Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00396
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 22. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984 und gelernter Koch, meldete sich am 5. März 2019 unter Hinweis auf Stress und Alkohol zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Kostengutsprachen im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen, nämlich
- Aufbautraining vom 15. März bis 12. September 2021 (Mitteilung vom 16. März 2021, Urk. 6/107)
- persönlicher Support am Arbeitsplatz vom 15. Juni bis 14. Dezember 2021 (Mitteilung vom 14. Juni 2021, Urk. 6/127)
- Laufbahnberatung (maximal 20 Stunden; Mitteilung vom 7. Oktober 2021, Urk. 6/148)
- Umschulung vom 18. Januar 2022 bis 23. Januar 2023 inklusive arbeitsmarktorientierte Vorbereitung vom 1. März 2022 bis 2. Oktober 2022 beziehungsweise Praktikum vom 3. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 (Mitteilungen vom 4. März 2022, Urk. 6/186, 9. September 2022, Urk. 9/236, und 5. Oktober 2022, Urk. 6/244)
- Umschulung vom 14. Februar bis 12. September 2023 inklusive Praktikum vom 1. Februar bis 12. September 2023 (Mitteilung vom 20. Februar 2023, Urk. 6/267-268)
und leistete für die Dauer der beruflichen Massnahmen Taggelder (Verfügung vom 30. März 2021, Urk. 6/116, Verfügung vom 29. Juni 2021, Urk. 6/134, Verfügung vom 8. März 2022, Urk. 6/191, Verfügung vom 12. Oktober 2022, Urk. 6/246, Verfügung vom 9. Januar 2023, Urk. 6/252, und Verfügung vom 1. Februar 2023, Urk. 16). Dazwischen ordnete sie eine berufliche-medizinische Abklärung (BEFAS) vom 17. Januar bis 13. Februar 2022 (Urk. 6/172) an, während welcher dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Januar 2022 Taggelder zugesprochen wurden (Urk. 6/175).
Am 26. Juni 2023 ersuchte der Versicherte telefonisch um weitere berufliche Massnahmen (Urk. 6/284) zum Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Marketingfachmann (vgl. Urk. 6/286). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2023 stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, das Gesuch um weiterführende Umschulungsmassnahmen abzuweisen (Urk. 6/302). Dagegen erhob der Versicherte, unterstützt durch seinen Psychiater (vgl. Urk. 6/304), am 29. Juli 2023 Einwände (Urk. 6/308). Mit Verfügung vom 14. August 2023 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf weitere Umschulungsmassnahmen (Urk. 6/310 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. August 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. August 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm Kostengutsprache für die beantragte Umschulung zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 25. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit unaufgeforderter Replik vom 4. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete am 31. Oktober 2023 auf Duplik (Urk. 12), worüber der Beschwerdeführer am 1. November 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Anspruch auf die beantragte Leistung vorliegend ebenfalls nach dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zählen die Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und die Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 15 ff. IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.2).
Laut Art. 17 IVG hat der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
1.3 Das Erfordernis der Notwendigkeit (Erforderlichkeit) ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1, BGE 134 I 105 E. 3, BGE 131 V 9 E. 3.6.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 20 ff. zu Art. 8 IVG und N. 47 zu Art. 17 IVG; vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 72 S. 240, 9C_623/2020 E. 2 mit Hinweisen). Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen).
1.4 Jede Massnahme, soll der gesetzliche Anspruch darauf bestehen, muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die Invalidenversicherung nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, andererseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten, wofür deren Alter, Entwicklungsstand und Fähigkeiten von Bedeutung sind (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 lit. a-c IVG; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 18 zu Art. 8 IVG und N. 47 zu Art. 17 IVG).
1.5 Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, weshalb jede Eingliederungsvorkehr neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O, N. 17 zu Art. 8 IVG; vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.3). In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme - unter prospektiver Betrachtung - eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Umschulungsmassnahmen im Anschluss an die aktuelle Umschulungsmassnahme zur Erlangung des Zertifikats als Sachbearbeiter Marketing und Kommunikation (MarKom-Zertifikat) mit der Begründung (Urk. 2), die aktuelle berufliche Qualifikation sei ausreichend, um eine Anstellung zu finden, die mit seiner Gesundheit vereinbar und mit dem Erwerbseinkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens vergleichbar sei. Weitere Umschulungsmassnahmen seien weder notwendig noch zweckmässig, um das Eingliederungsziel zu erreichen. Weitere berufliche Qualifikationen seien nicht ausschlaggebend, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, vielmehr erscheine die gesundheitliche/mentale Stabilisierung für eine erfolgreiche Eingliederung entscheidend zu sein. Eine Unterstützung bei der Stellensuche sei die geeignetste Eingliederungsmassnahme, um die berufliche Integration zu begünstigen (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte sie, mit der erlangten Bildung und entsprechenden Qualifikationen erschlössen sich dem Beschwerdeführer ausreichende Arbeitsfelder, die seinen Fähigkeiten entsprächen und mit der Gesundheit vereinbar seien. Unter Berücksichtigung, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens Fr. 6'500. pro Monat erzielt habe und nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahme ein monatliches Einkommen von Fr. 6'333. erzielen könnte, sei die Gleichwertigkeit gegeben (S. 1 unten). Die beantragte Ausbildung zur Erlangung des Fachausweises als Marketingfachmann (vgl. Urk. 3) richte sich an erfahrene Berufsleute. Die Rückmeldungen der Partnerinstitutionen (und damit auch des Praktikumsbetriebs) sowie sein gesundheitlicher Verlauf wiesen darauf hin, dass die Arbeitsfelder, die sich mit der neuerlichen beruflichen Massnahme erschliessen würden, nicht seinen Fähigkeiten entsprächen und nicht mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar seien (S. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), er habe in den vergangenen Monaten viele Bewerbungen geschrieben, mit seinem Hintergrund sei es aber schwierig, eine Stelle zu finden. Er sei nicht gut genug ausgebildet für den Bereich Marketing, in welchen er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe wechseln müssen. Mit seinem ADHS sei es nicht nachhaltig, ihn in einen Assistenzjob drängen zu wollen, da eine derartige Tätigkeit zu monoton für ihn sei. Mit seiner Ausbildung erhalte er nicht einmal eine Praktikumsstelle. Die Umschulung, welche knapp 1 1/2 Jahre gedauert habe, sei auch nicht gleichwertig im Vergleich zu seinem ursprünglichen Beruf, in welchem er 18 Jahre Erfahrung habe und deshalb habe Küchen leiten können. Die Eingliederungsmassnahmen, welche ihm zuerkannt worden seien, seien auch nicht mit seiner Gesundheit vereinbar gewesen, denn er sei während der ersten Massnahme gemobbt worden, was zu schlimmeren Panik-Attacken geführt habe.
Mit Replik (Urk. 9) wies er im Wesentlichen darauf hin, dass sich ihm mit der Zertifikatsausbildung MarKom (6 Monate) und der Handelsschule (1 Jahr) nicht genügend Berufsfelder erschlössen, da er kaum Berufspraxis im kaufmännischen Bereich aufweisen könne. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er nicht mehr als 60-80 % arbeiten. Dies könne gesteigert werden, brauche allerdings noch mehr Zeit. Die Verbesserung des Gesundheitszustands wiederum sei abhängig davon, ob er eine geeignete Tätigkeit finde (S. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf weitere berufliche Massnahmen im Sinne einer weitergehenden Umschulung auf den Marketingfachmann mit eidgenössischem Fachausweis Anspruch hat.
3.
3.1 Laut dem Bericht von lic. phil. Y.___, Psychologin, dipl. Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin, vom 2. Februar 2022 (Urk. 6/179), sei Ziel des Beschwerdeführers, mittel- bis langfristig einen Beruf im sozialen Bereich auszuüben. Als Zwischenschritt zu diesem Ziel hin befasse er sich vertieft mit Berufen aus seinen Interessenfeldern, namentlich Gesundheit, Sport, Ernährung und Verkauf. Die Option, die unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren am meisten Motivation auslöse, sei folgende: Wenn die beiden Interessensgebiete Ernährung und Verkauf zusammenflössen, so entstehe der Gedanke, beispielsweise Nahrungsmittelergänzungsprodukte im Aussendienst zu vertreiben. Der Beschwerdeführer habe sich vor einiger Zeit auch schon einmal auf eine solche Stelle beworben. Der Vorteil hierbei sei, dass sein Wissen als Koch zum Zuge käme und er dies mit dem Thema Gesundheit und Verkauf kombinieren könnte. Eine Weiterbildung, die ihm helfen könnte, in einem solchen Bereich Fuss zu fassen, wäre der Sachbearbeiter Marketing und Verkauf. Dazu könnte er zunächst das Handelsdiplom in einem oder zwei Semestern (je nach Kursbelegung) erreichen und gleich im Anschluss die Ausbildung zum Sachbearbeiter Marketing und Verkauf anfügen (S. 5).
3.2 Gemäss Bericht über die psychiatrische BEFAS-Abklärung im Z.___ vom 21. April 2022 (Urk. 6/208) liessen sich einige gesundheitsbedingte Einschränkungen feststellen. Der Beschwerdeführer weise ins Erwachsenenalter persistierende Symptome der einfachen Störung der Aktivität und Aufmerksamkeit auf. Hierbei seien seine Impulsivität, die sich in aufbrausendem Verhalten und mangelnder Impulskontrolle sowie zu gering ausgeprägter Frustrationstoleranz äussere, seine Distanzlosigkeit und sein geringes zwischenmenschlich-situative Gespür, aber auch das gelegentlich durchscheinende infantile Wesen zu erwähnen. Darüber hinaus lasse sich eine flüchtige und teilweise oberflächliche Arbeitsweise bei vermehrter Ablenkbarkeit feststellen. Ein Problem sei auch, dass der Beschwerdeführer Instruktionen, die ihm lästig seien oder die er nicht für wichtig halte, nicht umsetzen könne. Auch einige elementare Höflichkeitsformen (zum Beispiel Anklopfen vor Betreten eines Büros) beherrsche er nicht, und habe er auch während der Abklärung nach entsprechender Aufforderung nicht einhalten beziehungsweise umsetzen können. Diese Einschränkungen seien von der Ausprägung her signifikant und deutlich von einem Durchschnittskollektiv abweichend, so dass sie für den Beschwerdeführer stigmatisierend seien und die eingeschränkte berufliche Einsatzfähigkeit beziehungsweise das limitierte Spektrum der infrage kommenden Tätigkeiten begründeten (S. 14 unten f.).
Aus psychiatrischer Sicht komme eine Auswahl von Tätigkeiten infrage, bei denen die erwähnten Einschränkungen keine grosse Rolle spielten. Eine Tätigkeit im Bereich Küche/Gastronomie sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der ständigen Konfrontation mit Alkohol und dessen Genuss nicht zu empfehlen. Nicht auszuschliessen seien Tätigkeiten in einer Krankenhaus- oder institutionellen Küche. Auch im handwerklichen beziehungsweise kaufmännischen Bereich seien viele Tätigkeiten vorstellbar, vorzugsweise solche mit variablen Anforderungen und ohne allzu häufige Routinearbeiten oder Monotonie. Soziale Berufe, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, erschienen eher ungeeignet, da ihm das zwischenmenschliche Taktgefühl und die Fähigkeit, sich in andere hineinzuversetzen, ein wenig fehle und sein aufbrausendes, teilweise auch rechthaberisches Wesen sich nicht gut in Teams im sozialen Bereich bewähren würde. Aus psychiatrischer Sicht idealadaptiert erscheine eine Tätigkeit im Aussendienst, da hier das forsche und etwas ungefilterte beziehungsweise distanzlose Wesen möglicherweise Türen öffne und so aus einer, an anderen Orten als Schwäche wahrgenommenen, Konstellation ein starker Vorteil erwachsen könnte (S. 15 Mitte).
3.3 Vom 1. März bis 30. September 2022 absolvierte der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung im Hinblick auf die Umschulung. Laut Abschlussbericht vom 28. November 2022 (Urk. 6/250) konnte er den Praxistransfer vom gelernten Schulstoff umsetzen, vor allem im Bereich Buchhaltung und Administration. Nach der Verlängerung der Massnahme habe eine Anschlusslösung in Form eines Praktikums gefunden werden können. Seit Beginn der Massnahme sei er zusammen mit der Handelsschule zu 80 % präsent gewesen. Die Verlängerung der Massnahme sei zugunsten des Praktikums aufgehoben worden (S. 3 oben). Zu empfehlen seien administrative Tätigkeiten, die einen hohen Grad an Autonomie gewährleisteten, abwechslungsreich seien und wenig Teamarbeit beinhalten würden. Arbeit mit Kunden sei möglich. Im Bereich der ihm übertragenen Arbeiten sei beobachtet worden, dass die Konzentrations- und Merkfähigkeit gelegentlich vermindert sei, weshalb die Leistungsfähigkeit bei einem Pensum von 80-100 % um 10-15 % eingeschränkt einzustufen sei. Theoretische kaufmännische Kenntnisse aus der Handelsschule hätten praktisch umgesetzt werden können. Diese könnten noch weiter vertieft werden. Der Beschwerdeführer habe gute Buchhaltungs- und IT-Anwenderkenntnisse (S. 2 oben).
3.4 Laut Abschlussbericht vom 7. Februar 2023 (Urk. 6/260) über das Job-Coaching, welches dem Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 geboten worden war und dessen Ziel es war, den erfolgreichen Abschluss der Handelsschule mit Handelsdiplom und eine stabile Präsenz zu einem Pensum von 80 % im Praktikumsbetrieb sowie die Suche einer Festanstellung im Verkauf Aussendienst oder im kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt zu finden (S. 1 Mitte), wurden die Ziele mehrheitlich nicht erreicht (S. 2 oben). Empfohlen wurde die weiterführende Schule zum Sachbearbeiter Marketing und Verkauf (richtig wohl: Kommunikation; MarKom) mit dem Ziel, das theoretische Wissen im Bereich Verkauf und Marketing auszubauen, sowie die Verlängerung des Praktikums bis zum Ende der Schule mit Vertiefung im Bereich Marketing (S. 3).
3.5 Der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 6. Juli 2023 (Urk. 6/304) folgende Diagnosen (S. 5):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung, F61.0 (paranoische, ängstliche, abhängige, aggressionsgehemmte Züge)
- einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ADHS, F90.0)
- soziale Phobie, F40.1, mit Panikstörung, F41.0
- Eigengeruchswahn, als Wahnhaftigkeit, F22.8, oder Hypochondrie, F45.2, zu klassifizieren
- Zustand nach sekundärem Alkoholabhängigkeitssyndrom, F10.20, mit Gefahr einer Suchtverlagerung auf Benzodiazepine (Sehnsucht nach der Angstlösung und Hemmungsverminderung)
- Aspekte einer Traumafolgestörung (Erleiden von körperlicher, seelischer und juristischer Gewalt im Rahmen von zwei Beziehungen), F43.1/F62.0
- depressive Episode, unter dem antriebssteigernden Elvanse leichtgradig, F32.1
Gegenwärtig sei zwar die Entwöhnung vom Alkohol, der als Selbsttherapeutikum über viele Jahre dysfunktional genutzt worden sei, durchgeführt worden, jedoch bestehe nach wir vor aufgrund des Leidensdrucks durch die sonstigen Diagnosen die permanente Gefahr einer Suchtverlagerung auf Benzodiazepine. Nach wie vor sei das Grundleiden unbehandelt beziehungsweise höchstens am Anfang einer Behandlung. Verständlicherweise habe die Diagnoseliste bislang nicht vervollständigt werden können, weil die Diagnosen durch die Symptome des Alkoholkonsums beziehungsweise später des Alkoholentzugs maskiert gewesen seien. Jetzt, nach vielen Monaten der Abstinenz, sehe man klarer und erkenne das Grundleiden des Beschwerdeführers deutlicher. Dieses könne einerseits mittels Antidepressiva gemildert werden, andererseits müssten eher langwierige psychotherapeutische Techniken zum Einsatz kommen. Eine schnelle Genesung sei aufgrund der bestehenden, ergänzten Diagnoseliste nicht zu erwarten.
In dieser Zeit sei es für den Beschwerdeführer wichtig, dass er entlastet werde von zeitlichem Druck und dem Druck der Existenzsicherung, da er sich selber schon permanent einen psychischen Druck (durch den Wahn und die Phobien) auferlege. Es werde Zeit brauchen, bis die kognitive Arbeit greifen werde und er alle körperlichen Abklärungen durchgeführt und einen normalen Umgang mit seinem Körper gelernt haben werde. Während dieser Zeit werde noch keine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein. Diese Zeit sollte nicht vergeudet werden, sondern es sollte währenddessen eine entsprechende Fortbildung stattfinden, um seine Chancen auf eine Stelle im neuen Berufsfeld, welche seiner früheren Stelle eines stellvertretenden Produktionsleiters entspreche, zu erhöhen. Aufgrund von Hemmungen, die auch unter einer noch so guten Behandlung so schnell nicht verschwinden würden, sei es für den Beschwerdeführer einfacher, wenn er nicht im Verkauf antreten müsse, sondern sich, auch gemäss seiner Seniorität, vorerst zur Entlastung IV-gestützt weiterbilden könne zum Marketing-Fachmann, um sich hernach mit diesem Rüstzeug auf dem Arbeitsmarkt bewegen zu können (S. 6).
4.
4.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer das Handelsdiplom erlangte (Urk. 10/3) und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2023 (Urk. 2) im Begriff war, die Ausbildung zum Sachbearbeiter Marketing- und Kommunikation mit Zertifikatsprüfung zu beenden (vgl. Urk. 6/255). Daneben wurde ihm die arbeitsmarktorientierte Vorbereitung vom 1. September 2022 bis 23. Januar 2023 (Urk. 9/236), welche per 3. Oktober 2022 durch ein Job Coaching während eines Praktikums bis zum 12. September 2023 abgelöst wurde (Urk. 6/268), gewährt. Am 21. September 2023 erlangte er das Zertifikat MarKom (Urk. 10/6).
Laut der Schule B.___, welche der Beschwerdeführer zuletzt absolviert hat, eignen sich die Absolventen der Schule Fachkompetenz im Marketing und in der Kommunikation an. Das MarKom-Zertifikat sei bei Arbeitgebenden sehr gefragt, da es Kenntnisse in Betriebs- und Volkswirtschaft, Kalkulation, Recht, digitalen Anwendungen, Marketing, kommerzieller Kommunikation, Public Relations/Unternehmens-Kommunikation sowie Verkauf und Distribution abdecke. All diese Fähigkeiten seien unerlässlich, um Produkte und Dienstleistungen erfolgreich zu vermarkten. Als Absolvent erreiche man sehr gute Karrierechancen in Marketing-, Verkaufs- und Kommunikationsberufen. Die Möglichkeiten der Berufswahl seien mit dem MarKom-Zertifikat vielfältig, man habe die Wahl zwischen strategischen, operativen und taktischen Berufen.
Lic. phil. Y.___ (E. 3.1) schlug angesichts des Interesses des Beschwerdeführers an Ernährung und Verkauf den Sachbearbeiter Marketing und Verkauf vor. Die BEFAS-Abklärung (E. 3.2) ergab, dass im kaufmännischen Bereich viele Tätigkeiten vorstellbar seien, vorzugsweise solche mit variablen Anforderungen und ohne allzu häufige Routinearbeiten oder Monotonie. Im Bericht über die arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (E. 3.3) wurden abwechslungsreiche administrative Tätigkeiten, die einen hohen Grad an Autonomie gewährleisten, empfohlen, darin enthalten auch Tätigkeiten mit Kunden. Im Abschlussbericht über das Job-Coaching (E. 3.4) schliesslich wurde der Sachbearbeiter Marketing und Kommunikation empfohlen, damit der Beschwerdeführer sein theoretisches Wissen im Bereich Marketing und Kommunikation ausbauen kann. Angesichts all dieser Empfehlungen durch Personen, die den Beschwerdeführer im Arbeitsalltag erlebt haben, muss die Ausbildung zum Sachbearbeiter Marketing als geeignet betrachtet werden.
4.2 Für die Bestimmung, welches Einkommen der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter Marketing und Kommunikation mit kaufmännischer Grundausbildung erzielen könnte, ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Bürokräfte und verwandte Berufe der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS; Tabelle T17 Ziff. 4) auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst praktische Erfahrungen im Rahmen eines Praktikums sammeln konnte, ist vom tiefsten Wert aus dieser Gruppe (für Männer bis 29 Jahre) auszugehen, welcher im Jahr 2020 Fr. 5'038. für 40 Wochenstunden betrug. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden entspricht dies einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'252..
Der Berechnung des IV-Taggeldes lag ein Jahreseinkommen von Fr. 78'000. zugrunde (vgl. Urk. 6/116). Ein derart hohes Einkommen vermochte der Beschwerdeführer allerdings nie zu erzielen. So verdiente er gemäss IK-Auszug vom 24. November 2021 (Urk. 6/167) im Jahr 2012 Fr. 63'050., im Jahr 2013 Fr. 64'431., im Jahr 2014 Fr. 40'894., im Jahr 2015 Fr. 45'988., im Jahr 2016 Fr. 48'343., im Jahr 2017 Fr. 56'552. und im Jahr 2018 Fr. 52’644.. Lediglich in den Monaten August bis Oktober 2018 erzielte er ein über Fr. 6'000. liegendes monatliches Einkommen, wobei er vom 7. bis 28. Oktober 2018 der Arbeit krankheitshalber fern blieb, worauf das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde (vgl. Urk. 6/90). Bei der Festsetzung des Einkommens, das der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Koch erzielt hat, ist daher von dem in den letzten fünf Jahren vor Krankheitseintritt (2013-2017) erzielten Durchschnittseinkommen auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (BSF, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, T 39) von 2’204 Punkten im 2013, 2’220 Punkten im 2014, 2’226 Punkten im 2015, 2’239 Punkten im Jahr 2016, 2’249 Punkten im Jahr 2017 und 2’298 Punkten im Jahr 2020 betrug das durchschnittlich erzielte Einkommen Fr. 52’877. ([Fr. 67’178. + Fr. 42'331. + Fr. 47'476. + Fr. 49'617. + Fr. 57'784.] : 5) im Jahr oder Fr. 4'406. im Monat.
Der Vergleich mit dem erzielten Einkommen in der ursprünglichen Tätigkeit und dem Einkommen, das er nach Erlangung des MarKom-Zertifikats erzielen könnte, ergibt, dass ersteres deutlich höher liegt. Somit kann der Beschwerdeführer damit ein angemessenes Einkommen erzielen. Dass er eine weitere Umschulungsmassnahme zum eidgenössisch diplomierten Marketingfachmann benötigt, um aufgrund der fehlenden Berufspraxis überhaupt eine Stelle zu finden, ist nicht ersichtlich. Einerseits wird ihm die Praxis auch nach dem Abschluss einer weiteren Ausbildung fehlen und andererseits kann allein aus den fünf aktenkundigen Absagen auf seine Bewerbungen (Urk. 6/291, Urk. 6/292, Urk. 6/294, Urk. 6/295 und Urk. 6/296) nicht geschlossen werden, dass er keine Anstellung im neu erlernten Berufsfeld finden kann. Schliesslich ist auch unwahrscheinlich, dass er mit dem MarKom-Zertifikat lediglich monotone Assistenz- oder Hilfstätigkeiten ausführen kann, widerspricht dies doch den Anpreisungen des Ausbildners, wonach sich den Absolventen der MarKom-Ausbildung vielfältige Möglichkeiten der Berufswahl erschlössen (vgl. vorstehende E. 4.1). Eine weitergehende Ausbildung scheint daher nicht notwendig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Schule empfohlen worden ist, sich um den eidgenössischen Fachausweis als Marketingfachmann zu bemühen (Urk. 3).
4.3 Insoweit der behandelnde Dr. A.___ (E. 3.5) sich dafür aussprach, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Hemmungen einfacher sei, wenn er nicht im Verkauf antreten müsse, und er sich aufgrund seines Alters zum Marketingfachmann weiterbilden können sollte, wurde diese Einschätzung nicht unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten abgegeben, gründet sie doch allein auf dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Erlangen des eidgenössischen Fachausweises als Marketingfachmann. Im Rahmen des von ihm erlangten MarKom-Zertifikats eröffnen sich ihm genügend Tätigkeiten ausserhalb des Verkaufs an der Front, beinhaltete doch die Ausbildung neben Verkauf und Distribution zahlreiche andere Lernfelder (vgl. vorstehende E. 4.1 und Urk. 10/1) und zielen Tätigkeiten im Marketing nicht allein auf Absatz und Verkauf, sondern auf die Ausrichtung eines Unternehmens an den Bedürfnissen des Markts. Insofern war die Umschulung auch nicht - wie von Dr. A.___ suggeriert - einfach eine Ausbildung zum Verkäufer. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung bezieht sich im Übrigen auch nicht auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach der erfolgten Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. vorstehende E. 4.2), so dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer solchen Tätigkeit, auch wenn sie nicht eine Tätigkeit in leitender Stellung bedeutet, zumutbar ist. Zudem erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts des von Dr. A.___ beschriebenen Gesundheitszustandes überhaupt in der Lage wäre, eine Stelle als Marketingfachmann anzutreten. Ausserdem ist der Umstand, dass er nicht in der Lage sein soll, eine Vollzeitstelle anzunehmen, nicht eine Frage der beruflichen Qualifikationen und der sich bietenden Erwerbsmöglichkeiten, sondern gemäss Bericht von Dr. A.___ eine Frage des angeblich eingeschränkten Gesundheitszustandes. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von zeitlichem Druck und dem Druck der Existenzsicherung entlastet werden soll um zu genesen, rechtfertigt eine weitergehende Ausbildung nicht, zielen doch berufliche Massnahmen auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und nicht auf existenzielle Sicherheit während der Genesungsphase.
4.4 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass er nach seinen Aussagen während der beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemobbt worden ist, konnte er doch die Umschulung erfolgreich beenden, indem er das Handelsschuldiplom und das MarKom-Zertifikat erlangte.
4.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine weitere Umschulung zu Recht verweigert, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher