Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00400
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 17. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1968 geborene X.___ ist gelernter Grundbauer und war seit dem 1. März 1989 bei der Y.___ AG als Lastwagenführer angestellt (Urk. 7/6 S. 4). Am 5. April 2016 verdrehte sich der Versicherte beim Heruntersteigen von einem Cheminée das linke Knie, was zu einer MRI-Untersuchung am 8. April 2016 führte. Am 16. Dezember 2016 verletzte sich der Versicherte beim Herunterspringen von einer Lastwagenhebebühne auf den verunreinigten Boden erneut am linken Knie. Infolge persistierender Beschwerden musste sich der Versicherte am 28. März 2017 einem operativen Eingriff unterziehen (diagnostische Arthroskopie Knie links, Teilresektion des Innenmeniskus-Hinterhorns, Stumpfresektion des vorderen Kreuzbandes; Urk. 7/143/228).
1.2 Infolge persistierender Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte am 4. Mai 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Aufgrund einer weiterhin bestehenden Kniegelenksinstabilität erfolgte am 19. September 2017 ein zweiter operativer Eingriff (arthroskopische partielle mediale Meniskusresektion und VKB-Rekonstruktion links; Urk. 7/143/228). Mit Mitteilung vom 19. Dezember 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Am 2. November 2018 unterzog sich der Versicherte einer erneuten Operation (offene Revision mit Débridement am Pes anserinus und am tibialen Bohrkanal links; Urk. 7/143/228). Mit Mitteilung vom 15. Februar 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 7/59), mit Einspracheentscheid vom 25. April 2019 hielt die Suva an der verfügten Leistungseinstellung per 31. Oktober 2018 fest (Urk. 7/143/228). Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 die Eingliederungsmassnahmen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per Ende Juli 2019 ab, unter Hinweis darauf, dass bei einem IV-Grad von unter 20 % kein Umschulungs- oder Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/83). Die gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 25. April 2019 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. März 2020 (Prozess-Nr. UV.2019.00147) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur externen Begutachtung an die Suva zurückwies (Urk. 7/143/228).
1.3 Am 10. August 2020 unterzog sich der Versicherte im Zusammenhang mit seit August 2019 bestehenden Schulter- und Armbeschwerden einer arthroskopischen Rekonstruktion SSP an der linken Schulter (Urk. 7/102, Urk. 7/149 S. 3), die erneute Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug erfolgte mit Schreiben vom 14. September 2020 (Urk. 7/87). Mit Mitteilung vom 22. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/95). Mit Vorbescheid vom 24. September 2021 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 7/124). Nach erfolgter kreisärztlicher Beurteilung (Urk. 7/149) sprach die Suva dem Versicherten ab 1. September 2022 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 7/151). Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2023 ging die Suva neu von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 % aus (Urk. 7/168). Mit Verfügung vom19. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 7/192 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 21. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Durchführung eines neutralen polydisziplinären Gutachtens inklusive EFL-Testung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter seien dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Umschulung) zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Aufgrund der Neuanmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug mit Schreiben vom 14. September 2020 (Urk. 7/87) ist spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch zu überprüfen, sodass vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden und der Gesundheit angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Lungenleiden begründe medizinisch-theoretisch keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (RAD), nicht abgestellt werden könne. So sei Dr. Z.___ nicht Facharzt für Pneumologie und habe es nicht für notwendig erachtet, den Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen (Urk. 1 S. 12). Die Voraussetzungen für ein Abstellen auf eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung seien damit nicht gegeben, vielmehr erfordere der komplexe medizinische Sachverhalt ein polydisziplinäres Gutachten inklusive EFL-Testung (S. 13). Eventualiter sei zumindest davon auszugehen, dass ein Invaliditätsgrad von mehr als 20 % vorliege, was einen Eingliederungsanspruch im Sinne einer Umschulung rechtfertige (S. 14 ff.).
3.
3.1 Die für das orthopädische Gutachten vom 18. Dezember 2020 (Urk. 143/87-146) verantwortlichen Fachärzte Spitals C.___, Universitätsklinik für Chirurgie und Traumatologie, stellten betreffend das linke Knie die folgenden Diagnosen (Urk. 7/143/136-137):
- Chronische Ruptur VKB-Plastik Knie links
- Muskuläres Defizit Quadriceps femoris und Hüft-Abduktoren links
- Beginnende mediale Gonarthrose links
- Verdacht auf Neuropathie des Ramus infrapatellaris (N. saphenus) links
- Status nach offener Revision mit Débridement am Pes anserinus und des tibialen Bohrkanals Knie links am 2. November 2018
- Status nach arthroskopischer partieller medialer Meniskusresektion und VKB-Rekonstruktion links am 19. September 2017
- Status nach diagnostischer Arthroskopie Knie links, Teilresektion des Innenmeniskushinterhorns Stumpfresektion des vorderen Kreuzbandes am 28. März 2017
Dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Arbeit mit Einschränkungen bestimmter Belastungen möglich. Die Arbeit müsse entweder sitzend ohne Zwangshaltungen und mit Beinfreiheit für Spontanbewegungen oder wechselbelastend (alternierend im Sitzen, Stehen und Gehen) ausgeführt werden können. Regelmässiges Knien/Kauern, repetitives Treppen-/Leiternsteigen, das Tragen von Lasten über 10 kg und Arbeiten in unebenem Gelände seien nicht zumutbar. Der Integritätsschaden sei mit 10 % zu bemessen (Urk. 7/143/141).
3.2 Med. pract. A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 19. Juli 2022 aus, dass hinsichtlich der bekannten Beschwerden am linken Knie sowie der linken Schulter von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen sei, welcher durch Therapiemassnahmen nicht mehr wesentlich verbessert werden könne. Bezüglich der Einschränkungen betreffend das linke Kniegelenk könne auf das Gutachten vom 18. Dezember 2020 verwiesen werden. Betreffend die linke Schulter sei dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ganztags zuzumuten, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der linken oberen Extremität. Der Integritätsschaden am linken Knie sei weiterhin mit 10 % zu bemessen, an der linken Schulter sei ein solcher von 15 % ausgewiesen (Urk. 7/149 S. 16 f.).
3.3 Dr. Z.___ hielt in seiner RAD-Stellungnahme vom 8. September 2022 fest, dass der Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend) voll arbeitsfähig sei. Dabei könne dieser bezüglich der linken Schulter/des linken Arms keine Arbeiten über Schulterhöhe ausführen, weiter seien repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen zu vermeiden. Bezüglich des linken Knies sei der Beschwerdeführer auf eine sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und mit Beinfreiheit für Spontanbewegungen oder abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne regelmässiges Knien/Kauern, repetitives Treppen-/Leiternsteigen, ohne Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten in unebenem Gelände angewiesen (Urk. 7/191 S. 6).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 20. März 2023 die folgenden Diagnosen:
- Obstruktive Schlafapnoe und schlaf-assoziierte Hypoventilation (in Rückenlage)
- Bei unilateralem Zwerchfellhochstand und Adipositas WHO Grad I
- Respiratorische Polygraphie und Kapnometrie 01/2022: 96 % der Zeit in Rechtsseitenlage, AHI 2.4h, ODI 3.9h, durchschnittliche Sauerstoffsättigung 88 %, p > 90 92 %, AHI in Rückenlage (nur 4 %) 13/h, medianer tcPCO 6 kPa, maximal 6.8 kPa
- Start Auto-CPAP 02/2022
- Schwere, extrapulmonale restriktive Ventilationsstörung
- Adipositas, BMI 34.6 kg/m2
- Zwerchfellhochstand rechts unklarer Ursache
- Mit angrenzender Atelektase
- Keine tumorverdächtigen Läsionen im CT Thorax/Abdomen 16. Februar 2021 und PET-CT vom 20. April 2021
- DD: Neuralgische Schulteramyotrophie, idiopathische Zwerchfellparese
- Bizepssehnenruptur 08/2020
- Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion rechts
Die Schlafqualität sei weiterhin ungenügend, einerseits durch die schlecht tolerierte CPAP-Behandlung, anderseits auch durch die Atemstörung im Liegen. Insgesamt sei die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit hierdurch tagsüber beeinträchtigt. Zu den chronifizierten orthopädischen Problemen habe sich die schlafassoziierte Atemstörung und die neurologische Problematik der Zwerchfellparese rechts hinzugesellt. Die prognostischen Entwicklungen seien schwierig abzuschätzen, insbesondere die Erholung der Zwerchfellparese sei sehr ungewiss (Urk. 7/170).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 22. März 2023 nahm Dr. Z.___ insbesondere zur Einschätzung von Dr. B.___ Stellung. Angesichts einer aus pneumologischer Sicht aktuell rückläufigen Ventilationsstörung bestehe weiterhin aus medizinisch-theoretischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Bezüglich der Beschwerden am linken Knie sowie an der linken Schulter seien keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung gegeben. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht angezeigt (Urk. 7/191 S. 10).
4.
4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).
4.2 Aus der fachärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 20. März 2023 geht hervor, dass bereits aus pneumologischer Sicht wegen der Zwerchfellparese und der nächtlichen Atemstörung mit dadurch bedingter Tagesmüdigkeit sowie kognitiver Einschränkungen von einer gewissen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist, die vom Spezialisten aber nicht weiter konkretisiert oder quantifiziert wurde. Einzig zur Fahreignung führte er an, dass diese zwar gegeben sei, wenn sich der Beschwerdeführer ausgeschlafen fühle. Bei störender Tagesmüdigkeit oder Einschlafneigung sei aber kein Führen von Fahrzeugen angezeigt, was impliziert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der pneumologischen Diagnosen zumindest zeitweilig in seiner Fahrfähigkeit eingeschränkt ist. Die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach einzig mit dem Hinweis auf eine rückläufige restriktive Ventilationsstörung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres plausibel, sondern lässt an der Richtigkeit seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung zweifeln. So ist Dr. B.___ nicht nur spezialisierter Facharzt, vielmehr hat er den Beschwerdeführer auch mehrfach persönlich untersucht. Demgegenüber handelt es sich bei der Einschätzung von Dr. Z.___ um eine reine Aktenbeurteilung, wobei auf die abweichende Einschätzung des Sachverhalts von Dr. B.___ in keiner Weise eingegangen wird. Auf die Beurteilung von Dr. Z.___ kann damit nicht abgestellt werden; die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich für die vorliegenden Belange wie gezeigt aber ebenso wenig gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ beurteilen. Schon allein deshalb erscheinen weitere Abklärungen angezeigt.
Weiter wurde in den medizinischen Akten bereits mehrfach ein Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur rechts geäussert (vgl. Urk. 7/173, Urk. 7/174). Zudem hat sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beschwerden am rechten Fuss bei der Suva angemeldet, dies nach mehreren schädigenden Ereignissen in der Zeit von Januar bis Mai 2022 (Urk. 7/165/121). Anlässlich der MRI-Untersuchung vom 15. Juni 2022 konnte dabei eine Stressfraktur im Köpfchen des Os metatarsale V mit Erguss/Hämatom am MTP V und deutlicher subkutaner Schwellung am Aussenrist rechts festgestellt werden (Urk. 7/165/94). Es ist zwar möglich, dass sich diese von Dr. Z.___ in seiner Beurteilung nicht berücksichtigten gesundheitlichen Probleme auch bei einer näheren Betrachtung im Hinblick auf die funktionelle Leistungsfähigkeit als nicht gravierend erweisen. Dennoch ist zusammen mit den genannten pneumologischen Diagnosen und den bekannten unfallbedingten Beschwerden mittlerweile von multiplen gesund-heitlichen Problemen auszugehen, welche im Rahmen umfassender Abklärungen beurteilt werden sollten.
4.3 Bei dieser medizinischen Aktenlage erscheint daher eine polydisziplinäre Abklärung unumgänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty