Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00413


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 28. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, verfügt über einen Bachelor of Arts in Innenarchitektur und war nach Abschluss ihrer Ausbildung vom 26. August 2019 bis 31. Dezember 2020 bei der Y.___ AG, Z.___, als Service-Mitarbeiterin angestellt (Urk. 12/2, 12/28 und 12/37). Am 2. Oktober 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte der Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung plus (Urk. 12/42, 12/46). In diesem Zusammenhang sprach sie ihr ausserdem vom 22. November 2021 bis 20. Mai 2022 Taggelder zu (Urk. 12/47, 12/50). Mit Mitteilung vom 24. Juni 2022 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, der Arbeitsversuch in einem 60%-Pensum sei erfolgreich beendet worden und die Versicherte habe sich nun beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet (Urk. 12/64). Ab September 2022 ging diese einer Tätigkeit als Requisiteurin beim A.___ nach und war selbständig in der Werbebranche tätig (vgl. Urk. 12/76-86).

    Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 16. September 2022, Urk. 12/88/5-7). Mit Vorbescheid vom 6. März 2023 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente ab 1. Juni 2022 in Aussicht (Urk. 12/90). Die GastroSocial Pensionskasse erhob dagegen am 8. März 2023 Einwand (Urk. 12/91), welchen sie am 18. April 2023 wieder zurückzog (Urk. 12/95). Am 10. Mai 2023 erneuerte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, wobei sie nun die Ausrichtung einer Invalidenrente von 25 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2022 ankündigte (Urk. 12/96). In diesem Sinne verfügte sie sodann am 6. und 27. Juli 2023 jeweils separat für die Zeit ab 1. Juli 2023 und rückwirkend vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2023 (Urk. 2 = Urk. 12/99 f., Urk. 12/101).


2.    Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2023 erhob X.___ am 24. August 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Abklärungen von ausländischen Beitragszeiten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 16. November 2023 (Urk. 8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG).

1.2    Mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung in der Schweiz werden gleichzeitig auch EU-Ansprüche geltend gemacht. Gemäss Rz. 2030 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL), Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Abkommen mit der EFTA (gültig ab 4. April 2016), hat die zuständige IV-Stelle deshalb im Hinblick auf die Koordination von Rentenleistungen das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzuleiten. Damit wird den betroffenen ausländischen Versicherungsträgern die gleichzeitige Bearbeitung des Antrages ermöglicht. Es darf deshalb nicht zugewartet werden, bis über schweizerische Leistungen der Invalidenversicherung entschieden worden ist.

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2023 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei ihr seit Juni 2021 im Bereich Innenarchitektur/Innendesign nur noch ein 60%-Pensum zumutbar. Die verbliebene 40%ige Erwerbsunfähigkeit entspreche dem Invaliditätsgrad. Da sie vom 22. November 2021 bis 20. Mai 2022 an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit gleichzeitigem Bezug von IV-Taggeldern teilgenommen habe, entstehe der Rentenanspruch erst nach dem Taggeldbezug. Der Anteil der Rente werde als Prozentsatz einer ganzen Rente entsprechend dem Grad der Invalidität festgelegt. Die Beschwerdeführerin habe somit ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % einer ganzen Rente (Urk. 2 S. 5). Den monatlichen Rentenbetrag setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 272.-- fest, wobei sie insgesamt neun Beitragsjahre anrechnete (Rentenskala 33; Urk. 2 S. 1-3).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 24. August 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie während den drei fehlenden Beitragsjahren in England gelebt habe, wo sie seit ihrem 17. Altersjahr gearbeitet und dann ein Studium mit Teilzeitarbeit absolviert habe. Gemäss AHV/IV-Merkblatt 10.01 [Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen] würden bei Schweizer Staatsangehörigen bereits nach einem Beitragsjahr in der AHV/IV die Versicherungszeiten in den EU- bzw. EFTA-Staaten angerechnet für die Entstehung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf könne eine Abklärung der Beitragsjahre durchgeführt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdegegnerin über eine solche Abklärungsaufforderung informiert werde und diesen Abklärungsantrag nach Genf weiterleite. Mit heutigem Datum habe sie [die Beschwerdeführerin] die Beschwerdegegnerin darüber informiert (vgl. Urk. 1 S. 2 [= Urk. 12/103]). Es sei davon auszugehen, dass die Abklärung mit dem Vereinigten Königreich sowie die danach allenfalls vorzunehmende Anpassung der Rentenberechnung geraume Zeit in Anspruch nähmen. Es werde daher eine «Zuwartung der Rechtsgültigkeit der Leistungsverfügung vom 6. Juli 2023» beantragt (Urk. 1 S. 1).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 16. November 2023 (Urk. 8) und hielt des Weiteren fest, die Beschwerdeführerin mache zu Recht geltend, die im Vereinigten Königreich zurückgelegten Beitragszeiten seien bei der Berechnung der Invalidenrente unberücksichtigt geblieben. Sie [die Beschwerdegegnerin] werde das hierfür notwendige EU-Verfahren einleiten bzw. vervollständigen und hernach die Unterlagen der zuständigen Ausgleichskasse zukommen lassen, damit diese unter Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Beitragsjahre eine allfällige Neuberechnung der Invalidenrente vornehmen könne (Urk. 7).


3.    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich auf die Verfügung vom 6. Juli 2023 (Urk. 2) explizit Bezug genommen hat, in welcher über den Rentenanspruch ab 1. Juli 2023 befunden wurde. Sie erwähnte jedoch auch die Rentenzusprechung ab 1. Juni 2022. Die Verfügung vom 27. Juli 2023 (Urk. 12/101) betreffend den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2023 hat daher gleichwohl als mitangefochten zu gelten. Dies ist einerseits auch deshalb gerechtfertigt, da beide Entscheide auf denselben rechtlichen Überlegungen beruhen und ein enger sachlicher Zusammenhang - mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413) - besteht (vgl. Urk. 12/99). Andererseits wurde die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beider vorgenannten Verfügungen beim hiesigen Sozialversicherungsgericht eingereicht.


4.    Die Parteien beantragen sinngemäss übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht (vgl. vorstehende E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin wird in Koordination mit der GastroSocial Ausgleichskasse mittels Durchführung des zwischenstaatlichen Antragsverfahrens (vgl. dazu KSBIL) zu klären haben, ob allfällige im Ausland konkret im Vereinigten Königreich zurückgelegte Beitragszeiten bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen sind.

    In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 6. Juli 2023 (Urk. 2) und 27. Juli 2023 (Urk. 12/101) sind aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. und 27. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch