Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00406
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 23. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___, kaufmännischer Angestellter, arbeitete vom 16. November 2009 bis zur arbeitgeberischen Kündigung im Rahmen von Restrukturierungsmassnahmen per 31. März 2018 als Fachspezialist Front Support bzw. Wertschriftentransfer bei der Y.___ (Urk. 7/17/4); vom 1. Oktober 2019 bis zur Selbstkündigung per 31. Dezember 2021 war er als Sachbearbeiter bei der Z.___ AG angestellt (vgl. Urk. 7/105/3).
1.2 Im Juli 2015 hatte sich X.___ unter Hinweis auf psychische Leiden erstmals zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte dem Versicherten nach einem persönlichen Beratungsgespräch (Urk. 7/5) Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhaltung mit Job Coaching (vgl. Mitteilung vom 24. August 2015, Urk. 7/6, mit Verlängerung gemäss Mitteilung vom 17. Februar 2016, Urk. 7/13), welche im Juli 2016 erfolgreich abgeschlossen werden konnten (vgl. Mitteilung vom 27. Juli 2016, Urk. 7/16).
Im Februar 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine COPD und Schlafapnoe erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, da der Versicherte seit dem 1. Mai 2018 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und bei der Stellensuche von der ehemaligen Arbeitgeberin (Y.___) unterstützt werde (vgl. Mitteilung vom 4. Mai 2018, Urk. 7/29).
1.3 Im April 2021 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Assistenzbeitrag und Rente, Urk. 7/31 ff.). Gestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration zum Assistenzbeitrag (Urk. 7/33) und nach Beizug einer Beurteilung des Abklärungsdienstes (vgl. Urk. 7/34) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 7/41). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte sie medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52). Dagegen erhob dieser am 4. Februar 2022 Einwand (Urk. 7/56). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Pneumologie) Gutachten des A.___ vom 29. März 2023 (Urk. 7/105/1-76). Gestützt darauf und nach Beizug einer Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, vgl. Urk. 7/124/3 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 20. Juni 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde auf Rückweisung der Sache zur psychiatrischen Abklärung (Urk. 6). Innert der mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 angesetzten Frist zur Stellungnahme (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweisen Antrag fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). Nach BGE 143 V 409 sind namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Eine IV-Rente könne erst ab einem IV-Grad von mindestens 40 % ausgerichtet werden. Daher habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seine psychischen Leiden seien nicht abgeklärt und berücksichtigt worden. Dies obschon sich aktenkundig ergebe, dass er seit 2008 mit Unterbrüchen in psychiatrischer Behandlung sei. Eine stationäre Behandlung infolge des 20-jährigen Heroinkonsum habe ebenfalls stattgefunden. Dabei hätten die Fachärzte der psychiatrischen Klinik B.___ – näher bezeichnete – psychiatrische Diagnosen festgehalten. Die somatischen und psychischen Beschwerden würden sich wechselseitig negativ beeinflussen. Die Gutachter des A.___ hätten zudem festgehalten, die psychischen Beschwerden stünden im Vordergrund. Eine psychiatrische Abklärung habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes jedoch nicht stattgefunden. Folglich sei die Sache zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur psychiatrischen Abklärung an sie zurückzuweisen. Auf die Verpflichtung zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei zu verzichten. Eine solche würde im Falle der Notwendigkeit ohnehin in Auftrag gegeben (Urk. 6).
3.
3.1 Dem Bericht der behandelnden Ärzteschaft der B.___ vom 29. September 2022 sind als psychiatrische Diagnosen (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2), (2) eine Opiatsubstitution (ICD-10: Z51.83), (3) Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) sowie (4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2008 mit einer Substanzgebrauchsstörung von Opioiden (inhalativer Konsum von Heroin) vorgestellt. Auf entsprechenden Wunsch sei eine Opioidagonistentherapie (OAT) installiert worden. Bis 2015 habe der Beschwerdeführer die Therapie wiederholt abgebrochen und wieder aufgenommen sowie den Beikonsum von Heroin berichtet; zwischenzeitlich seien auch Absetzversuche auf Eigeninitiative erfolgt. Nach einem gestiegenen Konsum von Midazolam und Oxazepam sowie infolge Suizidalität sei der Beschwerdeführer 2015 hospitalisiert und anschliessend in der Tagesklinik sowie ambulant nachbehandelt worden. Die Behandlung sei nach erfolgreichem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt geprägt gewesen von wiederholten depressiven Episoden mit wenig Kontakt zum Behandlungsteam. Der Beschwerdeführer habe auch wiederholt von Konsumereignissen mit Midazolam und Heroin berichtet. Bis 2020 habe er die OAT sukzessive reduziert mittels Methadon bis zum gänzlichen Absetzen, woraufhin die Behandlung im Dezember 2020 abgeschlossen worden sei (Urk. 7/105/58).
Infolge Exazerbation des Substanzkonsums und depressiven Zustandsbilds sei der Beschwerdeführer im März 2022 erneut zur stationären Behandlung eingetreten. Im Rahmen der Hospitalisation sei es nach zwischenzeitlichen Konsumereignissen und nach einem Suizidversuch zu einer zunehmenden Stabilisierung gekommen (vgl. Austrittsbericht vom 22. Juli 2022, Urk. 7/105/62). Daran anschliessend sei der Eintritt in die Tagesklinik wiederholt geplant, vom Beschwerdeführer aber wiederholt abgesagt worden. Somit seien wöchentliche Einzelgespräche durchgeführt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer trotz OAT in Situationen hoher emotionaler Belastung weiterhin Diaphintabletten eingenommen. Zudem habe er initial bis zu 90 mg Methadon am Tag sowie Midazolam konsumiert. Nach einer Umstellung auf Clonazepam habe er die Benzodiazepine gänzlich abbauen können (Urk. 7/105/59).
3.2 Im bidisziplinären Gutachten des A.___ vom 29. März 2023 hielten die beurteilenden Fachärzte als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere COPD mit möglicher Asthma-Komponente, (2) eine mittelschwere bis schwere gemischte Schlafapnoe (ED 09/2017) sowie (3) eine Adipositas Grad II nach WHO (BMI 35 kg/m2, vormals 41.5 kg/m2; unter Saxenda 3 mg/t Gewichtsreduktion –25 kg; Fortsetzung der Behandlung ist geplant) fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) eine hypertensive Herzkrankheit (ED 09/2017), (2) eine Adipositas Grad I (Grenze II, BMI 34.7 kg/m2) sowie (3) ein ungenügender 25-Hydroxy-Vitamin D Spiegel (Urk. 7/105/5 f.).
Der Beschwerdeführer habe als Hauptbeschwerden eine allgemeine Belastungsintoleranz, insbesondere betreffend Konzentration und Fehlerhäufigkeit (z. B. beim Schreiben) beschrieben. Es bestünden Gedankensprünge und Schwierigkeiten mit der Fokussierung. Zudem habe er Lungenprobleme. Aktuell stünden eher die psychischen Belastungen im Vordergrund, zurückgehend auf den Stellenverlust 2018. Seither sei er eigentlich nie mehr richtig auf die Beine gekommen. Im September 2021 sei es zu einem Drogenrückfall mit Diaphin gekommen. Er habe damals starke Suizidideen gehabt. Der Rückfall habe wohl im Zusammenhang mit Problemen mit seiner Freundin gestanden. Im Mai 2022 sei es zur Trennung gekommen. Sie habe ihn damals unter Druck gesetzt, entweder in die Klinik zu gehen oder sie würde ihn verlassen. Anfangs 2022 habe er sich in der B.___ stationär behandeln lassen. Zunächst sei er wenig motiviert gewesen. Mittlerweile werde er in der Tagesklinik behandelt, wo er einmal pro Woche ein Gespräch führe mit Dr. C.___. Es bestehe eine Substitutionstherapie mit Ketalgin, initial 120 mg, aktuell 90 mg; geplant sei ein weiterer Abbau. Dies habe schon zwei Mal gut funktioniert. Zuletzt sei es vor zwei Wochen zu einem Drogenrückfall mit Diaphin und Dormicum gekommen (Urk. 7/105/4).
Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die begutachtenden Fachärzte fest, infolge des früheren Zigarettenkonsums bestehe zunächst eine schwere obstruktive Ventilations- sowie leichtgradige Diffusionsstörung. Die aktuell durchgeführte Lungenfunktionsprüfung habe im Vergleich zu den Vorwerten eine relevante Reversibilität der obstruktiven Ventilationsstörung ergeben. Diese Befunde liessen an eine zusätzliche asthmoide Komponente denken. Die ergänzend durchgeführte Spiroergometrie habe eine normale Leistungsfähigkeit bei leichtgradig reduzierter maximaler Sauerstoffaufnahme gezeigt. Alsdann liege eine schwere gemischte Schlafapnoe (OSAS) vor. Eine echte Tagesschläfrigkeit bestehe zwar nicht. Der Beschwerdeführer habe jedoch morgendliche Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen als typische Symptome berichtet. Die Ursachen und Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms hätten sich sicher insofern verbessert, als dass es dem Beschwerdeführer dank Einsatz von Saxenda gelungen sei, die Adipositas von einem BMI von 41.5 kg/m2 auf aktuell 34.7 kg/m2 (entsprechend einer Adipositas Grad I, Grenze zu Grad II) zu reduzieren. Die Reduktion des Körpergewichts um bisher rund 25 kg habe sich auch subjektiv spürbar positiv auf die Atmung ausgewirkt. Zudem sei unter Therapie ein optimales Behandlungsergebnis dokumentiert. Aus internistischer Sicht ergäben sich keine arbeitsrelevanten Diagnosen und Funktionseinschränkungen (Urk. 7/105/5 f.).
Die bisherigen Bürotätigkeiten seien als körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zu beurteilen und somit grundsätzlich optimal angepasst. Zu vermeiden sei jede Exposition zu reizenden Noxen, insbesondere Rauch und Staub. Zu vermeiden sei auch jede Art von höherer körperlicher Anstrengung, etwa das Besteigen von Treppen, Begehen von Steigungen, Tragen von Lasten/Akten etc. sowie langes Gehen. Zwangshaltungen, speziell Bücken, seien wegen der Adipositas und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Atemfunktion bei gleichzeitig bestehender pulmonaler Problematik zu vermeiden. Da die schwere COPD mit möglicher Asthma-Komponente zu Einschränkungen in allen Lebensbereichen führe, sei eine Reduktion der Arbeitszeit auf 7 Stunden am Tag angezeigt. Solange die OSAS noch nicht optimal behandelt sei, bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung in Höhe von 20 % aufgrund der morgendlichen Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten als typische Symptome der OSAS mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit über die Präsenzzeit hinweg. Mithin sei der Beschwerdeführer in der bisherigen, welche zugleich eine angepasste Tätigkeit darstelle, zu 70 % arbeitsfähig. Dies gelte seit März 2022 (Ende der stationären Therapie). In retrospektiver Hinsicht sei von Oktober 2019 bis Dezember 2021 - entsprechend dem effektiv geleisteten Arbeitspensum von 100 %- eine Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen. Daran anschliessend sei der Beschwerdeführer bis zum Abschluss der stationären Therapie im März 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/105/8 ff.). Bei der als führend berichteten psychischen Problematik werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen (Urk. 7/105/11).
4.
4.1 Das bidisziplinäre A.___-Gutachten vom 29. März 2023 ist den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.5) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen. Dies ist unbestritten. Die begutachtenden Somatiker empfahlen eine psychiatrische Abklärung, was sich auch mit Blick auf die übrige Aktenlage als angezeigt erweist und worüber unter den Parteien Einigkeit besteht. Inwiefern die medizinische Sachlage darüber hinaus nicht hinreichend abgeklärt und eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sein soll, ist nicht einsichtig und hat der Beschwerdeführer nicht plausibilisiert. Die pneumologische Verlaufskontrolle im Spital D.___ vom Mai 2023 hat denn auch keine Progredienz der pneumologischen Leiden im Vergleich zum Vorbefund vom Oktober 2022 ergeben (Urk. 7/119 f.; vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 19. Juni 2023, Urk. 7/124/6). Im Hinblick auf die beantragte (erneute) Abklärung in den Fachrichtungen Pneumologie und Innere Medizin (vgl. Urk. 1 Ziff. 11) ist auch auf die Unzulässigkeit einer "second opinion" hinzuweisen (BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339; 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.). Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt (Art. 43 Abs. 1bis ATSG, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) und die Fachdisziplinen bei mono- und bidisziplinären Gutachten vom Versicherungsträger und bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt werden (Art. 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a-c ATSG; vgl. dazu auch BGE 139 V 349). Dies schliesst nicht aus, dass der psychiatrische Gutachter einen interdisziplinären Austausch zur Einschätzung der gesamten Arbeits- und Leistungsfähigkeit als notwendig erachtet. Es besteht kein Grund, dieser medizinischen Beurteilung aus juristischer Sicht vorzugreifen.
4.2 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht als unzureichend abgeklärt und ist die Sache zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes und allfälliger arbeitsrelevanter Auswirkungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. 1.6).
In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache jedenfalls zur psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich der Rückweisung zur weiteren Abklärung an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Alsdann ist die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Parteientschädigung zu bezahlen (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4. und 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger