Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00402


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 27. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1982 geborene, in Facility Management ausgebildete (Urk. 6/20/6) X.___ leidet an einer autosomal rezessiven Retinopathia Pigmentosa und einem Makulaödem beidseits mit Gesichtsfeldeinschränkung und zunehmender Visusverschlechterung (Urk. 6/13/6). Aufgrund dieser Erkrankung war sie ab August 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Junior Projektleiterin, Abteilung Immobilien, bei der Y.___ AG zu 50 % krankgeschrieben (Urk. 6/14/3). Am 20. August 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf ihre ophthalmologische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 6/24) absolvierte X.___ ein sehbehindertentechnisches Assessment und anschliessend eine sehbehindertentechnische Grundschulung (Urk. 6/59, 6/80; Abschlussbericht vom 3. Mai 2016, Urk. 6/96). Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 sprach ihr die IV-Stelle eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. August 2013 zu (Urk. 6/43 und 6/47). Sodann leistete sie Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel (Urk. 6/72, 6/73, 6/93, 6/113) und unterstützte die Versicherte im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei der Z.___ AG (Urk. 6/98, 6/106), die sie ab 1. Dezember 2016 unbefristet als Fachspezialistin Marketing mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % einstellte (Urk. 6/109). Unter Zugrundelegung einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit (vgl. Einschätzung RAD vom 15. März 2017, Urk. 6/122/5 und 6/121) stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, ihr ab 1. Dezember 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/124). Auf Einwand der Versicherten hin, wonach von einem höheren Valideneinkommen auszugehen sei (Urk. 6/131), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. Oktober und 15. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Dezember 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/146 und 6/148, Begründungsteil: Urk. 6/141).

1.2    Per 1. Januar 2020 wechselte X.___ ihren Arbeitsplatz innerhalb des bisherigen Unternehmens und war fortan als Assistentin tätig (Arbeitsvertrag vom 25. November 2019, Urk. 6/160). Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 teilte sie der IV-Stelle mit, dass ihre Funktion per 1. Januar 2023 von «Assistenz Leitung Innere Dienste» auf «Projektleiterin Interne Dienste» angepasst worden sei, was – bei unverändertem Pensum von 60 % – mit einem Lohnanstieg von Fr. 645.-- monatlich beim bisherigen Grundsalär von Fr. 4'200.-- auf neu Fr. 4'845.-- verbunden sei (Urk. 6/164). Infolgedessen zeigte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2023 an, die bisherige halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 44 % auf eine Rente in Höhe von 35 % einer ganzen Rente zu reduzieren (Urk. 6/170/2). Hieran hielt sie auch auf Einwand der Versicherten (Urk. 6/174 und 6/179) mit Verfügung vom 19. Juni 2023 fest (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2023 erhob X.___ am 21. August 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Unter Einreichung einer E-Mail-Nachricht der früheren Arbeitgeberin vom 16. Oktober 2023 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin dafür, es sei ein Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- zugrunde zu legen und die Beschwerde gutzuheissen (Urk. 8). Stellungnehmend hierzu schloss die Beschwerdegegnerin unverändert auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 8. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit. b Abs. 2).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).

1.3    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin könnte ohne gesundheitliche Einschränkung in einem 100 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 112'916.70 erzielen. Verglichen mit dem ab 1. Januar 2023 in einem 60 %-Pensum erwirtschafteten Invalideneinkommen von Fr. 62'985.-- führe dies neu zu einem Invaliditätsgrad von 44 %, was Anspruch auf eine Rente in Höhe von 35 % einer ganzen Invalidenrente ergebe (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, es sei zwar zutreffend, dass sich ihr Einkommen erhöht habe. Ursächlich dafür seien aber keine Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse; vielmehr sei die Lohnsteigerung in einer Neuklassifizierung ihrer Tätigkeit durch die Arbeitgeberin begründet. Diese Erhöhung stehe jedoch weder im Zusammenhang mit ihrer Leistungsfähigkeit noch mit einer beruflichen Entwicklung oder einer Beförderung, sondern sei gänzlich losgelöst von im Zusammenhang mit der Invalidität stehenden Faktoren, weshalb sie keinen Revisionstatbestand zu begründen vermöge. Sollte entgegen dem Vorgebrachten die Lohnerhöhung dennoch als Revisionsgrund zu betrachten sein, so sei davon auszugehen, dass auch das Valideneinkommen im Sinne einer beruflichen Weiterentwicklung zumindest im gleichen Umfang wie das Invalideneinkommen gestiegen sei (Urk. 1). Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 16. Oktober 2023 sei diesfalls von einem Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 48 % führe. Da die für eine Revision nach Art. 17 ATSG geforderten 5 % damit nicht erreicht seien, sei die Beschwerde gutzuheissen oder es seien zumindest weitere Abklärungen zum Valideneinkommen an Hand zu nehmen (Urk. 8, Urk. 13).

2.3    Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, sie habe sich im Rahmen der Rentenzusprache bei der vormaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin betreffend den mutmasslichen Lohn erkundigt, weshalb der Vorwurf ungenügender Abklärungen nicht gerechtfertigt sei. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. August 2015 habe das Einkommen Fr. 109'593.60 betragen, welches in der Folge stets der Nominallohnentwicklung angepasst worden sei. Weshalb diese Aussagen der ersten Stunde nicht korrekt gewesen sein sollten, sei nicht ersichtlich und die in der E-Mail-Nachricht vom 16. Oktober 2023 gemachten Ausführungen seien allesamt hypothetischer Natur (Urk. 11).


3.

3.1    Im März 2011 schloss die 1982 geborene Beschwerdeführerin ihr Studium mit dem Titel eines «Bachelor of Science in Facility Management» ab (Urk. 6/20/6) und durchlief nach einer kurzen Zeit als Junior Consultant im Bereich Facility Management Consulting von September 2012 bis März 2014 ein Trainee Programm bei der Y.___ AG (vgl. Curriculum Vitae, Urk. 6/20/2 und Urk. 6/20/14-15, 6/84/10). Ab April 2014 war sie Junior Projektleiterin Betrieb bei der Y.___ AG in der Division Immobilien (Urk. 6/20/2), welche Anstellung bis März 2015 befristet war (Urk. 6/2/1, 6/9/2). Infolge ihrer ophthalmologischen Erkrankung war die Versicherte ab dem 21. Juli 2014 zu 100 % und ab dem 14. August 2014 zu 50 % krankgeschrieben (Urk. 6/4/6). Bei zunehmender Visusverschlechterung gestaltete sich indessen auch die Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der Projektleitung als schwierig (Urk. 6/22/3, 6/23/2, vgl. auch Urk. 6/25/1 und 3, wonach die massiven konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkungen beidseits das Besuchen von Baustellen verunmöglichten und das Lesen von Bauplänen sehr schwer machten). Mit Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses endete die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG (Urk. 6/84/6-7). In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin einem sehbehindertentechnischen Assessment (Urk. 6/59) sowie einer sehbehindertentechnischen Grundschulung (Abschlussbericht vom 3. Mai 2016, Urk. 6/96) und trat per 1. Juni 2016 einen Arbeitsversuch bei der Z.___ AG mit einem Arbeitspensum von 60 % an (Urk. 6/97-98, 6/106). Per 1. Dezember 2016 wurde sie mit (unbefristetem) Arbeitsvertrag als Fachspezialistin Marketing von der Z.___ AG angestellt, womit sie bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % ein monatliches Salär von Fr. 4'000.-- (x 13) erzielte (Urk. 6/109). Mit E-Mail-Nachricht vom 13. Juli 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, ihr Lohn betrage nunmehr Fr. 4'200.-- (Urk. 6/151, vgl. auch Arbeitsvertrag vom November 2019, Urk. 6/160). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin bei unverändertem Arbeitspensum von 60 % ein Salär von Fr. 4'845.-- per 1. Januar 2023 aktenkundig. Als Grund für die Einkommenserhöhung benannte sie die Anpassung ihrer Funktion von «Assistenz Leitung Interne Dienste» auf «Projektleiterin Interne Dienste» (Urk. 6/164). Mit Schreiben vom 22. August 2023 zeigte die Versicherte schliesslich an, dass ihr Invalideneinkommen ab 1. April 2023 neu Fr. 66'495.-- betrage (Urk. 6/188-189).

3.2    Gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, vom 1. März 2017, wonach ihr maximal eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der umgeschulten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/120/2-3; vgl. die bestätigende Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. März 2017, Urk. 6/122/5) hatte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenzusprache das Invalideneinkommen auf Fr. 52'000.-- (13 x Fr. 4'000.--) festgesetzt und das Valideneinkommen unter Zugrundelegung des als Junior Projektleiterin generierten Einkommens bei der Y.___ AG für das Jahr 2014 mit Fr. 94'523.65 (13 x Fr. 7'271.05) beziehungsweise angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2016 mit Fr. 95'472.-- beziffert (Urk. 6/121). Nach Einwand der Versicherten, wonach sie nach der Ausbildung und mit Berufserfahrung zwischen Fr. 102'000.-- und Fr. 105'000.-- verdienen und zusätzlich eine Regionalzulage von Fr. 4'800.-- erhalten würde (Urk. 6/131-132), tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, im Rahmen derer ihr mutmasslich entgangener Lohn der Beschwerdeführerin per 1. August 2015 von Fr. 109'593.-- mitgeteilt wurde (Urk. 6/138). Unter Berücksichtigung dieser Angaben errechnete die Beschwerdegegnerin in der Folge für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 110'470.35 und demgemäss einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 6/140/2).


4.

4.1    Strittig ist vorliegend, ob ein Revisionstatbestand gegeben ist und bejahendenfalls, wie das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin zu bemessen ist.

4.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Revision WEIV (2022) der seit Beginn der IV geltende Nichteinbezug von Soziallohn in das Invalideneinkommen ersatzlos gestrichen worden ist. Es kommt somit im Gegensatz zur alten Regelung allein darauf an, ob auf dem Soziallohn AHV-Beiträge entrichtet wurden beziehungsweise werden (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung IV, Art. 28a N 23-25). Dass nicht auf dem gesamten, von der Beschwerdeführerin ab Januar 2023 erzielten Einkommen AHV-Beiträge abgeführt würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist mit Blick auf den mit der Z.___ AG abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 6/160, vgl. auch Urk. 6/189) denn auch nicht zu vermuten. Demnach sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem im Vergleich zur Rentenfestsetzung (vgl. E. 3.2) höheren effektiv erwirtschafteten Salär die Qualifikation als Revisionsgrund abginge. Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen eines Revisionsgrundes mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2011 vom 6. September 2011 begründen will, dringt sie nicht durch. Das Bundesgericht hielt in jenem Urteil fest, der Versicherte, welcher kurz vor dem Pensionsalter stand und seine Arbeitsstelle verloren hatte, könne sich nicht auf die Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter berufen, lasse sich doch mit dem reinen Zeitablauf, welcher keinen Gesundheitsschaden darstelle, kein Revisionstatbestand begründen. Da die Erwerbsunfähigkeit auf Faktoren zurückzuführen sei, die ausserhalb der Invalidität lägen (hier: die bevorstehende Pensionierung bzw. der Zeitablauf), sei die vom Beschwerdeführer erlittene Erwerbseinbusse durch die Arbeitslosenversicherung zu decken. Die vorliegende Konstellation weist keinerlei Ähnlichkeiten mit dem vorstehend zitierten Urteil auf; vielmehr ist die Auswirkung einer effektiven Erhöhung des Invalideneinkommens auf den bisherigen Rentenanspruch zu beurteilen. Nachdem revisionsrechtlich eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erforderlich ist, fällt eine Rentenrevision auch dann in Betracht, wenn sich überhaupt die erwerblichen Auswirkungen – auch bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (vgl. MEYER/ REICHMUTH a.o.O, N 21 ff., E. 1.3). Das ist hier zweifellos der Fall, zumal angesichts der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG seit Dezember 2016 von einer zumutbaren und dauerhaften Einkommenserzielung auszugehen ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Erhöhung des Lohnes stehe in keinerlei Zusammenhang mit ihrer Leistungsfähigkeit oder einer beruflichen Entwicklung (Urk. 1 S. 5), ist zum einen mit Blick darauf, dass der Lohn beim Arbeitsverhältnis ein Äquivalent zur Leistung darstellt, gänzlich unbegründet, und steht zum andern im Widerspruch zur Forderung, eine Entwicklung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7).

    Nach dem Ausgeführten ist eine Änderung seitens des Invalideneinkommens damit klarerweise gegeben. Dass die Beschwerdegegnerin das ab Januar 2023 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 4'845.-- berücksichtigt und neu ein Invalideneinkommen von Fr. 62'985.-- errechnet hat (Urk. 2), ist mithin nicht zu beanstanden.

4.3

4.3.1    Die Beschwerdeführerin hat im Eventualstandpunkt vorgetragen, für den Fall, dass ein Revisionsgrund zu bejahen sei, müsse beim Valideneinkommen von einer beruflichen Weiterentwicklung ausgegangen werden, womit auch das Valideneinkommen zu erhöhen sei (E. 2.2).

4.3.2    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

    Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

4.3.3    Die Akten zeichnen das Bild einer sehr motivierten, ehrgeizigen und zielstrebigen Beschwerdeführerin. Bereits im Rahmen ihrer ersten Praktika zeigte sie sich mit überdurchschnittlicher Auffassungsgabe und war ausserordentlich motiviert sowie einsatzbereit (Urk. 6/84/11). Dass die vormalige Arbeitgeberin mit den Leistungen der Beschwerdeführerin sehr zufrieden war, ergibt sich aus dem bei Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG ausgestellten Arbeitszeugnis (Urk. 6/84/6-7). Im Abschlussbericht über die sehbehindertentechnische Grundschulung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über ausgezeichnete Basisqualifikationen, sei sozial auf allen Ebenen gewandt und sehr zuverlässig mit einer hervorragenden Selbstorganisation. Für den Unterricht sei sie immer bestens vorbereitet und stets pünktlich anwesend und die Zusammenarbeit mit ihr sei allzeit sehr gut und angenehm gewesen (Urk. 6/96/5). Anlässlich des Arbeitsversuchs bei der Z.___ AG wurde im Verlaufsprotokoll Berufsberatung festgehalten, der Vorgesetzte sei mit dem Einsatz der Beschwerdeführerin sehr zufrieden (Urk. 6/111/4). Angesichts dieser Qualifikationen vermag es nicht zu erstaunen, dass die Beschwerdeführerin ihren bei der Z.___ AG zu Beginn erzielten Lohn von Fr. 4'000.-- (Urk. 6/109) auf Fr. 4'845.-- steigern konnte. Dass das Salär ihrer Funktion angepasst wurde (Urk. 6/164), kann denn wohl einzig als Beförderung bei guter Leistung gewertet werden. Welche Position die Beschwerdeführerin nunmehr bekleidet und insbesondere welche Qualifikationen hierfür unerlässlich sind, ist jedoch nicht aktenkundig. Soweit die Beschwerdeführerin den Stellenbeschrieb «Projektleiter/in IV» einreichen liess (Urk. 6/178), ist dieser mit Blick auf die im Schreiben vom April 2023 genannte Referenzfunktion einer Projektleiterin II (Urk. 6/189) kaum einschlägig. Dennoch liegen mit dem Aufgezeigten Anhaltspunkte vor, welche eine berufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall durchaus als möglich erscheinen lassen.

4.3.4    Ob und welche berufliche Entwicklung die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall durchlaufen hätte, kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht abschliessend festgestellt werden. Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach wie vor für die Y.___ AG tätig wäre. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Arbeitsunfähigkeit in einer befristeten Anstellung stand, steht dem nicht entgegen, wurde die Beschwerdeführerin doch mit Praktika, Trainee Programm und befristeter Anstellung als Junior Projektleiterin vielmehr gezielt gefördert. Wie es sich damit verhält, muss indessen Gegenstand weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin sein. Diese hat bei der vormaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG, abzuklären, ob und bejahendenfalls in welcher Position die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall stehen würde. Dabei ist insbesondere von Interesse, ob eine Karriereplanung zur Anwendung kommt oder kam, welche im Sinne von normalen Schritten junge Nachwuchstalente bis zu einer verantwortungsvollen Aufgabe innerhalb der Y.___ AG führt beziehungsweise führte (vgl. das Zertifikat zum Y.___ Trainee Programm, Urk. 6/84/10).


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erhöhte, effektive Einkommen der Beschwerdeführerin einen Revisionstatbestand begründet (E. 4.2). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 1.3). Nachdem mit Blick auf den zwischenzeitlich durchlaufenen beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin eine mutmassliche Einkommensentwicklung ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt nicht auszuschliessen ist, hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen. Dabei hat sie zum einen die aktuelle Einreihung und Qualifizierung der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG abzuklären (E. 4.3.3) und zum anderen Erkundigungen hinsichtlich beruflicher Förderung junger, motivierter Mitarbeiter durch die Y.___ AG (E. 4.3.4) zu tätigen.

    Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt wie dargelegt ergänzend abkläre und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro