Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00426


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 20. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, zuletzt in einem Pensum von 70 % als Mitarbeiterin Rechnungswesen erwerbstätig, meldete sich im Februar 2009 erstmals unter Hinweis auf Arthrose im Nacken, an der Schulter, Händen, Hüften und Füssen sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12, 7/161 S. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/53).

1.2    Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/57). Nachdem die IV-Stelle diverse Arztberichte eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von rund 33 % (Urk. 7/86).

1.3    Am 2. Mai 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/87). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und holte diverse Arztberichte ein. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer psychiatrischen Behandlung, Urk. 7/120). Gleichentags erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, in welchem sie einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte (Urk. 7/121). An dieser Einschätzung hielt sie mit Verfügung vom 15. Juni 2016 fest (Urk. 7/155). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. März 2018 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/161).

1.4    In der Folge liess diese die Versicherte polydisziplinär abklären (Y.___-Gutachten vom 8. Juli 2019, Urk. 7/189); die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt erfolgte am 30. September 2019 (Haushaltsbericht vom 4. Oktober 2019, Urk. 7/195). Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/200). Im Zuge des Einwandverfahrens wurde seitens des RAD am 16. März 2022 entschieden, ein Verlaufsgutachten einzuholen (Urk. 7/232 S. 6); das eingeholte Y.___-Gutachten datiert vom 11. April 2023 (Urk. 7/225). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 nahm die Vertreterin der Versicherten zum Verlaufsgutachten Stellung (Urk. 7/228). Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/233 = Urk. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

1.2    Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu prüfen bleibt demnach zunächst, wie die nach Erlass des Vorbescheids vom 14. Dezember 2020 getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu würdigen sind.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verfasste ihren Vorbescheid vom 14. Dezember 2020 (Urk. 7/200) im Anschluss an und gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/189) sowie den Bericht zur Haushaltsabklärung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 7/195).

    Die für das Y.___-Gutachten vom 8. Juli 2019 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/189 S. 6):

- Periphere generalisierte Polyarthrosen

- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- Valgus-Knick-Senkfussdeformität beider Füsse

    Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8).

    Im Rahmen der Haushaltsabklärung ermittelte die zuständige Fachperson im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 30.3 % (Urk. 7/195 S. 7).

2.3    Die für das Y.___-Gutachten vom 11. April 2023 verantwortlichen Fachärzte führten – ausgehend von einer im Wesentlichen unveränderten diagnostischen Einschätzung (Urk. 7/225 S. 5 ff.) – aus, dass sowohl in der der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit neu von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Reduktion des Leistungsvermögens gegenüber der Einschätzung 2019 berücksichtige eine gewisse Beschwerdechronifizierung mit entsprechend irreversibler muskuloskelettaler Dekonditionierung bei weiterhin anzunehmendem diskret progredientem Verlauf der degenerativen Veränderungen (Urk. 7/225 S. 7).

2.4    Allein aufgrund der Tatsache, dass eine erneute polydisziplinäre Abklärung für nötig erachtet wurde, ist von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen, zumal die Beschwerdegegnerin aufgrund des neu eingeholten Gutachtens ab Dezember 2022 nunmehr lediglich noch von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausging. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend nicht möglich, zumal sich bei einer Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode auch Fragen nach der Leistungsfähigkeit im Bereich Haushalt stellen. Diesbezüglich wies die Vertreterin der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht ergänzend abgeklärt worden sind (Urk. 7/228 S. 4). So beruht die Haushaltsbericht vom 4. Oktober 2019 in medizinischer Hinsicht auf dem Y.___-Gutachten vom 8. Juli 2019, welches noch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging. Die nunmehr festgestellte weitere Einschränkung in der Leistungsfähigkeit dürfte sich dabei auch auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt auswirken, zumindest sind diesbezüglich weitere Abklärungen nötig. Zum Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine aktualisierte, dem nunmehrigen Gesundheitszustand Rechnung tragende Haushaltsabklärung konnte die Beschwerdeführerin mangels Erlasses eines neuerlichen Vorbescheids erst in diesem Verfahren Stellung nehmen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes, welche sie mit einem ärztlichen Zeugnis untermauerte (Urk. 1 S. 14, Urk. 3), blieben von der Beschwerdegegnerin unkommentiert (Urk. 6). Mit Blick auf die im Haushaltsbericht vom 4. Oktober 2019 in nicht unerheblicher Weise berücksichtigte Mitwirkungspflicht des Ehemannes (Urk. 7/195/5-6) und die übrige Aktenlage sowie den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad ab Dezember 2022 von immerhin 38 % können diese Einwände der Beschwerdeführerin aber nicht zum vornherein als für den strittigen Rentenanspruch irrelevant und eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als formalistischer Leerlauf betrachtet werden.

2.5    Insgesamt hätte aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens sowie der sich daraus ergebenden Reduktion der Arbeitsfähigkeit und des Verzichts auf eine neuerliche Haushaltsabklärung ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.

    Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2023 deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei dieser Gelegenheit ist der Sachverhalt auch bezüglich der Einschränkungen im Bereich Haushalt unter Berücksichtigung des Verlaufsgutachtens zu ergänzen.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- festzusetzen ist (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty