Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00409


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, arbeitete ab dem 1. September 2018 vollzeitlich als Fachleiterin und stellvertretende Teamleiterin in der Take-away-Abteilung eines Betriebs der Z.___ (Angaben vom 15. Dezember 2020 im Fragebogen für Arbeitgebende, Urk. 13/15). Im Herbst 2019 traten Beschwerden in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein auf, welche die konsultierten Ärzte des Zentrums A.___ auf eine Diskushernie auf der Höhe L5/S1 zurückführten. Ab Mitte März 2020 war X.___ zu 100 % arbeitsunfähig, und am 27. April 2020 unterzog sie sich dem Eingriff einer mikrochirurgischen Isthmotomie mit Sequestrektomie und Diskektomie (vgl. den Operationsbericht in Urk. 13/3/9 und die weiteren Berichte der Ärzte des Zentrums A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, in Urk. 13/3/1-15). Im Juni 2020 nahm sie ihre berufliche Tätigkeit in reduziertem Pensum wieder auf (vgl. die Gesprächsnotiz der IV-Stelle vom 30. November 2020, Urk. 13/13/1); wegen fortdauernder Beschwerden wurde jedoch am 17. Februar 2021 die weitere Operation einer Re-Dekompression auf der Höhe L5/S1 und einer Spondylodese durchgeführt (vgl. den Operationsbericht in Urk. 13/26/7 und die weiteren Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ in Urk. 13/26/1-26).

1.2    Am 20. Oktober 2020 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, holte zusätzlich zu den Berichten der Ärzte des Zentrums A.___ und den Akten des Krankentaggeldversicherers SWICA (Urk. 13/12/1106) den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, E.___ AG, vom 11. August 2021 über die Behandlung seit Juni 2021 ein (Urk. 13/30) und nahm den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 8. November 2021 zu einem stationären Rehabilitationsaufenthalt von Oktober/ November 2021 zu den Akten (Urk. 13/36). Anschliessend sprach sie der Versicherten mit Entscheid vom 24. November 2021 die Übernahme der Kosten eines sechsmonatigen Supportes bei der Eingliederung am bisherigen Arbeitsplatz zu (Urk. 13/33 und Urk. 13/34; Zielvereinbarung in Urk. 13/37).

    Mitte Juni 2022 wurde der Eingliederungssupport plangemäss beendet, nachdem die Versicherte ein Arbeitspensum von 50 % hatte erreichen können (Abschlussbericht der Durchführungsstelle G.___ GmbH vom 21. Juli 2022, Urk. 13/50). Die IV-Stelle hatte während des laufenden Supports Gespräche mit den Verantwortlichen der Durchführungsstelle, der Arbeitgeberin und der SWICA geführt (vgl. die Notizen in Urk. 13/53/8-10), die Verlaufsberichte des Zentrums A.___ vom 14. Januar und vom 12. April 2022 entgegengenommen (Urk. 13/39 und Urk. 13/41) und durch Dr. D.___ den Bericht vom 1. Juni 2022 verfassen lassen (Urk. 13/45); danach hatte sie am 7. Juni 2022 von der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie (vgl. Urk. 12), eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit eingeholt (Urk. 13/53/10-11). Mit Schreiben vom 30. August 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht möglich sei, und stellte den Entscheid über den Anspruch auf eine Rente in Aussicht (Urk. 13/52).

1.3    Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs zog die IV-Stelle die aktuellen Akten der SWICA bei (Urk. 13/55/1-281), erhielt die weiteren Berichte des Zentrums A.___ vom 22. September und vom 24. November 2022 sowie vom 10. Februar 2023 (Urk. 13/56, Urk. 13/64 und Urk. 13/70) und liess durch Dr. D.___ den Bericht vom 22. September 2022 erstellen (Urk. 13/59).

    Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihren Rentenanspruch zu verneinen gedenke, und begründete dies damit, dass die Versicherte in einer gesundheitlich optimal angepassten Tätigkeit – über das bei der bisherigen Arbeitgeberin verrichtete Pensum von 50 % hinaus – zu 80 % arbeitsfähig wäre und mit der Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen in der Lage wäre (Urk. 13/68; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 13/66 und Urk. 13/67). Die Versicherte, vertreten durch MLaw Y.___, CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, liess mit den Eingaben vom 9. März und vom 2. Mai 2023 Einwendungen erheben (Urk. 13/72 und Urk. 13/96) und in erster Linie um die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen ersuchen (Urk. 13/96/2). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 13/99).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2023 liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2023 durch MLaw Y.___ Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es seien die vollständigen Erhebungen zum Gesundheitszustand zu treffen und alsdann seien Integrationsmassnahmen zu prüfen, eventualiter sei ihr mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Zusätzlich liess sie neue Unterlagen einreichen, nämlich Berichte der Universitätsklinik I.___ über konsiliarische Abklärungen von Ende 2022/Anfang 2023 (Urk. 4/1-5), einen Bericht von Dr. C.___, neu tätig in der Praxis J.___, vom 11. August 2023 (Urk. 3/4; einschliesslich eines Berichts der Radiologie K.___ über eine SPECT/CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 1. Juni 2023) und einen Bericht von Dr. D.___, neu tätig im Zentrum L.___, vom 12. August 2023 (Urk. 3/3). Ausserdem liess sie im Nachgang zur Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 28. September 2023 (Urk. 7) einen Bericht von PD Dr. med. PhD M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium N.___, vom 13. September 2023 beibringen (Urk. 8). Am 26. Oktober 2023 erstattete die IV-Stelle die Beschwerdeantwort und beantragte unter Berufung auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 28. September 2023 (Urk. 12), die Sache sei zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 11 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 13/1-102). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurden der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort und die Stellungnahme von Dr. H.___ zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

1.2    Bis Ende 2021 bestand nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens zu 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Nach der Regelung in Art. 28b IVG, wie sie seit Anfang 2022 in Kraft steht, wird die Höhe der Rente, die bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beansprucht werden kann, in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c) und ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich in ihrem nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

1.3    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kriterien für die Festlegung und der Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 Abs. 1bis und Abs. 1ter IVG näher geregelt.

    Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente» kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Dieses Prinzip hat bereits mit der Regelung in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingang in das Gesetz gefunden und hat mit der Statuierung von Art. 28 Abs. 1bis IVG auf den 1. Januar 2022 hin zusätzlichen Nachdruck erfahren. In dieser Bestimmung wird nunmehr explizit festgehalten, dass eine Rente solange nicht zugesprochen wird, als die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und Abs. 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (vgl. hierzu auch die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2647 und 2668).

1.4    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2023 (Urk. 2) ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Da dieser Anspruch erst entstehen kann, wenn die Möglichkeiten zur Eingliederung ausgeschöpft worden sind, ist im Sinne einer Vorfrage auch dies zu prüfen.

2.2    Aufgrund der Angaben der behandelnden medizinischen Fachpersonen steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach den beiden Operationen vom April 2020 und vom Februar 2021 weiterhin an Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule litt. Diese erfuhren zwar im Zuge der Schmerzbehandlung durch Dr. D.___ und des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik F.___ eine gewisse Linderung (vgl. Urk. 13/30/2+3 und Urk. 13/36/2), erlaubten es der Beschwerdeführerin aber nicht, ihr Pensum am angestammten Arbeitsplatz über 50 % hinaus zu steigern. Vielmehr hielt die Verfasserin des Abschlussberichts der G.___ GmbH vom 21. Juli 2022 fest, die Beschwerdeführerin habe das Pensum von 50 % nur dank einer grossen Motivation und einer hohen Schmerzakzeptanz erreicht (Urk. 13/50/3), und unter den medizinischen Fachpersonen bestand grundsätzlich Einigkeit darüber, dass sie mit diesem Pensum an der Grenze der Belastbarkeit angelangt war. Dr. B.___ und Dr. C.___ des Zentrums A.___ hatten im April 2022 zwar noch auf eine weitere Steigerung gehofft (vgl. Urk. 13/41), stellten in der Folge aber die Berichte der Beschwerdeführerin über eine zu starke Schmerzzunahme bei entsprechenden Versuchen nicht in Frage (vgl. Urk. 13/56, Urk. 13/64 sowie Urk. 3/4 S. 3 und S. 4). Desgleichen hielt Dr. D.___ im Bericht vom 1. Juni 2022 eine Steigerung des Pensums zurzeit nicht für realistisch (Urk. 13/45/5).

2.3    Noch nicht als ausreichend geklärt erscheinen demgegenüber die Ursachen der fortbestehenden Beschwerden und die Möglichkeiten der weiteren Behandlung.

    Zunächst hatten Dr. B.___ und Dr. C.___ im Januar 2022 neben einer noch nicht vollständigen ossären Fusion im Bereich L5/S1 eine gewisse Schmerzchronifizierung als Hintergrund des Schmerzbildes vermutet (Urk. 13/39). Später zogen sie eine Pseudoarthrose als zusätzliche beziehungsweise vorwiegende Ursache der Beschwerden in Betracht (Urk. 13/56, Urk. 13/64 und Urk. 13/70), und Dr. C.___ veranlasste im Hinblick auf diese Diagnose eine (erneute) SPECT/CT-Untersuchung und machte seine Empfehlung für das weitere Vorgehen und insbesondere für eine Operation vom Ergebnis dieser Untersuchung abhängig (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Der Radiologiebericht vom 1. Juni 2023 (Urk. 3/4 S. 2) erlaubt den medizinischen Laien jedoch keine Interpretation des darin festgehaltenen Untersuchungsergebnisses, dies auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen hierzu. Dr. D.___ nahm im Bericht vom 12. August 2023 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zwar Bezug darauf und äusserte sich mit Hinweis auf die Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik I.___ zurückhaltend zu einer nochmaligen Operation (Urk. 3/3 S. 2); die Berichte der Universitätsklinik I.___, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einreichen liess (Urk. 4/1-5), sind jedoch teilweise lückenhaft beziehungsweise ungeordnet und es können ihnen erst vorläufige, durch zusätzliche Untersuchungen zu vervollständigende Angaben entnommen werden. Auch die Unterlagen der SWICA, die nur die Zeit bis September 2022 umfassen (Urk. 13/55/1-281), bringen keine weitere Klärung.

    Wie die RAD-Ärztin Dr. H.___ richtig bemerkte (Urk. 12 S. 2), stand sodann auch der Einfluss einer psychischen Problematik auf das Schmerzbild zur Diskussion. Dr. D.___ hatte schon im August 2021 eine Psychotherapie zur Erarbeitung von Schmerzbewältigungsstrategien empfohlen (Urk. 13/30/3), und Dr. C.___ berichtete im November 2022, dass er der Beschwerdeführerin eine psychologisch-psychiatrische Abklärung nahegelegt habe (Urk. 13/64). Entsprechend begab sich die Beschwerdeführerin im Juli 2023 denn auch in die Behandlung des Ambulatoriums N.___, wo PD Dr. PhD M.___ im September 2023 ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom bei deutlich vermindertem Antrieb diagnostizierte (Urk. 8). Allerdings enthält der kursorisch gehaltene Bericht von PD Dr. PhD M.___ keine Analyse des Zusammenspiels von psychischen und physischen Faktoren, und der Psychiater konnte auch noch kein darauf ausgerichtetes Behandlungskonzept vorlegen.

2.4    Angesichts der dargelegten offenen Fragen zu den Hintergründen des Beschwerdebildes bleiben auch Fragen zu dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit offen.

    Wohl hielten Dr. B.___ und Dr. C.___ in Übereinstimmung mit Dr. D.___ (Urk. 13/30/4) bereits zu Beginn der Integrationsvorkehren fest, dass es sich bei der angestammten Arbeit im Take-away-Bereich um eine dem Rückenleiden nicht optimal angepasste Tätigkeit handle (Urk. 13/39), und Dr. C.___ blieb auch im weiteren Verlauf bei dieser Beurteilung, wenngleich er – anders als Dr. D.___ (vgl. Urk. 13/59/3) – keinen unmittelbar negativen Einfluss der angestammten Arbeit bei der Z.___ auf die Gesundheit erkannte (vgl. Urk. 3/4 S. 4). Es leuchtet daher grundsätzlich ein, dass auch die RAD-Ärztin Dr. H.___ zu dieser Einschätzung gelangte und deshalb in der Stellungnahme vom 7. Juni 2022 das Zumutbarkeitsprofil einer angepassteren leichten und wechselbelastenden Tätigkeit formulierte (Urk. 13/53/10). Wenn sie jedoch weiter ausführte, dass bei der Verrichtung einer solchen Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70-80 % zu erwarten sei (Urk. 13/53/11), so kann diese Beurteilung anhand der Akten angesichts der dargelegten offenen medizinischen Fragen nicht als abschliessende, die Festlegung des Invaliditätsgrades ermöglichende Beurteilung verstanden werden, wie dies die Beschwerdegegnerin mit der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit getan hatte (Urk. 2 S. 1; vgl. Urk. 13/67/7). Vielmehr hielt Dr. H.___ in ihrer im Beschwerdeverfahren beigebrachten Stellungnahme vom 28. September 2023 zu Recht weitere medizinische Abklärungen für erforderlich (vgl. Urk. 12 S. 2), und zu Recht schloss sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Rückweisung dieser Einschätzung nunmehr an (vgl. Urk. 11).

2.5    Diesem Antrag, der in Bezug auf das Erfordernis weiterer Abklärungen mit demjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, ist daher stattzugeben. Darüber hinaus ist festzulegen, dass die weiteren Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens zu erfolgen haben, an dem die Disziplinen der Orthopädie oder der Orthopädischen Chirurgie, der Neurologie und der Psychiatrie zu beteiligen sind. Erst nach Vorliegen des Gutachtens kann entschieden werden, ob weitere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind und aufgrund welcher Feststellungen die Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. Auf die Vorbringen hierzu in der Beschwerdeschrift braucht daher an dieser Stelle noch nicht eingegangen zu werden. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass eine – gegebenenfalls vorübergehende – Rentenzusprechung dort bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommt, wo die Eingliederungsfähigkeit noch nicht wiedererlangt ist. Unter diesem Gesichtspunkt wäre namentlich der Rentenanspruch in der ersten Zeit nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im März 2021 näher zu prüfen.

2.6    Zusammengefasst ist die Beschwerde damit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sowie über allfällige weitere Ansprüche neu verfüge.


3.

3.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.

3.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Aufgrund dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sowie über allfällige weitere Ansprüche neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse der Z.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel