Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00408


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 20. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Z.___

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Y.___ (nachfolgend: X.___ [männliches Pronomen]), geboren 2005, besuchte seit August 2017 die Sekundarschule A.___, als er am 2. Juni 2020 (Eingangsdatum) von seiner Mutter unter Hinweis auf eine Sozialphobie mit leichter bis mittelschwerer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet wurde (Urk. 7/1). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk7/4, Urk. 7/8-9 und Urk. 7/12) sowie einen Kurzbericht der Schule A.___ (Urk. 7/7) ein. Am 14. Mai 2021 stellte die SWICA Krankenversicherungs AG (nachfolgend: Swica) bei der IV-Stelle ein Zusatzgesuch um Übernahme der medizinischen Massnahmen in Form von Psychotherapie (Urk7/13). Die IVStelle holte daraufhin weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/19, Urk. 7/26 und Urk. 7/27-29). Mit je einer separaten Mitteilung vom 25. Oktober 2021 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten die Übernahme der Kosten für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung rückwirkend vom 18. Februar 2021 bis 28. Februar 2023 sowie die Kosten für die stationären Aufenthalte rückwirkend vom 18. Februar bis 2. März bzw. vom 14Juni bis 25. Oktober 2021 (Urk. 7/31-32). Am 3. November 2021 nahm die IVStelle den Austrittsbericht des Departements Kinder- und Jugendmedizin des Spitals B.___ gleichen Datums zu den Akten (Urk. 7/33).

    Mit Verfügung vom 17. November 2021 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Potenzialabklärung vom 29. November bis 24. Dezember 2021 beim C.___ (Urk. 7/36) und anschliessend vom 1. Juni bis 1. Dezember 2022 die Kosten für eine Integrationsmassnahme für Jugendliche bei der Stiftung D.___ (Urk. 7/52). Währenddessen wurde am 29. Juni 2022 ein Gesuch um Kostenübernahme einer Integrationsmassnahme für Jugendliche ab dem 15. August 2022 bis 14. Februar 2023 neu bei der Stiftung E.___ zu den Akten gereicht (Urk. 7/56-57). Mit Mitteilung vom 2.  August 2022 bewilligte die IV-Stelle dieses Gesuch um Kostenübernahme bis 1. Dezember 2022 (Urk. 7/61) und verlängerte diese mit Mitteilung vom 20. Dezember 2022 bis 2. Juni 2023 (Urk. 7/67).

    Am 25. Januar 2023 beantragten Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, sowie G.___, Eidganerkannte Psychotherapeutin, eine Verlängerung der Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Gesuch um weitere Kostengutsprache für Psychotherapie abzuweisen (Urk. 7/76). Dagegen erhoben sowohl der Versicherte durch die von ihm unterzeichnete Stellungnahme von Dr. F.___ und der Psychotherapeutin G.___ vom 7. März 2023 (Urk. 7/82) als auch die Swica mit Eingabe vom 15. März 2023 Einwand (Urk. 7/83). Mit Eingabe vom 25April 2023 reichte der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, eine Einwandergänzung ein (Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, mit Eingabe vom 22. August 2023 Beschwerde und beantragte unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2023 Kostengutsprache für die Psychotherapie-Verlängerung, eventualiter die Vornahme weiterer Abklärungen zwecks Prüfung der Leistungspflicht (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 13. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 19. Dezember 2023, auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2024 angezeigt wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Abs. 2).

    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

1.2    Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).

1.3    Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

    Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen, die Psychotherapie diene beim Beschwerdeführer vorrangig der Behandlung der Grundleiden (Leidensbehandlung) und erst in zweiter Linie der fiktiven Eingliederung. Derzeit finde eine Integrationsmassnahme für Jugendliche bei der Stiftung E.___ vom 2. Dezember 2022 bis 2. Juni 2023 statt. Es könne ein neues Gesuch eingereicht werden, wenn Eingliederungsmassnahmen nach beruflicher Art nach den Artikeln 15 - 18c IVG eingeleitet würden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie sei insbesondere durch die Stellungnahme der Behandler vom 7. März 2022 (Urk. 7/79) belegt. Die Psychotherapie diene nicht der Behandlung des Leidens an sich. Er leide an einer sozialen Phobie, welche sich nicht einfach «wegbehandeln» lasse. Vielmehr lernten die betroffenen Personen mit dieser Erkrankung zu leben und umzugehen. Dies diene in hohem Masse der beruflichen Eingliederung, da eine Berufsausübung ansonsten gar nicht möglich wäre. So schienen die behandelnden Ärzte zuversichtlich, dass er mit Hilfe von regelmässiger Therapie ins Berufsleben finden werde. Dass Frau H.___, notabene Pflegefachfrau HF Pädiatrie, nicht Psychiaterin, in ihrer Stellungnahme für den regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) von «fiktiver» Eingliederung spreche, obwohl er dank der Psychotherapie inmitten der Eingliederung stehe, sei nicht nachvollziehbar. Dass er nun an Integrationsmassnahmen teilnehme und bald den nächsten grossen Schritt in seiner Entwicklung mache, zeige schon, dass es sich nicht um eine Leidensbehandlung handle, sondern dass die Psychotherapie insbesondere der Herstellung der Erwerbsfähigkeit diene. Die IVStelle habe die älteren Berichte der Behandler nicht gewürdigt und keine neuen eingeholt. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Psychotherapie indiziert sei und wesentlich zur Verbesserung seiner Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beitrage (Urk. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2023, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. September 2020 in der Praxis von Dr. F.___ in psychiatrischer Behandlung. Die wöchentlichen Einzelpsychotherapiesitzungen fänden seither bei der Psychotherapeutin G.___, insbesondere mit Fokus auf die Behandlung der sozialen Phobie, der eigenen Identitätsfindung und Persönlichkeitsentwicklung, statt. Bereits damals habe der Beschwerdeführer von sich aus kaum Motivation für eine schulische oder berufliche Perspektive aufzeigen können. In der Anmeldung vom 25. Januar 2023 (Urk7/70) sei von den behandelnden Ärzten betont worden, dass weiterhin der Prozess der Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund stehe und insbesondere die sozialen Ängste überwunden werden sollten. Auch gemäss Einwand der behandelnden Ärzte vom 7. März 2023 (Urk. 7/79) stehe die Fortführung der Leidensbehandlung im Vordergrund, vor allem werde die fehlende internistische Motivation des Beschwerdeführers für das „Erwachsen werden“ als zentrales Thema hervorgehoben. Im Übrigen sei kein weitergehendes Therapiepotential, welches über die Persönlichkeitsentwicklung und somit auch über die Leidensbehandlung hinausgehe, feststellbar. Vielmehr werde im beschwerdeweise eingereichten E-Mail von der Psychotherapeutin G.___ vom 18. August 2023 (Urk3/3) bestätigt, dass hinsichtlich der Identitätsentwicklung weiterhin die Bewältigung der sozialen Ängste im Vordergrund stünden, noch bevor überhaupt weiter anstehende Entwicklungsschritte angegangen werden könnten. Die Leidensbehandlung werde schlussendlich auch von Seiten des RAD bestätigt (Urk6).

2.4    Der Beschwerdeführer wendete dagegen mit Replik vom 13. November 2023 ein, dass noch kein stabiler Zustand herbeigeführt worden sei – was im Übrigen bestritten werde und so auch nicht von der Psychotherapeutin G.___ bestätigt worden sei, spreche nicht gegen eine gute Prognose. Keinem der den Akten beiliegenden Arztberichte seien Hinweise oder Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose zu entnehmen, was die Entscheidung der Invalidenversicherung unverständlich mache. Er erhalte begleitende Psychotherapie, damit die Eingliederung weiterhin Chancen auf Erfolg habe. Diese seien insbesondere wegen der Psychotherapie weiterhin geben, was sich auch darin zeige, dass er nun das Berufsvorbereitungsjahr bei der Stiftung E.___ absolvieren könne. Dazu sei er in das dazugehörige Wohnheim gezogen. Dank der Psychotherapie sei der drohende Defekt bei ihm verhindert worden und werde auch weiterhin verhindert. Die Prognose sei weder unbestimmt noch werde die Behandlung eine unbegrenzte Dauer in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten sei keiner der Ausschlussgründe für die Übernahme der Psychotherapie durch die Invalidenversicherung gegeben (Urk. 10).


3.

3.1    Nach einigen Konsultationen am Ambulatorium I.___ 2020 (Urk7/28) trat der Beschwerdeführer im Juni 2021 auf Zuweisung der ambulant behandelnden Psychotherapeutin aufgrund sozialer Phobien und einer depressiven Episode zur stationären Behandlung in die Abteilung für Kinder-/Jugendpsychiatrie und Psychosomatik des Spitals B.___ (B.___) ein. In der Beurteilung bei Austritt am 25. Oktober 2021 wurde ausgeführt, es habe sich eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD10: F32.1) diagnostisch bestätigt. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Aufenthaltes zunehmend an Sicherheit in sozialen Alltagssituationen (z.BTelefonieren, Einkaufen, Kontaktaufbau/-aufrechterhaltung mit Familien und Freunden) erlangt, allerdings hätten sich weiterhin Schwierigkeiten in einer adäquaten Alltagsbewältigung gezeigt. Die anhaltenden Antriebsschwierigkeiten im Rahmen der komorbiden depressiven Störung führten nach wie vor dazu, dass die Motivation für eine schulische resp. berufliche Anschlusslösung eingeschränkt sei. Die Bewältigung dieser Schwierigkeiten brauche allerdings Zeit, sodass der Beschwerdeführer aktuell auf einen engen beruflichen Rahmen im Sinne einer IV-gestützten Integrationsmassnahme angewiesen sei. Die Klärung im Bereich der Genderidentitäts-Thematik könne hilfreich für die weitere Identitäts-Findung sein, die für den Beschwerdeführer in der aktuellen Lebensphase und für die Bildung einer privaten und beruflichen Zukunftsperspektive zentral sei. Die Weiterführung einer wöchentlichen Einzelpsychotherapie bei Frau G.___ werde dringend empfohlen. Die Eltern seien interessiert und motiviert für Familiengespräche, um den eigenen Umgang mit dem Beschwerdeführer weiter zu reflektieren. Eine Zuweisung zur Abklärung und Beratung der Genderidentität durch die Fachstelle der J.___ sei erfolgt. Weiter würden sie eine enge Begleitung der Berufsfindung durch die IVBerufsberatung und weitere Fachpersonen empfehlen. Sollte der Besuch einer Integrationsmassnahme aus dem häuslichen Setting nicht gelingen, so würden sie die Prüfung eines Wohnheim-Angebotes mit integrierter Möglichkeit zur beruflichen Ausbildung empfehlen (Urk. 7/33).

3.2    Dr. F.___ und die Psychotherapeutin G.___ führten im Antrag auf Verlängerung der Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie (Art. 12 IVG) im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung vom 25. Januar 2023 aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. September 2020 bei ihnen in Behandlung. Er leide an einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Weiter bestehe eine Geschlechtsinkongruenz. Es fänden wöchentliche Einzelpsychotherapiesitzungen bei ihr (der Psychotherapeutin G.___) statt, die in grösseren Abständen mit Eltern- und Familiengesprächen ergänzt würden. Weiter bestehe ein Austausch mit der Stiftung E.___, wo sich der Beschwerdeführer im IV-gestützten Aufbautraining befinde. Die aktuelle medikamentöse Behandlung finde bei DrF.___ statt. Die psychotherapeutische Behandlung habe insbesondere zum Ziel, den Beschwerdeführer bei Entwicklungsschritten so zu unterstützen, dass es ihm gelingen werde, einen Einstieg ins Berufsleben zu finden. Dabei stellten ihn seine sozialen Ängste und die mit der Geschlechtsinkongruenz in Zusammenhang stehende Verunsicherung immer wieder vor Herausforderungen. Es zeigten sich positive Veränderungen dahingehend, dass er allmählich gelernt habe, eigene Bedürfnisse zu äussern. Dies ermögliche eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Umfeld. Es werde davon ausgegangen, dass er insbesondere für die Dauer der beruflichen Eingliederung psychotherapeutische Unterstützung benötigen werde. Da die bisherige Behandlung dazu beitragen könne, dass sich die Stimmung phasenweise stabilisieren und er dadurch am Aufbautraining teilnehmen könne, sei die Weiterführung empfohlen (Urk. 7/70).

3.3    H.___, Pflegefachfrau HF Pädiatrie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) führte mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 aus, eine Übernahme medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG setze eine Situation voraus, in der die Behandlung des Leidens abgeschlossen sei, der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern lasse und die medizinischen Massnahmen hauptsächlich der Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit dienten. Der Fokus der medizinischen Eingliederungsmassnahme liege somit bei der Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit, was aber nicht gänzlich ausschliesse, dass sie untergeordnet zur Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könne. Bei der Psychotherapie handle es sich in der Regel um eine Leidensbehandlung (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024 [KSME], Rz. 44). Die Psychotherapie könne als zeitlich befristete medizinische Eingliederungsmassnahme zur Behandlung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG dienen. Sie werde erst zu einer solchen, wenn sie sich deutlich vom eigentlichen Behandlungsplan des primären Leidens abhebe und unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sei. Die Psychotherapie diene beim Beschwerdeführer vorrangig der Behandlung der Grundleiden (Leidensbehandlung) und erst in zweiter Linie der fiktiven Eingliederung. Nach Durchsicht der Unterlagen fänden aktuell keine Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 1518c IVG statt, sondern eine Integrationsmassnahme für Jugendliche in der Stiftung E.___ vom 2Dezember 2022 bis am 2. Juni 2023. Würden Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gemäss den Artikeln 15 - 18c IVG eingeleitet, könne ein neuer Antrag eingereicht werden (Urk. 7/75/2).

3.4    Dr. F.___ und die Psychotherapeutin G.___ nahmen am 7. März 2023 zum Vorbescheid vom 21. Februar 2023 Stellung. Dabei erklärten sie, in der psychotherapeutischen Begleitung sei die fehlende intrinsische Motivation des Beschwerdeführers für das „Erwachsen werden“ mit allem, was dazu gehöre, ein zentrales Thema. Im Zentrum stehe seit dem Abbruch der Lehre als Zeichner die Berufsintegration. Es werde regelmässig besprochen, welche Strategien hilfreich sein könnten, um dranbleiben und die Präsenszeiten im E.___ aufrechterhalten zu können. Es bestehe ein enger Kontakt zum E.___ mit einem regelmässigen Austausch und gegenseitigen Besuchen. Sie (die Psychotherapeutin G.___) habe den Beschwerdeführer im E.___ besucht und der dortige Betreuer und der stellvertretende Leiter seien für ein gemeinsames Gespräch zu ihr (der Psychotherapeutin G.___) gekommen. Die Vernetzungsarbeit mit der Institution nehme viel Zeit in Anspruch. Dem Beschwerdeführer sei es insbesondere auch aufgrund der bestehenden sozialen Ängste wichtig, dass er zu Gesprächen begleitet werde. Im letzten Gespräch mit dem E.___ habe festgestellt werden können, dass eine positive Entwicklung erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Bekleidungsgestalter im E.___ in Aussicht. Sie (Dr. F.___ und die Psychotherapeutin G.___) erachteten dies als eine wichtige Chance, insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer ansonsten keinen anderen Beruf, den er erlernen möchte, vorstellen könne. Für das Gelingen der Integration in die Berufswelt erachteten sie es als zentral, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf dieselbe Art unterstützt werde. Sie seien der Meinung, dass die Psychotherapie überwiegend der beruflichen Integration diene (Urk. 7/79).

3.5    H.___ und Dipl.-Med. K.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, erklärten mit Stellungnahme vom 27. März und 12./13. Juni 2023 für den RAD, gemäss Verlaufsprotokoll fänden weiterhin keine Massnahmen beruflicher Art gemäss den Artikeln 15 - 18c IVG statt, sondern Integrationsmassnahmen für Jugendliche in der Stiftung E.___ vom 2. Dezember 2022 bis zum 2. Juni 2023. Zum jetzigen Zeitpunkt könne den rechtlichen Bestimmungen zu Folge kein anderer Entscheid gesprochen werden. Die Stellungnahme könne bis zum 20. Juni 2023 pendent gehalten werden, und, sollten Massnahmen nach den Artikeln 15 – 18c IVG zugesprochen werden, könne begleitend eine psychiatrische Therapie nach Art. 12 IVG verfügt werden (Urk. 7/93).


4.

4.1    Anhand der Akten steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer an einer sozialen Phobie sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Weiter besteht eine Geschlechtsinkongruenz (E. 3.1). Seit dem 18. Februar 2021 wurden psychiatrische Behandlungen als therapeutische Massnahme nach Art. 12 IVG von der Beschwerdegegnerin übernommen (Urk. 7/31-32).

4.2    Aus den Berichten der behandelnden Fachpersonen ergibt sich, dass der Fokus der wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen auf die Behandlung der sozialen Phobie und der Persönlichkeitsentwicklung gerichtet ist und die Therapie dazu beitragen soll, die Stimmung des Beschwerdeführers phasenweise zu stabilisieren bzw. der Antriebsstörung entgegenzuwirken (E. 3.1, E. 3.2 f., Urk. 3/3). Es liegt somit ein labiler Gesundheitsschaden vor, der sich auf das ganze Leben auswirkt (vgl. auch Urk. 13/2 und Urk. 7/100/5), wobei angesichts des Alters und der Situation des Beschwerdeführers selbstredend die berufliche Ausbildung zur Zeit im Vordergrund steht. Naheliegend ist, dass sich die mit der Psychotherapie erreichte positive Veränderung (beispielsweise eigene Bedürfnisse zu äussern; E. 3.2) auch positiv auf die berufliche Eingliederung auswirkt. Dies genügt als Abgrenzungskriterium jedoch nicht und ändert nichts daran, dass die durchgeführte Psychotherapie nicht primär der beruflichen Eingliederung, sondern der Überwindung der sozialen Ängste (in ICD-10 unter den neurotischen Störungen klassifiziert) und dem Umgang mit der der depressiven Störung geschuldeten Antriebsstörung dient, und somit im Rahmen des eigentlichen Behandlungsplans des primären Leidens zu sehen ist (vgl. E. 3.1, Urk. 7/33/5). Wie ausgeführt bewirkt praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen). Des Weiteren war im Jahr 2021 eine Begleitung bis zum Berufseinstieg angedacht (Urk. 7/26 Ziffer. 2.5, Urk. 7/27, Urk. 7/28 Ziff. 2.5, Urk. 7/29 Ziff. 2.5). Zweieinhalb Jahre später erkennen die aktuell behandelnden Fachpersonen nun kaum Fortschritte (Urk. 3/3 Ziff. 3) und erachten weiterhin eine Begleitung ohne absehbares Ende, d.h. bis zur Integration in die Berufswelt, für notwendig. Das zeigt sich unter anderem auch daran, dass bei jeder neuen Situation eine psychotherapeutische Begleitung im Prozess des Einlebens notwendig wird (E. 3.2 und E. 3.4, Urk. 3/3 Ziff. 3 und Ziff. 5). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass es sich nunmehr um eine Dauerbehandlung handelt, wodurch auch die Prognose nur verhalten positiv ausfällt. Daran ändert auch die unbestrittene Notwendigkeit der Therapie für den Beschwerdeführer bzw. für den Erfolg einer beruflichen Ausbildung nichts. Auch wenn die Therapeutin darlegt, wieviel Raum die Auseinandersetzung mit der Eingliederung in die Berufswelt und in die Gesellschaft in der Psychotherapie einnehmen (Urk. 7/87), ändert dies am Fokus der Leidensbehandlung nichts. Soweit beschwerdeweise gerügt wurde, dass sich H.___ und Dipl.-Med. K.___ fachfremd geäussert hätten (vgl. Urk. 10 S. 6 unten), ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Art12 IVG als gesetzliche Abgrenzungsnorm gegenüber dem Aufgabenbereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung zu verstehen ist. Das Unterscheidungskriterium ist deshalb in erster Linie rechtlicher und nicht medizinischer Natur (vgl. Rz. 31 KSME), zumal der medizinische Sachverhalt feststand und es einzig darum ging zu beurteilen, ob die medizinische Massnahme auf die Behandlung eines Leidens an sich oder unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet war.

4.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der durchgeführten Psychotherapie von einer im Vordergrund stehenden Leidensbehandlung ausging und die Voraussetzungen für eine weitere Vergütung gestützt auf Art. 12 IVG als nicht mehr erfüllt erachtete.


5.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz