

6.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

6.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    

7.

7.1    Die Beschwerdegegnerin holte im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Januar 2019 beim Begutachtungsinstitut A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vom 23. Juli 2020 (Urk. 7/202/2-57) datiert. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Gutachter mit Schreiben vom 10. September 2020 um die Beantwortung von Rückfragen zum psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/205). Die Gutachter kamen der Aufforderung am 21. September 2020 (Urk. 7/207; vgl. vorstehend E. 5.2-3) nach. Der RAD der Beschwerdegegnerin kam in der Folge zur Einschätzung, dass die Rückfragen nicht ausreichend beantwortet wurden (vgl. E. 5.4), worauf die Beschwerdegegnerin bei Dr. S.___ und Dr. T.___ ein neues bidisziplinäres Gutachten (Urk. 7/219, Urk. 7/223) in Auftrag gab.

    Am 16. Dezember 2021 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 7/235; vgl. auch Urk. 7/240).

7.2    Das hiesige Gericht hatte zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 23. August 2017 im Urteil vom 16. Januar 2019 festgehalten, dipl. med. I.___ habe in der Stellungnahme vom 19. September 2017 unter anderem darauf hingewiesen, dass entgegen der Aussage des psychiatrischen Gutachters eine Persönlichkeitsstörung auch erst im Erwachsenenalter diagnostiziert werden könne. Dies, sofern sich die Bezüge der Störung bis in die Jugend zurückverfolgen liessen. Der psychiatrische Gutachter habe sodann angegeben, dass der Beschwerdeführer die abgegebenen Medikamente in genügendem Masse einnehme. An einer anderen Stelle des Gutachtens habe er die medikamentöse Compliance dagegen als ungenügend bezeichnet. Es lägen somit widersprüchliche Angaben betreffend die medikamentöse Behandlung vor. Des Weiteren habe sich der Gutachter mit den von Seiten der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen einer Zwangsstörung, einer Persönlichkeitsstörung und eines Asperger-Syndroms nur ungenügend auseinandergesetzt. Der RAD habe das Gutachten von Dr. B.___ sodann explizit als nicht überzeugend und mangelhaft bezeichnet. Das Gericht wies die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese erneut eine psychiatrische Begutachtung veranlasse (Urk. 7/152 S. 18 ff. E. 6.2-3).

7.3    

7.3.1    Gegen einen Zwischenentscheid über die Anordnung einer Begutachtung kann nach seinem Erlass beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerden erhoben werden. Die Anordnung einer erneuten Begutachtung kann unter gewissen Voraussetzungen auch noch mit Beschwerden gegen die Endverfügung angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 6.2.1).

    Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen nach Art. 43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (BGE 141 V 330 E. 5.2). Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

    Bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder dem Auftauchen neuer Fragen) darf grundsätzlich kein Wechsel der Gutachterstelle stattfinden, sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche eine umfangreiche medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten lassen. Offene Fragen oder Zweifel an den Schlussfolgerungen eines Gutachtens sollen deshalb in erster Linie mit dessen Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1).

7.3.2    Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Gutachter der A.___ im Schreiben vom 10. September 2020 um die Beantwortung von Rückfragen. Diese sollten zu den einzelnen Berichten in den Akten und zur davon abweichenden Beurteilung durch die Gutachter Stellung nehmen und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit skizzieren. Weiter sollten sie aus medizinischer Sicht zum Scheitern der beruflichen Massnahmen Stellung nehmen (Urk. 7/205).

7.3.3    Dr. P.___ ging im psychiatrischen Teilgutachten rudimentär auf die Aufenthalte des Beschwerdeführers in psychiatrischen Kliniken in den Jahren 2013 und 2014, die Behandlung durch die Fachleute des Zentrums G.___ und eine berufliche Wiedereingliederung ein. Weiter erwähnte er etwa, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Alkohol konsumiert habe, um abschalten zu können (Urk. 7/202 S. 30 ff.; vgl. vorstehend E. 5.2.2). Von Bedeutung ist, dass Dr. P.___ die abweichende medizinische Einschätzung und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit 2013 nur ungenügend abgehandelt hat. So hätte ausführlicher auf die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung und eines Asperger-Syndroms und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit eingegangen werden müssen.

    Die Beantwortung der Rückfragen durch die Gutachter der A.___ in der Stellungnahme vom 21. September 2020 ist mit einem Umfang von zirka einer Seite knapp ausgefallen (Urk. 7/207). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die Rückfragen im Wesentlichen unter Hinweis auf ihr Gutachten beantworteten. Eine Skizzierung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit erfolgte ebenso wenig wie eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorakten (vorstehend E. 5.4). Nachdem Dr. P.___ und Dr. Q.___ die Rückfragen der Beschwerdegegnerin nur unzureichend beantworteten, erfüllt das psychiatrische Teilgutachten von Dr. P.___ die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund ist von einem schwerwiegenden Mangel des Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht auszugehen. Dies führt dazu, dass die Anordnung einer erneuten psychiatrischen und einer neuropsychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin nicht als unzulässige «second opinion» zu qualifizieren ist.

    Der Beschwerdeführer selber bezeichnete das Gutachten der A.___ vom 23. Juli 2020 lediglich als veraltet (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Hinsichtlich der neu eingeholten Teilgutachten machte er jedoch keine unzulässige «second opinion» geltend. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 12. November 2020 darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. S.___ und Dr. T.___ vorgesehen sei (Urk. 7/212 S. 1). Er war daher über die erneute Begutachtung unterrichtet, beanstandete diese jedoch nicht. Eine unzulässige «second opinion» liegt somit auch aus diesem Blickwinkel nicht vor.

7.4    Dr. S.___ stellte aufgrund der in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Aggravation die Diagnose einer nicht authentischen kognitiven Störung, überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer Aggravation von kognitiven Beschwerden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers waren der Gutachterin aufgrund der Aggravation nicht möglich. Gutachter Dr. T.___ nannte als psychiatrische Diagnosen eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (E. 5.5 und 5.6.2).

    Dr. S.___ und Dr. T.___ attestierten in der Gesamtbeurteilung für die bisherige Tätigkeit seit September 2017 und aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Zeitraum von Juli 2014 bis August 2017 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. In einer angepassten Tätigkeit bestand von Juli 2014 bis August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und seit September 2017 und aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. (E. 5.7).

    Die Fachleute des Zentrums G.___ attestierten im Bericht vom 11. November 2019 für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 5.1).

7.5    Die neu eingeholten Teilgutachten von Dr. S.___ und Dr. T.___ erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend und beruhen auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen. Die Gutachter trugen den geklagten Beschwerden sodann ausreichend Rechnung und die Gutachten wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellt.

    Dr. T.___ setzte sich im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. März 2021 ausführlich mit der abweichenden medizinischen Beurteilung durch die behandelnden Ärzte auseinander. Anhand dieses Gutachtens kann auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geschlossen werden (vgl. E. 5.6.2 und 5.6.3), im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. P.___, welches die Kriterien eines medizinischen Gutachtens nicht erfüllt. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. T.___ eingehend abgehandelt. Der Gutachter ging weiter auf mehrere Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers ein. Diese decken sich grundsätzlich mit der von Dr. S.___ festgestellten Aggravation kognitiver Defizite. Dr. T.___ stellte unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 23. August 2017 darauf ab, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach einer Verschlechterung ab Juli 2014 per 1. September 2017 wieder verbessert hat (Urk. 7/223/50 Mitte und unten). Ab diesem Zeitpunkt besteht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer angepassten Tätigkeit von 90 %. Die zwischenzeitliche Verschlechterung deckt sich etwa mit dem Bericht von med. pract. F.___ vom 18. März 2015, der für die angestammte Tätigkeit per Ende September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hatte (E. 4.4 hiervor). Das Gutachten von Dr. T.___ erweist sich somit bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit als überzeugend. Es erlaubt zudem die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.

    Die Teilgutachten von Dr. S.___ und Dr. T.___ und die Konsensbeurteilung der Gutachter erfüllen nach dem Gesagten die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Gutachten (vgl. E. 6.1). Bezüglich der somatischen Beschwerden kann ferner bis zur im Dezember 2021 gemeldeten gesundheitlichen Verschlechterung auf das Gutachten der A.___ abgestellt werden, welches sich insofern als beweistauglich erweist (vgl. vorstehend E. 5.2.1 und E. 5.2.4). Da auf beweiskräftige aktenkundige Gutachten abgestellt werden kann, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).

7.6    Die Gutachter der A.___ nannten als somatische Diagnosen im Wesentlichen ein chronisches rezidivierendes zervikospondylogenes und ein chronisches rezidivierendes thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Neuropathie Nervus cutaneus femoralis lateralis rechts, eine bekannte obstruktive Schlafapnoe, unter C-PAP-Therapie, einen episodischen Spannungskopfschmerz, eine koronare Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine Störung durch Alkohol, gegenwärtig eingeschränkter Konsum (vorstehend E. 5.2.5). Nach Einschätzung durch die Gutachter haben die Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.2.1 und E. 5.2.4). Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde auf die Einschränkung durch ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom hin (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 4). Gestützt auf die überzeugende und begründete Einschätzung des neurologischen Gutachters der A.___ lässt sich das Schlafapnoe-Syndrom mit einer Maske (C-PAP-Therapie) ausreichend therapieren und es erfolgt dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Darauf ist abzustellen (vorstehend E. 5.2.4). Dass es im Zusammenhang mit der Schlafapnoe zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen wäre, lässt sich auch den neu eingereichten ärztlichen Berichten nicht entnehmen (vgl. E. 5.9-5.14 hiervor).

    In Bezug auf die ab Ende Oktober 2021 (vgl. vorstehend E. 5.9 ff.) geltend gemachte Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes ist festzuhalten, dass der Nierenzelltumor rechts erfolgreich operativ behandelt wurde. Insofern bestand lediglich für die kurze Dauer der Spitalbehandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine längere Arbeitsunfähigkeit liegt gestützt auf die begründete und überzeugende Einschätzung des RAD nicht vor (vgl. vorstehend E. 5.12). Bezüglich einer Blasenentleerungsstörung war der Beschwerdeführer zuletzt beschwerdefrei (vgl. vorstehend E. 5.11) und es bestand eine Tumorfreiheit ohne Anhaltspunkte für ein Zweitkarzinom (vgl. vorstehend E. 5.14). Zum Status nach einem Herzinfarkt Ende Oktober 2021 gingen die RAD-Ärzte gestützt auf die medizinischen Akten begründeterweise ebenfalls von einer stabilen Situation aus (vorstehend E. 5.12). Nach den ärztlichen Berichten bestand auch bezüglich der kardialen Situation keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit. Die der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2021 gemeldete Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führt daher nicht zu einer relevanten somatischen Arbeitsunfähigkeit.

7.7    Bezüglich der psychiatrischen Beschwerden ist der Beurteilung durch Dr. T.___ zu folgen. Wie von ihm dargelegt, ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit für die Zeit von Juli 2014 bis August 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (unter anderem bei einer Zwangsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Störung, mit Verbesserungspotential; vgl. vorstehend E. 4.2-4.8) auszugehen. Ab September 2017 ist es zufolge der nunmehr vorliegenden leichten depressiven Symptomatik und geringgradig ausgeprägten Zwangssymptomatik (Urk. 7/223/50 oben und unten) zu einer gesundheitlichen Verbesserung mit einer höheren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit gekommen.

    Auf die von den Fachleuten des Zentrums G.___ über Jahre konstant attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit kann nach der begründeten und überzeugenden Einschätzung durch Dr. T.___ nicht abgestellt werden (E. 5.6.3 hiervor). So weichen die Befunde gemäss Zentrum G.___ von den gutachterlich erhobenen Befunden in einer Art und Weise ab, dass auf die vom Zentrum G.___ angegebene Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann (vgl. S. 48 Ziff. 8.1 unten). Die Berichte des Zentrums G.___ sind ferner angesichts der diagnostizierten Asperger-Symptomatik und schweren Depression nicht nachvollziehbar, zumal das Zentrum G.___ trotz gegenteiliger Dokumentation an der Asperger-Diagnose festhielt (vgl. Urk. 7/223 S. 49 Mitte).In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Sie habe sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

7.8    Die Beschwerdegegnerin führte am 30. Juni 2021 eine Ressourcenprüfung durch (Urk. 7/225). Nachfolgend ist auf die Standardindikatoren einzugehen.

    Gemäss Dr. T.___ besteht eine leichtgradige Störung im Sinne einer Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken. Der Gutachter diagnostizierte zudem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (vorstehend E. 5.6.2). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als geringfügig ausgeprägt. Nachdem per 1. September 2017 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer höheren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, liegt ein erfolgreicher Verlauf der bisherigen psychiatrischen Behandlungen im Sinne eines Behandlungserfolges vor. Neben der diagnostizierten Zwangsstörung besteht zusätzlich eine rezidivierende, leichtgradige depressiven Störung. Eine Komorbidität liegt daher vor. Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich gesamthaft als geringfügig ausgeprägt.

    Dr. T.___ wies auf ein Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers hin, welches sich durch das Verhalten der anderen Familienmitglieder zusätzlich verstärkt. Zur Persönlichkeit gab er unter anderem eine gute Durchsetzungsfähigkeit und eine klare Anspruchshaltung des Beschwerdeführers an (E. 5.6.2). Dieser wird erheblich durch die übrigen Familienmitglieder unterstützt. Dabei handelt es sich um eine Ressource, auf die der Beschwerdeführer im Fall einer erneuten Arbeitstätigkeit zurückgreifen kann. Der Gutachter diskutierte sodann erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers. So gab er an, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einerseits kaum mehr aus dem Bett geht. Andererseits war ihm im Jahr 2020 eine Flugreise und ein achtwöchiger Aufenthalt bei seinem Bruder in XB.___ möglich und es sind ihm Autofahrten möglich. Auch ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mehr oder weniger 23 Stunden pro Tag zu Hause im Bett liegt, ohne dass entsprechende Sekundärerkrankungen aufgetreten wären (E. 5.6.2). Bei der Prüfung der Kategorie «Konsistenz» ist somit darauf hinzuweisen, dass für angenehme Beschäftigungen wie Autofahren oder Flugreisen eine höhere Leistung besteht als etwa für anfallende Arbeiten im Haushalt, die an die übrigen Familienmitglieder delegiert werden.

    In Anbetracht des funktionellen Schweregrades und des beweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekts der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) mit den gutachterlich erhobenen erheblichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen ist mit Wirkung ab dem 1. September 2017 in Abweichung vom Gutachten für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

    Dr. T.___ attestierte indes für den Zeitraum von Juli 2014 bis August 2017 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Für diesen zurückliegenden Zeitraum ist eine Ressourcenprüfung eingeschränkt möglich. Jedenfalls stellte sich die Gesundheitsschädigung angesichts der gestellten Diagnosen schwerwiegender dar, zumal auch die Ärzte des RAD Arbeitsunfähigkeiten attestierten (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.6). Weiter nannten die Gutachter für jenen Zeitraum weder besondere Ressourcen noch Inkonsistenzen. Somit ist gestützt auf die überzeugende Einschätzung im Gutachten von Dr. T.___ und Dr. S.___, welche die echtzeitlichen medizinischen Berichte in jenem Zeitraum einbeziehen, von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit angepasst von Juli 2014 bis August 2017 auszugehen. Für diesen Zeitraum ist nachfolgend ein Rentenanspruch zu prüfen.


8.

8.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

8.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

8.4    Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 10. Oktober 2013 verdiente der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2013 Fr. 8'947.-- pro Monat (Urk. 7/12/2 Ziff. 2.10). Anpasst an die Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) von 0.7 % (Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020) und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01) resultiert ein Einkommen von Fr. 112'710.-- (Fr. 8'947.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 112'710.-- zu veranschlagen.

    Gemäss medizinischer Einschätzung bestand in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Juli 2014 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 %. Gemäss LSE 2014 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 in einer praktischen Tätigkeit wie zum Beispiel Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten (Kompetenzniveau 2), was gemäss Ausbildung und Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 5.6.3) zweifellos zumutbar ist, bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 4’245.-- (Fr. 5'660.-- x 0.75) erzielen können (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2). Als angepasste Tätigkeit gilt vorliegend im Wesentlichen eine übersichtliche, klar strukturierte Arbeit ohne hohen Stress und in ruhiger Umgebung (vorstehend E. 5.6.3). Dabei dürfen die bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Es besteht damit kein Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn. Dies führt zu einem Jahreseinkommen von Fr. 53’105.-- (Fr. 5'660.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.75). Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 53’105.-- auszugehen.

    Wird das Valideneinkommen von Fr. 112'710.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53’105.—verglichen, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 59’605.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 53 % entspricht. Nach der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Gesundheit nach einer Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen. Der Verbesserung ist daher per 1. Dezember 2017 Rechnung zu tragen. Nach der Prüfung der Standardindikatoren bestand ab diesem Zeitpunkt in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit wieder eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer hat somit für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2017 einen Anspruch auf halbe Rente. An diesem Resultat würde auch die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf das Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'312.--) nichts ändern, würde dies zu einem Invaliditätsgrad von rund 56 % führen.

    Da die der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2021 gemeldete Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu einer invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (vgl. vorstehend E. 7.6), resultiert für die Zeit ab Dezember 2021 ebenfalls kein Rentenanspruch.

8.5    Zusammenfassend besteht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. Dezember 2017 ist ein Rentenanspruch zu verneinen.


9. 

9.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzulegen. Infolge des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

9.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGe)r hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund des teilweisen Obsiegens bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2023 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger