Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00404


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1983, erlernte ursprünglich den Beruf der Pflegeassistentin. Im Jahr 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Anorexia nervosa erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Laufe der Zeit wurden ihr verschiedene Leistungen durch die Invalidenversicherung ausgerichtet, neben beruflichen Massnahmen (u.a. Umschulung in Form einer Handelsschule bis zum Handelsdiplom VSH) ab dem Jahr 2008 auch eine Invalidenrente in unterschiedlicher Höhe (Urk. 7/82, 7/105). Zuletzt bezog X.___ seit dem 1. Dezember 2012 eine Viertelsrente (Urk. 7/168). Im Rahmen eines im
Jahr 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde X.___
– zwischenzeitlich war eine Schmerzproblematik am linken Fuss/an der linken Körperseite hinzugetretendurch die Y.___ AG, Medas Z.___, polydisziplinär untersucht. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 24. November 2020, worin X.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt wurde (Urk. 7/329), hob die IV-Stelle die zuletzt ausgerichtete Viertelsrente mit Verfügung vom 17. März 2021 gestützt auf einen neu errechneten Invaliditätsgrad von 32 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/341). Eine am 28. April 2021 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/346) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Oktober 2021 ab (Urk. 7/354, Prozess IV.2023.00404).

1.2    In der Folge beantragte X.___ bei der IV-Stelle am 10. Dezember 2021 Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Arbeitsvermittlung; Urk. 7/355). Die IV-Stelle erteilte ihr daraufhin verschiedene Kostengutsprachen im Rahmen von Massnahmen der Frühintervention (für Arbeitsvermittlung Direkt [Mitteilung vom 9. März 2022, Urk. 7/360], für den Ausbildungskurs Lernatelier [Mitteilung vom 3. Juni 2022, Urk. 7/380] sowie für Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes [Mitteilung vom 4. November 2022; Urk. 7/394]). Mit separater Mitteilung vom 4. November 2022 schloss sie die (bis zum 31. Juli 2023 laufende) Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/395).

1.3    Am 15. Dezember 2022 meldete sich X.___, welche sich seit dem 18. Oktober 2022 in der Integrierten Psychiatrie A.___, Tagesklinik für Traumafolgestörungen, zur tagesklinischen Behandlung befand, unter Hinweis auf eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/399) und liess auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu belegen (Urk. 7/401), einen Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ einreichen (Urk. 7/406). Nach Vorlage des Berichts an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/409) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Mai 2023 mangels einer feststellbaren Verschlechterung der gesundheitlichen Situation den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/410). Dagegen liess X.___ am 7. Juni 2023 Einwand erheben (Urk. 7/415). Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).


2.     Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Sigg hierorts mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufzuheben und ihr seien Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, auszurichten (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2). In prozessualer Hinsicht liess sie ferner beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen (3.; Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen (Urk. 8); die entsprechenden Unterlagen gingen am 1. November 2023 ein (Urk. 7/10-12). Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtpflege bewilligt (im Umfang der durch die Rechtsschutzversicherung nicht bestehenden Deckung) und Rechtsanwältin Sigg zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt; gleichzeitig wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit Eingabe vom 9. November 2023 reichte Rechtsanwältin Sigg ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 15-16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Dezember 2022 vorgenommenen IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass den neu aufgeführten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung) nicht gefolgt werden könne, da diese definitionsgemäss schon seit jeher vorliegen müssten. Die fraglichen Diagnosen seien im Gutachten vom November 2020 geprüft worden; sie hätten allerdings nicht bestätigt werden können. Gemäss ihrem RAD könne eine Verschlechterung nicht nachvollzogen werden. Es handle sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts ohne weitere medizinische Belege (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sich gemäss dem eingereichten Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 25. Januar 2023 der Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 10-20 %. Die Arbeitsunfähigkeit begründe sich insbesondere durch die gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung, nebst einer Anorexia nervosa, restriktiver Typ. Es sei hinreichend bekannt, dass sich Symptome einer posttraumatischen Erkrankung oft erst später entwickelten. Die Verschlechterung des Zustandes habe vor ca. zwei Jahren stattgefunden (Urk. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2022 eingetreten. Zu prüfen ist entsprechend im Folgenden, ob seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung (gerichtlich bestätigte rentenaufhebende Verfügung vom 17. März 2021; Urk. 7/341) bis zum Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2023 eine relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Namentlich ist zu prüfen, ob - was von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird sich ihr psychischer Gesundheitszustand in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

3.2    Der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. März 2021 lag das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische, psychiatrische) Gutachten der Y.___ AG, Medas Z.___, vom 24. November 2020 zugrunde. Darin hatten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/329/14):

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Atypische Anorexia nervosa (ICD-10: F50.1)

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Osteopenie/Osteoporose (laut Akte) (ICD-10: M81.99)

- Anamnestisch Status nach vereinzelt Rippenfrakturen ohne adäquates Trauma (zuletzt 2018)

- Laktoseintoleranz (ICD-10: E73.9)

- Akzentuierte Persönlichkeit (dependente selbstunsichere, asthenisch vermeidende, dysthym strukturierte) (ICD-10: Z73.1)

- Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.1)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20)

- Dysthymia (ICD-10: F34.1)

     Aus psychiatrischer Sicht hatte der psychiatrische Gutachter med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich der Untersuchung habe keine über eine Dysthymie hinausgehende depressive Verstimmung festgestellt werden können. Zwar möge die Diagnose der Dysthymie mit einer Herabgestimmtheit und persönlichem Leid einhergehen, jedoch gehe von ihr keine Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/329/150 f.). Eine Diagnose aus dem gesamten somatoformen Diagnosespektrum habe alsdann nicht festgestellt werden können; die Diagnosekriterien (ständige Beschäftigung mit einem dauernd vorhandenen, quälenden Schmerz sowie Zusammenhang mit einem unbewussten intrapsychischen Konflikt) seien nicht erfüllt (Urk. 7/329/151). Auch habe keine Traumafolgestörung bzw. keine entsprechende Symptomatik exploriert werden können. Die der Versicherten wohl widerfahrenen grenzüberschreitenden Erlebnisse (die Versicherte habe erwähnt, dass sie die aktuelle psychotherapeutische Behandlung wegen eines Missbrauchs aufgenommen habe; als Kind sei sie einmal im Spital gewesen, dort habe es einen Vorfall gegeben; auch sei sie durch ihren Grossvater mütterlicherseits sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, dieser habe ihr pornographische Bilder per Mail geschickt; Urk. 7/329/140) wären eher geeignet, zu einer Persönlichkeitsstörung zu führen; jedoch habe er anlässlich der Untersuchung keine solche Diagnose stellen können. Feststellen lassen habe sich wohl eine psychosozial erklärbare Persönlichkeitsakzentuierung; dieser komme jedoch auch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/329/152). Vor dem Hintergrund der Angaben der Versicherten scheine einzig der noch bestehenden Restsymptomatik der Essstörung ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzukommen. Denn die Versicherte habe noch in bestimmten Aktivitäten eingeschränkt erschienen und benötige immer noch Energie für die «Kontrolle der Symptomatik». Die Essstörung sei als atypische Anorexia nervosa zu klassifizieren, da nicht alle Kriterien zur Diagnosestellung erfüllt würden. So bestehe nach Angaben der Versicherten etwa keine Amenorrhoe mehr, woraus sich letztendlich eine Verbesserung ablesen lasse (Urk. 7/329/152). Weiter führte der Experte aus, die von der Versicherten als schwerwiegend und belastend beklagte Insomnie werde nicht ausreichend behandelt; die Nichtinanspruchnahme von pharmakotherapeutischen Massnahmen spreche eher gegen einen Leidensdruck (Urk. 7/329/152).

    Zur Arbeitsfähigkeit hatte med. pract. B.___ ausgeführt, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20 % zu verrichten. Weitergehende Einschränkungen seien nicht feststellbar (Urk. 7/329/154 f.).

3.3    In dem zwecks Neuanmeldung eingereichten Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 25. Januar 2023 an die IV-Stelle stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Oberarzt an der Tagesklinik für Traumafolgestörungen, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/407/2):

    Neu gestellte Diagnosen nach ICD-10

- Posttraumatische Belastungsstörung F43.1.

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.31

- Borderline Typ

    Neu gestellte Diagnose nach ICD-11, gültig seit Jan. 2022

- Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung 6B41

    Bestehende Diagnose nach ICD-10

- Anorexia nervosa, restriktiver Typ

    Dr. C.___ führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Symptomen aller Cluster mit zusätzlicher dissoziativer Symptomatik. Intrusives Erleben in Form von Flashbacks, Bildern und Alpträumen. Vermeidung von sozialen Kontakten, Leerzeiten, Berührungen, Emotionen, Gedanken an das Trauma oder sonstige Triggerreize, Hyperarousal mit starkem Bewegungsdrang, Hypervigilanz, erhöhter Schreckhaftigkeit, Schwierigkeiten auch nur für kurze Zeit Ruhe auszuhalten, Schlafstörungen. Dissoziationen in Form von Depersonalisationserleben (neben sich stehen, sich nicht spüren), Freezezuständen, gedanklichem Abdriften (S. 2).

    Zusätzlich habe sich das Bild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs gezeigt mit Störungen des Selbstbilds und einem Selbstwertdefizit, Neigungen, sich auf instabile Beziehungen einzulassen, die mit emotionalen Krisen einhergingen, Bemühen, ein Verlassenwerden zu vermeiden, Impulsivität im Rahmen von für die Patientin selber sehr unangenehmen Wutausbrüchen und Tendenz zu Streitereien in diversen Kontexten, was sie auch beim Autofahren bemerke. Zusätzlich zu Borderline-typischen Symptomen wie geschildert könnten die bereits anlässlich des Vorgesprächs von lic. phil. D.___ gut dargelegten Einschränkungen betreffend der DSO (Disturbance of Selforganization)-Kriterien qualifizierend für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bestätigt werden. Letztere zeigten sich darin, dass die Beziehungsregulation zusätzlich durch hohes Misstrauen spezifisch Männern gegenüber mit Mühe, emotionale Nähe überhaupt zuzulassen, deutlich eingeschränkt sei, die Emotionsregulation vorwiegend durch Unterdrückung und Vermeidung von Emotionen auch mit dysfunktionalem und bei Traumapatienten regelhaft feststellbarem Überfunktionsmodus zu bewerkstelligen versucht werde bei des Weiteren sehr eingeschränktem und von tiefst gehender Scham geprägtem Selbstkonzept. Die beschriebenen Einschränkungen betreffend dieser DSO Kriterien erachte er als direkte Folge der über viele Jahre von der Beschwerdeführerin nach vielen Jahren erfolgter Therapie erst berichteten sexuellen Übergriffe durch Familienangehörige. Die Anorexia nervosa, die seit Jugendalter bestehe, sei aktuell in einem stabilen Ausmass kompensiert, der BMI schwanke bei 18.

    In der Gesamtschau aller Faktoren seien die im Vorgespräch gestellten Diagnosen unter Hinzunahme der Diagnose der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, welche sich im Verlauf der dreimonatigen Behandlung an der Tagesklinik für Traumafolgestörungen gezeigt habe, zu bestätigen. Eigenanamnestisch lasse sich im Zeitintervall seit Aufhebung der IV-Rente vor ca. zwei Jahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer Symptomatik weder in einem sozialen noch in einem beruflichen Kontext gelungen, selbsterhaltend Fuss zu fassen, weshalb seitens der Integrierten Psychiatrie A.___ die Empfehlung für eine erneute IV-Anmeldung erfolgt sei. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt weiterhin in Rahmen des durch die Symptomatik reduzierten Funktionsniveaus auf maximal 10-20 % reduziert, eine Erhöhung sei nach seiner Einschätzung sowie gemäss der Erfahrung der Patientin aufgrund der Zunahme der Symptomatik (Erschöpfung, Hyperarousal) zum aktuellen Zeitpunkt sowie auf absehbare Zeit weiterhin nicht realistisch (S. 2-3; vgl. auch beigelegten Bericht Vorgespräch, Urk. 7/407/4 ff.).

3.4     Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie zuständiger Arzt vom RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2023 im Wesentlichen aus, definitionsgemäss müssten die von der Integrierten Psychiatrie A.___ gestellten Diagnosen schon seit jeher vorliegen. Da die Diagnosen im Y.___-Gutachten vom 24. November 2020 nicht gestellt worden seien, sei auszuschliessen, dass diese Diagnosen erst nach Eingang des Gutachtens aufgetreten seien. Es sei auf das Gutachten und insbesondere den psychopathologischen Befund (S. 26) zu verweisen, gemäss welchem keine PTBS-ähnlichen Symptome festzustellen seien und daher auch keine entsprechende Diagnose gestellt werde. Explizit werde sogar darauf hingewiesen, dass diese Diagnose nicht bestätigt und nicht übernommen werden könne. Auch eine Persönlichkeitsstörung sei nicht bestätigt worden. Der neu eingegangene Arztbericht der Integrierten Psychiatrie A.___ gehe somit nicht detailliert auf das Y.___-Gutachten ein, die «neu» gestellte Diagnose sei nicht nur bekannt gewesen, sondern sei sogar nicht bestätigt worden. Eine gesundheitliche Verschlechterung sei somit nicht nachvollziehbar (Urk. 7/409/4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2023 die Beurteilung von Dr. E.___ vom RAD vom 9. Mai 2023 zugrunde, welcher gestützt auf die Akten von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging. Jedoch kann die fragliche Stellungnahme, wie nachfolgend ausgeführt, nicht als rechtsgenügliche Grundlage für die abschliessende Beurteilung der vorliegend strittigen Neuanmeldung gelten.

4.2    Denn wohl trifft zu, dass im Gutachten der Y.___ AG vom 24. November 2020, welches der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. März 2021 zugrunde lag, sowohl eine posttraumatische Belastungsstörung als auch eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen wurden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 25. Januar 2023 nicht nur neue Diagnosen gestellt und eine tiefere Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern auch veränderte Befunde erhoben wurden: So beschrieb Dr. C.___ im Psychostatus nach ADMP unter anderem Ich-Störungen in Form von Depersonalisationserleben (in Form von neben sich stehen oder Freeze Zuständen oder den Körper nicht mehr spüren), Paramnesien in Form von Bildern und Alpträumen, Grübelneigung, stark eingeschränkte Konzentration, Einengung des Denkens auf negative Lebensereignisse und Affektlabilität und gab an, die Beschwerdeführerin leide an Symptomen aller cluster mit zusätzlicher dissoziativer Symptomatik (Urk. 7/407). Demgegenüber hatte med. pract. B.___ im Y.___-Gutachten im Befund nach AMDP (S. 146 f.) noch über ein ungestörtes Ich-Bewusstsein (Fehlen von Depersonalisierungs- oder Derealisationsphänomen), eine ungestörte Aufmerksamkeit und Konzentration, die Abwesenheit von Anhaltspunkten für formale oder inhaltliche Denkstörungen sowie eine stabile und ausgeglichene Affektivität berichtet und jegliche für eine PTBS typische Symptomatik verneint (vgl. Urk. 7/329/151). Zu den im Bericht vom 25. Januar 2023 von Dr. C.___ erhobenen Befunden äusserte sich Dr. E.___ indes nicht und somit auch nicht dazu, dass nach Lage der Akten jedenfalls von einer veränderten Befundlage auszugehen ist. Vielmehr verwies Dr. E.___ allein auf den Befund, wie er anlässlich der Y.___-Begutachtung im Jahr 2020 erhoben worden war und schloss gestützt darauf die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen (PTBS und Persönlichkeitsstörung) und gleichzeitig eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus. Mangels jeglicher Auseinandersetzung mit den aktuellen Befunden bleibt allerdings unbeantwortet, weshalb vor deren Hintergrund eine Verschlechterung im hier massgeblichen Vergleichszeitraum von Vorneherein ausser Betracht fallen soll. Dies gilt umso mehr, als sich jedenfalls die PTBS-Diagnose ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht von vornherein mit dem Argument der Latenz, welche laut ICD-10 lediglich in der Regel höchstens sechs Monate beträgt, verweigern lässt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 6.5 unter Hinweis auf Urteil 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.3 mit Hinweisen) und in Ausnahmefällen auch eine spätere Manifestation möglich ist. Wird jedoch in der RAD-Stellungnahme eine rechtserhebliche gesundheitliche Veränderung ohne Bezugnahme auf die aktuellen Befunde verneint, bestehen zumindest konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit, weshalb sie nicht als ausreichend beweiswertig qualifiziert werden kann (vgl. E. 1.4 hiervor).

4.3    Aber auch auf den Bericht von Dr. C.___ vom 25. Januar 2023 kann für die Beurteilung der vorliegenden Neuanmeldung nicht abgestellt werden, was schon daher gilt, als er die von ihm gestellten Diagnosen nicht rechtsgenüglich herleitete. Namentlich nimmt Dr. C.___ vor dem Hintergrund der klassifikatorischen Vorgaben gemäss ICD-10 bezüglich der neu diagnostizierten PTBS weder zum auslösenden Trauma und dessen Schwere noch zum Kriterium der Latenzzeit hinreichend Stellung (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) 10. Auflage, S. 207). Auch fehlen (insbesondere) nachvollziehbare Aussagen zur neuanmeldungsrechtlich entscheidenden Frage, ob und inwiefern aus (objektiver) medizinischer Sicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens seit Ergehen der leistungsaufhebenden Verfügung vom 17. März 2021 gegeben sein soll. So ist etwa festzustellen, dass sich Dr. C.___ für den Zeitpunkt der angegebenen Verschlechterung (seit der Aufhebung der Rente vor ca. zwei Jahren; Urk. 7/406/2) allein auf die subjektiven (eigenanamnestischen) Angaben der Beschwerdeführerin stützt, was im vorliegenden Zusammenhang nicht genügt. In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.4    Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen – wie vorliegend - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Verfügung vom 28. Juni 2023 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie mittels einer psychiatrischen Begutachtung unter Beachtung der einschlägigen normativen Vorgaben (BGE 141 V 281) abkläre, ob und gegebenenfalls inwiefern und mit welchen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ergehen der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. März 2021 verändert hat.

    Bleibt darauf hinzuweisen, dass - was die gemäss der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2022 im Vordergrund stehende und im Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ (Dr. C.___) diagnostizierte PTBS betrifft - im Rahmen der vorzunehmenden Begutachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen sein wird, wonach die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit bedarf. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma, welches nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären, aber von diesem zwingend zu referieren ist. Nebst der für die Bejahung der PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt (wie erwähnt) gemäss ICD-10 wenige Wochen bis sechs Monate, wobei es einer besonderen Begründung in jenen Fällen bedarf, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll. Bei der Folgenabschätzung einer PTBS auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit ist schliesslich ein konsistenter Nachweis mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren notwendig (vgl. zum ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 9. November 2023 (Urk. 15-16) auf Fr. 1‘993.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.     Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘993.05 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann