Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00392
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___, gelernter Büroangestellter (Urk. 7/2), arbeitet seit August 1992 bei der Y.___ AG im Aussendienst (Urk. 7/12). Am 27. Oktober 2016 begab er sich in stationäre psychiatrische Behandlung in die Psychiatrische Klinik Z.___, wo eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine Spielsucht sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol diagnostiziert wurden. Nach seiner Entlassung im März 2017 (Urk. 7/10, Urk. 7/16/12-14) mit fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit zwischen 60 und 40 % (Urk. 7/16/21 ff.) erlitt er am 22. Mai 2017 einen Herzinfarkt und war bis zum 31. Mai 2017 im Spital A.___ in Behandlung (Urk. 7/40/59). Am 30. Januar 2018 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte beim Arbeitgeber (Arbeitgeberbericht vom 2. März 2018, Urk. 7/12) sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 15. November 2018, Urk. 7/21) Auskünfte ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 7/13; vgl. auch Urk. 7/110) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/16/1-60) bei. Am 27. November 2018 erteilte sie Kostengutsprache für ein vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 dauerndes Arbeitstraining beim Arbeitgeber (Urk. 7/24) einschliesslich IV-Taggelder (Urk. 7/25, Urk. 7/27). Ziel war es, die Arbeitsfähigkeit von anfänglich 60 auf mindestens 70 % zu steigern (Urk. 7/28), was jedoch nicht gelang (E-Mail und ärztliches Zeugnis vom 7. bzw. 13. Februar 2019 von Dr. B.___, Urk. 7/29 ff.). Mit Mitteilung vom 29. März 2019 schloss die IV-Stelle ihre Unterstützung in Form von Eingliederungsberatung ab und prüfte den Rentenanspruch (Urk. 7/37, vgl. auch Eingliederungsprotokoll vom 29. März 2019, Urk. 7/38). In der Folge ergänzte sie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/40/1-83) und holte beim Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, (Bericht vom 11. September 2020, Urk. 7/64) sowie beim behandelnden Psychiater Dr. B.___ (Arztberichte vom 10. Juni 2019 [Urk. 7/43], vom 12. Juni 2019 [Urk. 7/44], vom 5. November 2019 [Eingangsdatum, Urk. 7/45], unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 30. Oktober 2019 [Urk. 7/45/7 ff.]) Auskünfte ein. Der im April 2020 initiierte Auftrag für ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 7/48) stornierte die IV-Stelle nach Eingang des Berichts des Zentrums E.___ AG vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/56; vgl. auch deren Konsiliarbericht an Dr. B.___ vom 28. Juli 2020, Urk. 7/57) und beauftragte nach dem Zufallsprinzip das Begutachtungsinstitut F.___ in G.___ mit einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 7/67 f.). Das auf Untersuchungen vom 1. und 9. Februar 2021 beruhende Gutachten wurde am 15. März 2021 erstellt (Urk. 7/75). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, am 14. April 2021 Stellung (Urk. 7/80/7 f.). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2021 kündigte die IV-Stelle X.___ an, ihm für die Periode vom 1. April bis 31. Dezember 2019 eine befristete Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/82), wogegen dieser Einwände erhob (Urk. 7/85), welche er mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Urk. 7/96) unter anderem durch eine Stellungnahme von Dr. med. I.___, Kinder-, Jugend- und Erwachsenenpsychiatrie, (Urk. 7/94) ergänzen liess. Diesen Bericht legte die IV-Stelle den F.___-Gutachten vor (Stellungnahme vom 23. Februar 2022, Urk. 7/106). Im September 2022 (Urk. 7/113) reichte der Versicherte ausserdem den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 18. Mai 2022 über den stationären Aufenthalt vom 9. März bis 4. Mai 2022 (Urk. 7/114) ein. Hierzu nahm RAD-Arzt Dr. H.___ am 6. Februar 2023 Stellung (Urk. 7/125/3). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 sprach die IV-Stelle X.___ wie vorbeschieden mit Wirkung ab 1. April 2019 eine bis 31. Dezember 2019 befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 16. August 2023 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 12. Juni 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2019 hinaus eine Invalidenrente zu gewähren.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht zu begutachten.
3. Subeventualiter ist die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. September 2023, es sei die angefochtene Verfügung vom 16. August 2023 im Sinne einer Reformatio in peius insofern abzuändern, als festzustellen sei, dass kein befristeter Rentenanspruch bestehe (Urk. 6).
Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8) hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest (Eingabe vom 9. Januar 2024, Urk. 13) und verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 17).
Auf weitere Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 12. Juni 2023 damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2016 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Im Anschluss an das Taggeld der Invalidenversicherung (31. März 2019) habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, womit - die 40%ige Erwerbsunfähigkeit entspreche dabei dem Invaliditätsgrad - im April 2019 Anspruch auf Viertelsrente entstanden sei. Erfreulicherweise habe sich die gesundheitliche Situation weiter verbessert und seit Oktober 2019 bestehe wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit; seit 1. Januar 2020 bestehe daher kein Rentenanspruch mehr. Die Bestätigung der Arbeitgeberin (vgl. nachfolgend
E. 5.4) sei versicherungsmedizinisch von sehr geringer Aussagekraft und könne nicht berücksichtigt werden. Die behandelnde Psychiaterin (vgl. nachfolgend
E. 5.3) empfehle die Gewährung einer halben Rente, nehme aber nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung und berücksichtige fachfremd somatische Leiden. Die Gutachter hätten auf Nachfrage hin an ihrer bisherigen Beurteilung festgehalten (vgl. nachfolgend E. 5.5). Ebenso gehe aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 18. Mai 2022 (vgl. nachfolgend E. 5.6) keine langandauernde höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervor. Laut IK-Auszug liege das Jahreseinkommen seit 2020 im Bereich eines 70%igen Pensums. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, in einem Pensum von 80 % zu arbeiten (Urk. 2, Verfügungsteil 2).
1.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass das F.___-Gutachten (vgl. nachfolgend E. 5.1 f.) keine genügende medizinische Grundlage biete. Einerseits sei es nicht mehr aktuell und habe sich sein Gesundheitszustand seither verschlechtert. Andererseits sei es mangelhaft: Die Gutachter hätten nicht dargetan, wie sich der Gesundheitszustand seit Oktober 2019 verändert habe, und daher auch die Abstufungen der Arbeitsunfähigkeit nicht erklärt. Aus den Angaben von Dr. B.___ könne nicht auf eine Verbesserung geschlossen werden. Während der beruflichen Eingliederung habe die Leistungsfähigkeit nicht gesteigert werden können, damit hätten sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt. Seit der Begutachtung sei er erneut stationär behandelt worden. Zwar habe er in stabilisiertem Zustand entlassen werden können, was jedoch nicht heisse, dass die psychische Erkrankung zu dem Zeitpunkt remittiert gewesen sei. Zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätten keine Abklärungen stattgefunden, auch nicht beim seither behandelnden Psychiater, welcher der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz. Ferner habe die Beschwerdegegnerin dadurch auch das rechtliche Gehör verletzt. Sie sei überdies nicht auf die bereits im Einwand vorgebrachte Kritik am F.___-Gutachten eingegangen und habe sich mit der Frage der Revisionstauglichkeit des Gutachtens nicht auseinandergesetzt.
1.3 In der Vernehmlassung vom 19. September 2023 (Urk. 6) wird zusammenfassend ausgeführt, gestützt auf die ärztlichen Berichte von Dr. B.___ bis Oktober 2019 könne nicht von einer bloss 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dessen Diagnostik sei bereits vom RAD als nicht überprüfbar moniert worden und werde auch im F.___-Gutachten diskutiert. In somatischer Hinsicht sei kein langfristiger Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Der neuste Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 18. Mai 2022 bringe keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Im anspruchsrelevanten Zeitraum von April bis Oktober 2019 seien daher keine genügend konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erstellt, ausser der rezidivierenden depressiven Störung, welche die Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt um 20 % vermindere. Darauf sei auch für den Zeitraum vor Oktober 2019 abzustellen, weshalb auch ein befristeter Rentenanspruch zu verneinen sei.
1.4 Der Beschwerdeführer bringt replicando dagegen vor, es lägen keine neuen medizinischen Beweismittel vor, welche die retrospektive Beurteilung der F.___-Gutachter in Frage stellten (Urk. 13).
2. Der Beschwerdeführer monierte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdegegnerin auf die im Einwand vorgebrachte Kritik am F.___-Gutachten nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 11 Rz. 37 f.). Infolge ihrer formellen Natur ist diese Rüge vorab zu behandeln.
2.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
2.2 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht zur Kritik an der rückwirkenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit äusserte
(E. 1.1). Aus der Verfügungsbegründung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Schlussfolgerungen der Gutachter abstellt. Der Beschwerdeführer konnte vor dieser Instanz mit freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) seine diesbezüglichen Kritikpunkte erneut anbringen; ferner nahm die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 (Urk. 6) ausführlich Stellung zur retrospektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik (Urk. 8), wovon er auch Gebrauch machte (Urk. 13). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorläge, so wäre diese durch das Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt. Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Antrag auf Rückweisung aus formellen Gründen nicht Eingang ins Rechtsbegehren fand.
3. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zu beurteilen ist jedoch ein im Jahr 2019 allfällig entstandener Rentenanspruch, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) dieser nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, auch wenn er unbefristet sein sollte. Nachfolgend werden daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen zitiert.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2
4.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
4.3
4.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
4.3.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
4.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.5
4.5.1 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
4.5.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
5.
5.1 Am 1. und 9. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum F.___ rheumatologisch, psychiatrisch, internistisch und kardiologisch untersucht. Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie als relevante Diagnosen (1) eine koronare Eingefäss-erkrankung (ICD-10 I25.1), (2) ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, BMI 30 kg/m2 (ICD-10 E66.0), arterieller Hypertonie (ICD-10 I10) und Dyslipidämie (ICD-10 G47.3), beide medikamentös behandelt, (3) ein obstruktives Schlaf-apnoeSyndrom (ICD-10 G47.3) unter nächtlicher CPAP-Maskentherapie, (4) intermittierende anteriore Kniegelenkbeschwerden (ICD-10 M25.5) bei bildgebend bilateral leichter medialer femorotibialer Gelenkspaltverschmälerung ohne höhergradige degenerative Veränderungen beidseits und bei klinisch unauffälligem Status, (5) eine diskrete Epicondylopathia humeri radialis links (ICD-10 M77.1) sowie (6) einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) fest (Urk. 7/75/7-8).
Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, im Längsschnitt die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser Diagnose mit der verminderten Belastbarkeit könne aus psychiatrischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten festgestellt werden. Weder aus kardiologischer, aus rheumatologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könne eine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Beschwerdeführer mache auch keine körperlichen Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geltend. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen geeigneten Verweistätigkeit festgestellt werden (Urk. 7/75/8). Im zeitlichen Verlauf könne - nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2016 - ab Mai 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab November 2018 eine solche von 60 % und ab Oktober 2019 von 80 % angenommen werden (Urk. 7/75/9).
5.2 Der Gutachter Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten unter den psychiatrischen Befunden aus, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und voll orientiert. Es hätten sich im Gespräch Hinweise auf Störungen der Auffassungsgabe und Konzentration gefunden, es hätten auch einfache Fragen mehrfach gestellt werden müssen, bis diese vom Beschwerdeführer beantwortet worden seien. Die Stimmungslage sei ausgeglichen und als «ich fühle mich gut und bin stolz auf das was ich erreicht habe» beschrieben worden. Bei einem verminderten Antrieb habe eine nur reduzierte affektive Modulationsfähigkeit bestanden. Der formale Gedankengang habe sich verlangsamt gezeigt. Psychotisches, insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erleben, habe nicht bestanden, das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt gewesen und Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen hätten sich nicht gefunden. Lebensmüde Gedanken seien negiert worden (Urk. 7/75/27). Aktenanamnestisch seien mehrfach depressive Episoden beschrieben worden, welche in den Jahren 2016 und 2017 in der Psychiatrischen Klinik Z.___ stationär behandelt worden seien. Auch berichte der Beschwerdeführer von einer Episode vor rund 20 Jahren. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer bei guter Stimmungslage, eine depressive Symptomatik werde von ihm negiert und er gebe an, dass es ihm gutgehe, weshalb zunächst von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert auszugehen sei. Ferner berichte der Beschwerdeführer, über viele Jahre unter einer Spielsucht gelitten zu haben. Diese Problematik spiele jedoch mittlerweile keine Rolle mehr; seinen Angaben nach habe er seit rund vier Jahren nicht mehr gespielt. Schliesslich gebe der Beschwerdeführer an, regelmässig Alkohol in höheren Mengen zu konsumieren, womit er teilweise bereits nach der Arbeit beginne und auch in alkoholisiertem Zustand Auto fahre, weshalb zumindest von einem schädlichen Gebrauch auszugehen sei (Urk. 7/75/28).
Zur Konsistenz und Plausibilität führte Dr. J.___ aus, es hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden gefunden. Auch die Alltagsgestaltung werde konsistent beschrieben (Urk. 8/75/25). Hinsichtlich Ressourcen sei als positiv dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer sich in einer stabilen Partnerschaft befinde und er einer beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von - seinen Angaben
nach - 70 % nachgehe. Als kritisch sei zu werten, dass er einen deutlich erhöhten Alkoholkonsum fortführe mit der Gefahr eines erneuten Abgleitens in eine depressive Episode (Urk. 7/75/30). Zur vorangegangenen medizinischen Aktenlage nahm der psychiatrische Gutachter wie folgt Stellung: Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 23. Juni 2017 über die Hospitalisationen von Oktober bis Dezember 2016 sowie von Januar bis März 2017 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter jeweils schweren depressiven Episoden ohne psychotische Symptome gelitten habe. Es sei eine phasenprophylaktische Medikation mit Quilonorm in die Wege geleitet worden, die bis heute bestehe. Dieser Diagnosestellung wie auch der eingeleiteten psychopharmakologischen Medikation sei zu folgen. Im Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 15. November 2018 werde ebenfalls von einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einem mittlerweile remittierten pathologischen Spielen ausgegangen. Diesbezüglich bestehe keine Abweichung. In diesem Arztbericht werde weiter die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, welcher jedoch bei einem kriteriengeleitet fehlenden auslösenden Ereignis nicht zu folgen sei; es fehle auch ein entsprechender psychopathologischer Befund. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als lediglich 50 % arbeitsfähig eingeschätzt werde. Dem Arztbericht vom 31. Oktober 2019 (gemeint ist der undatierte, am 5. November 2019 eingegangene, Urk. 7/45) gehe kein verwertbarer psychopathologischer Befund hervor. Es werde lediglich angegeben, dass sich der Beschwerdeführer «weiterhin in schlechtem Zustand» befinde und die Prognose als schlecht angesehen werde, eine nähere Erläuterung zu dieser Einschätzung bestehe nicht (Urk. 7/75/29 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, in seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Es erschliesse sich diese Einschätzung aus dem Umstand der beschriebenen, mehrfach aufgetretenen, ausgeprägten depressiven Episoden, welche eine verringerte psychische Gesamtbelastbarkeit nach sich zögen. Hinsichtlich zeitlichen Verlaufs sei davon auszugehen, dass während der stationären Behandlungen in der Psychiatrischen Klinik Z.___ jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 15. November 2018 gehe hervor, dass die Arbeitsfähigkeit mit seinerzeit 60 % eingeschätzt worden sei, sodass im Verlauf seit Erstellung dieses Arztberichtes bis zur Erstellung des zweiten Berichtes von Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden habe und seitdem eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen sei. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine anderen Tätigkeiten benannt werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit als 80 % anzunehmen wäre (Urk. 7/75/30).
5.3 Dr. I.___ nahm auf Ersuchen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2021 Stellung zum Gutachten (Urk. 7/94). Sie betreue den Beschwerdeführer seit dem 23. März 2021. Seit zirka drei Jahren arbeite dieser zu 50 % als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma Y.___ in K.___. Er arbeite leidenschaftlich seit zirka 30 Jahren, mit der Zeit auch mit einem gewissen Freiraum und er habe oft über sein 50%-Pensum gearbeitet, weil er auch ein Arbeitssüchtiger sei. Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen, sei viel allein, nur teilweise mit seiner Partnerin aus Lugano zusammen. Der Beschwerdeführer besuche die Spielsuchtgruppe in L.___. Im freien Gespräch bei ihr könne er nicht zuhören und bleibe an seinen Themen der Zukunftsängste hängen. Der Isolationsgrad lasse nachvollziehen, dass er Kurzschlussreaktionen unter-nehmen könnte. Eine freiwillige Hospitalisation in der Psychiatrie M.___ sei am 18. September 2021 geplant gewesen, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht dazu entschliessen können. Im psychopathologischen Befund nach AMDP zeige sich der Beschwerdeführer altersadäquat wirkend, wach und zu allen vier Qualitäten orientiert; teilweise wirke er während des Gesprächs etwas verlangsamt, erstarrt, jedoch freundlich und bemüht, auf alle gestellten Fragen Auskunft zu geben. Es bestünden Hinweise für Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen, er verzettele sich. Das formale Denken sei kohärent, aber er blockiere in der Mitte des Satzes. Angst vor dem Sterben, Phobien und Zwänge würden verneint. Es bestehe eine geebnete Stimmungslage, die affektive Modulation sei in beide Richtungen eingeschränkt, der affektive Rapport herstellbar. In Antrieb und Psychomotorik sei der Beschwerdeführer etwas reduziert und es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Der Appetit sei erhalten, anamnestisch hätten lebensüberdrüssige Gedanken bestanden, aktuell distanziere er sich klar und glaubhaft von akuter handlungsrelevanter Suizidalität und auch von Fremdgefährdung. Dr. I.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). In den letzten Monaten sei die Stimmung des Beschwerdeführers entsprechend bedrückt und er erfülle die Kriterien der gestellten Diagnose, aktuell mittelgradiger Ausprägung, da er unter zunehmend schlechterer Stimmung, Antriebsminderung, Schlafstörungen und Libido-Verlust leide. Im Mini ICF erachtete die Psychiaterin ausser im Bereich Selbstpflege, Fahrtauglichkeit und Auffassung in allen übrigen Bereichen leichte (sechs Bereiche), mittelgradige (fünf Bereiche) und schwere Einschränkungen als gegeben, schwer beeinträchtigt seien die Fähigkeiten «Planung und Strukturierung von Aufgaben», «Flexibilität und Umstellung», «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit» sowie «Spontan-Aktivitäten». In Anbetracht des gleichbleibenden Zustandsbilds, der Polypharmazie und des Status nach Herzinfarkt, des obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSAS) und der weiteren internistischen Situation empfehle sie die Genehmigung einer halben Rente.
5.4 Der Geschäftsleiter der Arbeitgeberin bestätigte mit Schreiben vom 26. Oktober, dass der Beschwerdeführer eine Leistung von 50 % erbringe. Der ausbezahlte Lohn von 60 % enthalte eine Soziallohnkomponente von 10 %, auf welchen kein Rechtsanspruch für die Zukunft bestehe (Urk. 7/95).
5.5 Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 hielten Dr. J.___ und Dr. med.
N.___, Allgemeine Innere Medizin und ärztlicher Leiter des Zentrums F.___, unter Hinweis auf die von ihnen erhobenen Befunde an ihrer Einschätzung fest (Urk. 7/106).
5.6 Vom 9. März bis 4. Mai 2022 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Erwachsene der Psychiatrischen Klinik Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. Mai 2022 (Urk. 7/114) werden in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F 33.2) und (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1) gestellt. Klinisch hätten bei Eintritt und zeitweise fassadärem Verhalten ein niedergestimmter Affekt, Konzentrationsschwierigkeiten, Erschöpfung, Verzweiflung sowie Hoffnungslosigkeit mit starker innerer Anspannung im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer habe zudem über Ängste mit einem reduzierten Antrieb berichtet. Hinweise auf eine akute Suizidalität hätten keine bestanden, aber latente Lebensüberdrussgedanken. Im Verlauf habe sich der Beschwerdeführer psychisch deutlich stabilisiert und auch das zeitweise vermeidende Verhalten habe sich gebessert. Das einen Tag vor Austritt geklagte rechtsthorakale Druckgefühl würden sie im Rahmen der Belastung wegen des bevorstehenden Austritts werten; Labor und EKG hätten normwertige Befunde gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und stabilisierter Stimmung in die angestammten Wohnverhältnisse austreten können.
5.7 RAD-Arzt Dr. H.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die in diesem Austrittsbericht (E. 5.6) postulierte schwere depressive Episode nicht mit den geschilderten Befunden vereinbar; ferner sei unter medikamentöser Anpassung eine deutliche Besserung der Stimmung aufgetreten. Damit sei der Bericht nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung von 2021 in Frage zu stellen (Urk. 7/125/3).
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die somatischen Erkrankungen (metabolisches Syndrom, koronare Herzkrankheit, OSAS, rheumatologische Befunde) die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht anhaltend über einen längeren Zeitraum hinweg verminderten (vgl. Urk. 7/75/21, Urk. 7/75/36, Urk. 7/78/43). Der Beschwerdeführer erlitt zwar im Mai 2017 einen Herzinfarkt; ein Jahr danach zeigten sich jedoch in der Koronarangiographie ein gutes Resultat und keine weiteren relevanten Stenosen; die Leistungsfähigkeit war initial vorwiegend durch die Dekonditionierung reduziert, wurde dann im Verlauf zunehmend besser und betrug schliesslich im September 2020 normwertige 141 Watt, anlässlich der Begutachtung 125 Watt (Urk. 7/75/42 f.).
Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, die sich in wiederholten depressiven Episoden unterschiedlich diagnostizierter Ausprägung manifestierte und deren anhaltender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit strittig ist.
6.2 Das MEDAS-Gutachten vom 15. März 2021 beruht auf einem interdisziplinär erstellten Konsens, an denen Fachärzte aller für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer beklagten und zu beurteilenden Symptomatik mitbeteiligt waren (Urk. 7/75/4-13). Den Gutachtern lagen die medizinischen Vorakten vollständig vor (Urk. 7/75/14 ff.) und der Beschwerdeführer wurde eingehend allgemeininternistisch, rheumatologisch, kardiologisch und psychiatrisch untersucht. Die Diagnosen wurden unter Berücksichtigung von Anamnese und vorgebrachten Beschwerden gestützt auf die Untersuchungsbefunde (einschliesslich Labor) schlüssig hergeleitet und - auch in Auseinandersetzung mit allfällig abweichenden ärztlichen Meinungen - begründet. Der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere in psychiatrischer Hinsicht lag eine Auseinandersetzung mit den von der Rechtsprechung geforderten Indikatoren zugrunde und sie ist nachvollziehbar. Damit entspricht dieses im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Administrativgutachten grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4.3.2). Zu prüfen bleibt, ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(E. 4.3.3).
6.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ging der psychiatrische Gutachter nicht auf das Ergebnis der Eingliederungsbemühungen ein. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit für diesen Zeitraum (das Arbeitstraining dauerte vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019, Urk. 7/24) nicht über das effektiv geleistete 50 bis 60%ige Arbeitspensum hinausging. Bei fehlender Abweichung ist eine begründete Auseinandersetzung mit dem Eingliederungsergebnis obsolet. Dannzumal befürworteten sowohl der behandelnde Hausarzt wie auch der im Oktober 2018 erstmals konsultierte Dr. B.___ eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 7/38/7). Die geplante Steigerung scheiterte ausserdem, nachdem im März 2019 ein schon länger schwelender Konflikt mit dem Bruder eskaliert sein soll mit strafrechtlichen Folgen (Urk. 7/43/7, Urk. 7/75/26). Jedenfalls obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteile 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1; 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1). Die Aussage des Vorgesetzten, wonach der im Aussendienst arbeitende Beschwerdeführer unverändert lediglich noch eine Leistungsfähigkeit von 50 % aufbieten könne (E. 5.4), gibt allenfalls die subjektive Arbeitsleistung wieder (Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2) und ist daher nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Dies umso mehr, als die berufliche Tätigkeit des Aussendienstmitarbeiters in überdurchschnittlicher Weise eine freie Einteilung der Arbeitszeiten mit sich bringt und die Leistungsfähigkeit vom Arbeitgeber mehrheitlich nur über den Erfolg messbar scheint.
Die gutachterlich attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruht explizit auf einer Längsschnittbeurteilung. Damit schloss der psychiatrische Gutachter nicht aus, dass Episoden der rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit bestanden haben und erneut auftreten können. So wird darauf hingewiesen, dass prognostisch von einer weiterhin (seit dem letzten stationären Aufenthalt) guten Stabilisierung auszugehen sei mit der Einschränkung, dass regelmässiger Alkoholkonsum auch in höheren Mengen zu erneuter Dekompensation mit verstärkt auftretender depressiver Symptomatik führen könne (Urk. 7/75/29). Die seit Februar 2021 betreuende Psychiaterin Dr. I.___ legte ihrer Empfehlung (E. 5.3) auch somatische Einschränkungen zugrunde und führte keine Befunde auf, die eine fortgesetzte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar erscheinen liessen. Eine anhaltende Verschlechterung ergibt sich auch nicht aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 18. Mai 2022 (E. 5.6). Gemäss Stellungahme von Dr. H.___ (E. 5.7) lassen die im Bericht dargestellten Befunde an der als schwer eingestuften Episode zweifeln, massgebend ist, dass der Beschwerdeführer psychisch deutlich stabilisiert entlassen werden konnte. Dies impliziert selbstredend nicht eine vollständige Heilung der als rezidivierend bezeichneten depressiven Störung, jedoch eine Remission der zu Beginn
der Episode gezeigten Befunde und Einschränkungen, analog des Verlaufs während der stationären Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Urk. 7/75/28 f.). Es besteht demnach kein Hinweis, dass seit der gutachterlichen Exploration eine deutliche Verminderung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist, die anhaltend genug wäre, die Einschätzung der im Längsschnitt attestierten Arbeitsunfähigkeit anzuzweifeln und zur neuen medizinischen Begutachtung Anlass geben müsste.
6.4 Beide Parteien erachten die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf bis Oktober 2019 als nicht schlüssig. Dr. J.___ berief sich hinsichtlich seiner retrospektiven Einschätzung auf die medizinischen Vorakten, deren Diagnostik er (ausser hinsichtlich der im November 2018, nach einem tätlichen Angriff bei der Arbeit, durch Dr. B.___ diagnostizierten PTBS, vgl. Urk. 7/20/2) nicht in Frage stellte (Urk. 7/75/29). Dabei ist zu vermerken, dass die Einschätzung des Gutachters in erster Linie auf eigenen Befunderhebungen anlässlich der Exploration beruht, hinsichtlich des bis Februar 2021 einzuschätzenden Verlaufs der Arbeitsfähigkeit musste er - wie jeder Experte - auf die zu würdigenden Vorakten abstellen.
Von Oktober 2016 bis März 2017 war der Beschwerdeführer (mit kurzem Unterbruch) in stationärer psychiatrischer Behandlung und es ist dem Attest entsprechend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/40/81 ff.); am 19. Mai 2017 berichtete der damals behandelnde Psychiater
Prof. Dr. O.___ von den Psychiatrischen Klinik Z.___ von einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab 20. März 2017, bei günstigem Verlauf bis 80 % ab Juni 2017 (vgl. Urk. 7/16/18 ff.). Wenige Tage nach dieser Beurteilung erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt, wobei gemäss dem Bericht von Hausarzt Dr. C.___ an die Krankentaggeldversicherung vom 19. Februar 2018 die schwere Antriebsstörung als Hauptsymptom der unverändert schweren depressiven Episode die kardiale ambulante Rehabilitation (an drei Vormittagen die Woche, vgl. Urk. 7/16/35) deutlich beeinträchtigt habe, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht über 60 % habe gesteigert werden können (Urk. 7/16/7; vgl. auch nachfolgender Bericht vom 10. April 2018, Urk. 7/16/3). Im August 2018 überwies Dr. C.___ den Beschwerdeführer an den Psychiater Dr. B.___ (Urk. 7/21/12). Dieser erachtete den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 15. November 2018 als zu 50 % arbeitsunfähig, bedingt nicht nur durch die psychischen, sondern auch durch die somatischen Erkrankungen mit mehreren Herzinfarkten (Urk. 7/20/1 ff.; vgl. auch Urk. 7/38/9). Die im Oktober 2018 veranlasste kardiale Untersuchung zur geplanten Umstellung der psychiatrischen Medikation ergab zwar keinen Hinweis für eine myokardiale Ischämie, offenbarte jedoch eine erhebliche Dekonditionierung (Urk. 7/20/5 ff.). Folgerichtig riet Dr. B.___ unter anderem zu Physiotherapie und medizinischer Trainingstherapie (MTT; vgl. Urk. 7/20/3). Anschliessend fand mit Zustimmung von Dres. C.___ und B.___ (vgl. Urk. 7/38/2, Urk. 7/38/12) das Arbeitstraining mit vorgesehener Steigerung der Arbeitsleistung auf mindestens stabile 70 % statt (Urk. 7/28). Dieses Ziel wurde nicht erreicht und Dr. B.___ schrieb den Beschwerdeführer im Februar 2019 zu 100 % und anschliessend erneut zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/29 ff.). Dr. B.___ begründete dies mit einer Angststörung, die seit Kindheit bestehe und in Krisensituationen reaktiviert werde (Urk. 7/31). Dabei nimmt Dr. B.___ keinen Bezug zum Konflikt mit dem Bruder, der im März 2019 mit strafrechtlichen Folgen eskaliert sein soll (vgl. hierzu: Urk. 7/75/26). Die Arbeitsunfähigkeit belegte er mit zwei Selbsttests (Urk. 7/34 ff.). Eine stationäre Behandlung erachtete er für nicht angezeigt, sondern befürwortete eine Rentenprüfung (Urk. 7/38/14). Anstelle des einverlangten Arztberichtes sandte Dr. B.___ im Juni 2019 erneut eine Mini-ICF-APP-Selbstbeurteilung (Urk. 7/43/1-3) und legte seinen Bericht vom 15. November 2018 bei (Urk. 7/43/10-12 = Urk. 7/20), worin er - wie bereits ausgeführt - eine 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen und somatischen Gründen attestierte und eine halbe Rente empfahl. Schliesslich berichtete Dr. B.___ mit dem am 5. November 2019 eingegangenen Bericht, basierend auf der letzten Kontrolle vom 31. Oktober 2019, über einen unveränderten Zustand und attestierte eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/45) unter Beilage des bisherigen Mini-ICF-APP-Selbstbeurteilungsfragebogens (Urk. 7/45/5-6) und der kardiologischen Verlaufskontrolle vom 30. Oktober 2019, worin von stabilen Verhältnissen berichtet wird und definitiv zur körperlichen Ertüchtigung geraten wird (Urk. 7/45/7 ff.). Nach diesem Zeitpunkt liegen bis zur gutachterlichen Untersuchung keine psychiatrischen Beurteilungen mehr vor.
Angesichts dieses Verlaufs erweist sich die Einschätzung von Dr. J.___ mit Verweis auf die Vorakten jedenfalls bis März 2019 als überzeugend und im Einklang mit den vorliegenden Akten. Offensichtlich interferierte die depressive Grunderkrankung mit der kardiologischen Problematik mit konsekutiver Dekonditionierung, weshalb eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit von den behandelnden Ärzten nachvollziehbar erst nach entsprechendem Arbeitstraining erwartet wurde. Wenn Dr. J.___ trotz dieser dürftigen Aktenlage noch bis Oktober 2019 auf den Attest des behandelnden Psychiaters abstellt, ist dem mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 14. April 2021 (Urk. 7/80/7) jedoch Folge zu Leisten. Eine erneute Begutachtung vermöchte fehlende zeitnahe psychiatrische Einschätzungsgrundlagen nicht zu ersetzen und jedenfalls ist im Zeitpunkt der Exploration von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt auszugehen. In erwerblicher Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Eintragungen im individuellen Konto seit 2019 ein Erwerbseinkommen erzielte, das mindestens rund 65 % des im Jahre 2015 eingetragenen Jahreslohns entspricht (Urk. 7/110). Insofern ist eine Verbesserung der Arbeits- und damit Erwerbsfähigkeit während des Jahres 2019 ausgewiesen, weshalb auch aus diesem Grund auf weitere psychiatrische Abklärungen zum vermeintlich exakten Zeitpunkt der revisionsrechtlichen Verbesserung im Jahre 2019 zu verzichten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schadet dieser nicht schlüssige Punkt der grundsätzlichen Beweiskraft des F.___-Gutachtens vom 15. März 2021 jedoch nicht.
6.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 15. März 2021 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Oktober 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit erlangte. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV führte diese Verbesserung zur Befristung der Viertelsrente per 31. Dezember 2019. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde-führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler