Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00417
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 30. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Bei der am 9. Februar 2018 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburtsgebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21, in Kraft bis 31. Dezember 2021], seit 1. Januar 2022 GgV-EDI) erlassenen Liste im Anhang der GgV. Auf-grund einer am 16. August 2018 (Eingangsdatum) erfolgten Anmeldung (Urk. 6/1) und nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Behandlungen des Geburtsgebrechens und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (vgl. Mitteilung vom 12. November 2018, Urk. 6/5, ersetzt durch Mitteilung vom 7. Mai 2020, Urk. 6/50). Am 22. Februar 2019 erfolgte operativ eine Cochlea-Implantation beidseits (Urk. 6/110; vgl. Mitteilungen vom 20. Februar 2019, Urk. 6/21 f.).
1.2 Am 1. Februar 2022 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/87 ff.). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 6/92) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/93, Urk. 6/102) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2022 rückwirkend ab August 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu (Urk. 6/109).
1.3 Im Rahmen einer im Januar 2023 eröffneten amtlichen Revision (vgl. Urk. 6/119 ff.) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, B.___, vom 15. Februar 2023 ein (Urk. 6/121). Nach Beizug einer Stellungnahme durch den Abklärungsdienst (Urk. 6/122) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/123, Urk. 6/128 ff.) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 22. Juni 2023 per 31. Juli 2023 auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 28. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2023 weiterhin mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 28. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 19. Oktober 2023 reichte diese eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9); eine Kopie derselben wurde der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG, der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).
1.4 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. (dies nur bei Volljährigen [Art. 42bis Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.5 Bei Kindern ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Rz. 3016 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom 1. Januar 2022 [KSH], Stand: 1. Juli 2023).
Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn
- sie taub sind im Sinne von Rz. 3005 (Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr);
- keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht);
- trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und
- sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Rz. 3017 KSH).
Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen, Rz. 3018 KSH). Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt (Rz. 3019 KSH). Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden (Rz. 3020 KSH). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Rz. 3021 KSH).
Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten die Voraus-setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz. 3011).
1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte für eine Hilflosigkeit im Sonderfall nicht erreichen würden. Zudem sei das altersentsprechende Hörverständnis genügend. Die Beschwerdeführerin besuche die Regelschule und es bestünden audiopädagogische, nicht aber logopädische Massnahmen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt und die zugesprochene Hilflosenentschädigung aufzuheben (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, massgeblich sei nicht die korrigierte, sondern vielmehr die nicht korrigierte Hörschwelle. So habe das BSV Rz. 8065.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) per 1. Juli 2020 angepasst und der Definition einer schweren Hörschädigung neu die nicht korrigierten Werte zugrunde gelegt, da die Hilfsmittel nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt würden. Dies habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Schnellentscheid eindeutig übersehen. Zudem habe sie keinerlei konkrete Abklärungen zum Hilfebedarf der Beschwerdeführerin durchgeführt, sondern einzig auf den Arztbericht von Dr. A.___ abgestellt. Damit habe sie die gesetzliche Abklärungspflicht verletzt. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten im Einwand gegen den Vorbescheid aufgezeigt, weshalb letztere bei der Kontaktpflege trotz Cochlea-Implantate auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Aufsichtsbehörde [BSV] Rücksprache nehmen und diese um eine Einschätzung der Anspruchsvoraussetzungen ersuchen müssen. Es werde daher das Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren darum ersucht, beim BSV eine Stellungnahme einzuholen. Dass ein altersentsprechendes Hörverständnis mit den Cochlea-Implantaten gewährleistet sei, lasse sich mit den medizinischen Akten nicht verifizieren. Die Audiopädagogin und Psychologin hätten in ihren Stellungnahmen vom 15. und 21. März 2023 darauf hingewiesen, dass letzteres nur in Situationen gegeben sei, in denen perfekte Hör- und Sprachbedingungen herrschten. Diese Voraussetzungen seien indes weder im Kindergarten noch in Alltagssituationen erfüllt. Diese setzten die Beschwerdeführerin erheblichem Stress und Belastungen aus. Die Eltern und Betreuungspersonen müssten solche Überforderungssituationen mit unterstützenden Massnahmen fortlaufend auffangen, damit die Beschwerdeführerin überhaupt gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Zudem habe Dr. A.___ darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin Unsicherheiten bestünden im phonematischen-phonologischen Bereich. Dazu habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort Stellung bezogen, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Allein schon diese Gehörsverletzung führe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Schliesslich benötige die Beschwerdeführerin auch weiterhin intensive Vor- und Nachbereitungen, um die Kindergarteninhalte verstehen zu können. Seit dem Eintritt in den Kindergarten seien deshalb auch regelmässige Austauschtreffen und Absprachen zwischen den involvierten Fachpersonen und den Eltern nötig. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf klare Strukturen, viel Aufmerksamkeit und konstante Bezugspersonen angewiesen, um sich orientieren und auf Alltagssituationen, neue Umgebungen und Übergänge einlassen zu können. Ferner sei die Beschwerdeführerin in Situationen, in denen sie die Implantate nicht tragen könne oder wo Stör- und Nebengeräusche aufträten, weiterhin auf den Einsatz der Gebärdensprache angewiesen. Für die Weiterentwicklung ihrer Gebärdensprachkompetenz würden die Eltern immer noch viel Zeit aufwenden. Dazu komme deren Vermittlungsarbeit mit Drittpersonen (andere Kinder, Nachbarn, Bekannte etc.), um der Beschwerdeführerin einen erfolgreichen sozialen Austausch zu ermöglichen. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit; die audiotherapeutischen Massnahmen zu Hause fänden in enger Zusammenarbeit mit der Audiopädagogin, der Psychologin, der Kindergärtnerin, der Kinderärztin und Klinik C.___ statt. Diese behinderungsbedingten Massnahmen würden einen intensiven Einsatz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erfordern und stünden im direkten Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Daher habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall, zumal sich ihr Hilfebedarf seit der Verfügung vom 21. April 2022 trotz Hilfsmittel nicht reduziert habe (Urk. 1).
3.
3.1 Ausweislich der Akten besteht bei der Beschwerdeführerin eine angeborene, beidseitige, hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei Dysplasie der Cochlea mit Einsatz einer Cochlea-Implantation beidseits am 22. Januar 2019 (vgl. Urk. 6/110).
3.2 Der Verfügung vom 21. April 2022, womit der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. hievor E. 1.4 ff.) zugesprochen wurde (Urk. 6/109), lag - nebst den detaillierten Angaben der Eltern im Antrag (Urk. 6/88 und Urk. 6/89/5 f.) - die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 16. Februar 2022 zugrunde (Urk. 6/92).
Darin hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest, die Beschwerdeführerin sei vier Jahre alt; unter fünf Jahren sei eine zuverlässige Ermittlung der Hörwerte schwierig. Bei der vorliegenden hochgradigen, sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits erhalte die Beschwerdeführerin seit August 2019 audiopädagogische Massnahmen; die einjährige Wartezeit sei ab diesem Zeitpunkt eröffnet und eine leichte Hilflosigkeit im Sonderfall ausgewiesen. Mit Erreichen des fünften Altersjahres seien die Hörwerte anlässlich einer Revision zu ermitteln (Urk. 6/92).
Bei dieser Sachlage (altersbedingte Unmöglichkeit Hörwerte zu ermitteln) entfällt naturgemäss die im Regelfall zu beachtende (Vor-) Frage nach einer revisionsrelevanten Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung (vgl. E. 1.3).
3.3 Alsdann ist vorab darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu. Eine Gehörsverletzung ist zudem – entgegen der Beschwerdeführerin - vorliegend nicht auszumachen.
4.
4.1 Dr. A.___ hielt im Bericht vom 15. Februar 2023 fest, die Hörschwelle der Beschwerdeführerin liege im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 90 dB ohne Korrektur (seit 2018) resp. bei 20 dB mit Korrektur (seit 2021). Mit der Hörhilfe sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend; Unsicherheiten bestünden noch im phonematisch-phonologischen Bereich; eine Logopädie werde zurzeit nicht besucht (Urk. 6/121).
4.2 Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 21. Februar 2023 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall seien nicht erfüllt, da die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte nicht erreichten und das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin genügend sei (Urk. 6/122).
4.3 Im einwandweise eingereichten Bericht vom 21. März 2023 hielt die audiopädagogische Früherzieherin fest, die altersentsprechende Spracheentwicklung der Beschwerdeführerin erfordere seit der Geburt ein hohes Engagement der Eltern sowie die Begleitung von Fachpersonen zur Sprach- und Kommunikationsförderung. Seit August 2019 werde die Beschwerdeführerin durch den audiopädagogischen Dienst D.___ begleitet. Dank dem hohen Engagement der Eltern mit intensivem Kommunikationstraining habe die Beschwerdeführerin eine altersentsprechende Lautsprachentwicklung erreicht. Sie sei trotz dieser guten lautsprachlichen Entwicklung weiterhin auf den Einsatz von Gebärdensprache angewiesen. Dies gerade in Situationen, in denen ein Tragen der Cochlea-Implantate nicht möglich sei, etwa beim Baden oder bei Stör- und Nebengeräuschen. In Situationen mit perfekten Hör und Sprachbedingungen (1:1 - Situationen, ruhige Umgebung ohne Störgeräusche, Blickkontakt und gute Lichtverhältnisse) zeige die Beschwerdeführerin ein altersentsprechendes Sprachverständnis. Dabei sei sie auf eine gute Hör- und Sprachumgebung angewiesen und müsse auch das Lippenlesen nutzen. Da sowohl im Kindergarten als auch in anderen alltäglichen Situationen keine solchen Bedingungen gegeben seien, sei die Beschwerdeführerin andauerndem Stress und andauernder Überforderung ausgesetzt. Dies münde immer wieder in Angst und der Verweigerung des Kindergarten- und Hortbesuchs. Da andere Kinder noch nicht in der Lage seien, ihr Interaktionstempo den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin anzupassen, sei der Kontakt zu Kindern mit hohem Stress verbunden. Im Kindergartenalltag orientiere sich die Beschwerdeführerin daher noch stark an erwachsenen Bezugspersonen. Sie habe wenig Kontakt zu anderen Kindern und sei in sozial-kommunikativen Situationen oft verunsichert. Die gelingende Integration und Kommunikation im Kindergarten würden auch eine intensive Begleitung und Unterstützung durch die Eltern voraussetzen. Kontakte und Treffen mit anderen Kindern müssten von den Eltern oft begleitet, modelliert, moderiert sowie vor- und nachbereitet werden. Zusätzlich müssten die Eltern «viel Übersetzungsleistung bereitstellen». Die Eltern organisierten häufig ausserschulische Treffen mit Klassenkameraden zur Stärkung der Kontakte im Kindergarten. Ausserdem begleite ein Elternteil die Beschwerdeführerin einmal pro Monat für einen ganzen Nachmittag an den Gruppentreff für Kinder mit einer Hörbeeinträchtigung. Dies erfordere von den Eltern einen hohen zeitlichen Aufwand (Urk. 6/128/5 ff.; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme von lic. phil. E.___, F.___, vom 15. März 2023, worin diese darüber hinaus darauf hinwies, dass die Kommunikationsentwicklung der Beschwerdeführerin auch im Schulalter unterstützt werden müsse und ihre schulische und - später – berufliche Integration nur Dank dem Einsatz der Eltern gelingen würde. Insbesondere müsse der Schulstoff künftig nach- und vorbereitet werden, Urk. 6/128/1 f.; vgl. ausserdem die Stellungnahme der Klassenlehrperson, welche die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin nach klaren Strukturen und festen Bezugspersonen hervorhob, Urk. 6/128/3).
4.4 Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2023, dass keine Hilflosigkeit im Sonderfall vorliege (Urk. 6/132/2).
5.
5.1 Laut fachärztlichem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Februar 2023 figuriert die korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführerin im massgeblichen Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 20 dB. Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle der Beschwerdeführerin deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 1.4, 1.5).
5.2 Der beschwerdeweisen Argumentation, wonach zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei, kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Dazu passend ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“). Mithin ist möglich, dass ein von der Sozialversicherung entschädigtes Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesst (Rz. 10001 KSH; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Daran ändert auch nichts, wenn die Abgabe von Hilfsmitteln nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist und Rz. 8065.1 des per 1. Januar 2022 nicht mehr anwendbaren Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) am 1. Juli 2020 dementsprechend insoweit präzisiert wurde, als das Wort «korrigiert» aus dem ansonsten unverändert gebliebenen Bestimmungstext gestrichen wurde (vgl. Rz. 8065.1 KSIH, Stand: 1. Juli 2020 [Version 17] gegenüber KSIH Rz. 8065.1; Stand: 1. Januar 2018 [Version 16]). Das KSIH wurde per 1. Januar 2022 vollständig überarbeitet und dessen Inhalt in separate Kreisschreiben gefasst, hinsichtlich der Hilflosen-entschädigung in das seither geltende KSH überführt (vgl. Vorwort zum KSH, gültig ab 1. Januar 2022, Version 1). Ins Leere geht auch, wenn die Beschwerde-führerin argumentiert, die Hörhilfe werde nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt; bei der vorliegend umstrittene Hilflosen-entschädigung leichten Grades im Sonderfall steht die Pflege gesellschaftlicher Kontakte im Fokus.
5.3 Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten der Beschwerdeführerin scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichtes Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens. Hervorzuheben ist auch, dass die Hörwerte bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung im April 2021 altershalber nicht eruiert wurden/werden konnten (vgl. Urk. 6/92; vgl. auch Urk. 6/132/2). Im Zusammenhang mit den übrigen Anspruchsvoraussetzungen und den beschwerdeweisen Vorbringen in diesem Zusammenhang bleibt immerhin zu vermerken, dass die behandelnde Fachärztin und die audiopädagogische Früherzieherin übereinstimmend festhielten, die Sprachverständigung der Beschwerdeführerin sei prinzipiell altersentsprechend; dank dem hohen Engagement der Eltern habe sie eine altersentsprechende Lautsprachentwicklung erreicht (Urk. 6/128/6 sowie E 4.1). Dass die sprachliche Verständigung unter ungünstigen Bedingungen, etwa bei Neben- und Störgeräuschen, erschwert ist, ändert daran nichts und betrifft auch Personen ohne oder mit leichterer Beeinträchtigung des Gehörs. Unbeachtlich ist etwa auch die Notwendigkeit, langsam zu sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss (Rz. 3019 KSH). Darüber hinaus steht der geltend gemachte Zeitaufwand für Pflege und Gebrauch des Hilfsmittels (vgl. Urk. 6/128/11 f.) nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, weshalb er nicht berücksichtigt werden kann (Rz. 3020 KSH). Unbeachtlich ist auch der infolge Tragens/Benutzens der Hörhilfe veranschlagte Mehraufwand beim Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Körperpflege (Urk. 6/128/11), da das Hilfsmittel Behandlungs- oder Therapiezwecken dient (Rz. 2020 KSH). Damit ist auch bereits gesagt, dass eine Hilflosigkeit auch unter dem Aspekt der Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auszumachen ist. Schliesslich ist auch der geltend gemachte erzieherische Mehraufwand sowie die erhöhte psychologische/seelische Unterstützungsbedürftigkeit (Urk. 6/128/13 ff.) resp. verordnete Psychotherapie (vgl. Urk. 8) unter dem Gesichtspunkt der Hilflosenentschädigung nicht anspruchsbegründend.
Beim vorliegenden Ergebnis besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die beschwerdeweise beantragte Stellungnahme durch das BSV (Urk. 1).
5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja D'Amico
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger