Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00401


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 27. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1974 geborene X.___ war ab dem 1. Februar 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % beim Amt Y.___ als Sozialpädagoge im Z.___ tätig. Am 15. Mai 2018 meldete ihn die Arbeitgeberin bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung. Als Grund gab sie an, der Versicherte habe am 23. Februar 2018 aufgrund eines Skiunfalls eine schwere Hirnerschütterung erlitten und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/5; vgl. auch Urk. 7/6, Urk. 7/8/6). Am 15. Juni 2018 folgte die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente; Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche Abklärungen (Urk. 7/11, Urk. 7/15), zog die Akten des bereits Leistungen erbringenden Unfallversicherers bei (Urk. 7/12, Urk. 7/18; vgl. auch Urk. 7/23) sowie den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 30. Juli 2018 (Urk. 7/16). Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2018 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom 14. September 2018 bis 30. April 2019 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings zur Begleitung des Wiedereinstiegs am angestammten Arbeitsplatz zu (Urk. 7/21; vgl. auch Urk. 7/22, Urk. 7/112/2), die sie mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 bis Ende 2019 verlängerte (Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/32).

    Aufgrund der gezeigten Arbeitsleistungen erachteten die Eingliederungsfachleute den Wechsel in eine neue, angepasste Tätigkeit innerhalb des Amts Y.___ als vorteilhaft für den Genesungsprozess (Urk. 7/63/2, Urk. 7/112/3). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2019 und Verfügung vom 21. Februar 2020, korrigiert am 17. März 2020, sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz für die Zeit von Januar bis Juni 2020 (Urk. 7/61) samt Taggeldleistungen zu (Urk. 7/69, Urk. 7/76; vgl. auch Urk. 7/62-63, Urk. 7/112/3). Nach erfolgreichem Abschluss dieser Massnahme (vgl. Urk. 7/92/1) gewährte sie ihm mit zwei Mitteilungen vom 1. Juli 2020 (Urk. 7/88-89) berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs im Amt Y.___, Bereich Bewährungshilfe, von Juli bis Dezember 2020 sowie Taggelder für die Dauer dieser Massnahme. Diese Leistungen verlängerte sie mit Mitteilungen vom 23. Dezember 2020 (Urk. 7/99-100) aufgrund der weiterhin guten Aussichten auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/101/1) bis zum 27. Juni 2021 (Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9). Nach Abschluss des Arbeitsversuchs konnte der Versicherte nach Einschätzung des Arbeitgebers im angepassten Tätigkeitsbereich bei einem Beschäftigungspensum von 70 % eine Leistung von etwa 30 % erbringen (Urk. 7/112/3). Der Kanton Zürich bewilligte in der Folge eine Sozialstelle am bisherigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von 70 % für die Zeit vom 28. Juni 2021 bis am 30. Juni 2023 (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/38-40, Urk. 7/140), womit der Versicherte einverstanden war (Urk. 7/112/39-40). Da auch das Job Coaching als nicht mehr erforderlich betrachtet wurde (Urk. 7/112/39-40), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 22. September 2021 mit, die Eingliederungsmassnahmen würden nun abgeschlossen und der Rentenanspruch geprüft (Urk. 7/111).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/117, Urk. 7/127, Urk. 7/130-136; vgl. auch Urk. 7/115) und berufliche Unterlagen (Urk. 7/138, Urk. 7/140) ein und legte das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor (Urk. 7/144/4-5, Urk. 7/144/7-8). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 stellte sie ihm die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/146). Nachdem der Versicherte am 9. Februar 2023 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/153), verfügte die IV-Stelle am 19. Juni 2023 im angekündigten Sinn (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, am 21. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Rente ab September 2021 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte im Mai 2018 (Urk. 7/8), wobei bis zum 27. Juni 2021 Taggelder (Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9) und bis September 2021 berufliche Eingliederungsmassnahmen erbracht wurden (Urk. 7/111-112). Der Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) und diese von einem Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG begleitet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 10 zu Art. 29 unter Hinweis auf BGE 126 V 241 E. 5; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente). Mithin könnte eine Rente gegebenenfalls frühestens ab Ende Juni 2021 ausgerichtet werden. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.1.2    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit. b Abs. 2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023 damit, bei Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per 22. September 2021 habe der Beschwerdeführer zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer im Erwachsenenbereich arbeiten können. Da die Vorgesetzte das Ziel definiert habe, eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, sei davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation auch in Zukunft weiter verbessern werde. Als Valideneinkommen sei das effektiv erzielte Einkommen vor dem Unfall vom 23. Februar 2018 (Fr. 90'694.--) heranzuziehen und der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021 anzupassen, was ein Einkommen von Fr. 92'980.30 ergebe (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 7/155/2). In einer der gesundheitlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gemäss seinem bisherigen Arbeitgeber effektiv ein Einkommen von Fr. 73'310.30 erzielen (Urk. 2 S. 2). Auch wenn dieser Lohn Bestandteile aufweise, für welche der Beschwerdeführer wegen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringe (Soziallohn), seien auch diese Lohnbestandteile gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, da auf ihnen AHV-Beiträge erhoben würden. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92'980.30 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 73'310.30 ergebe einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 S. 3), der die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei praxisgemäss von dem Lohn auszugehen, der im gleichen Unternehmen in entsprechender Stellung im massgebenden Zeitpunkt erzielt worden wäre. Dies sei mittels Rückfragen beim Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen. Nur wenn dies nicht möglich sei, sei der vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte Lohn ohne weitere Abklärungen aufzuindexieren. In Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe sich die IV-Stelle nicht mit seinen Ausführungen im Einwand auseinandergesetzt, wonach im Jahr 2021 gemäss Auskunft des Arbeitgebers innerhalb des Z.___ Lohnanpassungen stattgefunden hätten und er deshalb ab September 2021 bei einem vollen Pensum einen Jahresgrundlohn von Fr. 105‘932.-- zuzüglich Zulagen für Pikett von Fr. 633.--, Nachtschicht von Fr. 7556.20 und Sonntagsarbeit von Fr. 1‘162.52 erzielt hätte, was ab September 2021 einem Valideneinkommen von gerundet Fr. 115‘283.70 entspreche. Falls nötig habe das Gericht dem Z.___ diesbezüglich ergänzende Fragen zu stellen (Urk. 1 S. 6 f.).

    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle ausser Acht gelassen, dass vorliegend das bisherige, vor dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Recht zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 7). Im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsmassnahmen vom 22. September 2021 werde festgehalten, dass seine Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit, die er seit dem 1. Juli 2021 mit einem Beschäftigungspensum von 70 % ausübe, nur etwa 30 % betrage. Aus diesem Grund sei er mit der Anstellungsverfügung vom 15. Juli 2021 nicht fest angestellt worden; bei seiner Stelle handle es sich um eine vom 28. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2023 befristete Position aus dem Sozialstellenpool, die mittlerweile um ein weiteres Jahr verlängert worden sei (Urk. 1 S. 7 f. und 10). Zwar habe sich seine Arbeitsleistung im Rahmen des 70 %-Pensums mittlerweile leicht verbessert (Urk. 1 S. 8); gemäss Auskunft des Arbeitgebers (Bericht Zusammenarbeitsdialog 2022) erbringe er aber nach wie vor keine volle Leistung, was mit den Angaben im Bericht der Ergotherapie vom 1. Juli 2021 und dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 19. August 2021 übereinstimme (Urk. 1 S. 8 f.). Die im Verlauf eingetretene Verbesserung wäre im Rahmen von Art. 17 ATSG (als Revisionsgrund) zu berücksichtigen. Hierzu habe die IV-Stelle allerdings keine weiteren Abklärungen vorgenommen und den Sachverhalt dementsprechend ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 8). Beim effektiv erzielten Einkommen handle es sich um Soziallohn, welcher gemäss altem Recht nicht als Invalideneinkommen berücksichtigt werden dürfe, da er keine entsprechende Arbeitsleistung erbringe. Daher sei unter der Voraussetzung, dass ihm eine Tätigkeit als Sozialpädagoge noch zumutbar sei, das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) 2020 Ziffer 77-82, Kompetenzniveau 2, Männer, zu berechnen. Auf das Jahr 2021 hochgerechnet ergebe sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 47'718.15 für ein Pensum von 70 %. Aufgrund der Leistungsminderung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in einer bestmöglich angepassten Tätigkeit bestehe, wegen des erhöhten Pausenbedarfs sowie der Teilzeitarbeit sei zudem ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren, wodurch ein Invalideneinkommen von Fr. 42'946.35 resultiere (Urk. 1 S. 10). Auf die Aktenbeurteilungen des RAD vom 10. Januar 2022 und vom 3. November 2022 könne nicht abgestellt werden, da diese der medizinischen Aktenlage, etwa dem neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. D.___ sowie den bereits genannten Berichten, widersprächen und nicht nachvollziehbar begründet seien (Urk. 1 S. 9 und 11). Unter Berücksichtigung der Vergleichseinkommen resultiere ab September 2021 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von über 60 % (Urk. 1 S. 11 f.).


3.    

3.1    Die IV-Stelle ermittelte das Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), aufgrund des letzten Lohns, den er in seiner angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Z.___ (Urk. 7/8/6) vor dem Skiunfall vom 23. Februar 2018 in einem Vollzeitpensum verdient hatte (Fr. 90'694.-- [Urk. 7/15/4-5]). Dieses Einkommen passte sie an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021 – in welchem der Rentenanspruch gegebenenfalls beginnt (vgl. vorstehend E. 1.1.1) an. Dies führte zu einem Betrag von Fr. 92'980.30 (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/155/2).

3.2    Am 9. Februar 2023 beantwortete das Amt Y.___ Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu dessen hypothetischem Valideneinkommen (Urk. 7/152/1). Demnach hätte der Beschwerdeführer als Gesunder in seinem angestammten Tätigkeitsbereich im Vollzeitpensum im Jahr 2021 bis Ende August ein (jährliches) Einkommen von Fr. 91'693.-- und ab 1. September 2021 ein solches von Fr. 105'932.-- erzielt. Grund für die Lohnerhöhung im September 2021 seien Lohnanpassungen innerhalb des Z.___. Daneben hätte er Zulagen für Pikett von Fr. 633.--, für Nachtdienst von Fr. 7'556.20 und für Sonntagsarbeit von Fr. 1'162.50 erhalten (Urk. 7/152/3).

    Nach der Rechtsprechung ist konkreten Angaben ehemaliger Arbeitgeber über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel der Vorzug zu geben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), zumal das hypothetische Valideneinkommen möglichst genau zu ermitteln ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Deshalb ist – dem Beschwerdeführer folgend grundsätzlich auf die konkreten Lohnangaben des Amtes Y.___ abzustellen. Allerdings reicht die knappe Begründung der doch erheblichen Lohnerhöhung per 1. September 2021 von Fr. 91'693.-- auf Fr. 105'932.-- (jeweils ohne Zulagen) nicht aus, um beurteilen zu können, ob eine entsprechende Erhöhung des Valideneinkommens im Fall des Beschwerdeführers hinreichend plausibel erscheint. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle – an welche die Sache zurückzuweisen ist (vgl. auch E. 5.4) - wird dies durch Rückfragen beim Amt Y.___ zu klären haben. Danach wird sie das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Zulagen für Pikett, Nachtdienst und Sonntagsarbeit neu festzusetzen und neu über den Rentenanspruch zu befinden haben. Insofern obsiegt der Beschwerdeführer in diesem Punkt.

    Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Skiunfall (ab 1. Februar 2016) nur mit einem Pensum von 90 % erwerbstätig war (Urk. 7/8/6, Urk. 7/15/2; vgl. auch Urk. 7/155/3), wobei Anhaltspunkte fehlen, dass die Reduktion des Erwerbspensums gesundheitliche Gründe hatte. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). Dabei ist das Einkommen aus dem Teilzeitpensum für die Bestimmung des Valideneinkommens auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (Art. 27bis Abs. 3 IVV; vgl. Rz. 3042.2 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021). Die IV-Stelle ist bei der Invaliditätsbemessung bisher nicht in dieser Weise vorgegangen (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/143, Urk. 7/144/1, Urk. 7/144/9, Urk. 7/155/2-3), was sie nachzuholen haben wird (vgl. nachfolgend E. 5.4).


4.    

4.1    Die IV-Stelle setzte das Invalideneinkommen auf Basis des Lohns, den der Beschwerdeführer in der vom 28. Juni 2021 bis 30. Juni 2023 befristeten Tätigkeit als fallverantwortlicher Sozialarbeiter in den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amtes Y.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % verdiente, fest (Fr. 73'310.30; Urk. 2 S. 3, Urk. 7/140, Urk. 7/143, Urk. 7/144/9, Urk. 7/155/2-3). In dieser Tätigkeit konnte er nach Abschluss des Arbeitsversuchs gemäss Einschätzung des Arbeitgebers bei einer Präsenz von 70 % eine Leistung von etwa 25-30 % erbringen, wobei ein Teil der Leistungsminderung möglicherweise auf die auch bei gesunden Mitarbeitenden erforderliche Einarbeitungszeit von etwa zwei Jahren zurückging (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32-33, Urk. 7/112/40). Hierbei handelt es sich gemäss der Anstellungsverfügung um eine Stelle aus dem Sozialstellenpool der E.___ (Urk. 7/140; vgl. auch Urk. 7/112/38-40, Urk. 7/150, Urk. 7/152/1). Bei dem in diesem Rahmen erzielten Einkommen handelt es sich somit zweifellos und unbestrittenermassen (Urk. 2 S. 3) um Soziallohn (vgl. zum Nachweis von Soziallohn Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 28a und insb. Vorauflage N. 22 f. zu Art. 28a).

    Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV (in der hier massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; vgl. vorstehend E. 1.1.1) sind Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen gesundheitlich beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. Die IV-Stelle wendete fälschlicherweise die neue, ab 1. Januar 2022 geltende Regelung an, wonach der Soziallohn zwecks Vereinfachung der Versicherungsdurchführung in das Invalideneinkommen einzubeziehen ist (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 28a mit Hinweisen). Es steht deshalb fest, dass das Invalideneinkommen entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle nicht auf Fr. 73'310.30 festgesetzt werden durfte, da dieser Lohn Bestandteile enthält, für die der Beschwerdeführer keine Gegenleistung erbringt.

4.2    Zu prüfen bleibt, welches Einkommen der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im massgeblichen Zeitraum zumutbarerweise erzielen konnte. Dabei ist die Einschätzung der Leistungseinschränkung durch die Fachleute der beruflichen Eingliederung beziehungsweise den Arbeitgeber für sich allein nicht entscheidend, soweit sie sich nicht mit der ärztlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit deckt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1).

    Wie bereits dargelegt, ist ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Beendigung des Taggeldanspruchs per Ende Juni 2021 entstanden (vorstehend E. 1.1.1). Unter Berücksichtigung der vorher zu bestehenden einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. vorstehend E. 1.3) ist deshalb die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zwischen Juni/Juli 2020 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, von Belang.


5.

5.1    Den Einträgen im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende des Arbeitsversuchs in der angepassten administrativen Tätigkeit im Amt Y.___, Bereich Bewährungshilfe, vom 1. Juli 2020 bis zum 27. Juni 2021 (Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9) bei einer Präsenz von 70 % gemäss Einschätzung des Arbeitgebers eine Leistung von etwa 25-30 % erbringen konnte, wobei ein Teil der Leistungsminderung möglicherweise auf die auch bei gesunden Mitarbeitenden erforderliche Einarbeitungszeit von etwa zwei Jahren zurückging (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32). Die Eingliederungsfachperson der IV-Stelle bemerkte dazu im Verlaufsbericht, der Beschwerdeführer und seine Hausärztin schätzten die berufliche Leistungsfähigkeit etwas höher ein (Urk. 7/112/3).

5.2    Im fraglichen Zeitraum ergingen folgende ärztlichen Stellungnahmen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit:

    Die Hausärztin med. pract. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. November 2020 wegen eines zentralen Schwindels mit visually induced vertigo und einer postcommotionellen Migräne folgende Arbeitsunfähigkeit in der angepassten Tätigkeit im Bereich Bewährungshilfe: 50 % vom 1. Januar bis 31. Juli 2020, 40 % vom 1. August bis 31. Oktober 2020 und 30 % ab dem 1. November 2020. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2020 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/98/1-3; vgl. auch Urk. 7/58, Urk. 7/117).

    Im Auftrag des Vorsorgeversicherers erstellte Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, am 2. Mai 2020 (Urk. 7/136) und am 15. April 2021 (Urk. 7/108) zwei neurologische Gutachten. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen zentralen Schwindel bei protrahiertem postcommotionellen Syndrom nach dem Ski-Unfall vom 23. Februar 2018 (Urk. 7/108/15, Urk. 7/136/11). Ergänzend wies er auf eine mögliche phobische Schwindelkomponente hin, da die neurootologische Untersuchung ein eher funktionell anmutendes Gangbild gezeigt habe. Damit liege wohl ein postcommotioneller Schwindel mit funktioneller Komponente beziehungsweise Überlagerung durch einen phobischen Schwindel vor. Nebst einer adäquaten Therapie des Schwindels wäre eine psychologische/psychiatrische Begleitung sinnvoll; diesbezüglich habe der Beschwerdeführer aber ablehnend reagiert (Urk. 7/108/15-16, Urk. 7/136/12-13). Prof. D.___ hielt im ersten Gutachten vom 2. Mai 2020 fest, das aktuell versehene, krankheitsbedingt reduzierte Arbeitspensum von 60 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Er empfehle, pragmatisch vorzugehen und die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 monatlich um 10 % zu steigern (Urk. 7/136/12-13). In der zweiten Expertise vom 15. April 2021 führte Prof. D.___ aus, der Beschwerdeführer arbeite wegen des Schwindels aktuell nur zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Da eindeutige neurologische Defizite fehlten - mithin keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel bestünden - und die Befunde insgesamt diskret seien, erscheine aus somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Strafvollzug mit einem Pensum von 80 % als zumutbar (Urk. 7/108/16).

    Die den Beschwerdeführer seit dem 21. September 2020 behandelnde Ergotherapeutin meldete der Hausärztin in einem Bericht vom 1. Juli 2021, der Beschwerdeführer leide bei der Arbeit nach wie vor unter Konzentrationsschwächen, einer verminderten Auffassungsgabe, erhöhter Vergesslichkeit sowie einem verlangsamten Arbeitstempo (Urk. 3).

    Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, untersuchten den Beschwerdeführer am 19. August 2021 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch. In ihrem Bericht vom 19. August 2021 diagnostizierten sie eine leichte bis mittelgradige neurokognitive Störung in den Bereichen Erfassungsspanne sowie exekutive/sprachliche/sprachassoziierte Funktionen in Folge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8). Zur Ätiologie der erhobenen kognitiven Befunde und der darüber hinaus geschilderten subjektiven Beeinträchtigungen hielten sie fest, dass Hinweise auf strukturelle unfallbedingten Läsionen fehlten. Zu diskutieren sei eine frühkindlich erworbene cerebrale Entwicklungsstörung mit konsekutiver Entwicklung verschiedener Teilleistungsschwächen in den Bereichen Sprach- und Exekutivfunktionen. Möglich erscheine eine unfallassoziierte Abnahme bereits entwicklungsbedingt verminderter (und möglicherweise inzwischen erschöpfter) Ressourcen sowie eine Akzentuierung/Dekompensation bis dahin gut tolerierter Teilleistungsschwächen. Dafür sprächen nicht nur der protrahierte Verlauf, sondern auch Auffälligkeiten in der Spontansprache, im Bereich der sprachassoziierten Funktionen sowie in weiteren Funktionsbereichen. Vor diesem Hintergrund sei eine Überforderung mit fehlender Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge nachvollziehbar (Urk. 7/117/2-3). In einer angepassten, kognitiv einfacheren, gut strukturierten Tätigkeit im geschützten Arbeitsmarkt mit einem ruhigen Umfeld ohne Zeitdruck könne der Beschwerdeführer ein Pensum von 50-70 % versehen. Die Beibehaltung der aktuellen, 70%igen Tätigkeit im geschützten Bereich sei sinnvoll. Ob im weiteren Verlauf eine Stabilisierung der Gesamtsituation, Erhöhung des Pensums sowie des Tätigkeitsbereichs und ein Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt gelingen werde, müsse sich in der Praxis erweisen (Urk. 7/117/4).

    Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, vom RAD, würdige die Akten in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 zu Handen der IV-Stelle. Sie gelangte zur Beurteilung, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit mit hoher Verantwortung nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht lägen jedoch keine eindeutigen Hinweise vor, dass er in einer angepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei (Urk. 7/144/5).

    PD Dr. med. H.___, Oberärztin der Klinik für Alterspsychiatrie des Universitätsspitals I.___ (Urk. 7/133/6), die den Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2022 wegen Schlafstörungen behandelte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2022 ein organisches Psychosyndrom nach mildem Schädel-Hirn-Trauma am 23. Februar 2018 mit moderatem Postkontusionssyndrom sowie den Verdacht auf eine organische affektive Störung nach Schädel-Hirn-Trauma mit Durchschlafstörung, Erschöpfung und Tagesmüdigkeit (Urk. 7/133/2-4). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer konnte sie nicht quantifizieren (Urk. 7/133/5; vgl. auch Urk. 7/135).

    In einer weiteren Stellungnahme vom 3. November 2022 hielt die RAD-Neurologin Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen, leicht angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer im Erwachsenenbereich mit einem 70%igen Beschäftigungspensum tätig. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht lägen keine eindeutigen Hinweise vor, dass in diesem Rahmen eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/144/7-8).

5.3    

5.3.1    In ihren Stellungnahmen vom 10. Januar und 3. November 2022 (Urk. 7/144/5, Urk. 7/144/7-8) ging die RAD-Neurologin Dr. G.___ nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit im Amt Y.___, Bereich Bewährungshilfe, gemäss Einschätzung des Arbeitgebers und der Eingliederungsfachleute der IV-Stelle im Rahmen des versehenen Beschäftigungspensums von 70 % effektiv nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % erbrachte (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32). Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten effektiv realisiert wurde, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Solchenfalls ist eine klärende medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Im Gegensatz zu den anderen Ärzten untersuchte Dr. G.___ den Beschwerdeführer auch nicht persönlich. Deshalb vermag ihre Beurteilung, der Beschwerdeführer könne das Pensum von 70 % in der angepassten Arbeit ohne Einschränkungen ausüben (Urk. 7/144/8), die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Beweiskraft von RAD-Berichten nicht zu erfüllen. Vielmehr bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Folglich kann zur Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf abgestellt werden.

5.3.2    Aber auch die Berichte der übrigen Ärzte können zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres herangezogen werden:

    Zunächst ist die Hausärztin med. pract. F.___ als Allgemeinmedizinerin zur Beurteilung der in die Fachgebiete Neurologie und allenfalls Psychiatrie fallenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers weniger qualifiziert als die übrigen Ärzte.

    Der neurologische Gutachter Prof. D.___ erwähnte in seinem ersten Gutachten vom 2. Mai 2020, differentialdiagnostisch sei zu diskutieren, ob sich eine phobische Schwindelkomponente auf den zentralen Schwindel «aufgepfropft» habe. Dies sei jedoch eher eine «l’art pour l’art» Diskussion, da es für den Beschwerdeführer am real empfundenen Schwindel nichts ändere und die Arbeitsfähigkeitsbemessung nicht beeinflusse (Urk. 7/136/12). In seiner zweiten Expertise vom 15. April 2021 hielt er fest, wegen der fehlenden eindeutigen neurologischen Defizite bestünden keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel. Dennoch bescheinigte er dem Beschwerdeführer aus rein somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Da er gleichzeitig davon ausging, der Schwindel habe auch eine phobische Komponente und die Ausscheidung einer solchen Schwindelkomponente im Vorgutachten als nicht nötig erachtet hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch psychogene Ursachen des Schwindels miteinschliesst (Urk. 7/108/16). Als Facharzt für Neurologie ist Prof. D.___ indes nicht hinreichend qualifiziert, zu psychischen Beeinträchtigungen gutachterlich Stellung zu nehmen. Im Übrigen fehlt in seinem Gutachten eine Stellungnahme dazu, wie hoch die rein psychisch, durch den phobischen Schwindel bedingte Arbeitsunfähigkeit ist. Prof. D.___ äusserte sich auch nicht zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281). Daher kann nicht ohne Weiteres auf seine Beurteilungen abgestellt werden.

    Rechtsprechungsgemäss reichen die neuropsychologischen Testresultate vom 19. August 2021 von Dr. B.___ allein nicht aus, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2). Die Neurologin Dr. C.___ verneinte am 19. August 2021 das Bestehen objektivierbarer organisch-struktureller Läsionen (Urk. 7/117/3) und stellte aus neurologischer Warte keine klare Diagnose. Bei der von Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrem gemeinsamen neurologisch-neuropsychologischen Bericht vom 19. August 2021 diagnostizierten leichten bis mittelgradigen neurokognitiven Störung in den Bereichen Erfassungsspanne sowie exekutive/sprachliche/sprachassoziierte Funktionen in Folge einer Schädigung des Gehirns handelt es sich um eine Diagnose nach der ICD-10, der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, also eigentlich um eine psychische Störung (Urk. 7/117/3). Vor diesem Hintergrund wäre zwecks allseitiger Abklärung und Einordnung der Symptomatik (vgl. dazu vorstehend E. 1.5) der zusätzliche Beizug eines psychiatrischen Facharztes erforderlich gewesen. Zudem stellte die Hausärztin med. pract. F.___ die These von Dr. C.___, die Symptomatik des Beschwerdeführers sei auf eine frühkindlich erworbene cerebrale Entwicklungsstörung mit konsekutiver Entwicklung verschiedener Teilleistungsschwächen und verminderten kognitiven Ressourcen (Ur. 7/117/3) zurückzuführen, in ihrem Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2021 in Frage. Ihre Argumentation, der Beschwerdeführer habe eine höhere Ausbildung abschliessen und jahrelang eine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit ausüben können, was gegen eine bereits frühkindliche Entwicklung der Störung spreche (Urk. 7/117/1), erscheint auf den ersten Blick nicht unplausibel. Deshalb kann auch nicht ohne Weiteres auf die neurologisch-neuropsychologische Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 19. August 2021 abgestellt werden.    

    Die Psychiaterin Dr. H.___ diagnostizierte zwar ein organisches Psychosyndrom sowie den Verdacht auf eine organische affektive Störung nach mildem Schädel-Hirn-Trauma mit Durchschlafstörung, Erschöpfung und Tagesmüdigkeit (Urk. 7/133/4). Sie konnte die Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit aber nicht quantifizieren (Urk. 7/133/5). Mithin fehlt aktuell eine psychiatrische Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitraum.

    Auch der Ergotherapiebericht vom 1. Juli 2021 quantifiziert die erwähnten kognitiven Störungen nicht, weshalb er nicht zur Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beizutragen vermag (Urk. 3).

    Schliesslich setzten sich die genannten Ärzte gleich wie Dr. G.___ vom RAD nicht mit der Beurteilung des Arbeitgebers und der Eingliederungsfachleute der IV-Stelle auseinander, dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit im Amt Y.___, Bereich Bewährungshilfe, im Rahmen des Beschäftigungspensums von 70 % effektiv nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % zu erbringen in der Lage war (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32). Mangels klärender Stellungnahme zur pessimistischeren Beurteilung der Eingliederungsfachleute kommt den vorerwähnten medizinischen Beurteilungen keine Beweiskraft zu (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Dies trifft nach dem Gesagten hier zu.

    Wegen der Hinweise auf psychogene (Teil-)Ursachen der Beeinträchtigungen, die bisher nicht hinreichend abgeklärt wurden, und der bestehenden komplexen Symptomatik nach Kopfanprall, deren körperliche und/oder psychische Ursachen schwierig abzugrenzen sind, drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung (mindestens) der Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie auf. Die IV-Stelle wird ihre Akten zunächst mit den neusten medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers zu ergänzen haben. Danach wird sie ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben haben, wobei sich die Gutachter zur Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten, in der aktuell ausgeübten und in anderen leidensangepassten Tätigkeiten (spätestens) ab Juni 2020 (vorstehend E. 4.2) zu äussern haben werden. Dabei werden sie auch dazu Stellung zu nehmen haben, ob die Beurteilung des Arbeitgebers und der Eingliederungsfachleute, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit im Amt Y.___, Bereich Bewährungshilfe, bei einem Beschäftigungspensum von 70 % nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % erbrachte (vorstehend E. 5.1), aus medizinischer Sicht plausibel erscheint.

    Alsdann wird die IV-Stelle das Validen- und – aufgrund der ergänzten medizinischen Akten - das Invalideneinkommen im Rahmen der vorstehenden Erwägungen 3 und 4 zu ermitteln und erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

6.2    Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.-- zuzusprechen (inklusive Barauslagen und MWST).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt