Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00412
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 13. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller
Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die indische Staatsangehörige X.___, geboren 1982 (Urk. 7/11/1), besuchte keine Schule und erlernte auch keinen Beruf (Urk. 7/11/5). Sie reiste im Jahre 2018 in die Schweiz ein (Urk. 7/11/1) und war — gemäss den Einträgen in deren individuellen Konto (IK) — ab September 2018 für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/16, Urk. 7/50). Diese betreibt ein gleichnamiges Restaurant (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 16. Februar 2024, vgl. www.«Y.___».ch, besucht am 16. Februar 2024). Am 17. Februar 2021 ersuchte die Z.___ AG ihre Krankentaggeldversicherung, die Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler), unter Hinweis auf rezidivierende Kniegelenksblockaden der Versicherten (Urk. 7/3/1) um die Auszahlung von Taggeldern (Urk. 7/1/1). In der Meldung wurde angegeben, dass die Versicherte ab dem 6. Dezember 2019 als Küchenhelferin für die Z.___ AG arbeite (Urk. 7/1/1). Diese Gesellschaft wurde von ihrem Ehemann (Urk. 7/11/2) geführt (Urk. 7/12, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 16. Februar 2024). In der Folge erbrachte die Basler ab dem 29. Juli 2021 Taggeldleistungen (Urk. 7/24/78-79, Urk. 7/24/85). Auf Aufforderung der Basler hin (Urk. 7/24/62) meldete sich die Versicherte am 25. Februar 2022 (Eingangsdatum) wegen desselben Leidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11, Urk. 7/14/1). Im Zuge der Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt holte die IV-Stelle zunächst den Bericht der Kniechirurgie der Universitätsklinik A.___ vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/17/7-10) ein. Sie zog zudem die Akten der Basler (Urk. 7/24) bei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Sie prüfe deshalb den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/25/1). Die von der Basler im weiteren Verlauf zugestellten Akten (Urk. 7/39) und die Korrespondenz mit der Versicherten (Urk. 7/40-43) gaben der IV-Stelle Anlass, die Berichte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ zu den dortigen Untersuchungen und Behandlungen (Urk. 7/45-46) einzuholen. Am 3. März 2023 nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 7/51/5-6). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Mai 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2023 Einwand (Urk. 7/56). Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 7/59/2) verneinte die IV-Stelle am 4. Juli 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 04.07.2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine IV-Rente zu gewähren.
2.Es sei ein unabhängiges Gutachten im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens in Auftrag zu geben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit der Beschwerde legte sie unter anderem den Sprechstundenbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 7. Juli 2023 mit der Diagnose Monarthritis unteres Sprunggelenk seit Mai 2023 auf (Urk. 3/3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-63, mit der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 14. September 2023, Urk. 7/63).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Oktober 2023 an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 16. November 2023 Verzicht auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
2.4 In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2024 (Urk. 14) einen mit 29. November 2023 datierten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie (Urk. 15), ein. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass sie zur Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin die Berichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte eingeholt habe. Des Weiteren habe sie die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen. Die anschliessende Aktenbeurteilung durch den RAD habe ergeben, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes werde der Beschwerdeführerin die Durchführung der von der Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ angeregten aktiven therapeutischen Massnahmen empfohlen (Urk. 2 S. 1).
1.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass sie seit Jahren insbesondere an Schmerzstörungen und Fibromyalgie leide (Urk. 1 S. 2). Es sei in keiner Weise bewiesen, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege. Ferner sei nicht nachvollziehbar und unbewiesen, wie der RAD auf eine solche Behauptung komme. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, mit welcher die Überwindbarkeitspraxis bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden aufgegeben worden sei, müsse ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der definierten Indikatoren durchgeführt werden. Auf eine Indikatorenprüfung könne nur dann verzichtet werden, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werden könne. Aus den fachärztlichen Berichten gehe aber nicht hervor, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Dies werde einzig vom RAD behauptet (Urk. 1 S. 4, Urk. 10 S. 2). Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ sie am 2. Oktober und 19. Dezember 2023 (Urk. 15 S. 1) erneut untersucht habe. Er habe zusätzlich im Zeitraum vom 7. Dezember 2023 bis 5. Januar 2024 diverse bildgebende Untersuchungen durchführen lassen (Urk. 15 S. 2-3). Hernach habe der Facharzt für Neurochirurgie festgestellt, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 14).
1.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt die Beurteilung der RAD-Ärztin vom 3. März 2023 (Urk. 7/51/5-6) verneinen durfte.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Mit BGE 132 V 65 E. 4 erwog das Bundesgericht, dass die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweise, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertige, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden. Dies ist heute die mit BGE 141 V 281 begründete Praxis (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. Zürich/Genf 2022, S. 39 Rz. 40).
2.2.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG — ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person — hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
2.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen — und Fibromyalgie (E. 2.2.1) — im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.2.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG).
2.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht — gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben — den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen vor:
3.2 Med. pract. E.___, Assistenzärztin, Orthopädie Universitätsklinik A.___, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund seit mehreren Monaten zunehmenden Beschwerden im Bereich des rechten Knies vorgestellt habe. Sie habe zudem Knieblockaden rechts beschrieben. Bildmorphologisch habe sich eine beginnende femoropatelläre Arthrose des rechten Knies mit degenerativer medialer Meniskusläsion gezeigt. Durch eine Physiotherapie habe nur eine leichte Beschwerdebesserung erzielt werden können. Bei persistierenden Beschwerden sei eine kombinierte Infiltration mit Hyaluronsäure und Kortison durchgeführt worden, durch welche eine teilweise Beschwerdebesserung habe erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe weiter über medialbetonte Knieschmerzen links aufgrund einer beginnenden medialbetonten Gonarthrose geklagt. Nach der Infiltration des linken Knies vom 19. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin eine 30%ige Linderung der Schmerzen angegeben. Aktuell würden sich wieder zunehmende medialbetonte Knieschmerzen rechts zeigen. Bei der jungen Beschwerdeführerin mit einem vorbestehenden Knorpelschaden femoromedial und retropatellär müsse man sich bezüglich eines operativen Vorgehens grosse Zurückhaltung auferlegen. Zur Ausschöpfung der konservativen Massnahmen werde die Wiederholung der Kortisoninfiltration rechts empfohlen. Zudem sei die Durchführung einer ambulanten Physiotherapie zur Kräftigung der knieumfassenden Muskulatur und Dehnungsübungen der ischiocrualen Muskulatur empfohlen (Urk. 7/17/8).
Alsdann wurden im Bericht vom 25. Mai 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/17/9):
- Medialbetonte Gonarthrose rechts mit Varus von 5°
- Beginnende medialbetonte Gonarthrose links
Wird dieser Bericht zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der Basler (Urk. 7/24, Urk. 7/39) gelesen, so ergibt sich, dass die Orthopädinnen und Orthopäden die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 29. Juli 2021 bis 17. April 2022 zu 50 % (Urk. 7/24/31, Urk. 7/24/59, Urk. 7/24/61, Urk. 7/24/65, Urk. 7/24/72, Urk. 7/24/77, Urk. 7/24/82) und danach vom 18. April bis 19. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben haben (Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/18, Urk. 7/24/47, Urk. 7/24/52, Urk. 7/39/35, Urk. 7/39/42, Urk. 7/39/48).
Des Weiteren wurde im besagten Bericht die Diagnosen Fasziitis plantaris beidseits, Bursitis trochanterica Hüfte rechts und Facettengelenks-Arthrose L4/5 aufgeführt (Urk. 7/17/7), welche aber allesamt zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezählt wurden (Urk. 7/17/9).
3.3 Weil sich nach mehreren Knieinfiltrationen in der Orthopädie der Universitätsklinik A.___ keine Besserung einstellte, wurde die Beschwerdeführerin an die Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ überwiesen (Urk. 7/39/7). Deren Beurteilung vom 26. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen an den Knien und aktenanamnestisch auch an der Wirbelsäule leide. Hinzu kämen myofasziale Befunde wie eine Haltungsinsuffizienz, Verspannungen der autochtonen Rückenmuskulatur und ein Tractus iliotibialis-Syndrom links. Die Schmerzen an verschiedenen Orten seien deutlich ausgeweitet im Sinne eines fibromyalgischen Syndroms. Auch die funktionellen halbseitigen Schmerzen und Empfindungsstörungen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin in der neurologischen Sprechstunde vorstellig geworden sei, könnten möglicherweise zu diesem Syndrom gehören. Die soziale Situation mit Sprachbarriere und die körperlich anspruchsvolle Arbeit würden sich ungünstig auf die Schmerzen auswirken (Urk. 7/39/8).
3.4
3.4.1 Im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. Januar 2023 zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 11. bis 24. Januar 2023 wurden die folgenden Hauptdiagnosen festgehalten (Urk. 7/46/1):
- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom
- T2/Flair hyperintense Läsionen im Gehirn, offene Ätiologie Erstdiagnose (ED): April/2022
- Linksseitige Empfindungsstörungen und Schmerzen Erstmanifestation (EM): März/2022
- Sehr kleines Aneurysma im Verlauf der Arteria cerebri anterior, ED: August 2019
- Urininkontinenz seit April 2022
3.4.2 Unter «Beurteilung, Therapie und Verlauf» hielten die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsspitals B.___ fest, dass es zu einer elektiven Zuweisung zur stationären multimodalen rheumatologischen Komplextherapie aufgrund persistierender Ganzkörperschmerzen gekommen sei. Die bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen mit ambulanter Physiotherapie mit passiven Massnahmen, diversen pharmakologischen Therapieansätzen unter anderem mit NSAR und Paracetamol, sowie Kniegelenksinfiltrationen seien ohne Erfolg geblieben. Als somatische Befunde bestünden eine schmerzhafte Beweglichkeit des rechten Knies, deutliche myofasziale Befunde und Myogelosen betont der Nackenmuskulatur, eine allgemeine Dekonditionierung und eine Adipositas. In den Bildgebungen hätten eine Fazettengelenksarthrose Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5, sowie eine milde Gonarthrose beidseits objektiviert werden können. Es liege ausserdem ein fibromyalgischens Syndrom vor, bei 18/18 positiven Tenderpoints mit unerholsamem Schlaf, Tagesmüdigkeit und verminderter Leistungsfähigkeit. Ein Widespread-Pain-Index und ein Symptom-Severity-Scale seien ebenfalls positiv gewesen. Unter Zusammenschau der Befunde sei von einem chronischen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei die fibromyalgische Schmerzausweitung im Vordergrund stehe. Während des stationären Aufenthalts hätten (allenfalls) zusätzlich bestehende schmerzunterhaltende psychische Faktoren nicht evaluiert werden können. Eine Abklärung beim Psychologen im Hause habe nicht durchgeführt werden können, weil in dieser Zeit keine Dolmetscher verfügbar gewesen seien. Es sei aber geplant worden, dass das Gespräch mit der Beschwerdeführerin ambulant durchgeführt werde. Sie sei ferner bezüglich des Krankheitsbildes aufgeklärt worden. Als Schmerztherapie sei eine pharmakologische Anpassung mit Flector Pflaster mit gutem Ansprechen und physikalische Massnahmen mit Fangoanwendungen und manualtherapeutische Massnahmen durchgeführt worden. Alsdann habe die Verwendung eines Lavendelöl-Präparats einen positiven Effekt auf die Einschlafstörungen gehabt. Im Rahmen des Programms habe die Beschwerdeführerin eine intensive Physio- und Ergotherapie absolviert, wozu namentlich eine ergotherapeutische Beurteilung und Beratung, insbesondere im Bereich chronische Schmerzen, Schmerzedukation und -verarbeitung, gehört habe. Die Beschwerden hätten durch die Physiotherapie aber nicht langfristig beeinflusst werden können. Lediglich sanfte Weichteiltechniken und ein Kinesiotape im Verlauf des Muskulus Trap descendens beidseits hätten eine kurzfristige Linderung der Schmerzen gebracht. Gegenüber aktiver Therapie habe sich die Beschwerdeführerin eher ablehnend verhalten. Es sei aber hervorzuheben, dass sie im 6-Minuten-Gehtest trotzdem eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit habe erreichen können. Der Effekt eines Trainings könne jedoch erst beurteilt werden, wenn dieses für eine längere Zeit durchgeführt worden sei. Bei anhaltender Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz wäre grundsätzlich eine Indikation für eine ambulante Physiotherapie gegeben. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf passive Massnahmen fixiert sei und ein aktives Training ablehne, möchte sie nicht weiter in eine Therapie gehen. Infolge der Fremdsprachigkeit sei eine Rehabilitation aktuell nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei am 24. Januar 2023 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 7/46/1).
3.5
3.5.1 RAD-Ärztin Dr. C.___ nannte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2023 keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/51/5).
Sie führte ferner die folgenden Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an (Urk. 7/51/5):
- Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung mit myofascialen Beschwerden mit chronischem multilokulärem Schmerzsyndrom und fibromyalgischem Syndrom
- Geringe medial betonte Gonarthrose und femoropatelläre Arthrose rechts
- Beginnende medial betonte Gonarthrose links
- Fasziitis plantaris beidseits
- Tractus ileotibialis Syndrom links
- Bursitis trochanterica Hüfte rechts
- Minimale Osteochondrose L5/S1 (MRI 05/2022)
- Chronisches cervikovertebrales Syndrom
- Chronische Kopfschmerzen
- Urininkontinenz seit 04/2022 unter Belastung und Husten bei Status nach Hysterektomie 2002 (anamnestisch)
- Linksseitige funktionelle Empfindungsstörung und Schmerzen, ED: März 2022, bei unauffälligem MRI der gesamten Wirbelsäule und unauffälliger Liquorpunktion
- Hyperintense Läsionen im Gehirn offene Ätiologie, ED: April 2022
- Sehr kleiner Aneurysma im Verlauf der A. cerebri anterior, ED: August 2019
3.5.2 Dazu hielt Dr. C.___ fest, sie habe (beim Studium der Akten) keinen Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, feststellen können. Die Beschwerdeführerin sei wegen Beschwerden im Bewegungsapparat abgeklärt und behandelt worden. Dabei hätten sich nur leichte Verschleisserscheinungen, die die Beschwerden nicht erklären könnten, gezeigt. Am 13. Oktober 2022 sei in der Universitätsklinik A.___ kein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis bezüglich der Kniegelenke bei fehlendem objektivem klinischen Befund ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ an den Hausarzt verwiesen worden. Am 26. Oktober 2022 habe sich die Beschwerdeführerin in der Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vorgestellt. Dort sei am 29. November 2022 aufgrund des fibromyalgischen Syndroms die stationäre Behandlung vom 11. bis 24. Januar 2023 vereinbart worden. Im Rahmen dieser Behandlung seien funktionelle Störungen, die therapeutischen Massnahmen gut zugänglich seien, bestätigt worden. Während der Behandlung habe die Beschwerdeführerin aktive (Therapie-)Massnahmen abgelehnt. Diese sollten gemäss der Empfehlung des Universitätsspitals B.___ auch längerfristig ambulant durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auf passive Massnahmen fixiert und lehne ein aktives Training ab. Dadurch sei es zu einer Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz gekommen. Als Fazit könne somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bezüglich einer angepassten Tätigkeit (leichte überwiegend sitzende Tätigkeit, Urk. 7/51/5) voll arbeitsfähig sei. Wenn die (vom Universitätsspital B.___) empfohlenen aktiven Massnahmen durchgeführt würden, wäre in einem Zeitraum von 3-4 Monaten auch mit einer zunehmenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Küchenhilfe, Urk. 7/51/5) zu rechnen. Es sollte auch dort zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit kommen (Urk. 7/51/5).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit, Urk. 7/51/3) als Hilfsarbeiterin gemäss den lohnstatistischen Angaben bereits im Jahr 2020, mithin bevor ihre Arbeitgeberin wegen Knieschmerzen nach Lage der Akten erstmals um Leistungen der Krankentaggeldversicherung ersuchte (Urk. 7/3/1), mit monatlich Fr. 4'457.73 (Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7, vgl. die Tabellen TA1_triage_skill_level und T 03.02.03.01.04.01 [betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen] des Bundesamtes für Statistik [BFS]), mehr als im von ihrem Ehemann geführten Unternehmen (Fr. 4'333.35 pro Monat als Küchenhilfe, Urk. 7/21/5) hätte verdienen können.
4.2 Die Beschwerdeführerin ist mit Beschwerde vom 24. August 2023 (Urk. 1) und Replik vom 17. Oktober 2023 (Urk. 10) nicht mehr auf die Kniebeschwerden, welche ihr seinerzeit Anlass gaben, sich bei der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/1/1) und später auch bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 7/11/6-7), eingegangen. Dementsprechend ist es auch ausreichend, wenn die Kniebeschwerden hier nur kurz thematisiert werden: Anhand der Akten lässt sich feststellen, dass bei den Untersuchungen in der Universitätsklinik A.___ degenerative Veränderungen objektiviert werden konnten (Urk. 7/24/31, Urk. 7/24/68). Es steht ferner fest, dass sich die von der Universitätsklinik A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit bezog (Urk. 7/24/31). Da die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe arbeitete und diese Tätigkeit überwiegend im Stehen verrichtet werden musste (Urk. 7/21/3), kann im Umkehrschluss nicht gesagt werden, dass die Atteste der Universitätsklinik A.___ auch für Tätigkeiten gemäss dem von Dr. C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit, Urk. 7/51/5) Gültigkeit haben müssen. Die Beurteilung der RAD-Orthopädin, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre (und es weiterhin ist), wird durch die Berichte der Universitätsklinik A.___ somit nicht in Zweifel gezogen. Alsdann führte die Beschwerdeführerin aus, Dr. D.___ habe nochmals umfangreiche medizinische Abklärungen veranlasst und er sei danach zum Schluss gekommen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 14). Dazu ist zu sagen, dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin zwar zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat (Urk. 15 S. 4). Er hat dabei aber nicht zwischen der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit unterschieden. Es ist Dr. D.___ auch nicht gelungenen, einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den von ihm angeführten neuroradiologischen und klinischen Befund (Urk. 15 S. 4) und den von den Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aufzuzeigen. Bezüglich der von Dr. D.___ angeführten, vor allem im Grosshirn bestehenden unspezifischen Marklagerläsionen (Urk. 15 S. 4) ist sodann Folgendes zu berücksichtigen: Es war bereits im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. April 2023 von bei der MRI-Untersuchung vom April 2022 erhobene T2/Flair hyperintense Läsionen im Gehirn mit offene Ätiologie die Rede. An derselben Stelle wurde aber auch festgehalten, dass keine pathologische Kontrastmittelanreicherung festgestellt worden sei (Urk. 7/46/2). Dr. D.___ liess am 28. Dezember 2023 eine weitere MRI-Untersuchung des Schädels durchführen (Urk. 15 S. 2). Der Facharzt für Neurochirurgie hat aber nicht aufgezeigt, inwieweit sich der bei dieser Untersuchung erhobene Befund vom bereits seit April 2022 bekannten Befund unterscheidet. Vor allem aber leitete er, wie bereits auch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, aus diesem Befund keine konkreten Defizite ab. Der von ihm erhobene Neurostatus erwies sich im Wesentlichen als unauffällig (Urk. 15 S. 2). Mit Ausnahme der MRI-Untersuchung des Schädels betrafen die von ihm veranlassten, doch umfangreichen Abklären denn auch das rheumatologische Fachgebiet. Dass es seit der im Frühling 2022 stattgefundenen Untersuchung zu einer Verschlechterung der objektivierbaren Befunde gekommen wäre, hat er nicht dargelegt. Demnach hat Dr. D.___ — wenn überhaupt — bloss eine von den früheren Einschätzungen (kein abnormaler bzw. krankhafter Zustand) abweichende Beurteilung abgegeben. Des Weiteren hat die RAD-Ärztin mit ihrer Stellungnahme vom 14. September 2023 (Urk. 7/63) mit einer schlüssigen Begründung aufgezeigt, weshalb trotz der im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ angeführten, im Mai 2023 gestellten Diagnose Monarthritis unteres Sprunggelenk (USG) rechts (Urk. 3/3 S. 1) weiterhin auf die RAD-Beurteilung vom 3. März 2023 abgestellt werden könne. Darauf ist die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 17. Oktober 2023 (Urk. 10) nicht eingegangen, weshalb diesbezüglich hier ebenfalls nichts Weiteres ausgeführt werden muss.
4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin, da von den Rheumatologinnen und Rheumatologen des Universitätsspitals B.___ ein fibromyalgischen Syndroms diagnostiziert worden sei, eine Indikatorenprüfung gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (E. 2.2.2 f.) hätte durchführen müssen (E. 1.2). Es darf aber nicht unbesehen bleiben, dass die RAD-Ärztin mit einer schlüssigen und überzeugenden Begründung aufgezeigt hat, dass die funktionellen Störungen der Beschwerdeführerin gemäss den behandelnden Rheumatologinnen und Rheumatologen an sich therapeutischen Massnahmen gut zugänglich wären, die Beschwerdeführerin ein aktives Training aber abgelehnt hat (E. 3.5.2, vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen im der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. Januar 2023, E. 3.4.2). Angesichts dessen muss im vorliegenden Fall kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022 E. 6.3). Es ist zudem daran zu erinnern, dass nach BGE 141 V 281 der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden kann, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.2). Zwar könnten anhand der vorliegenden Akten nicht sämtliche Standardindikatoren geprüft werden. In Kenntnis der bestehenden Akten muss aber gesagt werden, dass hier der Eingliederungswille bzw. -erfolg (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.2.1) und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck verneint werden müssten. Dies, weil die Beschwerdeführerin — wie schon erwähnt — die von den Rheumatologinnen und Rheumatologen des Universitätsspitals B.___ empfohlenen Therapiemassnahmen nicht durchführen will (E. 3.4.2). Man kann sich nicht auf die eigenen Arbeitsunfähigkeit berufen und gleichzeitig die aus ärztlicher Sicht indizierten Therapien, mit welchen die Arbeitsfähigkeit verbessert oder gar wiederhergestellt werden könnte, ablehnen. Das stimmige Gesamtbild, sprich die Konsistenz, welches/welche rechtsprechungsgemäss vorliegen muss, wäre hier somit auch dann nicht zu sehen, wenn sämtliche zur Prüfung der Standardindikatoren erforderlichen Informationen verfügbar wären. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren diesbezüglichen Vorbringen somit ebenfalls nicht durch.
4.4 Bezüglich der massgebenden leidensangepassten Tätigkeit stellte die RAD-Ärztin nach Ablauf des Wartejahres (18. Juli 2021 bis 17. Juli 2022, Urk. 7/51/7) lediglich noch für die Zeit des stationären Aufenthalts im Universitätsspital B.___ vom 11. bis 24. Januar 2023 (E. 3.4.1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/53/6). Damit ist kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden (E. 2.4).
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher