Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00391


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 18. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, absolvierte ausser der Volkshochschule keine Ausbildung (Urk. 6/3-4). Sie ist Hausfrau und Mutter von vier Kindern, geboren 2003, 2005, 2013 und 2017 (Urk. 6/3). Am 2. Februar 2022 meldete sie sich unter anderem wegen Rücken- und psychischen Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab; insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/7-12, Urk. 6/15-20, Urk. 6/23-24). Am 13. Mai 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 6/14). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2021 kündigte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 22. November 2022 des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/32/5-7) die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/33). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2022 Einwände (Urk. 6/35). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 6/38 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 15. Juni 2023 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme, um hernach erneut über ihre gesetzlichen Ansprüche zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 25. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Februar 2022 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab August 2022 ausgerichtet werden
(vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    

1.2.1    Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Nach Art. 5 Abs. 1 IVG bestimmt sich die Invalidität bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, nach Art. 8 Abs. 3 ATSG.

    Art. 8 Abs. 3 ATSG sieht vor, dass Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid gelten, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2, wonach für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist, ist sinngemäss anwendbar.

1.2.2    Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

1.3

1.3.1    Bei der spezifischen Methode ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist. Diese erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat zudem Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität (BGE 130 V 97 E. 3.3.3).

    Dagegen kann zur Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden, um die diesbezügliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich zu beurteilen. Der Beginn des Rentenanspruches ist vielmehr auch bei nichterwerbstätigen Versicherten
- analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen – auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3.3.3).

1.3.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2024) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

1.4

1.4.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.4.2    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

1.5    Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte, zu denen auch die Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2 mit Hinweisen), kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3 und 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.3).

    Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023
E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Massnahmen noch auf Rentenleistungen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Rückenoperationen jeweils für kurze Zeit eingeschränkt gewesen. Eine langandauernde und hochgradige Einschränkung sei ausserhalb der normalen Heilungszeit nach den Operationen nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, da sie seit der Einreise in die Schweiz keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen sei. Daher seien auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Es sei im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, dass Personen, welche mit der Beschwerdeführerin im Haushalt wohnen würden, ihrem Alter entsprechend Aufgaben übernehmen könnten. Die Beschwerdeführerin selbst könne die Aufgaben im Haushalt in Etappen und ohne Zeitdruck umsetzen. Aufgrund der genannten Aspekte sei von einer Einschränkung unter 40 % auszugehen (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, da sie als Nichterwerbstätige qualifiziert worden sei, gelange bei der Invaliditätsbemessung die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung. Grundsätzlich seien die Einschränkungen im Aufgabenbereich und damit der Invaliditätsgrad durch eine Abklärung vor Ort zu ermitteln. Gemäss Ziff. 3600 KSIR könne nur darauf verzichtet werden, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person und die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeiten im Aufgabenbereich hinreichend bekannt und aktenmässig belegt seien. Die tatsächlichen Verhältnisse seien von der Beschwerdegegnerin aber nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Es sei beispielsweise unklar, wie sich die Wohnverhältnisse in räumlicher Hinsicht darstellen würden. Sie, die Beschwerdeführerin, und ihre behandelnden Ärzte hätten zudem aktenkundig von erheblichen Einschränkungen im Haushaltsbereich berichtet, so dass die Familienangehörigen nahezu sämtlichen häuslichen Tätigkeiten für sie übernehmen müssten. Die Beschwerdegegnerin hätte vor diesem Hintergrund die tatsächlichen Einschränkungen im Aufgabenbereich in jedem Teilbereich durch eine Abklärung vor Ort ermitteln müssen. Sie habe stattdessen offensichtlich gestützt auf die RAD-Beurteilung angenommen, dass die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Aufgaben im Haushalt hinreichend belegt seien. Jedoch sei die RAD-Beurteilung unvollständig und nicht schlüssig. So habe die RAD-Ärztin nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, zu 20 % eingeschränkt sein solle, und sie habe die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen bei der Einschätzung der quantitativen Einschränkung pauschal und ohne Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse einfliessen lassen. Ausserdem fehle es an einer eingehenden Würdigung zur Feststellung, dass die depressive Erkrankung keine Einschränkung auf die Leistungsfähigkeit zeitige. Dagegen habe ihre Hausärztin in ihrem Bericht vom 3. März 2022 eine manifeste psychische Erkrankung bestätigt und die Anbindung an eine Schmerzsprechstunde beziehungsweise eine psychosomatische Behandlung empfohlen. Die Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes sei nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 43 ATSG erfolgt und daher nachzuholen (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Es ist unstrittig und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Hausfrau und Mutter von vier Kindern, geboren 2003, 2005, 2013 und 2017 ist und seit ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2003 - mit Ausnahme einer kurzen Tätigkeit mit geringem Einkommen von Fr. 547.-- von Juli bis August 2008 (Urk. 6/6) - keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 6/3/3, Urk. 6/3/6). Ebenfalls unstrittig ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 100 % im Aufgaben- und nicht im Erwerbsbereich Tätige.

    Massgeblich für den Leistungsanspruch und zu klären sind im Folgenden daher die Einschränkungen im Aufgabenbereich. Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ohne Einholung einer Abklärung vor Ort verneint hat und ob die medizinischen Erhebungen hinreichend sind.


3.

3.1    In Bezug auf den zeitlichen Rahmen ist beachtlich, dass der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente zufolge der Anmeldung vom 2. Februar 2022 (Urk. 6/3) der 1. August 2022 bildet (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Daher ist zur Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartejahr) die Zeit ab dem 1. August 2021 beachtlich.

    Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet in diesem Verfahren die am 15. Juni 2023 erlassene angefochtene Verfügung (Urk. 2; BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).

3.2

3.2.1    Den derzeit vorliegenden Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen für den betreffenden Zeitraum das Folgende zu entnehmen.

    Gemäss dem Bericht vom 3. März 2022 von Z.___ vom Ärztezentrum A.___, wo die Beschwerdeführerin ab Januar 2016 behandelt wurde, besteht bei der Beschwerdeführerin ein seit Jahren rezidivierendes, lumbales lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Im Befund der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 7. März 2011 seien eine Diskopathie L5/S1 und ein Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang erwähnt worden. Ausserdem liege mit Erstdiagnose im Jahr 2004 ein Morbus Basedow vor. Es sei eine Chronifizierung der Schmerzproblematik eingetreten und es seien mehrere Wirbelsäulenoperationen vorgenommen worden, so am 26. Dezember 2019 (interlaminäre Fenestration L5/S1, Foraminotomie S1), am 2. April 2020 (Dekompression L5/S1 links [Nucleotomie und Sequesterektomie]), am 14. September 2020 (Dekompression und interkorporelle Fusion L5/S1) und am 14. Dezember 2021 (Revisions- und Verlängerungsspondylodese, Dekompression L4/5, bei zunehmender Anschlussdegeneration L4/5). Ausserdem lägen eine arteriovenöse Malformation (AVM) auf Höhe des Brustwirbelkörpers (BWK) 6/7 (ED Mai 2021) und ein Restless Legs Syndrom (RLS) vor. Im Dezember 2017 sei die Erstdiagnose einer Endometriose (ASRM Stadium I = minimal; MRT vom 17. Mai 2021 ohne Hinweise auf Endometriose) und im März 2018 erstmals ein Barrett-Ösophagus diagnostiziert worden. Ferner bestünden eine Dyslipidämie und ein chronischer Husten mit Auswurf bei fortgesetztem Nikotinkonsum. Aktuell bestehe eine persistierende Schmerzproblematik vor allem im Bereich der Beine und Füsse. Auch sei der Rücken weiterhin problematisch bei Status nach einer Revisions- und Verlängerungsspondylodese, Dekompression L4/5 am 14. Dezember 2021 und persistierender Radikulopathie. Schliesslich bestünden eine Brachialgie rechtsbetont und derzeit stünden eine chronische Obstipationsneigung sowie Depressionen im Vordergrund. Da die Beschwerdeführerin als Hausfrau tätig sei, seien bisher keine Arbeitszeugnisse ausgestellt worden. Bei entsprechender Einschränkung vor allem für körperliche Belastungen sei jedoch eine Arbeitstätigkeit seit längerer Zeit nicht realistisch. Es sei eine verminderte körperliche Belastung aufgrund der Schmerzproblematik gegeben. Es bestünden Einschränkungen bei jeder Tätigkeit mit erhöhter Gewichtsbelastung und längerem Stehen. Tätigkeiten in gebeugter Haltung seien nicht möglich. Die Angehörigen müssten die Haushaltsführung teilweise übernehmen. Es werde zur Beurteilung um eine multidisziplinäre Begutachtung mit Dolmetscherdienst gebeten (Urk. 6/7/1-3).

    Laut dem Austrittsbericht des Kantonsspitals B.___ vom 21. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin für die Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) Höhe L4/5 vom 14. Dezember 2021 (Verlängerungsspondylodese, Dekompression L4/5), ab dann bis am 21. Dezember 2021 stationär behandelt worden. Der intra-, peri- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen, ebenso die Mobilisation mit Unterstützung der Physiotherapeutin (Urk. 6/10). Im Anschluss erfolgte gemäss dem Bericht der Rehaklinik C.___ vom 7. Januar 2022 die stationäre Rehabilitation vom 21. Dezember 2021 bis am 8. Januar 2022. Die Beschwerdeführerin habe über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im
LWS-Bereich geklagt. Im Lauf der Rehabilitation hätten sich diese gebessert, so dass die Analgetika schrittweise hätten abgesetzt werden können. Aus internistischer Sicht seien keine Komplikationen aufgetreten; sie sei kardial kompensiert, normoton und normokard geblieben (Urk. 6/9/2-4).

    Den Berichten der Wirbelsäulenchirurgie des Kantonsspitals B.___ vom 15. Februar 2022 und vom 28. März 2022 ist zum postoperativen Verlauf zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei unmittelbar postoperativ beschwerdefrei gewesen. Darauf seien wieder ähnliche radikuläre Beschwerden beidseits wie präoperativ aufgetreten, welche nicht komplett erklärbar seien. Mittlerweile seien die radikulären Schmerzen beidseits wieder deutlich besser geworden. Insgesamt habe sie von der Operation profitiert. Nichtsdestotrotz habe sie noch paravertebrale Schmerzen und Glutealgien beidseits. Die MRT-Untersuchung habe sich im Bereich der LWS unauffällig gezeigt. Längerfristig werde die aktive Stärkung und Stabilisierung der Rumpfmuskulatur empfohlen (Urk. 6/16-17).

    Im Bericht der Wirbelsäulenchirurgie des Kantonsspitals B.___ vom 25. Mai 2022 wurde zur Prognose der Arbeitsfähigkeit angegeben, abhängig vom klinischen Verlauf seien leichtere körperliche Tätigkeiten zumutbar. Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit könnten ansonsten nicht gemacht werden. Hierzu sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angezeigt (Urk. 6/15/2).

    Wegen des Verdachts auf eine spinal-durale arteriovenöse Fistel im thorakalen Bereich (MRT vom Mai 2021, Ärztezentrum A.___) wurde die Beschwerdeführerin in der neurochirurgischen Wirbelsäulensprechstunde der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals D.___ einmalig am 20. April 2022 untersucht. Die Beschwerdeführerin habe sich hierfür nicht symptomatisch gezeigt, es hätten sich keine Blasen-Mastdarm-Störungen oder sonstige spinale Probleme, auch keine Hinweise auf eine Myelopathie gezeigt. Eine solche Fistel habe aufgrund der vorliegenden Bilder weder nachgewiesen, noch ausgeschlossen werden können. Sie würden daher ein erneutes MRT der BWS mit fokussierter Fragestellung anfertigen lassen. Die entsprechende Verlaufskontrolle sei noch ausstehend (Berichte vom 22. April 2022 und vom 28. Juni 2022, Urk. 6/23/2-5, 6/24).

3.2.2    Wie dem Feststellungsblatt vom 6. Dezember 2022 zu entnehmen ist, stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich der Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt aus medizinischer Sicht auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. Y.___ vom 22. November 2022 ab; sie verzichtete auf eine Abklärung vor Ort mit der Schlussfolgerung, dass langfristig eine Einschränkung von maximal 20 % bestehe (Urk. 6/32/5-7).

    Die RAD-Ärztin hatte in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2022 zu den aufliegenden Akten ausgeführt, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein chronisches lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits (ED März 2011) und eine generalisierte Schmerzausweitung auf den ganzen Rücken und die Arme bei Status nach Revisions- und Verlängerungsspondylodese, Dekompression L4/5 am 14. Dezember 2021, Status nach Dekompression und interkorporeller Fusion L5/S1 am 14. September 2020, Status nach Dekompression L5/S1 links (Nucleotomie und Sequesterektomie) am 2. April 2020 sowie bei Status nach interlaminärer Fenestration L5/S1, Foraminotomie S1 am 26. Dezember 2019. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden zu nennen: eine arteriovenöse Malformation auf Höhe Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 (ED Mai 2021; Differentialdiagnose [DD] spinal-durale Fistel), Brachialgie rechtsbetont, Depressionen, Status nach Hysterektomie und Salpingektomie beidseits am 1. Dezember 2017 bei Endometriose (ED Dezember 2017), Restless Legs Syndrom, Morbus Basedow (ED 2004), Morbus Scheurmann im thorakolumbalen Übergang, Barett-Syndrom, Status nach Gastritis 2018, Dyslipidämie, chronische Obstipation, Status nach leichtem Carpaltunnelsyndrom (ED Juli 2019), Myopie, Astigmatismus. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (im Aufgabenbereich) auswirke. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach an der LWS operiert worden. Die Arbeitsunfähigkeiten seien indes nicht ärztlich ausgewiesen und müssten daher eingeschätzt werden. Nach der letzten Operation am 14. Dezember 2021 sei eine Rehabilitationsmassnahme in der Rehaklinik C.___ erfolgt; der Bericht dazu beschreibe einen unauffälligen Verlauf. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hausfrau seien aufgrund der mehrfachen operativen Eingriffe im LWS-Bereich langes Stehen und Gehen, Heben und Tragen von schweren Gewichten, repetitive Tätigkeiten in Fehlhaltungen der Wirbelsäule und Tätigkeiten auf Leitern nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung im Sitzen, Stehen und Gehen mit längeren Pausen. In ihrer Tätigkeit als Hausfrau könnten die meisten Arbeiten mit längeren Pausen über den Tag verteilt durchgeführt werden. Schwere körperliche Tätigkeiten oder Arbeiten auf Leitern könnten durch die Familie durchgeführt werden. Während den Operationen und den anschliessenden Heilungsphasen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 26. Dezember 2019 bis 15. Februar 2020, vom 2. April bis 16. Mai 2020, vom 14. September bis 31. Oktober 2020 und vom 14. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 auszugehen. Die Belastungsfähigkeit sei besserungsfähig. Als medizinische Massnahme sei ein muskuläres Training zur Stabilisierung der Rumpfmuskulatur angezeigt (Urk. 6/32/5-7).

    Gemäss einer Notiz vom 23. November 2022 im Feststellungsblatt vom 6. Dezember 2022 habe Dr. Y.___ in einer telefonischen Rücksprache durch die Sachbearbeitung erklärt, zwischen den Operationen könne von einer Einschränkung von etwa 20 % ausgegangen werden (Urk. 6/32/7).

3.3

3.3.1    Zunächst ist zu klären, ob während eines Jahres durchschnittlich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartejahr) bestand, hier vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 (vgl. oben E. 3.1), wozu rechtsprechungsgemäss auch im Aufgabenbereich medizinische Stellungnahmen grundlegend sind. Diese medizinischen Einschätzungen haben Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 eingeschränkt war (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3). Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind nach derzeit vorliegender medizinischer Aktenlage allein dem Bericht des Ärztezentrums A.___ vom 3. März 2022 und den RAD-Stellungnahmen vom 22. und 23. November 2022 zu entnehmen.

3.3.2    Im Bericht des Ärztezentrums A.___ vom 3. März 2022 (Urk. 6/7/1-3) wurde jedoch lediglich allgemein zum Belastungsprofil (verminderte körperliche Belastung aufgrund der Schmerzproblematik, Einschränkungen bei jeder Tätigkeit mit erhöhter Gewichtsbelastung und längerem Stehen, Unmöglichkeit von Tätigkeiten in gebeugter Haltung, Urk. 6/7/3) und zur Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt Stellung genommen (Arbeitstätigkeit seit längerer Zeit nicht realistisch; Urk. 6/7/1). In Bezug auf den Haushaltsbereich wurde nur festgehalten, dass die Angehörigen die Haushaltsführung teilweise übernehmen müssten. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit definiert als funktionelles Leistungsvermögen im Haushaltsbereich vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist dem Bericht dagegen nicht zu entnehmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann, was von den Parteien zu Recht auch nicht behauptet wurde.

3.3.3    Die RAD-Ärztin hat sich zum Leistungsvermögen im Haushalt zwar geäussert und im hier massgeblichen Zeitraum auf eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im Zeitraum der Rückenoperationen, und zwar vom 1. August bis 13. Dezember 2021 von 20 %, vom 14. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 von 100 % und ab dem 1. Februar 2022 von 20 % geschlossen (Urk. 6/32/6-7), was durchschnittlich vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 31 % ergibt, womit kein Rentenanspruch gegründet werden könnte (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG).

    Jedoch ist der Stellungnahme der RAD-Ärztin keine Begründung dazu zu entnehmen, weshalb sie im Gegensatz zu den Ärzten des Ärztezentrums A.___ (Urk. 6/7/2) die Diagnosen eines Restless legs Syndroms, einer Brachialgie rechtsbetont, einer arteriovenösen Malformation (AVM) auf Höhe BWK 6/7 und einer Endometriose als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt hat (Urk. 6/32/6). Ebenso hat die RAD-Ärztin die Diagnose «Depressionen» ohne Weiteres und ausserhalb ihres Fachgebietes als solche ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Zwar wurden die im Bericht des Ärztezentrums A.___ vom 3. März 2022 vermerkten Depressionen in der Liste mit den Diagnosen (Urk. 6/7/2) nicht aufgeführt und es wurden dort auch keine Befunde dazu genannt; jedoch wurden zumindest eine Anbindung an eine Schmerzsprechstunde und eine psychosomatische Behandlung erwogen sowie für die Beurteilung eine multidisziplinäre Begutachtung empfohlen (Urk. 6/7), was die RAD-Ärztin weder gewürdigt, noch vermerkt hat. In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. Februar 2022 hatte die Beschwerdeführerin zudem erklärt, aus familiären Problemen seien erhöhter Stress und eine Stresssituation erfolgt und es bestünden psychische Schmerzen. Es komme sehr oft vor, dass nicht einmal die einfachen Haushaltsarbeiten erledigt werden könnten. Sehr oft komme es vor, dass eine grosse Müdigkeit vorliege (Urk. 7/3/6). Auch diese Angaben weisen auf eine psychische Problematik hin. Es ist daher zumindest fraglich, ob und gegebenenfalls inwiefern eine psychische respektive depressive Symptomatik das Beschwerdebild und die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich - zunächst mit Bezug auf das Wartejahr aus psychiatrischer Sicht - beeinträchtigt, zumal auch gemäss der Einschätzung der RAD-Ärztin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem eine generalisierte Schmerzausweitung auf den Rücken und die Arme vorliegt (Urk. 6/7/2, Urk. 6/32/5), zu deren weiteren Umständen und Zusammenhängen (gegebenenfalls psychisch und/oder psychosozial und soziokulturell bedingt) indes keine Erläuterungen vorliegen.

    Hinzu kommt, dass die RAD-Ärztin bei ihrer Einschätzung zur Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich die Schadenminderungspflicht berücksichtigt hat, indem sie erklärte, in der Tätigkeit als Hausfrau könnten die meisten Arbeiten mit längeren Pausen über den Tag verteilt durchgeführt werden und schwere körperliche Tätigkeiten oder Arbeiten auf Leitern könnten durch die Familie durchgeführt werden (Urk. 6/32/7). Wohl ist bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Diese Faktoren sind indes bestmöglich durch eine Abklärung der konkreten Verhältnisse vor Ort zu ermitteln; mithin sind diesbezüglich die Ergebnisse einer Haushaltsabklärung massgeblich (BGE 133 V 504 E. 4.2, 130 V 97 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2004 I 462/03 E. 4.2.1).

    Sowohl in Bezug auf den Rentenbeginn (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) als auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Haushalttätigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit dagegen wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3.2 und E. 3.3.1 hiervor) auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Es rechtfertigt sich mit Blick auf die hinsichtlich des Rentenbeginns anzustrebende Gleichbehandlung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten allerdings nicht, die genannten Faktoren der Schadenminderungspflicht (angepasste Verhaltensweisen, Mithilfe von Familienangehörigen) auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG einfliessen zu lassen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 5.2.2). Die Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch die RAD-Ärztin bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Haushalt ist daher nicht regelgerecht.

3.3.4    Es kann vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht der Beschwerdegeg-
nerin nicht abschliessend auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden. Bei
- wie hier - bestehenden mehr als geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1    Die dazu von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) einzuholenden medizinischen Einschätzungen haben unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer und psychischer Beschwerden Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich mindestens ab August 2021 eingeschränkt war. Zuvor ist zudem ein Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals D.___ einzuholen, welcher sich über die bisher nicht aktenkundigen Ergebnisse des in den Berichten vom 22. April und vom 28. Juni 2022 (Urk. 6/23/2-5, 6/24) erwähnten neuen MRT der BWS ausspricht.

    Falls gemäss diesen Abklärungen auf die Erfüllung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu schliessen ist, ist hernach eine Abklärung vor Ort im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall einzuholen (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV, Rz. 3041 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022; BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 und 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 7.1, je mit Hinweis). Zu klären ist diesfalls im Weiteren das Vorliegen einer psychischen Krankheit unter Beizug eines psychiatrischen Experten, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung zu äussern hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2004 I 462/03 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Ob auf eine Haushaltsabklärung ausnahmsweise verzichtet werden kann (vgl. Rz. 3600 KSIR, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts I 1005/06 vom 16. November 2007 E. 5.2 und I 246/03 vom 15. Juni 2004 E. 5.2.3), wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein.

3.4.2    Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.


4.

4.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’500.-- festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann