Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00418
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 8. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter zweier Kinder (geboren 1994 und 1999), meldete sich erstmals am 30. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerbliche Situation abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 6/41) einen Rentenanspruch der Versicherten, da diese vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei.
1.2 Am 2. Mai 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/48), woraufhin die IV-Stelle Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation tätigte und der Versicherten mit Mitteilungen vom 28. August 2019 (Urk. 6/68) sowie 1. April 2020 (Urk. 6/84) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsversuches gewährte. Die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung wurde mit Mitteilung vom 12. Juni 2020 (Urk. 6/89) abgeschlossen. Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 24. März 2021 berichtet wurde (Urk. 6/103). Mit Verfügungen vom 18. August 2021 (Urk. 6/117; 6/128; 6/130) sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 30. November 2020 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente zu.
1.3 Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 (Urk. 6/170) machte die Versicherte unter Beilage mehrerer ärztlicher Berichte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Erhöhung der Invalidenrente. Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juni 2022 (Urk. 6/172) die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin der Versicherten um Unterstützung zur Arbeitsplatzerhaltung (vgl. Urk. 6/173, Urk. 6/176). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich per 30. April 2023 gekündigt (vgl. Urk. 6/185; Urk. 6/186 S. 7; Urk. 6/191). Mit Mitteilung vom 16. Februar 2023 (Urk. 6/187) hielt die IV-Stelle daher fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet würden.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (Urk. 6/206 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente ab.
2. Die Versicherte erhob am 28. August 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die bisherige Viertelsrente per 1. Juni 2022 zu erhöhen. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. September 2023 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da angesichts des Revisionsgesuchs vom 18. Mai 2022 (Urk. 6/170) die Erhöhung der bisherigen Rente vorliegend ebenfalls erst nach diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs im Wesentlichen damit, dass anhand der eingereichten Berichte keine medizinische Veränderung festgestellt werden könne, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Beschwerdeführerin sei zwar von Januar bis März 2022 für kurze Zeit arbeitsunfähig gewesen. Es sei allerdings weiterhin davon auszugehen, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Somit bestehe kein Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes liege dahingehend vor, als neue Diagnosen hinzugekommen seien. Auch bestünden mehrere bereits bekannte Diagnosen. Insgesamt lägen zahlreiche Beeinträchtigungen vor, welche nicht unerheblich seien und sie zunehmend beeinträchtigen würden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei evident und habe zum Verlust der Arbeitsstelle geführt. Es scheine deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch in angepassten Tätigkeiten und bei der Erledigung des Haushaltes mehr beeinträchtigt sei als in den Jahren 2020/2021. Die Verneinung einer höheren Arbeitsunfähigkeit allein gestützt auf die orthopädische RAD-Einschätzung sei bei vorliegender multipler Beschwerdeproblematik nicht ausreichend. Es sei überwiegend wahrscheinlich eine Verschlechterung der gesamten gesundheitlichen Situation mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich eingetreten. Angesichts der verschiedenartigen Beeinträchtigungen seien eine polydisziplinäre Begutachtung und eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen. Hierfür sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache in relevanter Weise verschlechtert hat und daher Anspruch auf eine höhere Invalidenrente besteht.
3.
3.1 Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. August 2021 (Urk. 6/117; 6/128; 6/130) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
3.2 PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, informierte mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (Urk. 6/53/5-6) über die erfolgte orthopädische Abklärung aufgrund der seit einem operativen Eingriff im Schulterbereich mit Entfernung eines grossen Lipoms aufgetretenen Schulterbeschwerden und Dysfunktionen im Schulterbereich rechts. Es liege zwar eine Skoliose der Halswirbelsäule (HWS) mit Segmentationsstörung C2/3 und C4/5 vor. Die Befunde seien jedoch bereits seit längerem vorhanden. Die kleine Diskushernie auf der rechten Seite sei kaum geeignet, um eine derartig schmerzhafte Schulterproblematik zu unterhalten. Eine neurologische Untersuchung sei notwendig (S. 1 f.).
3.3 Dem Bericht vom 11. März 2019 (Urk. 6/53/7-12 = Urk. 6/94) von PD Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, ist als Diagnose ein rechtsseitiges zervikobrachiales Reizsyndrom bei Status nach Lipomentfernung axial rechts zu entnehmen. Die neurologische Untersuchung zeige eine leichte Limitation der Kopfbeweglichkeit in Inklination nach rechts sowie in Reklination bei reduzierter und beidseits apparatisierter linksprävalenter Minderung der Hörfähigkeit sowie symmetrisch mittellebhaft auslösbare Muskeleigenreflexe in den oberen Extremitäten ohne Anzeichen einer Hyperreflexie oder pathologische Reflexe ohne Reflexausfall. Die neurophysiologische Untersuchung zeige elektroneurographisch Normwerte ohne Anhaltspunkte für eine Plexopathie. Elektromyographisch zeige die Untersuchung der Muskulatur der radikulären Versorgungsgebiete C4/5 rechts keine Anhaltspunkte für eine Radikulopathie. Die Latenzen der somatosensorisch-evozierten Potenziale des Nervus ulnaris beidseits befänden sich im Normbereich (S. 1 ff.).
3.4 Mit Sprechstundenbericht vom 16. April 2019 (Urk. 6/53/1-2) diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ eine postoperative Frozen Shoulder rechts bei Status nach axialer Lipomentfernung im November 2018. Der natürliche und langwierige Verlauf sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Es erfolge eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung. Eine Verlaufskontrolle sei in drei Monaten geplant (S. 1 f.).
3.5 Am 12. Juni 2019 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, sein vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin (Urk. 6/62). Dabei stellte er folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.1):
- Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans/Frozen Shoulder rechts mit/bei:
- Status nach Lipomentfernung axillär rechts im November 2018
- anamnestisch postoperativer Wundheilungsstörung mit möglicher Omarthritis
- Verdacht auf beginnende Schmerzchronifizierung mit Symptomausweitung
- schmerzbedingter Schlafstörung
Ausserdem nannte er folgende Diagnosen mit möglichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.2):
- intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei:
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- muskulärer Dysbalance, myofaszialem Triggerpunktsyndrom gluteal
- anamnestisch Migräne, aktuell ohne medikamentöse Therapie
- rezidivierendes zervikobrachiales und thorakovertebrales bis -spondylogenes Syndrom mit/bei:
- Klippel-Feil-Syndrom mit Blockwirbelbildung C2/3 und C5/6
- rechtskonvexer Thorakalskoliose mit Apex Th12 und Cobb Winkel von 32°
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Sectio sowie Ovarektomie rechts im Jahr 2000 (S. 13 Ziff. 5.3). Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich keine die geklagten Brachialgien und Lumbalgien erklärenden neuralen Defizite oder neuromeningeale Kompressionszeichen erheben lassen. Dagegen fänden sich myofasziale Befunde (symptomatische Triggerpunkte im Bereich der Glutealmuskulatur). Es bestehe eine postoperative Frozen Shoulder mit bildgebend dokumentierten Verschmälerungen des Rezessus inferior. Eine physiotherapeutische Behandlung sei eingeleitet worden. Die analgetische Medikation werde als ungenügend wirksam beschrieben und auch nur unregelmässig eingenommen, so dass diesbezüglich noch eine therapeutische Reserve anzunehmen sei. Das arbeitsmedizinische Problem bestehe in einer organisch nachvollziehbaren schmerzhaften Schultersteife rechts. Der gewichtsbelastete Einsatz der dominanten rechten oberen Extremität sei daher weitgehend limitiert, sodass die Ausübung der bisherigen Reinigungstätigkeit wie auch die Erledigung des Haushalts nachvollziehbar limitiert sei. Entsprechend sei die bisherige Tätigkeit, in der Annahme einer bimanuell fordernden, repetitiv gewichtsbelastenden Arbeit, vorläufig nicht zumutbar. Das therapeutische Potential sei noch nicht erschöpft, so dass eine abschliessend invaliditätsbegründende Stellungnahme zur Arbeits- und Berufsfähigkeit noch nicht möglich sei. Eine Verlaufsbeurteilung sei in fünf bis sechs Monaten durchzuführen (S. 14 f. Ziff. 6.1). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in jeglicher die oberen Extremitäten bimanuell fordernden Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Im Haushalt bestehe eine zumindest 50%ige Einschränkung (S. 15 Ziff. 6.2). Zumutbar seien körperlich leichte, einarmig links auszuübende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen. Ein gelegentlicher Einsatz des rechten Armes im unteren Quadranten für einfache Haltearbeiten könne versucht werden (S. 16).
3.6 Mit Bericht vom 16. November 2020 (Urk. 6/92/7-10) nannten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- persistierende Ischialgie am ehesten im Dermatom L5 links mit/bei:
- fraglich foraminaler Stenose L5/S1 links, keiner klaren Kompression der S1-Wurzel
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 links am 17. Juni 2020 bei chronisch schmerzhafter S1-Radikulopathie linksseitig
- postoperative Frozen Shoulder rechts bei Status nach Lipomentfernung Axilla rechts im November 2018
- Klippel-Feil-Syndrom mit Blockwirbelbildung C2/3 und C5/6
- unklare Kribbelparästhesien der rechten Hand, Erstdiagnose (ED) 2016 mit/bei:
- Differentialdiagnose (DD): Karpaltunnelsyndrom (CTS)
- breitbasiger Diskusprotrusion C4/5 rechts mit Kompression der Wurzel C5 rechts (MRI der HWS vom 11. Juli 2017)
- neurophysiologischer Untersuchung am 24. August 2017 ohne Anhalt für eine Radikulopathie
- Migräne
- Status nach Cholesteatom beidseits
- Asthma bronchiale
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der persistierenden Lumbalgien und Zervikalgien in körperlicher Arbeit weiterhin eingeschränkt (S. 3 Ziff. 3.4). Es könne nicht beantwortet werden, wie viele Stunden pro Tag die bisherige und eine angepasste Tätigkeit zumutbar seien (S. 3 Ziff. 4.1-4.2).
3.7 Mit RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 erwähnte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass verschiedene Diagnosen vorlägen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könnten und daher als ausgewiesene Gesundheitsschäden gälten. Es sei nicht klar, inwieweit diese Diagnosen derzeit stabil seien. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit lägen bis zum Zeitpunkt der Operation der Lendenwirbelsäule (LWS) am 17. Juni 2020 praktisch keine konkreten Angaben vor, abgesehen von der gutachterlich erwähnten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab November 2018. Für den Zeitraum zwischen der Begutachtung (14. Mai 2019) und der LWS-Operation bestehe nur die Aussage, dass die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit weitgehend ohne Gebrauch des dominanten rechten Armes indessen möglich sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dies nachvollziehbar. Nach der Operation habe zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, welche im Verlauf schrittweise bis auf zuletzt 50 % im Oktober 2020 reduziert worden sei. Seither lägen weder Angaben zur Arbeitsunfähigkeit noch irgendwelche Befunde vor. Unter diesen Umständen sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Es werde wohl auf eine Begutachtung hinauslaufen (vgl. Urk. 6/106 S. 4 ff.).
3.8 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 9. Januar 2021 (Urk. 6/102/1-5) die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- persistierende Ischialgie Dermatom L5 links
- postoperative Frozen Shoulder rechts
- Klippel-Feil-Syndrom C2/3 und C5/6
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine Migräne, einen Status nach Cholesteatom beidseits sowie ein anamnestisches Asthma bronchiale (S. 3 Ziff. 2.6). Die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1-4.2).
3.9 Mit RAD-Stellungnahme vom 27. Januar 2021 gab Dr. C.___ an, dass sich hinsichtlich der somatischen Gesundheitsschäden offenbar nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin stehe seit fast eineinhalb Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Eine wesentliche psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit liege überwiegend wahrscheinlich nicht vor. Die aktenkundigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seien nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst sei der Beschwerdeführerin folglich seit November 2018 nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit bestünden nur sehr wenige Angaben. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine optimal angepasste Tätigkeit schon seit der am 14. Mai 2019 erfolgten vertrauensärztlichen Untersuchung zumindest teilweise möglich gewesen wäre. Im Anschluss an die LWS-Operation habe für einen Zeitraum von zirka drei Monaten wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Somit sei weitgehend übereinstimmend mit den Angaben der Hausärztin Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von November 2018 bis 13. Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, in der Zeit vom 14. Mai 2019 bis 16. Juni 2020 eine 80%ige und in der Zeit vom 17. Juni bis 16. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätten und ab dem 17. September 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Es solle sich um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als fünf bis sechs Kilogramm, wechselbelastend und dabei oft sitzend, ohne Arbeiten mit dem rechten (dominanten) Arm oberhalb der Brusthöhe, ohne Notwendigkeit weit ausholender Bewegungen oder körperferner Arbeiten mit dem rechten Arm und ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vornübergebeugter Haltung handeln (vgl. Urk. 6/106 S. 7 f.).
3.10 Am 23. März 2021 erfolgte aufgrund der Covid 19-Situation eine telefonische Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 24. März 2021, Urk. 6/103). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass es ihr gesundheitlich wieder schlechter gehe. Seit der im Juni 2020 erfolgten Rückenoperation kehre keine Ruhe ein. Im März 2021 habe sie eine 40%ige Stelle in der Reinigung angetreten. Sie komme bereits an ihre Belastungsgrenze. Nebenbei arbeite sie sieben Stunden auf drei Tage pro Woche verteilt im Kindergarten. An gewissen Tagen gehe es ihr psychisch gut und an anderen weniger. Sie nehme täglich Trittico. In psychiatrischer Behandlung befinde sie sich nicht (S. 2 Ziff. 1, S. 4 Ziff. 3.3). Bei guter Gesundheit habe sie in einem 60 % Pensum in der Reinigung und nebenbei während zirka sieben Stunden pro Woche im Kindergarten gearbeitet. Die Abklärungsperson legte entsprechend die Qualifikation als zu 74 % Erwerbstätige und zu 26 % im Haushalt Tätige fest. Die Qualifikation sei nicht im Detail erwogen worden, da diese aufgrund der Aktenlage und den Schilderungen der Kundenberatung bereits feststehe. Die Angaben seien deshalb aus dem Feststellungsblatt übernommen worden. Es werde lediglich die Einschränkung im Haushaltsbereich beurteilt (S. 4 Ziff. 3.4-3.5). Die Abklärungsperson erkannte minime Einschränkungen im Umfang von insgesamt 11.8 % bei der Ernährung sowie der Wohnungs- und Hauspflege für schwere Arbeiten (S. 6 Ziff. 6.1-6.2, S. 8 Ziff. 6.6). Weitere Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden nicht festgestellt (S. 7 f. Ziff. 6.3-6.5).
4.
4.1 Seither sind die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2 Dem Bericht der Ärzte der Universitätsklink A.___, chiropraktische Medizin, vom 5. April 2022 (Urk. 6/153/1-2 = Urk. 6/168/3-4) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- chronische Lumbalgie und schmerzhafte S1-Radikulopathie links mit/bei:
- segmentaler Dysfunktion L5/S1
- myotendinotischen Veränderungen der Mm. erector spinae, quadratus lumborum und glutaeus medius links
- keinem klaren morphologischem Korrelat (MRI der LWS vom 13. Juli 2021)
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 links am 17. Juni 2020 bei chronischer, schmerzhafter S1-Radikulopathie linksseitig
- chronische Zervikobrachialgie und schmerzhaft sensible C5-Radikulopathie rechts mit Foraminalstenose C4/5 rechts mit Kompression der C5-Wurzel rechts und kongenitaler Blockwirbelbildung C2/3 und C5/6 (MRI der HWS vom 13. Juli 2021)
- beginnende Tarso-Metatarsal-Gelenk (TMT) IV- und V-Arthrose sowie Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG) des linken Fusses mit/bei:
- Metatarsalgie
- mässige MTP I-Arthrose und Sesamoidarthrosen
- Knicksenkfüssigkeit
- postoperative Frozen Shoulder rechts mit zusätzlichem Verdacht auf Narbenneurinom axillär bei Status nach axialer Lipomentfernung im November 2018
Die chronische Lumboischialgie habe sich unter der chiropraktischen Behandlung lange auf einem stabilen Niveau gezeigt. Anfang Januar 2022 sei es zu einer Exazerbation der lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung über das Gesäss und den dorsalen Ober- und Unterschenkel links gekommen. Bei positiven Nervendehntests und neurophysiologisch nachgewiesener chronischer S1-Radikulopathie links sei am 18. Februar 2022 ein Nervenwurzelblock S1 links erfolgt. Durch die Infiltration habe keine relevante Beschwerdereduktion erreicht werden können. Aktuell bestehe die Behandlung aus Flexions-Distraktionsmobilisation, wodurch es jeweils zu einer Beschwerdelinderung während drei Tagen komme. Die chronische Zervikobrachialgie und sensible C5-Radikulopathie stünden für die Beschwerdeführerin aktuell im Hintergrund. Aufgrund der lumbalen Beschwerden bestehe derzeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
4.3 Mit Bericht vom 8. April 2022 (Urk. 6/153/3-4 = Urk. 6/168/1-2) nannten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):
- periartikuläre Schulterschmerzen und residuelle Frozen Shoulder rechts (dominant) mit/bei:
- DD: muskulär bedingt im Rahmen der Diagnose 2
- Scapuladyskinesie rechts
- Status nach Frozen Shoulder rechts 2019 bei Status nach glenohumeraler Schulterinfiltration rechts am 18. Juli 2019 (ohne Ansprechen) und Status nach axialer Lipomentfernung im November 2018 mit anamnestisch Rezidiv
- chronische Zervikobrachialgie und schmerzhaft sensible C5-Radikulopathie rechts mit Foraminalstenose C4/5 rechts mit Kompression der C5-Wurzel rechts und kongenitaler Blockwirbelbildung C2/3 und C5/6 (MRI der HWS vom 13. Juli 2021)
- chronische Lumboischialgie links mit/bei:
- segmentaler Dysfunktion L5/S1
- myotendinotischen Veränderungen der Mm. erector spinae, quadratus lumborum und glutaeus medius links
- keinem klarem morphologischem Korrelat (MRI der LWS vom 13. Juli 2021)
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 links am 17. Juni 2020 mit chronischer schmerzhafter S1-Radikulopathie linksseitig
- beginnende TMT IV- und V-Arthrose sowie USG-Arthrose des linken Fusses mit/bei:
- Metatarsalgie
- mässige MTP I-Arthrose und Sesamoidarthrosen
- Knicksenkfüssigkeit
- Migräne
- Asthma bronchiale
Es zeige sich MR-tomographisch keine intraartikuläre Pathologie. Aufgrund der scapulären Dyskinesie sowie der residuellen Frozen Shoulder würden physiotherapeutische und chiropraktische Massnahmen empfohlen (S. 2).
4.4 Die Ärzte des Universitätsspitals E.___ informierten mit Bericht vom 9. Mai 2022 (Urk. 6/158) über die Verlaufskontrolle in der audiologischen Sprechstunde und nannten dabei die folgenden Diagnosen (S. 1):
- hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits mit/bei:
- Otitis media chronica cholesteatomotosa links
- Status nach geschlossener Mastoido-Epitympanektomie und Tympanoplastik links am 28. September 2007
- Status nach retroaurikulärem second look mit TORP-Ossikuloplastik links am 4. Mai 2009
- Status nach Rekonstruktion Gehörgangshinterwand und TORP-Ossikulopastik links am 5. November 2014
- überschaubare Retraktion epitympanal rechts
Bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine beidseitige hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit, im Hochtonbereich an Taubheit grenzend. In ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft benötige sie die im Jahr 2020 angepassten Hörgeräte, um ein ausreichend gutes Sprachverständnis zu haben. Die Beschwerdeführerin profitiere gut von den aktuellen Hörgeräten und habe lediglich bei lauten Umgebungsgeräuschen weiterhin Verständnisprobleme. Sie wünsche keine Versorgung mittels Cochlea Implantat (S. 2).
4.5 Mit RAD-Stellungnahme vom 9. Juni 2022 hielt Dr. C.___ fest, dass die meisten genannten Diagnosen schon seit längerem bekannt und in der letzten RAD-Stellungnahme bereits berücksichtigt worden seien (Schulterschmerzen/Frozen Shoulder rechts, Zervikobrachialgie rechts und Lumboischialgie links). Die Lumboischialgie habe wohl im Januar 2022 exazerbiert und die erfolgte Nervenwurzelblockade keine relevante Beschwerdereduktion erbracht. Die chirotherapeutischen Massnahmen und die Elektrotherapie würden jedoch gut ansprechen. Neuerdings erwähnt würden eine Arthrose des USG und der Fusswurzel links sowie eine Schwerhörigkeit, welche allerdings keine langandauernde Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen würden. Die einzige aktuelle Angabe zur Arbeitsunfähigkeit finde sich im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik A.___ vom 5. April 2022. Die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit entspreche der in der letzten RAD-Stellungnahme festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es sei möglich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar bis März 2022 so stark verschlechtert habe, dass auch eine angepasste Tätigkeit nicht in relevantem Umfang möglich gewesen sei. Seit April 2022 bestehe jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 6/171 S. 2 f.).
4.6 Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ nannten mit Sprechstundenbericht vom 8. Dezember 2022 (Urk. 6/184/2-3) die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen (S. 1 f.):
- chronische Zervikobrachialgie und schmerzhaft sensible C5-Radikulopathie rechts
- chronische Lumboischialgie links, am ehesten neuropathische Schmerzen im Dermatom L5/S1 rechts
- Subtalararthrose Fuss links
- periartikuläre Schulterschmerzen rechts (dominant)
- Migräne
- Status nach Cholesteatom beidseits
- Asthma bronchiale
Der Befund sei unverändert. Es bestünden bildmorphologisch im lumbalen Bereich weiterhin keine Korrelate. Die chiropraktische Behandlung habe keine Wirkung gezeigt. Bei am ehesten neuropathisch anmutenden Schmerzen sei ein Rezept für Lyrica mitgegeben worden. Bezüglich der HWS-Beschwerden werde eine Infiltration der C5-Wurzel rechts empfohlen, was die Beschwerdeführerin jedoch noch nicht wünsche (S. 2).
4.7 Mit Bericht vom 9. Januar 2023 (Urk. 6/184/4-5) erwähnten die Ärzte des Universitätsspitals E.___ die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):
- Tendovaginitis stenosans Dig. II und IV Hand links (adominant), Erstmanifestation (EM) November 2022
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits
- hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits
- chronische neuropathische Schmerzen
Es bestehe eine Tendovaginitis stenosans des linken Zeige- und Ringfingers. Der Leidensdruck sei aktuell nur gering bei leichten Schmerzen im Bereich des Ringfingers, funktionell sei die Beschwerdeführerin kaum eingeschränkt. Zudem bestehe klinisch der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits. Zur weiteren Diagnostik sei eine elektroneurographische Untersuchung indiziert, bei morgendlicher Schwellung beider Hände ausserdem eine rheumatologische Mitbeurteilung (S. 1 f.).
4.8 Dr. D.___ bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom 26. Januar 2023 (Urk. 6/184/1), dass die Beschwerdeführerin für schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht arbeitsfähig sei. Sie könne einzig leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Gewichten von maximal 3 kg, ohne repetitives Bücken und limitiertem Gehen von Treppen und mit limitiertem Arbeiten über die Horizontale zu zirka 30 % ausüben.
4.9 Mit RAD-Stellungnahme vom 1. März 2023 hielt Dr. C.___ fest, dass seit der letzten RAD-Stellungnahme zwei Diagnosen hinzugekommen seien: eine Tendovaginitis stenosans Dig. II und IV der linken Hand (adominant) und ein Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würden diese beiden Diagnosen keine längerandauernde, wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand demnach nicht wesentlich verändert gegenüber dem Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme vom 27. Januar 2021. Damals sei für eine angepasste Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden, was auch in der RAD-Stellungnahme vom 9. Juni 2022 bestätigt werde. Eine nur noch 30%ige Arbeitsfähigkeit selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 6/204 S. 3 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.9) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Zusprache einer Dreiviertelsrente für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 30. November 2020 und einer Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2020 (vgl. Verfügungen vom 18. August 2021, Urk. 6/117; 6/128; 6/130) nicht wesentlich verändert habe und weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (vgl. Urk. 2 S. 1). Dieser Einschätzung kann – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 5.2) - gefolgt werden.
5.2 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im August 2021 lagen aus medizinischer Sicht im Wesentlichen eine Frozen Shoulder rechts nach Lipomentfernung im November 2018 sowie eine Zervikobrachialgie rechts und eine Lumboischialgie links vor (vgl. Urk. 6/53/1-2 S. 1; Urk. 6/62 S. 13 Ziff. 5.1-5.2; Urk. 6/92/7-10 S. 1; Urk. 6/94 S. 1; Urk. 6/102/1-5 S. 3 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin leidet auch aktuell weiterhin an Beschwerden im Zusammenhang mit diesen Diagnosen, wobei die diesbezüglichen Befunde im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. Urk. 6/153/1-2 S. 1; Urk. 6/153/3-4 S. 1 f.; Urk. 6/184/2-3 S. 1 f.). Im Januar 2022 kam es zwar zu einer Schmerzexazerbation der Lumboischialgie, weshalb im Februar 2022 ein Nervenwurzelblock S1 links erfolgte (vgl. Urk. 6/153/1-2 S. 2). Entsprechend hielt es RAD-Arzt Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise auch für möglich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar bis März 2022 so stark verschlechtert habe, dass auch eine angepasste Tätigkeit nicht in relevantem Umfang möglich gewesen sei. Eine längerdauernde wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist allerdings nicht ausgewiesen. Diesbezüglich hielt Dr. C.___ überzeugend fest, dass gemäss dem Bericht der Ärzte der Universitätsklinik A.___ seit April 2022 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, was der zuvor im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung durch den RAD festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entspreche (vgl. Urk. 6/153/1-2 S. 2; Urk. 6/171 S. 3).
Die im Bericht der Ärzte des Universitätsspitals E.___ vom Mai 2022 (vorstehend E. 4.4) erwähnte hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits mit Hörgeräteversorgung besteht ebenfalls seit geraumer Zeit und schränkte die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bisher offensichtlich nicht ein. Eine diesbezüglich relevante Zustandsverschlechterung ist nicht ersichtlich, hielten die Ärzte doch vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich bei lauten Umgebungsgeräuschen Verständnisprobleme habe (vgl. Urk. 6/158 S. 2). Soweit RAD-Arzt Dr. C.___ zum Schluss kam, dass die Schwerhörigkeit keine langandauernde Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründe (vgl. Urk. 6/171 S. 3), vermag seine Einschätzung daher ebenfalls vollumfänglich zu überzeugen.
Seit der letztmaligen materiellen Beurteilung sind aus ärztlicher Sicht sodann zwar neue Diagnosen gestellt worden. So wird eine beginnende Arthrose der TMT-Gelenke IV und V sowie des USG des linken Fusses erwähnt. Ausserdem leidet die Beschwerdeführerin neuerdings an einer Tendovaginitis stenosans des linken Zeige- und Ringfingers und es wurde der Verdacht auf ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom geäussert (vgl. Urk. 6/153/1-2 S. 1; Urk. 6/153/3-4 S. 2; Urk. 6/184/4-5 S. 1). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt jedoch nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2; vgl. auch vorstehend E. 1.3). In diesem Zusammenhang hielt RAD-Arzt Dr. C.___ in überzeugender Weise fest, dass die neu gestellten (Verdachts-)Diagnosen keine längerandauernde, wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen würden (vgl. Urk. 6/171 S. 3; Urk. 6/204 S. 4). Der Leidensdruck hinsichtlich der Tendovaginitis stenosans ist gemäss der ärztlichen Anamneseerhebung nur gering und die Beschwerdeführerin funktionell kaum eingeschränkt (vgl. Urk. 6/184/4-5 S. 1). Hinsichtlich des beidseitigen Karpaltunnelsyndroms wurde sodann lediglich eine Verdachtsdiagnose geäussert, wobei eine solche in Bezug auf die rechte Hand im Übrigen bereits anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung im Zusammenhang mit seit dem Jahr 2016 bestehenden unklaren Kribbelparästhesien erwähnt wurde (vgl. Urk. 6/92/7-10 S. 1). Nach Lage der Akten erfolgte zwar bisher noch keine elektroneurographische Untersuchung zur Bestätigung der Verdachtsdiagnose, was allerdings an der schlüssigen Beurteilung durch Dr. C.___, wonach ein Karpaltunnelsyndrom keine längerdauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu begründen vermöge, nichts ändern würde. Zuletzt genügt auch die mit ärztlichem Zeugnis vom Januar 2023 (vorstehend E. 4.8) durch Dr. D.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 30 % in einer angepassten Tätigkeit für sich allein nicht, um auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen (vorstehend E. 1.3).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hinwies, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wiederum zum Verlust einer Arbeitsstelle geführt habe (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3), ist ihr entgegenzuhalten, dass die zuletzt seit März 2021 von ihr ausgeübte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin bei der Klinik F.___ gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin nicht dem angepassten Tätigkeitsprofil entsprach (vgl. Urk. 6/186 S. 1 f., S. 4, S. 7). Aus der erfolgten Kündigung von Seiten der Arbeitgeberin kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten, wobei einzig gestützt darauf auch noch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen wäre.
5.4 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass anhand der vorhandenen Akten seit der letztmaligen materiellen Beurteilung keine wesentliche längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Entgegen der im Eventualantrag geltend gemachten Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) besteht keine Veranlassung für ergänzende medizinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. Die Beschwerdegegnerin hat einen Revisionsgrund zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans