Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00395


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 23. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, reiste am 1. Juli 2014 von Spanien in die Schweiz ein (Urk. 7/14 Ziff. 1.4, Urk. 7/15/2) und war vom 17. Juli 2014 bis 30. September 2015 als Koch im Z.___, in A.___, angestellt und bezog danach Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/12, Urk. 7/14 Ziff. 5.4, Urk. 7/17), als er sich am 6. März 2018 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2015 bestehende psychische Beeinträchtigung (nervös, Schlaflosigkeit, „Lärm im Kopf“) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/14 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 7. August 2019 erstattet wurde (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 27. November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/76), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Oktober 2020 im Verfahren Nr. IV.2019.00916 bestätigt wurde (Urk. 7/85 Dispositiv-Ziffer. 1). Auf die vom Versicherten am 2. Dezember 2020 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/87/2) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Januar 2021 nicht ein (Urk. 7/88 Dispositiv Ziffer. 1).

1.2    Unter Hinweis auf seit dem Jahr 2016 bestehende Beeinträchtigungen der mentalen Gesundheit sowie psychische Probleme und Störungen meldete sich der Versicherte erneut am 11. Mai 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/89 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/109; Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/117, Urk. 7/121, Urk. 7/127, Urk. 7/133, Urk. 7/141) mit Verfügung vom 15. Juni 2023 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/151 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 17. August 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Im Weiteren wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) bewilligt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der Neuanmeldung vom 11. Mai 2021 vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2018 mit Verfügung vom 27. November 2019 abgewiesen worden sei. Am 11. Mai 2021 sei ein neues Gesuch eingereicht worden. Zur Prüfung der medizinischen Situation seien Unterlagen angefordert und dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt worden. Gemäss den aktuellen Unterlagen liege keine Veränderung zum Gutachten vom Jahr 2019 vor. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als Hilfskoch oder in einer angepassten Tätigkeit. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Auch aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar (S. 2 ff.).

2.2Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf die Einschätzung des RAD nicht abgestellt werden könne, zumal dieser sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass er gestützt auf die Erfahrungen im Beschäftigungsprogramm des Treffpunks D.___ als nicht mehr arbeitsfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt angesehen worden sei (S. 8 f. Rz. 7-8). Der Bericht des Treffpunktes D.___ mache deutlich, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung Mitte 2019 und der ablehnenden Verfügung im November 2019 erheblich verschlechtert habe. Dies decke sich mit den Angaben des früheren behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher aufgrund der langjährigen Behandlung in der Lage gewesen sei, eine Längsschnitt-Beurteilung vorzunehmen. Auch der Umstand, dass Anfang 2023 eine sechswöchige stationäre Behandlung notwendig gewesen sei, untermauere die Annahme einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (S. 9 Ziff. 9). Der seit März 2023 behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf die RAD-Stellungnahme nicht abgestellt werden könne (S. 9 Rz. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 27. November 2019 (Urk. 7/76) eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.5-6).


3.    Mit Urteil vom 29. Oktober 2020 bestätigte das hiesige Gericht die rentenanspruchsverneinende Verfügung vom 27. November 2019 (Urk. 7/76). In psychischer Hinsicht wurde auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. B.___ vom 7. August 2019 (Urk. 7/58) abgestellt, wonach bei diagnostiziertem Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), anamnestisch schädlichem Gebrauch von Z-Substanzen (Zolpidem, ICD-10 F13.1) mit Verdacht auf (früheres) ärztlich substituiertes Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.22), einem Verdacht auf Tinnitus, sprachlich bedingten Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, anamnestisch Zustand nach Arbeitsplatzkonflikt und aktenanamnestisch Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32. 1) im Jahr 2016 davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Koch als auch in jeder angepassten Tätigkeit maximal zu 20 % eingeschränkt und entsprechend zu 80 % arbeitsfähig sei. Verneint wurde insbesondere das Vorliegen der von Dr. E.___ ab 2015 gestellten Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1; Urk. 7/85 E. 4-5).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der am 11. Mai 2021 erfolgten Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 7/89) liegen folgende relevanten Berichte vor:

4.2    Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Mai 2021 (Urk. 7/93) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode, ohne psychotische Episode, ICD-10 F33.2. 

    Dr. E.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2017 bei ihm in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde. Im Verlauf zeige sich seit September 2019 eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes. Zum psychischen Befund hielt Dr. E.___ unter anderem fest, dass die Bewusstseinslage des Beschwerdeführers klar und wach, die Stimmung depressiv und gereizt sei. Der Affekt sei labil, und es bestehe eine Störung der Vitalgefühle. Der Antrieb sei gestört. Die Auffassungsgabe sei intakt, Konzentration und Aufmerksamkeit seien gestört, und die Merkfähigkeit sei reduziert. Es bestünden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Halluzinationen seien nicht erkennbar.

4.3    Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Januar 2022 (Urk. 7/104) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressive Episode (ICD-10 F25.1), bestehend seit Oktober 2015 (Ziff. 2.5). Dr. E.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2017 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 17. Dezember 2021 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Unter anderem habe seit dem 1. Oktober 2018 in der letzten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch und Küchenhilfe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und emotionale Stabilität wäre für drei Stunden pro Tag zumutbar. Ein Integrationsversuch zu Bestimmung der beruflichen Leistungsfähigkeit wäre sinnvoll (Ziff. 4.1-3). Seit Mitte 2017 zeige der Patient einen chronischen Verlauf mit depressiven und psychotischen Symptomen. Die depressive Symptomatik, die affektive Labilität und die kognitiven Hirnleistungen hätten sich seit 2020 verschlechtert. Daher bestehe eine schlechte Prognose zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7). Seit Anfang November 2021 seien wieder Verfolgungs- und Beobachtungsideen mit Ängsten in der Öffentlichkeit aufgetreten (Ziff. 2.1-2).

4.4    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2022 (Urk. 7/108/3-4) zum Bericht von Dr. E.___ vom 18. Mai 2021 aus, dass der psychopathologische Befund keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen lasse. Ausser dass keine psychotische Symptomatik mehr berichtet werde, gleiche der Befund in etwa demjenigen aus dem Jahr 2018, wobei eine andere Diagnose gestellt werde.

    Im Bericht vom 3. Januar 2022 habe Dr. E.___ erneut die Diagnose schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), bestehend seit Dezember 2015, gestellt, mit etwa dem gleichen psychopathologischen Befund wie im Jahr 2018 beschrieben worden sei. Im Gutachten von 2019 sei diese Diagnose verneint und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Das Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 29. Oktober 2020 habe das Gutachten gestützt. Damit könne aktuell keine Veränderung zum Zustand im 2018 erkannt werden.

4.5    Auf Anfrage des Beschwerdeführers führte Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2022 (Urk. 7/132/1-3) aus, dass er entgegen der Aussage des RAD zu seinem Bericht vom 18. Mai 2021 alle Kriterien einer schweren depressiven Episode genannt habe. Der Beschwerdeführer habe erhebliche Schwierigkeiten häusliche Aktivitäten zu erledigen und ziehe sich sozial völlig zurück (S. 1 Ziff. 2.1 unten). Was den Bericht vom 3. Januar 2022 anbelange, sei die Aussage des RAD unzutreffend, dass der gleiche Befund wie im Jahr 2018 vorliege. Die depressive Stimmung sei ausgeprägter, und im Gegensatz zu 2018 manifestiere sich nun die schwere depressive Episode viel deutlicher. Der Beschwerdeführer habe des Öfteren Suizidgedanken, welche er noch überwinden könne. Eine stationäre Behandlung werde nun eingeleitet. Dr. E.___ führte aus, dass aufgrund der schweren depressiven Episode mit kognitiven Einschränkungen, schneller Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, reduzierter Motivation und Schlafstörungen die Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angepasste Tätigkeit (S. 2 Ziff. 3).

4.6    Dr. med. I.___, Oberarzt, J.___, Assistenzärztin, und K.___, Psychologin, Psychiatrische Klinik C.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 24. Februar 2023 (Urk. 7/140/1-3) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. Januar bis 14. Februar 2023 folgende Diagnosen (S. 1):

- schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), Zolpidem

- Trigeminusneuralgie

    Die Fachpersonen führten aus, dass die zweite stationäre Aufnahme freiwillig erfolgt sei bei einer Exazerbation der depressiven Symptomatik mit Stimmungsschwankungen, ausgeprägten Grübelgedanken, innerer Unruhe und starken Schlafstörungen vor dem Hintergrund einer vorbekannten schizoaffektiven Störung. Zum psychopathologischen Befund bei Eintritt führten die Fachpersonen aus, dass der Beschwerdeführer im Kontaktverhalten freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt gewesen sei. Es hätten keine Hinweise für Bewusstseinsstörungen bestanden, und er sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Auffassung und Konzentration seien unauffällig gewesen. Er habe sich lediglich an einen von drei Begriffen nach zehn Minuten erinnert, weshalb eine mittelgradige Merkfähigkeitsstörung und Gedächtnisstörungen bestanden hätten. Es hätten ein Verdacht auf akustische und visuelle Halluzinationen und fragliche paranoide Wahnwahrnehmungen bestanden. Es seien keine Wahnsystematisierung erkennbar gewesen und keine Ich-Störungen. Jedoch habe der Patient angegeben, manchmal das Gefühl zu haben, die Gedanken anderer lesen zu können. Er habe Ängste in Form von Zukunftsängsten, und die Stimmung sei niedergestimmt. Es bestünden deutliche Insuffizienz- und Schuldgefühle bei unauffälliger affektiver Schwingungsfähigkeit (S. 1 unten f.). Subjektiv sei der Antrieb vermindert, und es bestehe ein reduziertes Freud- und Interessenempfinden. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unruhig (S. 2 oben).

    Die Fachpersonen führten aus, dass sie die gezeigte Symptomatik im Rahmen einer Verschlechterung insbesondere der affektiven Komponente der vorbekannten schizoaffektiven Störung interpretierten. Es sei eine multimodale Behandlung etabliert worden (S. 2 Mitte). Aufgrund von einem langjährigen schädlichen Gebrauch von Zolpidem habe sich während dem stationären Aufenthalt ein gestörter Schlaf gezeigt. Medikamentös sei eine Therapie mit 50 mg Quetiapin zur Nacht etabliert und das Zolpidem ausgeschlichen worden (S. 2 unten). Im Verlauf des Aufenthalts habe der Beschwerdeführer unter der multimodalen Behandlung eine zunehmende Besserung der Symptomatik gezeigt. Der Austritt sei als Übertritt in das tagesklinische Setting erfolgt (S. 3 oben).

4.7    Dr. I.___, Assistenzärztin J.__ und die Psychologin K.___, Psychiatrische Universitätsklinik C.___, stellten in ihrem provisorischen Austrittsbericht vom 17. März 2023 (Urk. 7/143) über die tagesklinische Behandlung vom 15. Februar bis 17. März 2023 folgende Diagnosen (S. 1):

- schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1)

- Differenzialdiagnose (DD): Posttraumatische Belastungsstörung

- psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1) Zolpidem

- Trigeminusneuralgie

- gemischte Hyperlipidämie

    Die Fachpersonen führten aus, dass ein freiwillig geplanter Eintritt zur tagesklinischen Behandlung im Anschluss an eine stationäre Behandlung an ihrer Klinik bis zum 14. Februar 2023 erfolgt sei (S. 1 Mitte). Die Erhebung des psychopathologischen Befundes sei durch die Sprachbarriere des Patienten erschwert gewesen. Im interpersonellen Kontakt sei er freundlich gewesen. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert, das formale Denken geordnet und kohärent gewesen. Es seien keine wahnhaften Inhalte nach aussen feststellbar gewesen und auch keine Wahrnehmungs- oder Ich-Störung. Im Affekt sei der Beschwerdeführer dysthym und in der Stimmung verzweifelt und traurig gewesen. Er habe berichtet, dass die Stimmung häufig schwanken würde und er oft gereizt sei. Energie und Antrieb seien vorhanden gewesen. Es hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch angespannt und unruhig gewesen. Er habe angegeben, an einer inneren Unruhe und an einem sozialen Rückzug sowie an Hoffnungslosigkeit und Lebensüberdruss zu leiden. Es habe keine akute Suizidalität bestanden (S. 1 unten).

    Die Fachpersonen führten aus, dass in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen der Fokus auf der Bewältigung und Bearbeitung von Grübelgedanken und Zukunftssorgen sowie auf dem Aufbau von fehlenden Ressourcen gelegen habe. Der Beschwerdeführer habe durch seine Migrationsbiografie stark belastet gewirkt, weshalb er für eine weitere Abklärung einer Traumafolgestörung an das Zentrum L.___ zugewiesen worden sei (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Aufenthalts unter der multimodalen Behandlung eine zunehmende Besserung der Symptomatik gezeigt. Der Austritt sei in gegenseitigem Einvernehmen am 17. März 2023 bei fehlenden Gefährdungsaspekten in die bestehenden Verhältnisse erfolgt (S. 4 oben).

4.8    Dr. I.___ und Assistenzärztin J.___, Psychiatrische Universitätsklinik C.___, stellten in ihrem Bericht vom 13. April 2023 (Urk. 7/144) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1) Zolpidem

- Trigeminusneuralgie

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine gemischte Hyperlipidämie (Ziff. 2.6). Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 4. Januar bis 16. März 2023 bei ihnen in Behandlung gewesen sei. Die letzte Kontrolle sei am 16. März 2023 erfolgt (Ziff. 1.1). Vom 4. Januar bis 16. März 2023 sei für alle Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Zum Zeitpunkt des Eintrittes sei der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Im Rahmen der Jobkarte sei er zweimal wöchentlich für einige Stunden Küchenarbeit nachgegangen. Eine Tätigkeit in einem ähnlichen Ausmass wäre demnach zumutbar (Ziff. 4.2). Bei aktuell präsentierter Symptomatik werde eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt als ungünstig eingeschätzt. Es müsse zunächst eine deutliche Verbesserung des schizoaffektiven Zustandsbildes im ambulanten Setting und eine Reduktion der einschiessenden Gesichtsschmerzen im Rahmen der Trigeminusneuralgie erzielt werden (Ziff. 4.3). Der Haushalt könne vom Beschwerdeführer mit Hilfe der Spitex gut bewältigt werden (Ziff. 4.5).

    Die Symptomatik des Patienten sei im Rahmen einer schizoaffektiven Störung zu sehen. Aktuell stehe eine Symptomatik mit gemindertem Antrieb, gedrückter Stimmung, innerer Unruhe und Stimmenhören im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine genaue Zeitangabe zur Wiederaufnahme der Arbeit könne nicht gemacht werden (Ziff. 2.7).

    Es bestünden Funktionseinschränkungen im Rahmen der depressiven sowie der psychotischen Symptomatik. Hierbei stehe eine stark eingeschränkte Belastungsfähigkeit mit reduzierter Konzentrationsfähigkeit im Vordergrund. Im Rahmen der depressiven Symptomatik kämen die Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit hinzu, welche eine funktionelle Einschränkung darstellen könnten. Zudem leide der Patient an Gesichtsschmerzen im Rahmen der Trigeminusneuralgie (Ziff. 3.4).

4.9    Dr. H.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023 (Urk. 7/150/8) zum Bericht der Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 24. Februar 2023 aus, dass mit dem psychopathologischen Befund «Stimmung niedergestimmt, subjektiv verminderter Anrieb, reduziertes Freud- und Interessenempfinden, Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Verdacht auf akustische und visuelle Halluzinationen und fraglicher Wahnwahrnehmung» nicht klar von einer schizoaffektiven Störung ausgegangen werden könne. Auch eine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien könne nicht erkannt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Diagnose vom Behandler übernommen worden sei, der im Bericht vom 3. Januar 2022 erneut eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), angegeben habe. Absolut unklar bleibe, wie es zur Aussage gekommen sei, dass von einer Verschlechterung auszugehen sei. Letztmals sei der Versicherte 2019 in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hospitalisiert gewesen. Damals sei die Diagnose mittelgradige depressive Episode bei drohendem Obhutsentzug diagnostiziert worden. Eine Trigeminusneuralgie begründe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit.

Zum Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 24. Februar 2023 [richtig wohl: 17. März 2023] betreffend die tagesklinische Behandlung vom 15. Februar bis 17. März 2023 hielt Dr. H.___ fest, dass im psychopathologischen Befund unter anderem keine wahnhaften Inhalte, keine Wahnwahrnehmungsstörungen und keine Ich-Störungen angegeben worden seien, jedoch eine schwankende, dysthyme Stimmung. Völlig absurd erscheine die DD einer posttraumatischen Belastungsstörung, die offensichtlich nur aufgrund von anamnestisch genannten traumatischen Erlebnissen gestellt worden sei. Zudem seien bei der Begutachtung 2019 keine traumatischen Erlebnisse und keine traumaspezifische Symptomatik beschrieben worden. Dr. H.___ hielt abschliessend fest, dass auch aufgrund der neu eingegangenen Berichte nicht von einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Am Vorbescheid könne festgehalten werden.

4.10    Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 15. August 2023 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 2):

- ängstlich-agitierte depressive Störung (ICD-10 F33.11) bei

- anamnestisch schizoaffektiver Störung, wiederholte schizo-depressive Phasen, Erstdiagnose 2016, Status nach mehreren stationären Klinikaufenthalten

- für die Diagnose einer posttraumatic stress disorder (PTSD; F43.1 Traumafolgestörung) müsste eine genaue Anamnese erhoben werden

    Als somatische Diagnosen nannte Dr. F.___ eine Trigeminusneuralgie sowie Restless legs (S. 2 unten). Dr. F.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 6. März 2023 ambulant in seiner Praxis behandle. Seit Behandlungsbeginn Anfang März 2023 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt bestanden (S. 1 unten).

    Im bisherigen Verlauf habe sich vor allem ein affektives Syndrom gezeigt, welches täglich vorhanden sei, und welches den Patienten in seiner Aktivität und Partizipation in den meisten Bereichen des Lebens zumindest mittelgradig einschränke. Zu nennen seien eine ständige innere Unruhe, eine mittelgradige depressive Verstimmung, eine permanente Ängstlichkeit, ein Mangel an Freude und Interesse, ein ständiges Gedankendrängen und Grübeln, Schlafstörungen und ein sozialer Rückzug. Zusätzlich bestünden Gesichtsschmerzen durch eine Neuralgie und unruhige Beine. Eindeutige schizophrene Symptome, beispielsweise Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder desorganisiertes Denken seien seit März 2023 nicht aufgetreten (S. 1 Mitte). Dr. F.___ hielt fest, dass die Entwicklung der letzten Jahre aus gesundheitlicher psychiatrischer Sicht unerfreulich gewesen sei, da die tägliche Symptomatik, insgesamt in etwa gleichbleibend, diesen Patienten mehr und mehr einnehme. Er sei gerade knapp in der Lage, im geschützten, niederschwelligen Rahmen mit der Jobkarte sporadisch einige Stunden als Hilfskoch zu arbeiten (S. 2 oben). Soweit Dr. H.___ die Diagnostik der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ anzweifle, könne die ungenaue Beschreibung zwar bemängelt werden, aber nicht darauf geschlossen werden, dass die Diagnose einer schizoaffektiven Störung deswegen nicht stimmen könne. Es sei auch nicht korrekt, dass eine Traumafolgestörung «absurd» sei. Diese psychischen Störungen würden oft eine tiefgreifende und dauerhafte Instabilität in der Persönlichkeit bedeuten. Diese Dimension liege beim Beschwerdeführer vor (S. 2 Mitte).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 4. April 2022 (vorstehend E. 4.4) und vom 9. Juni 2023 (vorstehend E. 4.9) davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer seit der letzten eingehenden Prüfung des Leistungsanspruches im Zusammenhang mit der Verfügung vom 27. November 2019 (Urk. 7/76) ein unveränderter Gesundheitszustand zeige und damit kein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Auch den Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ (vorstehend E. 4.6-8) sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). Dagegen machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2-3 und E. 4.5), den Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ (vorstehend E. 4.6-8) sowie die Ausführungen des seit März 2023 behandelnden Psychiaters Dr. F.___ (vorstehend E. 4.10) geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (vorstehend E. 2.2).

5.2    Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Stellungnahme der Fachpersonen des Treffpunkts D.___ vom 28. Juli 2022 (Urk. 7/120), wonach er eine Arbeit im geschützten Rahmen benötige, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. So sind die den Versicherten noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.2.1). Zudem begründeten die Fachpersonen des Treffpunkts D.___ ihre Einschätzung unter anderem mit einem geschwächten körperlichen Zustand durch verschiedene Covid-Infektionen, welche gemäss Aktenlage nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führten respektive eine solche zu begründen vermögen. Weshalb der Beschwerdeführer bei beschriebener Motivation aus psychischer Sicht nicht in der Lage gewesen sein soll, die niederschwellige Leistung von maximal 50 Stunden im Monat mit der Jobkarte zu erbringen, lässt sich dem Bericht denn auch nicht entnehmen.

5.3    Was die Ausführungen und die Diagnostik von Dr. E.___ in seinen Berichten vom 18. Mai 2021 und vom 3. Januar 2022 (vorstehend E. 4.2-3) anbelangt, ist Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2022 (vorstehend E. 4.4) beizupflichten, dass sich aus seinen Ausführungen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zur letztmaligen Rentenanspruchsprüfung ergibt.

    Bereits im Urteil vom 29. Oktober 2020, worin gestützt auf Gutachten von Dr. B.___ vom 7. August 2019 (Urk. 7/58) davon ausgegangen wurde, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer ausgewiesen sei (Urk. 7/85 E. 4), fand eine eingehende Auseinandersetzung mit den anderslautenden Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ und dessen Diagnostik statt, zumal dieser bereits damals eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), für zutreffend befand (vgl. Urk. 7/85 E. 4.2).

    Soweit Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.5) die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers damit begründete, dass die depressive Stimmung ausgeprägter sei und sich die schwere depressive Episode nun im Gegensatz zu 2018 viel deutlicher manifestiere und der Beschwerdeführer Suizidgedanken habe, die er noch überwinden könne, entspricht dies weitgehend den zum Zeitpunkt des Urteils vom 29. Oktober 2020 bekannten, von Dr. med. E.___ in seinen damals vorliegenden Berichten beschriebenen Symptomen. Bereits damals beschrieb Dr. E.___ den Beschwerdeführer als depressiv und gereizt bei labilem Affekt und latenten Suizidgedanken und attestierte dem Beschwerdeführer vorwiegend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/85 E. 3.2 und E. 3.6, vgl. Urk. 7/11/1).

    Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2021 mit der Jobkarte einer Beschäftigung von 50 Stunden pro Monat als Koch nachgeht und von den dortigen Fachpersonen auch als sehr motivierte Persönlichkeit beschrieben wurde (vgl. Urk. 7/120 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 6), was ohnehin Zweifel an dem von Dr. E.___ postulierten Schweregrad der Erkrankung aufkommen lässt, zumal ein Patient mit einer schweren depressiven Episode nahezu nicht in der Lage ist, soziale sowie häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 174).

    Sodann berichtete Dr. E.___ in seinem direkt nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 (Urk. 7/89) verfassten Bericht vom 18. Mai 2021 (vorstehend E. 4.2) von einer bereits vor der letztmaligen Verfügung vom 27. November 2019 (Urk. 7/76) eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit September 2019, was auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts schliessen lässt und im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vorstehend E. 1.6).

    Auch die Ausführungen von Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023 (vorstehend E. 4.9), wonach aus den Berichten über die stationären beziehungsweise tagesklinischen Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ von Anfang Januar bis Mitte März 2023 (vorstehend E. 4.6-7) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur letztmaligen Rentenanspruchsprüfung ausgewiesen sei, erweisen sich als zutreffend.

    So übernahmen die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ in ihrem Austrittsbericht vom 24. Februar 2023 (vorstehend E. 4.6) die vom zuweisenden Behandler Dr. E.___ gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), wie aus dem genannten Zuweisungsgrund hervorgeht. Dies, obwohl die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ bei Eintritt des Beschwerdeführers keine Hinweise für Bewusstseinsstörungen oder Ich-Störungen finden konnten und entsprechend lediglich von einem Verdacht auf akustische und visuelle Halluzinationen sprachen. Die paranoiden Wahrnehmungen wurden sodann als fraglich bezeichnet, eine Wahnsystematisierung als nicht erkennbar. Auch nach im Anschluss an den stationären Aufenthalt vom 15. Februar bis 17. März 2023 fortgesetzter Behandlung in der Tagesklink verneinten die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ in ihrem Austrittsbericht vom 17. März 2023 (vorstehend E. 4.7) das Vorliegen von wahnhaften Inhalten, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen. Das formale Denken sei geordnet und kohärent gewesen.

    Als diskrepant zu diesen Ausführungen erweist sich der Umstand, dass die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ in ihrem etwa einen Monat nach Behandlungsabschluss verfassten Bericht vom 13. April 2023 (vorstehend E. 4.8) über psychotisches Erleben berichteten. Auch lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb bei zunächst in den Vorberichten vom 24. Februar und vom 17. März 2023 beschriebenem vorhandenem, respektive lediglich subjektiv verminderten Antrieb und der Feststellung, dass keine Bewusstseinsstörungen vorgelegen hätten (vorstehend E. 4.6-7), nun im Nachhinein plötzlich von einer im Zentrum stehenden Symptomatik mit gemindertem Antrieb berichtet wird (vorstehend E. 4.8).

    Auch die übrige Diagnostik der Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vermag nicht zu überzeugen. So wurde das Zolpidem bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes vom 4. Januar bis 14. Februar 2023 ausgeschlichen (vorstehend E. 4.6). Weshalb nun in den Folgeberichten vom 17. März 2023 (vorstehend E. 4.7) und vom 13. April 2023 (vorstehend E. 4.8) der schädliche Gebrauch von Zolpidem nach wie vor als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, lässt sich nicht nachvollziehen. Auch zeitigt eine Trigeminusneuralgie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Blick auf die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 hielt Dr. H.___ zu Recht fest, dass sich die im Bericht vom 17. März 2023 (vorstehend E. 4.7) gestellte Differenzialdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehen lasse. Die Diagnose wurde dann im Folgebericht der Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 13. April 2023 (vorstehend E. 4.8) auch nicht mehr aufgeführt.

    Auffallend und im Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. E.___ und der Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ stehend erweist sich sodann, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle in der Schmerzsprechstunde an der Klinik für Neurologie, Universitätsspital M.___, vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/132/7-9) bei neuropathischen Schmerzen im Bereich des V3-Segments des Nervus trigeminus links psychisch unauffällig zeigte. So hielten die Ärzte zum Neurostatus des Beschwerdeführers fest, dass der Patient wach und zu allen Qualitäten orientiert sei. Er sei kooperativ und psychomotorisch adäquat. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig (S. 3 Mitte).

    Auch nach der am 31. Januar 2023 - und damit noch während der stationären Behandlung an der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ - erfolgten Folgeuntersuchung hielten die Ärzte des Universitätsspitals M.___ zur fokussierten neurologischen Untersuchung fest, dass sich ein 52-jähriger Patient in stabilem Allgemeinzustand gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei kontaktfähig, zu allen Qualitäten orientiert, im Verhalten adäquat und kooperativ. Die Kognition im Gespräch sei unauffällig (Urk. 7/145 S. 3 Mitte).

    An der schlüssigen Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. H.___ ändern auch die Ausführungen des nach Austritt aus dem tagesklinischen Setting der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ ab März 2023 behandelnden Dr. F.___ in seinem Bericht vom 15. August 2023 (vorstehend E. 4.10) nichts. Vielmehr konnte auch er keine eindeutigen schizophrenen Symptome bestätigen und sprach von einer in den letzten Jahren etwa gleichbleibenden psychiatrischen Symptomatik, womit es sich bei seiner attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt infolge einer diagnostizierten ängstlich-agitierten depressiven Störung (ICD-10 F33.11) im Vergleich zur letztmaligen Rentenanspruchsprüfung ebenfalls lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes (vorstehend E. 1.6) handelt.

5.4    Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Oktober 2020 (Urk. 7/85) bestätigten Verfügung vom 27. November 2019 (Urk. 7/76) nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan