Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00428


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 21. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, meldete sich am 29. Juli 2019 unter Hinweis auf eine schizoaffektive Störung erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/12/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 2/12/7) und medizinische Abklärungen (Urk. 2/12/8, Urk. 2/12/13, Urk. 2/12/19, Urk. 2/12/20, Urk. 2/12/22 und Urk. 2/12/41). Am 26. Juni 2020 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Abstinenz von Metamphetamin, Kokain, GBL, Ketamin und Alkohol während mindestens sechs Monaten, was durch eine Haaranalyse überprüft werde (Urk. 2/12/15). Nachdem Letztere im November 2020 durchgeführt worden war und eine starke bis sehr starke Einnahme von Methamphetamin im Zeitraum von Anfang Mai bis Anfang Oktober 2020 belegt hatte (Urk. 2/12/49), veranlasste die IV-Stelle im Januar 2021 eine psychiatrische Abklärung (Urk. 2/12/52). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 26. Mai 2021 (Urk. 2/12/59). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 15. November 2021 einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 2/12/79 [= Urk. 2/2]).

Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht erhoben hatte (Urk. 2/1), wies das Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2022 (Verfahren-Nr. IV.2021.00762) ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2/32).


2.    Die dagegen vom Versicherten beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 8C_5/2023 vom 4. August 2023 teilweise gutgeheissen und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2022 aufgehoben. Die Sache wurde an das hiesige Gericht zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, das kantonale Urteil beruhe in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Entweder habe das Gericht dem von der IV-Stelle bestellten psychiatrischen Experten die im Verwaltungsverfahren eingegangenen psychiatrischen Berichte zur ergänzenden (inhaltlichen) Stellungnahme vorzulegen oder ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1). Das Gericht, welches das Verfahren IV.2023.00428 eröffnete, beschloss am 5. Dezember 2023, ein psychiatrisches Gutachten unter Einbezug einer neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, sowie Dr. sc. hum. univ. A.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, einzuholen (Urk. 6). Nachdem keine Ablehnungsgründe vorgebracht oder Ergänzungen beziehungsweise Abänderungen des Fragenkatalogs beantragt worden waren (vgl. Urk. 10), wurde das Gutachten wie in Aussicht gestellt angeordnet (vgl. den Beschluss vom 29. Februar 2024 [Urk. 11] sowie die Auftragserteilung vom 4. Juni 2024 [Urk. 13] mit entsprechendem Webtransfer [Urk. 15 und 17]). Das psychiatrische Gutachten (Urk. 29) sowie das Teilgutachten Neuropsychologie (Urk. 30) wurden am 9. Januar 2025 erstattet (inklusive Beilagen [Urk. 31]). Die Parteien äusserten sich hierzu am 20. Februar 2025 (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin [Urk. 38]) beziehungsweise am 10. März 2025 Stellungnahme des Beschwerdeführers [Urk. 41]).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1) soweit nichts anderes vermerkt ist.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin nahm am 20. Februar 2025 gestützt auf die Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Februar 2025 (Urk. 39) zum Gerichtsgutachten Stellung und führte aus, der RAD komme in seinen Ausführungen zum Schluss, das Gerichtsgutachten erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar, in seinen Folgerungen plausibel und es könne auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden. Zur Vermeidung von Redundanzen werde vollumfänglich darauf verwiesen (Urk. 38).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2025 nichts gegen das Gerichtsgutachten ein, machte aber geltend, bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 40 % resultiere wenn davon ausgegangen werde, dass er in einer angepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 40 % Fr. 19'200.-- verdienen könnte ein Invaliditätsgrad von 88 %, weshalb ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. November 2020 zuzusprechen sei (Urk. 41).


3.

3.1    Im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. Januar 2025 wurden unter Einbezug des neuropsychologischen Teilgutachtens von Dr. A.___ vom 9. Januar 2025 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 29 S. 128 und S. 169):

- Sonstige nichtorganische psychotische Störung (ICD-10: F28)

- Differentialdiagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)

- Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung nach den Kriterien von Frei et al., 2016, ätiologisch überwiegend wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (langjähriger Konsum von multiplen psychotropen Substanzen sowie nichtorganische psychotische Störung/DD paranoide Schizophrenie) mit/bei

- mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit

- mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzkonsum und Konsum von anderen psychotropen Substanzen (Tilidin [Valoron] = Opioid-Analgetika, Benzodiazepine [Bromazepam {Normoc}], Ketamin, vereinzelt Kokain und Metamphetamin), Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.2), genannt (Urk. 29 S. 128 und 169 f.).

Dr. Z.___ führte aus, der Versicherte befinde sich in evidenzbasierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er werde mit zwei verschiedenen Antipsychotika (Aripiprazol = Abilify sowie Clozapin = Clopin Eco) behandelt. Der im Rahmen der aktuellen Abklärung ermittelte Medikamentenspiegel für Aripiprazol liege im therapeutischen Bereich, während der Medikamentenspiegel für Clozapin knapp ausserhalb des therapeutischen Bereichs liege. Laut dokumentiertem Drogen-Screening bestehe eine Abstinenz von psychotropen Substanzen (Urk. 29 S. 159 f.). Die Prognose hinsichtlich einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund des dokumentierten Verlaufs als schlecht einzustufen. Aufgrund der Dauer der Symptomatik (> 24 Monate) ohne vollständige Remission müsse von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden. Die bisherige Therapie sei in Anlehnung an die Schweizer Behandlungsleitlinien evidenzbasiert erfolgt. Weitere evidenzbasierte Therapiestrategien könnten derzeit nicht empfohlen werden. Bei adäquater und leitliniengerechter Therapie sei kurz- bis mittelfristig keine vollständige Remission zu erwarten (Urk. 29 S. 160).

Zu den Ressourcen führte Dr. Z.___ aus, der Versicherte scheine über gut ausgeprägte Ressourcen und Selbstmanagementfähigkeiten zu verfügen. Als weitere positive Ressourcen seien das Erreichen beruflicher Ziele mit dem Abschluss einer Lehre als Kaufmann mit Diplom und einigen Weiterbildungen sowie Interessen/Hobbys, gute soziale Kontakte und eine gute therapeutische Beziehung hervorzuheben. Negative Ressourcen seien fehlende ökonomische Stabilität, kein Ehrgeiz, kein Durchhaltevermögen, keine berufliche Zielklärung in Bezug auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit, reduziertes Stresserleben sowie krankheitsbedingt reduzierte Fähigkeiten und Kompetenzen. Die Leistungs- und Veränderungsmotivation werde als niedrig eingeschätzt (Urk. 29 S. 161). Ab dem 1. Oktober 2024 befinde sich der Versicherte in einem betreuten Wohnheim. Er arbeite drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche in einer Gärtnerei in der Arbeitsvorbereitung, wasche Gemüse etc. Seine Kooperation werde als hoch eingeschätzt (Urk. 29 S. 163). Einschränkungen des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen lägen gegenwärtig nicht vor. Ein Leidensdruck sei nicht direkt spürbar. Die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden (Urk. 29 S. 164).

Dr. Z.___ berichtete, der Versicherte sei zuletzt bis Juli 2017 als Bereichsleiter Einkauf bei einer GmbH in B.___ angestellt gewesen, habe von 2018 bis 2019 eine einjährige Ausbildung zum Psychologischen Berater absolviert und sei kurze Zeit in diesem Bereich selbständig tätig gewesen. Derzeit erhalte er finanzielle Unterstützung vom Sozialamt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bereichsleiter Einkauf sei der Versicherte seit Aufgabe dieser Tätigkeit, mindestens aber seit dem Zeitraum ab 2019, nicht mehr arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit, d. h. ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit, Dauerkonzentration, ein hohes Mass an Flexibilität, hohen Kundenkontakt erforderten, und mit der Möglichkeit, sich vorübergehend zurückzuziehen, sei der Versicherte, ausgehend von einem Arbeitspensum von 42.5 Stunden pro Woche, entsprechend 8.5 Stunden pro Tag, an fünf Tagen pro Woche, zu 3.4 Stunden pro Tag bei vollem Leistungsvermögen arbeitsfähig. Mithin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Seit September 2021 bestehe kein Konsum von psychotropen Substanzen. Die beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei auf den aktuellen psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen. Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit infolge von Substanzkonsumstörungen lägen derzeit nicht vor (Urk. 29 S. 165 f.; vgl. auch S. 170 ff.).

3.2    Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2025 (Urk. 39) als beweiswertig und stellte darauf ab. In der bisherigen Tätigkeit als Bereichsleiter Einkauf bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe von Januar 2019 bis August 2021 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit September 2021 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit.


4.    Das Gerichtsgutachten basiert auf den Untersuchungen der Dres. Z.___ und A.___, welche die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen auseinandergesetzt haben. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, enthält eine ausführliche Anamnese sowie einen detailliert beschriebenen Befund. Die Diagnosen wurden nachvollziehbar hergeleitet und es erfolge eine Auseinandersetzung mit der Konsistenz und Plausibilität, den Ressourcen und Belastungen. Entsprechend kann vorliegend auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden, zumal auch mittels Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte nicht resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.2 mit Hinweis auf 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2). Das Gutachten ist als beweiswertig zu qualifizieren, und es bestehen keine Gründe, von diesem abzuweichen (vgl. E. 1.5). Davon gehen auch die Parteien aus (vgl. sowohl die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2025 [Urk. 38] als auch diejenige des Beschwerdeführers vom 10. März 2025 [Urk. 41]).

Dementsprechend ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bereichsleiter Einkauf keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit bestand von Januar 2019 bis August 2021 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit September 2021 ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 60 % zumutbar. Es kann auf das von Dr. Z.___ formulierte Belastungsprofil abgestellt werden: Eine optimal angepasste Tätigkeit umfasst keine Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit, Dauerkonzentration, ein hohes Mass an Flexibilität sowie hohen Kundenkontakt erfordern, ermöglicht es dem Beschwerdeführer aber, sich vorübergehend zurückzuziehen (Urk. 29 S. 171).


5.

5.1    Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzung ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. Juli 2019 zum Leistungsbezug an, womit frühestens per 1. Januar 2020 ein Rentenanspruch entstehen konnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

Dr. Z.___, welchem der Auftrag erteilt wurde, sich zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2019 zu äussern (Urk. 11), ging davon aus, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit oder in einer angepassten Tätigkeit gegeben war (E. 4). Entsprechend entstand bei einem ab Januar 2019 bestehenden Invaliditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2020, dies, obwohl der Beschwerdeführer selbst erst ab dem 1. November 2020 eine ganze Rente beantragt hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 41 S. 2), denn das Gericht ist im Beschwerdeverfahren nicht an die Begehren der Parteien gebunden 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

5.2    

5.2.1    Wie bereits ausgeführt, erging die angefochtene Verfügung am 15. November 2021 (Urk. 2) und damit vor Inkrafttreten der ab dem 1. Januar 2022 geänderten Bestimmungen (vgl. E. 1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist jedoch analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist, die betreffende Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind. In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums sind hier gegeben, weshalb auch über einen allfälligen Rentenanspruch nach der von Dr. Z.___ festgestellten Verbesserung im September 2021 zu befinden ist.

5.2.2    Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteil 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1). Nach Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Die im September 2021 eingetretene Verbesserung ist somit per 1. Januar 2022 zu berücksichtigen, wobei die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023).

5.2.3    Gemäss dem seit 1. Januar 2022 geltenden Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile (Abs. 4).

5.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5.4

5.4.1    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns beziehungsweise hier im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung (BGE 150 V 67 E. 5.2) aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4.2    Dr. Z.___ erwähnte nicht, der Beschwerdeführer sei bloss noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig. Aus diesem Grund kann auch nicht auf das beim Verein D.___ erzielte Einkommen von lediglich Fr. 60.-- pro Monat abgestellt werden (Urk. 41 und 42). Vielmehr sind, weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, für die Berechnung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3) sowie unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils (E. 4) ist vorliegend auf die Monatslöhne gemäss LSE 2022 (veröffentlicht am 29. Mai 2024), Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, TOTAL) resultiert ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 66’366.-- bei einer Erwerbstätigkeit von 100 % (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7). Beschwerden, welche bereits beim Anforderungsprofil respektive bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung gefunden haben, dürfen nicht erneut als leistungsmindernd einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit einem Arbeitspensum von 40 % bloss unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht aktenkundig. Dr. Z.___ ging von einem vollen Leistungsvermögen bei einem Arbeitspensum von 40 % aus. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 26’546.-- (Fr. 66’366.-- x 0.4).

5.5    

5.5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.5.2    Anlässlich der Begutachtung bei Dr. Z.___ gab der Beschwerdeführer an, auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er zuletzt in B.___ von 2016 bis Juli 2017 gearbeitet. Er sei in einem 100 %-Pensum als Bereichsleiter Einkauf tätig gewesen. Das habe damals funktioniert, aber das Problem sei gewesen, dass er eigentlich mehr habe zu Hause sein wollen, mehr bei seinem Partner. Das Arbeitsverhältnis habe er im Januar 2017 aufgelöst und sei bis Juli 2017 noch «unter Vertrag» gewesen (Urk. 29 S. 73). Weiter gab er an, es sei ein freier Entscheid gewesen, die Stelle aufzugeben. Die Stelle sei nicht so gewesen, wie er sich das vorgestellt habe, und er habe das Pensum, welches dort verlangt worden sei, nicht länger machen können. Das habe seine Gesundheit belastet, und seine Beziehung wäre auch kaputt gegangen. So habe er mit seinem Lebenspartner zusammen entschieden, das Thema B.___ zu beenden und sich etwas Neues zu suchen. Nach dem häuslichen Übergriff und den Wahnepisoden sei ihm empfohlen worden, kognitives Training zu machen. Er habe sich entschieden, in der E.___ einen Kurs zum psychologischen Berater zu besuchen. Nach dem Tod seines Lebenspartners habe er diese Ausbildung abgeschlossen und auf dem Gebiet arbeiten wollen (Urk. 29 S. 96). Aufgrund dieser Aussage sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 29. Juli 2019 selber geltend gemacht hatte, eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2018 (Urk. 2/12/2/4-5), kann nicht davon ausgegangen werden und ist im Übrigen auch nicht belegt , dass die Arbeitsstelle in B.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist. Der Beschwerdeführer erlitt im September 2016 zwar einen ischämischen Schlaganfall, doch dieser führte nicht zu längerdauernden Einschränkungen. Einzig das linke Bein sei etwa zwei Monate lang leicht lahm gewesen, weshalb er Lymphdrainage-Massagen erhalten habe (Urk. 29 S. 91 f.). Als Auslöser für seine psychische Erkrankung nannte der Beschwerdeführer überdies den häuslichen Übergriff durch seinen Partner, welcher im Juli 2017 und somit erst nach der Kündigung der Arbeitsstelle stattgefunden hat (Urk. 29 S. 74).

5.5.3    Nach dem Gesagten kann zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das in B.___ erzielte Einkommen, welches EUR 14'000 pro Monat betragen haben soll (Urk. 41 unter Hinweis auf Urk. 2/12/5/2), abgestellt werden, denn es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bereichsleiter Einkauf ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte. Die in der Folge beabsichtigte Tätigkeit als psychologischer Berater vermochte der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme nicht auszuüben (Urk. 29 S. 43), weshalb in diesem Bereich ebenfalls nicht auf ein effektiv erwirtschaftetes Einkommen abgestellt werden kann. Es sind somit auch für die Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen

Den Entscheid, eine Ausbildung als psychologischer Berater zu absolvieren, fasste der Beschwerdeführer erst im Zuge der eigenen psychischen Erkrankung, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, er hätte eine solche Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden angestrebt. Die Frage, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden anstelle der aufgegebenen bisherigen Tätigkeit als Bereichsleiter Einkauf ausüben würde, muss allerdings nicht abschliessend geklärt werden. Für einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % müsste das Valideneinkommen angesichts des vorgängig ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 26’546.-- (E. 5.4.2) mindestens Fr. 88'000.-- betragen (Fr. 88'000.-- abzüglich Fr. 26546.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 61454.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 70 % entspricht).

Aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung der Beschwerdeführer, welcher die Handelsmittelschule absolviert hatte (Urk. 2/12/2/6), erzielte in den Jahren 2013-2016 in der Schweiz jeweils ein Fr. 200'000.-- übersteigendes Jahreseinkommen sowie des Umstands, dass er nach dem Tod seines Lebenspartners wieder alleine für seinen eigenen Lebensunterhalt hätte sorgen müssen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nicht weniger als die Hälfte des zuletzt in der Schweiz erzielten Jahreseinkommens, jedenfalls ein Fr. 88'000.-- übersteigendes Jahreseinkommen, erzielen würde.

5.5.4    Auch nach der Verbesserung des Gesundheitszustands ab September 2021 resultiert somit ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, womit per 1. Januar 2022 keine Herabsetzung der ab dem 1. Januar 2020 zugesprochenen ganzen Invalidenrente zu erfolgen hat.


6.    Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020.


7.    

7.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

7.2    Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom 4. August 2023 zum Schluss, die Sache sei zur Einholung ergänzender medizinischer Auskünfte an das kantonale Gericht zurückzuweisen, da konkrete Indizien vorlägen, welche gegen die Zuverlässigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 26. Mai 2021 sprächen (Urk. 1 E. 6.3 und 7). Mithin liess sich wegen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung nicht feststellen, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten für die im Verfahren IV.2021.000762 eingeholte Auskunft von Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. September 2022 im Betrag von Fr. 65.35 (Urk. 2/2/29-30) sowie die Kosten des Gerichtsgutachtens im Verfahren IV.2023.00428 im Gesamtbetrag von Fr. 12'636.90 (Urk. 24-26 und Urk. 33) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

7.3    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens eine Prozessentschädigung zuzusprechen, womit sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos wird.

Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, welcher mit Urteil vom 21. Oktober 2022 als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt worden war (Urk. 2/32), wurde für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit der Prozess-Nr. IV.2021.00762 bereits eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt von 7.7 %) ausbezahlt. In diesem Umfang ist ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Für seinen zusätzlichen Aufwand im Verfahren mit der Prozess-Nr. IV.2023.00428 ist ihm sodann eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt von 8.1 %) zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellten Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Zürich, eine Parteientschädigung von total Fr. 3'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 2’800.-- als Ersatz der im Verfahren-Nr. IV.2021.00762 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Parteientschädigung zu erstatten hat.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. November 2021 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten im Verfahren IV.2021.000762 von Fr. 65.35 sowie die Kosten im Verfahren IV.2023.00428 im Gesamtbetrag von Fr. 12'636.90 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 2’800.-- als Ersatz der im Verfahren Nr. IV.2021.00762 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Parteientschädigung zu erstatten hat. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Lorenz Ineichen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



PhilippMuraro