Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00421


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 29. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1976 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Meniskusbeschwerden am rechten Knie am 31. August 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3; vgl. auch Urk. 6/50). Nachdem die IV-Stelle die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers beigezogen (Urk. 6/4, 6/16), ein Standortgespräch durchgeführt (Urk. 6/11) und dem Versicherten am 10. September 2020 mitgeteilt hatte, dass aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/12), verneinte sie mit Verfügung vom 11. Mai 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherte im Umfang von 75 % wieder erwerbstätig sei (Urk. 6/26).

    Nachdem dieser weitere Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 6/30 f., 6/33-37), teilte die IV-Stelle ihm am 13. August 2021 mit, die Verfügung vom 11. Mai 2021 werde wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 6/38). Die IV-Stelle zog abermals die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/45-47), tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 6/56) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 6/55) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/58), woraufhin dieser am 13. Juni 2022 (Urk. 6/60) und ergänzend am 23. August 2022 (Urk. 6/64) Einwand erhob. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 6/76 f., 6/80, 6/82-89, 6/93 f.), zu welchen der Versicherte am 24. Februar 2023 Stellung nahm und das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens verlangte (Urk. 6/97, vgl. auch Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 6/99]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente spätestens ab 1. Februar 2021, eventualiter sei der Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein neutrales polydisziplinäres Gutachten einschliesslich einer EFL-Testung im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anzuordnen und hernach die Rentenprüfung vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Vergung vom 5. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten (verspäteten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, beim Versicherten bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitshigkeit, weshalb die bisherige Tätigkeit in der Bäckerei vollumfänglich zumutbar sei. Daran würden auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten neuen medizinischen Unterlagen nichts ändern, zumal sich gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte daraus ergäben, die Knieoperationen bereits berücksichtigt worden seien und die bariatrische Operation im Oktober 2022 nur eine vobergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Durch die bereits erreichte Gewichtsreduktion werde eine Beschwerdeverbesserung des Kniegelenkes dokumentiert, als Hindernis einer Wiedereingliederung werde eine fehlende Motivation angegeben. Da folglich keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, erübrige sich die Vornahme eines Einkommensvergleiches (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei weder begutachtet noch durch den RAD untersucht worden. Angesichts der nach wie vor unvollständigen Akten sei die Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin juristisch ohne Belang, auch weil sich die RAD-Ärztin nicht mit den unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit auseinandergesetzt und weder die Adipositas per magna noch das Schlafapnoe-Syndrom berücksichtigt habe. Die von der RAD-Ärztin attestierte Arbeitsfähigkeit von täglich fünf Stunden in der angestammten Tätigkeit sei sodann von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Er könne seine angestammte Tätigkeit als Bäcker bloss noch im Umfang von 50 % ausüben, sein behandelnder Arzt attestiere ihm eine Erwerbsfähigkeit von 70 %, mithin von sechs Stunden pro Tag, weshalb sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'392.25 ein Invaliditätsgrad von 45 % ergebe, er folglich Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter sei angesichts des ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhaltes ein polydisziplinäres Gutachten einschliesslich einer EFL-Testung unter Berücksichtigung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen:

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 20. August 2020 (Urk. 6/4 S. 4 f.) mit Verweis auf verschiedene Arztberichte des Spitals Z.___, des Kantonsspitals A.___ und der Universitätsklinik B.___ (vgl. Urk. 6/4 S. 6-26) als Diagnosen ein mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom, eine symptomatische mediale Gonarthrose mit rez. Meniskusriss, eine Hypertonie, eine Hyperurikämie sowie eine morbide Adipositas Stadium II mit einem BMI von 39.5 mit assoziierter Co-Morbidität (Muskulosskelettbeschwerden). Er führte aus, betreffend die Gonarthrose liege ein mühsamer Verlauf vor, der Patient habe weiterhin Beschwerden und könne nicht länger als zwei Stunden lang stehen, es stehe deshalb die Empfehlung zur Re-Arthroskopie zwecks Vermeidung der Frühimplantation einer Knieprothese im Raum. Die Diätberatung mache wenig Fortschritte, da die Knieschmerzen eine vermehrte körperliche Aktivität verhinderten. Der Versuch einer Maskenbeatmung sei misslungen, der Patient könne sich mit der CPAP-Therapie nicht anfreunden und habe das Gerät abgegeben.

3.3    Aus dem Operationsbericht vom 25. September 2020 (Urk. 6/80 S. 8 f.), Kantonsspital A.___, geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach einer Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie im September 2019 aufgrund der anhaltenden Beschwerden mit positiven Meniskuszeichen erneut die Indikation für eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie gestellt wurde. Im Rahmen der Nachbehandlung sei eine Vollbelastung erlaubt und erwünscht, ebenso wie eine freie Flexion/Extension.

3.4    Dem Physiotherapiebericht vom 9. März 2021 (Urk. 6/56 S. 18 f.) ist zu entnehmen, dass die ursprünglichen Beschwerden des Patienten praktisch ganzheitlich hätten behoben werden können, aufgrund eines Sturzes Mitte Februar 2021 auf das operierte Bein seien jedoch neue Beschwerden am Knie lateral aufgetreten, weshalb eine erneute Vorstellung in der Physiotherapie gewünscht worden sei.

3.5    Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 27. Juli 2021 (Urk. 6/56 S. 24 f.) führten PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. D.___, Fachärztin für Chirurgie, die Diagnosen belastungsabhängige antero-mediale Knieschmerzen rechts, Adipositas per magna (BMI 38) sowie ein Schlafapnoe-Syndrom auf und hielten fest, bei progredienten Beschwerden im Rahmen einer medialen Gonarthrose mit varischer Beinachse sei eine Umstellungsosteotomie indiziert, wobei auch das Gewicht angegangen werden müsse, konservativ sei eine Entlastung mittels valgisierender Schiene möglich. Der Patient werde sich die Optionen überlegen, es seien keine weiteren fixen Verlaufskontrollen geplant.

3.6    Im am 28. Januar 2022 bei der IV-Stelle eingegangenen Arztbericht (Urk. 6/56 S. 1-7) hielt Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale und femoropatellare symptomatische Arthrose bei Status nach wiederholter Arthroskopie und Teilmeniskektomie, eine morbide Adipositas mit einem BMI von 40 und assoziierter Komorbidität mit multiplen Muskulosskelettbeschwerden sowie eine Fasciitis Plantaris am linken Fuss bei einem Fersensporn fest. Die Hyperurikämie, die Hypertonie sowie das Schlafapnoe-Syndrom führte Dr. Y.___ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von sechs Stunden pro Tag und merkte an, mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % in der angestammten Tätigkeit sei nicht zu rechnen.

3.7    Dem Bericht von med. pract. E.___, Spital Z.___, vom 25. August 2022 (Urk. 6/93 S. 14-16) ist zu entnehmen, dass anlässlich der pneumologischen Sprechstunde elektrokardiographisch und lungenfunktionell ein unauffälliger Befund erhoben und in der Spiroergometrie eine normale Leistung ohne relevante kardiopulmonale Einschränkung nachgewiesen wurden. Im Vergleich zum Vorbefund vom Juni 2020 habe sich überdies in der ambulant durchgeführten nächtlichen Polygraphie ein stabiler Befund gezeigt. Bei fehlenden klinischen Beschwerden im Rahmen von morgendlichen Kopfschmerzen, Einschlafneigung und Tagesschläfrigkeit werde aktuell auf Therapieoptionen wie eine Langzeitsauerstoff-Therapie nachts oder eine Unterkieferprotrusionsschiene verzichtet.

3.8    PD Dr. med. F.___, Chefarzt Chirurgie, und med. pract. G.___, Assistenzärztin Chirurgie, Spital Z.___, hielten im Bericht vom 29. Oktober 2022 (Urk. 6/93 S. 10-13) fest, im Anschluss an die elektive laparoskopische Sleeve-Gastrektomie hätten die Verlaufskontrollen einen erfreulichen Verlauf gezeigt, weshalb der Patient in gutem Allgemeinzustand, schmerzarm und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden sei.

3.9    Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, stellte im Bericht vom 13. Januar 2023 (Urk. 6/82 [unter Beilage des Operationsberichtes vom 6. September 2019 sowie der Sprechstundenberichte, Urk. 6/83-89]) die Diagnosen belastungsabhängige Knieschmerzen rechts mit/bei Komplexsion mediales Meniskushinterhorn, Chondropathie Grad II mediales Kompartiment, Chondropathie Grad I-II retropatellar, Chondropathie Grad I laterales Kompartiment, Plica mediopatellaris, Plica intercondylaris, Adipositas, arterielle Hypertonie sowie Status nach Nabelhernien-Repair 2017. Er berichtete darüber, dass der Patient am 13. Juli 2021 letztmalig in der Sprechstunde gewesen sei und folglich zum aktuellen Zustand keine weiteren Auskünfte gegeben werden könnten.

3.10    Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 25. Januar 2022 (richtig: 2023; Urk. 6/93 S. 1-7 und Urk. 6/94) unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitshigkeit eine Adipositas per magna, ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Varus Gonarthrose am rechten Knie sowie eine rezidivierende Lumbalgie bei Osteochondrose der LWS und Spondylarthrose L5/S1 auf, die Hypertonie führte er unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Er hielt fest, nach der Magenbypass-Operation habe der Patient über 20 Kilogramm abgenommen, was sein allgemeines Befinden verbessert und die Beschwerden am Knie vermindert habe, die Langzeitteilarbeitsunhigkeit, die Restbeschwerden am rechten Knie bei Belastung in der zweiten Tageshälfte sowie die fehlende Motivation stellten jedoch ein Hindernis für die vollständige Arbeitsaufnahme dar. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitshigkeit von acht Stunden pro Tag und merkte an, in einer angepassten, teils sitzenden, teils stehenden Tätigkeit könne die Arbeitsunhigkeit auf 20 % reduziert werden.


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 29. März 2022 (Urk. 6/57 S. 4-7) sowie vom 29. März 2023 (Urk. 6/98 S. 5). Diese führte zunächst aus, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Die Kniebeschwerden hätten durch zwei Operationen verbessert werden können, die Symptomatik sei durch Physiotherapie und Analgesie positiv beeinflussbar. Obwohl eine operative Umstellungsosteotomie angeboten sowie mehrfach der Hinweis auf eine Gewichtsreduktion gemacht worden sei, bestehe keine Bereitschaft für diese Therapieoptionen. Der Beschwerdeführer sei versicherungsmedizin-theoretisch in der angestammten Tätigkeit seit Mai 2021 vollständig arbeitsfähig; es bestehe eine beginnende, aber noch nicht manifeste Arthrose, welche gut auf physiotherapeutische Massnahmen anspreche, bislang werde keine regelmässige Analgesie eingenommen. Aufgrund der bestehenden leichten degenerativen Veränderungen und des Risikoprofils sei die angestammte Tätigkeit indes nicht als geeignet anzusehen. In einer angepassten Tätigkeit liege unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben, Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, keine überwiegend stehende Tätigkeit, kein Gehen auf unebenem Gelände, keine knieende oder hockende Zwangshaltung) seit November 2020 eine volle Arbeitshigkeit vor.

    Ergänzend führte RAD-Ärztin Dr. I.___ am 29. März 2023 aus, die Knieoperationen in den Jahren 2019 und 2020 seien bei der letzten Stellungnahme bereits berücksichtigt worden. Seit Juli 2021 finde keine fachärztliche Behandlung des Kniegelenkes mehr statt, weshalb an der Beurteilung festzuhalten sei. Die bariatrische Operation im Oktober 2022 begründe bloss eine vorübergehende Arbeitsunhigkeit. Eine angepasste Tätigkeit, überwiegend sitzend, sei weiterhin seit November 2020 mit der kurzfristigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit zur Rekonvaleszenz im Herbst 2022 versicherungsmedizin-theoretisch in vollem Pensum möglich. Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei auf Grund der fehlenden fachärztlichen Behandlungen und Therapien nicht nachvollziehbar; aktuell sei laut Arztbericht von Dr. Y.___ eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ausgewiesen, was einer Arbeitsunhigkeit von weniger als 50 % entspreche. Durch die bereits erreichte Gewichtsreduktion werde eine Beschwerdeverbesserung des Kniegelenkes dokumentiert, als Hindernis für eine Wiedereingliederung werde fehlende Motivation angegeben.

4.2

4.2.1    RAD-Ärztin Dr. I.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der relevanten Vorakten vor und bezog dabei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sowohl das Schlafapnoe-Syndrom als auch die Adipositas mit ein, mass diesen beiden Diagnosen indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dies ist angesichts des Umstandes, dass im Spital Z.___ im Rahmen der pneumologischen Sprechstunde vom 25. August 2022 (vgl. E. 3.7) ein stabiler Befund festgestellt sowie keine klinischen Beschwerden angegeben wurden, weshalb auf Therapieoptionen verzichtet wurde, nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch mit Blick auf die Adipositas, zumal im Oktober 2022 eine bariatrische Operation mit erfreulichem Verlauf durchgeführt wurde (vgl. E. 3.8), welche zu einer bloss vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, und infolge derer der Beschwerdeführer bereits 20 Kilogramm abgenommen hat, wodurch sich sein allgemeines Befinden verbesserte und sich seine Beschwerden am Knie verminderten (vgl. E. 3.10).

4.2.2    Weiter ist die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. I.___, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils vollumfänglich zumutbar sei, auch mit Blick auf seine Kniebeschwerden nachvollziehbar und schlüssig. So ist einerseits den medizinischen Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2021 letztmalig in einer orthodischen Sprechstunde war (vgl. E. 3.9) und auch keine fixen Verlaufskontrollen mehr geplant waren (vgl. E. 3.5), andererseits berichtete sein behandelnder Arzt, Dr. Y.___, im Januar 2023 von verminderten Kniebeschwerden (vgl. E. 3.10). Wohl attestierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich respektive in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit eine solche von 80 %, indes führte er als Hindernisse für die vollständige Arbeitsaufnahme einzig die Langzeitteilarbeitsunfähigkeit, die fehlende Motivation sowie die Restbeschwerden am rechten Knie bei Belastung in der zweiten Tageshälfte auf. Vor dem Hintergrund jedoch, dass sowohl eine Langzeitteilarbeitsunfähigkeit wie auch die fehlende Motivation sogenannte invaliditätsfremde Faktoren sind, welche keine zu berücksichtigenden Gründe darstellen, die gegen eine berufliche Wiedereingliederung sprechen, und dass RAD-Ärztin Dr. I.___ den von Dr. Y.___ angeführten Kniebeschwerden im Rahmen des von ihr erstellten Belastungsprofils vollumfänglich Rechnung trug (vgl. E. 4.1), ist die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Dies auch mit Blick darauf, dass er selber angab, der Patient könne angepasste Tätigkeiten acht Stunden lang täglich verrichten (Urk. 6/93 S. 6), was einer vollen Arbeitsfähigkeit entspricht.

4.2.3    Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er sei weder durch den RAD untersucht noch begutachtet worden, ist anzumerken, dass der RAD, welcher den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung steht, in der Wahl der geeigneten Prüfmethoden frei ist, er mithin bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durchführen kann, zu einer solchen jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 2 IVV). Auch die IV-Stelle selbst ist trotz des in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatzes nicht dazu verpflichtet, in jedem Fall eine Begutachtung zu veranlassen, zumal kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (vgl. BGE 135 V 471). Eine solche ist vielmehr dann anzuordnen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, was nach dem vorstehend Ausgeführten respektive mit Blick auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. I.___ vorliegend indes gerade nicht der Fall ist.

    Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, zog doch die IV-Stelle nebst den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. Y.___, mehrfach die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und holte sowohl Operationsberichte wie auch Verlaufsberichte bei den vom Beschwerdeführer bezeichneten Institutionen ein. Darüber hinaus verfängt auch sein Hinweis, dass die medizinischen Akten nach wie vor unvollständig seien, nicht, zumal er weder darlegt, welche medizinischen Berichte fehlen, noch selber solche Berichte beibringt, und sich Entsprechendes auch nicht aus den vorhandenen Akten ergibt.

4.2.4    Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, wonach die IV-Stelle die von RAD-Ärztin Dr. I.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von täglich fünf Stunden in der angestammten Tätigkeit in der Verfügung nicht erwähnt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist doch der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 29. März 2023 (Urk. 6/98 S. 5) klar zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer keine entsprechende Arbeitsfähigkeit attestierte, sondern vielmehr mit Verweis auf den Bericht von Dr. Y.___ festhielt, die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei in Anbetracht der fehlenden fachärztlichen Behandlungen und Therapien nicht nachvollziehbar, weshalb an der ursprünglichen Einschätzung festgehalten werde (vgl. auch E. 4.1). Wie hoch die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ist, kann im Übrigen offengelassen werden, resultiert doch angesichts der erhaltenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5).

4.2.5    Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. Da die vorhandenen medizinischen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Berücksichtigung der neuen Schmerzrechtsprechung nach BGE 141 V 281, welche im Übrigen nur bei psychischen Leiden zur Anwendung gelangen würde (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 f.), ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).

4.3    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Ob auch in angestammter Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann offengelassen werden, wie nachstehender Einkommensvergleich zeigt.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit am 6. September 2019 auszugehen ist (Urk. 6/4 S. 3 und Urk. 6/11 S. 4) und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am 31. August 2020 (Eingangsdatum, vgl. Urk. 6/57 S. 1) geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Rentenanspruch frühestens im Februar 2021 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

    Dem Arbeitgeberfragebogen vom 21. Januar 2022 (Urk. 6/55) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen Jahreslohn von Fr. 84'500.-- erzielt hätte, was zugleich dem Valideneinkommen entspricht.

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2; 142 V 178 E. 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Vorliegend ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle 2020 TA1 heranzuziehen und auf den lohnmässigen Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen (Fr. 5'261.--), welcher an die Nominallohnentwicklung anzupassen ist (-0.7 % im Jahr 2021, vgl. Nominallohnindex, Männer, 2010-2023, T39). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit (41.7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, A-S, 2021) ist vorliegend von einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 65'354.-- auszugehen (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 -0.7 %). Ein Abzug vom statistischen Tabellenlohn rechtfertigt sich in Anbetracht der gesamten Umstände – leidensbedingte Einschränkung, Beschäftigungsgrad, Alter – vorliegend nicht und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

5.5    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 84'500.--; Invalideneinkommen Fr. 65'354.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19’146.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 23 % entspricht (vgl. E. 1.3).


6.    Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2023 (Urk. 2) folglich nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



PhilippBöhme