Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00405
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 12. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene X.___ bezieht seit Juni 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 21. September 2022, Urk. 6/46; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 6/44). Am 16. November 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Tremor bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 7. Februar 2023 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 28. Februar 2023, Urk. 6/52) und verneinte mit Verfügung vom 19. beziehungsweise 20. Juni 2023 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/53-57, 6/61-62) einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 [= Urk. 6/63]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 21. August 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei sie zu verpflichten, ihm eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es bleibe den Parteien jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 7). Am 27. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht (Urk. 8), die ihm mit Verfügung vom 28. September 2023 (Urk. 9) gewährt wurde. In der Folge liess er sich nicht mehr vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand in den drei notwendigen Lebensverrichtungen «Essen, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» eine Hilflosigkeit geltend gemacht, wobei die Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege bereits bejaht worden sei. Er habe jedoch keine neuen medizinischen Erkenntnisse zum Beschwerdebild vorgelegt. Die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte kein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf ausgewiesen sei. Er habe daher keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2 S. 2 und 4).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach lediglich in der Lebensverrichtung der Körperpflege eine Einschränkung ausgewiesen sei, sei nicht korrekt. Insbesondere im Bereich der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft bestehe klar eine Einschränkung. Für die Hilfsbedürftigkeit einer einzelnen Lebensverrichtung genüge es, wenn die versicherte Person bei einer von mehreren Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Aus diesem Grund habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ferner sei er aber auch noch in anderen Bereichen stark eingeschränkt. Beim An- und Ausziehen der Kleider sowie bei der Nahrungsaufnahme sei er eingeschränkt und deshalb auf Unterstützung angewiesen. Die Hilfestellung werde von seiner Ehefrau erbracht (Urk. 1 S. 4 f.).
3. Die Rentenzusprache beruht im Wesentlichen auf folgender medizinischer Grundlage:
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Arztbericht vom 15. November 2021 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Juni 2021 bis auf weiteres als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Als Diagnose nannte er einen Tremor der Hände beidseits bestehend seit dem Jahr 2019 (Urk. 6/13/1 ff.).
3.2 Die Behandler des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Neurologie, nannten in ihrem Bericht vom 17. September 2021 als Diagnose einen bilateralen rechtsbetonten Tremor der Hände mit Erstmanifestation circa im Jahr 2012 (Urk.6/13/6 f.). Der Beschwerdeführer habe mittlerweile deutliche Schwierigkeiten sich zu rasieren und könne keinen Kaffee trinken. Beim Essen müsse seine Ehefrau ihm helfen. Insgesamt sei er durch das Zittern stark eingeschränkt. Er gehe aber dennoch regelmässig mit Kollegen oder der Familie raus (Urk. 6/13/8). Die Behandler berichteten, seit einigen Monaten habe sich das Krankheitsbild ausgeweitet, in der letzten Konsultation sei deshalb ein DAT-Scan zur differentialdiagnostischen Abklärung eines Parkinson-Syndroms veranlasst worden. Anamnestisch sei es seitdem zu einer deutlichen Zunahme des Tremors gekommen. Der Beschwerdeführer könne keinen Kaffee mehr trinken und schneide sich regelmässig beim Rasieren. Klinisch habe sich in der Untersuchung ebenfalls eine Verschlechterung der Beschwerden mit Unfähigkeit zu schreiben, eine Spirale zu zeichnen oder ein Glas Wasser zum Mund zu führen präsentiert. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich aktiv zu entspannen und es habe sich ein beinahe durchgehend anhaltender, grossamplitudiger und annährend frequenzstabiler Ruhe-, Halte- und Aktionstremor der Arme rechtsbetont manifestiert. Der Muskeltonus sei insgesamt stark angespannt, nur kurzzeitig sei durch Ablenkung eine spannungsfreie Durchbewegung objektivierbar gewesen. Während der Anamnese und Untersuchung seien unter Ablenkung immer wieder beschwerdefreie Momente aufgefallen (Urk. 6/13/9).
3.3 Im Austrittsbericht vom 29. April 2022 nannten die Behandler der Klinik A.___, Departement Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, als Diagnosen einen funktionellen Tremor der Arme rechtsbetont, eine Dyslipidämie (ED März 2022), einen Vitamin D-Mangel (ED März 2022) sowie einen Folsäure-Mangel (ED März 2022). Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vom 28. Februar bis 20. April 2022 hospitalisiert worden war (Urk. 6/32/1). Er habe sich sehr motiviert gezeigt, bis zu seiner Pensionierung in seiner angestammten Tätigkeit weiter arbeiten zu wollen. Gleichzeitig sei er sich aber auch bewusst, dass die Gefahr einer erneuten Überforderung bestehe. Die Behandler erläuterten, in einem nächsten Schritt sei ein stufenweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen empfohlen worden. Angesichts der noch immer persistierenden Symptomatik sei von einer verfrühten Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter dringend abgeraten worden. Der Tremor könnte sich insbesondere unter Druck und/oder Angst (beispielsweise vor erneuten Unfällen) verstärken und die Ausübung seiner bisherigen Arbeitstätigkeit sei aktuell massiv erschwert bis verunmöglicht. Im Anschluss an das Aufbautraining werde eine langsame schrittweise Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt beim bisherigen Arbeitgeber unter Einhaltung einer angepassten Tätigkeit (leichte körperliche Arbeiten, ohne feinmotorische Arbeiten oder Arbeiten in der Höhe) empfohlen. Die Wiederaufnahme eines Vollzeitpensums sei aber in Anbetracht der chronifizierten gesundheitlichen Beschwerden mittel- bis langfristig nicht als realistisch anzusehen (Urk. 6/32/4).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort, die am 7. Februar 2023 durchgeführt wurde. Die Abklärungsperson nannte im Bericht vom 28. Februar 2023 als Diagnosen einen funktionellen Tremor rechtsbetont sowie eine Dyslipidämie. Bezüglich weiterer Diagnosen wurde auf den Arztbericht vom 29. April 2022 der Klinik A.___ verwiesen. Der Beschwerdeführer habe mit einem starken Akzent gesprochen, seine Ehefrau beherrsche die deutsche Sprache wesentlich besser, weshalb sie ihn während des gesamten Gesprächs unterstützt habe. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer einen Berufsunfall auf einer Baustelle gehabt, dabei sei es zu einem Sturz von einem Gerüst gekommen. Seitdem kämpfe er mit gesundheitlichen Einschränkungen. Anfänglich sei das Zittern an beiden Händen nicht so stark ausgeprägt gewesen und er habe noch arbeiten können. Sein Chef auf der Baustelle habe ihm irgendwann erklärt, dass er es nicht mehr verantworten könne, wenn der Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen weiterarbeite. Seit dem 23. Juni 2021 sei er arbeitsunfähig. Mittlerweile sei der Tremor besonders stark am rechten Arm ausgeprägt. Ihm sei es nicht mehr möglich, eine gefüllte Tasse oder ein Glas in den Händen zu halten, ohne etwas zu verschütten. Zudem habe er Schmerzen in beiden Schulterblättern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ergänzt, er gehe nicht mehr ins Restaurant oder in den Ausgang, weil er sich für sein Zittern schämen würde. Drei- bis viermal am Tag gehe er alleine spazieren. Die Hausbewohner hätten ihn auch schon gefragt, ob sie nicht regelmässig gemeinsam spazieren gehen wollten, er habe dies aber abgelehnt. Die Abklärungsperson hielt abschliessend fest, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und drei von vier Kindern in einer Wohnung. Seine Ehefrau arbeite jeden Sonntag drei bis vier Stunden, er sei aber kaum alleine in der Wohnung, ein Familienmitglied helfe ihm immer (Urk. 6/52/2).
3.4.2 Die Abklärungsperson gab zur Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» an, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er den Kleiderwechsel selbständig bewältigen könne. In den letzten Jahren sei eine schleichende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten. Er benötige daher Hilfe beim Zuknöpfen der Kleider, das Öffnen der Knöpfe gelinge ihm aber noch selbständig. Hingegen könne er Reissverschlüsse, die eingefädelt werden müssten, nicht mehr selbständig schliessen. Eine Jeanshose und Socken könne er ohne Unterstützung seiner Ehefrau anziehen. Der Knopf an einer Jeanshose habe eine gute Grösse, sodass er keine Unterstützung benötige. Einen Gürtel trage er nicht mehr, weil er diesen nicht verschliessen könne. Das Binden von Schleifen sei ihm nicht mehr möglich, weshalb er nur noch Schuhe ohne Schnürsenkel trage (Urk. 6/52/3). Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe in der Nacht oft selbständig auf, weil er Schmerzen im Schulterbereich habe. Er laufe dann ins Wohnzimmer und schaue auf dem Sofa TV. In diesem Bereich habe er keinerlei Einschränkungen. Beim Bereich «Essen» wurde notiert, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, aufgrund des starken Zitterns in beiden Händen keinen Löffel mehr benutzen zu können. Eine Suppe zu essen, sei für ihn nicht mehr möglich und er könne auch keine Lebensmittel zerschneiden. Seine Ehefrau zerschneide für ihn seine Speisen, wobei er weichere Nahrungsmittel mit Hilfe einer Gabel selbständig zerkleinern könne. Sein Essen nehme er seither mit der Gabel zu sich. Er trinke meistens mit einem Trinkhalm oder einem Gefäss mit Abdeckung und integriertem Trinkhalm. Die Abklärungsperson hielt im Bericht fest, dass anlässlich des Besuches die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm einen Espresso in einer kleinen Espresso-Tasse serviert habe. Beim Versuch das Getränk an den Mund zu führen habe er einen grossen Teil des Inhalts auf dem Tisch verschüttet. Auf Nachfrage, inwieweit geeignete Trinkgefässe zur Verfügung stehen würden, habe die Ehefrau verschiedene Gläser und Becher mit Deckel und integriertem Trinkhalm gezeigt, die der Beschwerdeführer üblicherweise benutze. Zum Bereich «Körperpflege» wurde festgehalten, in der Wohnung sei eine Badewanne vorhanden. Den Über- und Austritt in die Badewanne bewältige er selbständig und auch den Wasserhahn könne er selber bedienen. Mühe habe er beim sich Drehen in der Dusche, da er sich nicht ausreichend festhalten könne. Seine Ehefrau unterstütze ihn deshalb, sodass er nicht hinfalle. Wegen der latenten Sturzgefahr helfe ihm seine Ehefrau auch regelmässig beim Waschen der Haare. Die Haare trockne er selber mit dem Handtuch und er könne sich auch die Zähne selbständig putzen. Hingegen sei es ihm nicht mehr möglich, sich zu rasieren. Seine Ehefrau habe diese Aufgabe daher für ihn übernommen. Zum Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau würde bei Bedarf die Nachreinigung mit Hilfe von Feuchttüchern übernehmen. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass seine Ehefrau betont habe, er benötige dabei keine regelmässige Unterstützung. Eine Inkontinenz sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Seine Kleider ordne er nach der Verrichtung der Notdurft stets selbständig, nur gelegentlich brauche er Hilfe beim Verschliessen des Hosenknopfes. Betreffend den Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er gehe täglich mehrmals alleine nach draussen, um im Quartier spazieren zu gehen. Zudem treffe er sich regelmässig mit Arbeitskollegen und Freunden. Er besitze einen Führerschein, er fahre aber meistens mit dem öffentlichen Verkehr. Das Ticket kaufe ihm seine Ehefrau, da er aufgrund des Zitterns das Kleingeld nicht aus der Geldbörse nehmen könne und er fahre immer erste Klasse, damit er einen Sitzplatz habe (Urk. 6/52/4 f.).
3.4.3 Die Abklärungsperson hielt zuletzt fest, dass die lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung nicht ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner Familie, insgesamt seien fünf Personen im Haushalt. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er vor seiner Erkrankung im Haushalt nicht aktiv mitgeholfen habe. Seine Ehefrau habe von jeher sämtliche Arbeiten im Haushalt übernommen. Aus dem Abklärungsbericht geht ergänzend hervor, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen vorliegen. Er benötige daher keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Es könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne diese Hilfe verwahrlosen würde, auch wenn er mit grosser Wahrscheinlichkeit gewisse Tätigkeiten mühsam und unter hohem Zeitaufwand ausführen würde. Im Zuge der Schadenminderungspflicht werde die Mithilfe von Familienangehörigen im üblichen Umfang erwartet. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, sich seine Medikamente selbständig zu verabreichen. Eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung bestehe bei ihm nicht. Anrechenbar sei einzig die Hilflosigkeit im Bereich der Körperpflege seit Juni 2021 (Urk. 6/52/6).
3.5 Am 21. März 2023 nahm med. pract. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen des Einwandverfahrens Stellung zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers. Als behandelnder Psychiater sei die Ablehnung der Hilflosenentschädigung für ihn schwer nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer an einem funktionellen Tremor an beiden Armen leide. Trotz hochdosierter Medikation habe beim Beschwerdeführer keine Verbesserung des essentiellen Tremors festgestellt werden können, es habe sich vielmehr eine unzufriedenstellende Symptomkontrolle gezeigt. Mit dem Tremor sei der Beschwerdeführer sicherlich nicht in der Lage, seinen Haushalt und seine alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig durchzuführen, weshalb er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. Insgesamt liege eine deutliche Einschränkung in den alltäglichen Fähigkeiten beim Beschwerdeführer vor, weshalb von einer Hilflosigkeit auszugehen sei (Urk. 6/57).
3.6 Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, teilte am 24. April 2023 mit, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem nicht korrigierbaren grobschlägigen Ruhetremor. Er sei dadurch in seinem täglichen Leben beeinträchtigt, da ein selbständiges Ankleiden nicht möglich sei. Dafür bedürfe er der konsequenten und permanenten Hilfestellung seiner Ehefrau. Im Rahmen der Nahrungsaufnahme könnten Hilfsmittel nur geringfügig Abhilfe schaffen. Die wesentliche Hilfestellung werde durch seine Ehefrau erbracht. Insbesondere bei der Aufnahme von flüssigen Nahrungsbestandteilen sei er auf Hilfe angewiesen. Die körperliche Hygiene könne er ebenfalls nur mit Hilfe seiner Ehefrau bewältigen, Hilfsmittel würden aufgrund der Intensität des Tremors versagen. In diesen Bereichen sei eine Hilflosigkeit ausgewiesen und es bestehe eine dauerhafte Pflege und Überwachung durch seine Ehefrau (Urk. 6/61).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. Die Abklärung vor Ort vom 7. Februar 2023 wurde von einer qualifizierten Fachperson durchgeführt. Die bestehenden Diagnosen und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers waren der Abklärungsperson bekannt und wurden im Bericht explizit aufgeführt (vgl. E. 3.4.1). Ferner fand die Abklärung vor Ort im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers statt, auf deren Angaben die Abklärungsperson Bezug nahm. Der Bericht zeigt detailliert die Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen auf, er erweist sich als plausibel und ausführlich begründet, und zeigt überzeugend auf, dass der Beschwerdeführer einzig im Bereich «Köperpflege» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit entspricht der Abklärungsbericht den praxisgemässen Voraussetzungen (vgl. E. 1.4) und stellt eine zuverlässige Entscheidgrundlage dar, so dass darauf abzustellen ist.
4.2 In Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen stellte die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung weitestgehend selbständig ist. Im Bereich Körperpflege ist der Beschwerdeführer hingegen auf regelmässige Hilfe angewiesen, weshalb in diesem Bereich eine Hilflosigkeit ausgewiesen ist. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sowie einer Überwachungs- oder Pflegebedürftigkeit konnte – entgegen den Einwendungen des behandelnden Arztes (vgl. E. 3.6) – nicht bestätigt werden (Urk. 6/52/6-7). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei bei der Verrichtung der Notdurft bei der Nachreinigung auf Unterstützung angewiesen (Urk. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass er anlässlich des Abklärungsgesprächs ausgeführt hatte, seine Ehefrau würde bei Bedarf die Nachreinigung mit Hilfe von Feuchttüchern übernehmen, seine Ehefrau betonte diesbezüglich jedoch, dass er keine regelmässige Unterstützung benötige. Eine Inkontinenz wurde verneint, die Kleider kann der Beschwerdeführer selbständig wieder richten (Urk. 6/52/5). Mithin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Notdurft keine regelmässige Hilfe im Rechtssinne benötigt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 5 S. 2), stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
Der Beschwerdeführer machte sodann geltend er sei im Bereich des Ankleidens/Auskleidens eingeschränkt, da er seinen Hosenknopf oder Reissverschluss nicht selbständig schliessen und sich auch nicht die Schuhe binden könne (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von versicherten Personen erwartet wird, dass sie geeignete und zumutbare Massnahmen treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 IVV kann nur angenommen werden, wenn eine versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Nicht anerkannt wird hingegen die Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (vgl. Rz. 2001 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH]; gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2023). Die Beschwerdegegnerin stellte sich mithin zu Recht auf den Standpunkt (Urk. 5), dass vom Beschwerdeführer erwartet werden kann, dass er sich eine dem Leiden angepasste Kleidung anschafft (KSH Rz. 2008). Anlässlich des Gesprächs vor Ort gab der Beschwerdeführer denn auch an, dass er eine Jeans ohne Unterstützung seiner Ehefrau anziehen könne, da diese Knöpfe mit guter Grösse habe (Urk. 6/52/3). Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass das Tragen von Hemden, mit entsprechend kleineren Knöpfen, nicht notwendig ist. In Bezug auf das Schnüren von Schuhen ist sodann davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar ist, Schuhe mit Klettverschluss anzuschaffen, die er selbständig verschliessen kann. Gleiches gilt auch für Jacken mit Klett- statt Reissverschluss, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese wetterabhängig und nur zu gewissen Jahreszeiten, mithin nicht täglich, getragen werden.
Bezüglich des Einwands, wonach er bei der Nahrungsaufnahme eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen sei, ist ebenfalls auf seine Aussagen anlässlich des Abklärungsgesprächs zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass ihm das Zerkleinern von weicheren Nahrungsmitteln mit Hilfe einer Gabel möglich sei. Auf Nachfrage bestätigte seine Ehefrau sodann, dass er flüssige Speisen oder Getränke aus Gefässen mit integriertem Trinkhalm zu sich nehme (Urk. 6/52/4). Inwiefern der Beschwerdeführer unter diesen Umständen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert begründet. Nachvollziehbar ist hingegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Tremors allenfalls auf Hilfsmittel angewiesen ist und die im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen den Beschwerdeführer bei seinen alltäglichen Lebensverrichtungen unterstützen, was angesichts der Schadenminderungspflicht alleine indessen nicht genügt, eine anrechenbare Hilfsbedürftigkeit zu begründen (vgl. Rz. 2008 und 2100 f. KSH). Den Einwendungen der Behandler (E. 3.5-3.6) stehen damit die widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers entgegen. Eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner eigenen Aussagen nicht ausgewiesen (vgl. KSH Rz. 2036 f.). Im Übrigen vermögen auch die allgemeinen und pauschalen Einwendungen des Psychiaters, wonach der Beschwerdeführer mit dem Tremor sicherlich nicht in der Lage sei, seinen Haushalt und seine alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig durchzuführen, die Beurteilung der Abklärungsperson nicht in Zweifel zu ziehen. Zu berücksichtigten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits vor seiner Erkrankung nicht aktiv im Haushalt mitgeholfen hatte. Inwiefern der Tremor den Beschwerdeführer in den einzelnen Lebensverrichtungen mehr einschränken soll als im Abklärungsbericht festgehalten, geht aus der Stellungnahme von med. pract. B.___ sodann nicht hervor.
4.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV nicht erfüllt. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3) davon abgesehen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2023 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSherif