Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00427


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 16. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 12. April 2019 (Eingangsdatum) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 10. Februar 2020 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 12/41). Am 28. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/48). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 30. Juni 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 12/149 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 10). Sie gelangte gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 (Urk. 11) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vorliege und ihm frühestens sechs Monate nach Eingang des Gesuchs eine Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 7. November 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nachdem nunmehr übereinstimmende Anträge auf Zusprache einer Invalidenrente vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).


2.    

2.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

2.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

2.3    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juni 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht