Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00397
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 11. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nachdem sich X.___, geboren 1988, gelernter Reifenpraktiker EBA und zuletzt von Oktober 2017 bis Ende Juli 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 6. Juni 2019) als Chauffeur bei der Y.___ AG tätig, bereits im März 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Rückenleiden zur Früherfassung gemeldet hatte (Urk. 6/3), worauf sich die IV-Stelle als nicht zuständig und daher eine Anmeldung für nicht notwendig erachtete (Urk. 6/6), meldete er sich am 11. Juni 2019 (Eingangsdatum) erneut unter Hinweis auf eine Skoliose/einen Morbus Scheuermann bei der IV-Stelle zur Früherfassung (Urk. 6/9). Am 26. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/24), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/36, Urk. 6/56) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/23) ein und ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 8. August 2019, Urk. 6/25). Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 30. Oktober 2019 ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt (Urk. 6/77). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Frühinterventionsphase Kostengutsprache für ein Fitness-abonnement (vgl. Mitteilung vom 2. Dezember 2019, Urk. 6/41), für ein Job Coaching im Sinne von Unterstützung bei der Stellensuche für den Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 (vgl. Mitteilung vom 9. Dezember 2019, Urk. 6/43) und für Fahrstunden zur Erlangung des Führerausweises Kategorie C sowie der CZV Lizenz (vgl. Mitteilung vom 7. Oktober 2020, Urk. 6/67). Seit Dezember 2019 ist der Versicherte als Kundenchauffeur bei der Z.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 6/49, Urk. 6/77) und die IV-Stelle schloss die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung mit Mitteilung vom 11. Juni 2021 ab (Urk. 6/75).
1.2 Am 12. Dezember 2022 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf tägliche Schmerzen und Belastungen durch Stösse und Vibrationen erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/81). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2022 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/82). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 26. Januar 2023 Einwand (Urk. 6/86). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beizubringen seien (Urk. 6/87), liess der Versicherte ein aktuelles ärztliches Zeugnis seines Hausarztes vom 1. April 2023 zu den Akten reichen (Urk. 6/93) und nahm mit Schreiben vom 9. Mai 2023 ergänzend Stellung (Urk. 6/94). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 trat die IV-Stelle wie vorbeschieden auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/96 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Gesuch eintrete (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 14. Juni 2023.
Vorliegend kommen die ab 1. Januar 2022 gültigen Gesetzesbestimmungen zur Anwendung, da ein allfälliger Leistungsanspruch nach der Neuanmeldung vom 12. Dezember 2022 frühestens nach diesem Datum in Betracht fällt.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
1.3 In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen ange-wendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV ist demnach auch auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht
(vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
1.5 Indem gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden muss, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat, kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt.
1.6 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen. Wird in einer Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, verwiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person nach der Recht-sprechung eine angemessene Frist zur Einreichung dieser Beweismittel anzu-setzen. Sind die die Neuanmeldung begleitenden ärztlichen Berichte so wenig substanziiert, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes allein, bedeutet noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben besteht indessen nur, wenn den — für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden — Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit dem neuen Leistungsbegehren sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen am 11. Juni 2021 wesentlich verändert hätten. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Integrations- und Eingliederungsmassnahmen.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. August 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er könne die Tätigkeit als LKW-Chauffeur gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben. Es drohe die Invalidität, weshalb er Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 12. Dezember 2022 (Urk. 6/81) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich seit dem Abschluss der beruflichen Wiedereingliederung (vgl. Mitteilung vom 11. Juni 2021, Urk. 6/75) der Sachverhalt erheblich verändert hat. Da der Beschwerdeführer - nach Lage der vorliegenden Akten — auf die Mitteilung vom 11. Juni 2021 hin keine Verfügung verlangt hat (Art. 74quater IVV), ist jene einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitteilung vom 11. Juni 2021 (Urk. 6/75). Damit wurde – wie sich der Überschrift entnehmen lässt – die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung abgeschlossen. Diesem Entscheid lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte des behandelnden Arztes pract. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 5. Juli 2019 (Urk. 6/24/21 ff.) und vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/36) sowie die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes vom 22. August 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/78) zugrunde.
3.2 Pract. med. A.___ hielt folgende Diagnosen fest:
- Schwere Adoleszentenkyphose (Morbus Scheuermann)
- Kompensatorische Hyperlordose LWS
- Statisch dynamische Haltungsinsuffizienz
- Langbogige rechtskonvexe Thorakolumbalskoliose
- Fortgeschrittene Osteochondrose L4-S1 mit Facettengelenksarthrose
- ISG-Arthrose beidseits
- Beckentiefstand links -1,5 cm
- Chronisch rezidivierende Thorakolumboischialgie (seit pubertärem Wachstumsschub, ca. 17 Jahre)
Bei wiederkehrenden Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie jede andere berufliche Tätigkeit, die mit dem Heben schwerer Lasten (über 10 kg), tiefem Bücken sowie jedweder anderen Zwangshaltung einhergeht sowie langes Stehen oder langes Sitzen ohne Veränderung der Körperposition beinhaltet, nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastungen und administrative Tätigkeiten vollzeitig auszuführen (vgl. Urk. 6/24/21 ff., Urk. 6/36).
3.3 RAD-Arzt Dr. B.___ hielt am 22. August 2019 fest, der Beschwerdeführer sei als Reifenpraktiker vollständig arbeitsunfähig und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur mit einer mittelschweren bis schweren Belastung, bei welcher er öfters über 25 kg habe tragen müssen, komme auch nicht mehr in Frage. Eine Tätigkeit als Kurierfahrer mit leichter bis mittelschwerer Belastung und regelmässigen Pausen sei dem Beschwerdeführer jedoch längerfristig aus medizinisch-theoretischer Sicht in einem 100%-Pensum zumutbar (Urk. 6/78 S. 3).
3.4 Im Rahmen des Job Coachings wurde ebenfalls festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit, in der sich das Heben und Bewegen von Dingen auf leichte Gewichte beschränke, zumutbar sei. Die aktuelle Tätigkeit als Chauffeur bei der Z.___ AG sei von der Wechselbelastung her ideal, beinhalte jedoch das Heben und Bewegen von Dingen, die bis 30 kg schwer seien, was körperliche Probleme mit sich bringe (vgl. Abschlussbericht der C.___ AG vom 12. August 2020, Urk. 6/55).
4. Im Zuge der Neuanmeldung vom 12. Dezember 2022 berichtete der Hausarzt Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, von seit Jahren persistierenden belastungsabhängigen Rücken- und Gelenkbeschwerden, welche eine Umschulung aus medizinischer Sicht dringend erforderlich machen würden. Dadurch hätte der Beschwerdeführer bessere Möglichkeiten, eine gelenksschonende Arbeit zu finden (vgl. ärztliche Stellungnahme vom 1. April 2023, Urk. 6/93).
5.
5.1 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine wesentliche gesundheitliche Veränderung seit der Mitteilung vom 11. Juni 2021 (Urk. 6/75). Dr. D.___ erwähnt seit Jahren bestehende, belastungsabhängige Rücken- und Gelenkbeschwerden (vgl. E. 4), welche bereits gegenüber pract. med. A.___ beklagt wurden (vgl. E. 3.2). Inwiefern die aktuell ausgeführte Tätigkeit als Chauffeur keiner gelenkschonenden Tätigkeit entspricht und eine Umschulung aus medizinischer Sicht notwendig macht, führte Dr. D.___ nicht aus. Der Beschwerdeführer verneinte in seinem Zusatzgesuch vom 8. Dezember 2022 denn auch explizit neue Befunde (vgl. Urk. 6/81). Aus den neu bei den Akten liegenden Berichten ergeben sich insofern weder neue Diagnosen noch Befunde, die geeignet wären, das medizi-nische Belastungsprofil (vgl. E. 3.2) zusätzlich einzuschränken.
5.2 Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Mitteilung vom 11. Juni 2021 bei der Z.___ AG als Kundenchauffeur tätig war, wobei bereits vor Eingliederungsabschluss fraglich war, ob diese Tätigkeit einer angepassten entspricht, beinhaltete sie doch das Heben von Lasten bis 30 kg (vgl. E. 3.4), was dem Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ nicht zumutbar ist (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung die CZV Lizenz erlangt und arbeitet seit 1. März 2022 bei der E.___ AG als Chauffeur der Kategorie C (vgl. Urk. 6/79). Im Rahmen der Neuanmeldung machte er geltend, einen 9Stunden-Vertrag zu haben, effektiv jedoch zehn Stunden pro Tag mit nur kurzen Pausen zu arbeiten. Ihm fehle die Bewegung im Arbeitsalltag. Er sitze den ganzen Tag und habe Schmerzen, was durch die Stösse und Vibrationen von der Strasse verschlimmert werde. Auf Dauer könne er sich die Tätigkeit als LKWChauffeur nicht vorstellen (vgl. Urk. 6/81). Vor dem Hintergrund, dass Dr. B.___ lediglich die Tätigkeit als Kurierfahrer mit regelmässigen Pausen in einem 100%-Pensum als zumutbar erachtete (vgl. E. 3.3), scheint glaubhaft, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur der Kategorie C, wie auch bereits die vorgängig ausgeübte Tätigkeit mit Heben und Tragen von schweren Lasten, nicht dem medizinischen Belastungsprofil (vgl. E. 3.2) entspricht und auf Dauer unzumutbar ist. Zwar legte der Beschwerdeführer weder einen Arbeitsvertrag noch einen Stellenbeschrieb der Arbeitgeberin ins Recht, angesichts der von ihm genannten Anhaltspunkte der veränderten tatsächlichen Verhältnisse hätte die Beschwerdegegnerin ihn hierzu jedoch auffordern müssen (vgl. E. 1.6 hiervor). Mit Mitteilung vom 11. Juni 2021 ist denn auch nicht abschliessend darüber befunden worden, ob aus medizinischer Sicht die Tätigkeit als LKWChauffeur, die langes Sitzen und das Aushalten von Vibrationen bedingt, überhaupt zumutbar ist. Ebenso wenig haben sich die Fachpersonen der Eingliederungsberatung hierzu geäussert. Es ist nicht auszuschliessen, dass weitere berufliche Massnahmen notwendig sind, um eine bestehende oder drohende Invalidität abzuwenden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung nicht nur im gesundheitlichen Sachverhalt, sondern auch in erwerblichen Belangen eintreten kann. Damit sind massgebliche Veränderungen im anspruchsbegründenden Sachverhalt zumindest glaubhaft gemacht und jedenfalls hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen nicht von der Hand zu weisen.
5.3 Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2023 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 12. Dezember 2022 eintrete und darüber materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Schilliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler