Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00431
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 28. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, arbeitet seit Juni 2001 als kaufmännische Mitarbeiterin beim Y.___. Wegen eines Burnouts meldete sie sich am 25. Mai 2021 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und teilte der Versicherten am 21. Dezember 2021 mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Arbeitsplatzerhalt gewährleistet sei. Es seien deshalb zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen nötig und es werde der Rentenanspruch geprüft (Urk. 6/26). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung «Zürich» Versicherungsgesellschaft AG bei (Urk. 6/28/1-61, Urk. 6/32/1-59, Urk. 6/39/1-17, Urk. 6/44/1-17). Ausserdem holte sie den Arztbericht von Dipl. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. August 2022 ein (Urk. 6/45/11-15). Am 30. August 2022 nahm Dr. A.___, Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/51/4-6). Mit Vorbescheid vom 26. September 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/52). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 24. Oktober 2022 (Urk. 6/55) persönlich bzw. am 14. Dezember 2022 (Urk. 6/62), am 3. Februar 2023 (Urk. 6/70), am 28. Februar 2023 (Urk. 6/74) und am 15. März 2023 (Urk. 6/80) durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello sowie am 31. März 2023 (Urk. 6/85) durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht innert mehrfach erstreckter Frist Einwand. Am 17. Mai 2023 nahm RAD-Ärztin Dr. A.___ zum Einwand und den damit eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung (Urk. 6/87/3-5). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Epprecht am 1. September 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung vom 11. Juli 2023 und der Vorbescheid vom 26. September 2022 seien aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere sei ihr mindestens vorübergehend eine Teilrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen mit nachfolgender Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 12. Oktober 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs gemäss den Feststellungen der Beschwerdegegnerin vorliegend frühestens ab Mai 2022 in Betracht fällt, wird in der Folge davon ausgegangen, dass grundsätzlich die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei seit Dezember 2020 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dies würde dazu führen, dass ein allfälliger Rentenanspruch im Dezember 2021 entstünde und die bis Ende Dezember 2021 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar wären.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den
IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.7 Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2023 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. Mai 2021 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist habe zwar gemäss Arztberichten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen kaufmännischen Tätigkeit bestanden. Diese sei jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es bestünden aktuell keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vor. Es könne durch Trainieren der Oberschenkelmuskulatur, krankengymnastische Behandlung der Rückenbeschwerden und konsequente Senkung des Körpergewichts eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1. September 2023 (Urk. 1) geltend, sie habe in der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben, dass sie seit dem 10. Dezember 2020 aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb der Beginn der Wartezeit auf diesen Zeitpunkt anzusetzen sei. Der RAD habe der Beschwerdeführerin abweichend von den übrigen sich bei den Akten befindenden Arztberichten vom 1. bis zum 15. September 2022 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 16. September 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Diese Beurteilung sei ohne eigene Untersuchung erfolgt und bilde die bei der Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nur ungenügend ab. Die chirurgische Intervention vom 4. Juni 2021 am rechten Knie habe nur zu einer teilweisen Beschwerdelinderung geführt. Die Behandlung habe fortgesetzt werden müssen und es bestünden über die Probleme am Knie hinausgehende gesundheitliche Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, dazu nähere Abklärungen vorzunehmen. Die Einschätzung des RAD sei nicht nachvollziehbar und schlüssig und beruhe auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage. Die Arbeitsfähigkeit scheine willkürlich festgesetzt und es finde sich keine Erklärung, wie es zu dieser Beurteilung gekommen sei. Auf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden, sondern es sei gestützt auf die medizinischen Akten von einer über den 1. September 2022 hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. ab dem 1. April 2023 von einer solchen von 40 % auszugehen. Entsprechende Leistungen würden auch von der Krankentaggeldversicherung erbracht. Die Beschwerdeführerin sei gewillt und motiviert, wieder voll zu arbeiten und entsprechende Bemühungen würden laufen. Sie sei aber nach Ablauf des Wartejahres per 10. Dezember 2021 weiterhin in IV-relevantem Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Damit habe sie zumindest einen vorübergehenden Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte am 24. Juni 2022 (Urk. 6/40) gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch aus, die Beschwerdeführerin habe ihn 2-3 Mal konsultiert, auch wegen den Rückenschmerzen. Die Behandlung sei aber über den Orthopäden erfolgt. Er wisse nicht, weshalb die Beschwerdeführerin krankgeschrieben sei und auch nichts über eine IV-Anmeldung. Dementsprechend sei er nicht in der Lage, den Arztbericht auszufüllen.
3.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 11. August 2022 (Urk. 6/45/11-15) bestehen bei der Beschwerdeführerin primär Knieschmerzen bei Gonarthrose nach Meniskus-Läsion, welche operativ behandelt worden sei. Zusätzlich bestehe eine Lumboischialgie links. Er habe der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 50 % vom 5. Juli bis zum 20. August 2021, 50 % vom 24. November bis zum 2. Dezember 2021, 100 % vom 3. Dezember 2021 bis zum 23. Januar 2022, 50 % vom 24. Januar bis zum 27. Februar 2022, 25 % vom 28. Februar bis zum 9. März 2022 und 50 % vom 10. März bis zum 19. August 2022. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung eines Pensums von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte derzeit problemlos möglich. Nach einer Behandlungszeit von ca. 6 Monaten werde sich ohne Zusätze wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ergeben. Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin arbeite im Umfang von 50 % weiterhin am angestammten Arbeitsplatz und sei damit eingegliedert. Die Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) seien problemlos möglich, es sei der Beschwerdeführerin bei den Aufgaben im Haushalt keine Einschränkung zu attestieren.
Im ebenfalls am 11. August 2022 (Urk. 6/45/31-35) verfassten Sprechstundenbericht führte Dr. Z.___ aus, insgesamt bestehe eine Verbesserung der Funktion des Kniegelenks, aber immer noch keine schmerzfreie Gehstrecke. Probleme habe die Beschwerdeführerin mit plötzlichem Einsinken im Bein links und teils Wegknicken. Sie habe ein Gefühl der Instabilität. Es komme weniger, aber immer noch zu Ergussbildung. Insgesamt liege ein regelhafter Verlauf bei komplizierter Indikation einer unikondylären Knie-Teilprothese bei einer 55-jährigen adipösen Patientin durch die vorbestehende Osteonekrose im medialen Kompartiment vor. Ein Anpassungszeitraum der Belastungsfähigkeit und Funktionsverbesserung nach der Teilprothesen-Operation sei sicher über weitere 6 Monate noch zu erwarten. Dem gleichen Zeitraum entsprechend wäre eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % weiterhin nötig.
3.3 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 30. August 2022 (Urk. 6/51/4-6) bestehen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Adipositas per magna WHO Grad III (Grösse 159.5 cm; Gewicht am 31. Mai 2021: 94 kg, BMI 37.2; Gewicht am 18. November 2021: 102 kg, BMI 40.3), Schmerzen und Quadrizepsdefizit bei Status nach unikondylärer Knie-Teilprothese rechts am 3. Dezember 2021 bei Osteonekrose medialer Femurkondylus bei Status nach Arthroskopie, Meniskusteilresektion und Knorpeldebridement medialer Femurkondylus am 4. Juni 2021, myogene Dysbalancen mit Lumbalgie bei mässigen degenerativen Veränderungen der LWS ohne neurologische Ausfälle, eine Thorakolumbalskoliose sowie ein Status nach Burnout 2020 (es würden keine Unterlagen dazu vorliegen und die Beschwerdeführerin gebe an, wegen des Burnouts nicht mehr in Behandlung zu sein). Es habe kein Gesundheitsschaden festgestellt werden können, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Die Beschwerdeführerin habe nach erfolglosen konservativen Therapieversuchen und einer Kniespiegelung am 3. Dezember 2021 eine Teilknieprothese implantiert erhalten. Der postoperative Verlauf sei unauffällig gewesen. Bei der letzten Untersuchung durch den behandelnden Orthopäden habe sich die Beweglichkeit bis auf eine Einschränkung der endgradigen Beugung frei gezeigt. Es habe sich ein Druckschmerz im Bereich der Knieprothese und ein deutliches Quadrizepsdefizit gezeigt. Aufgrund des Befundes sei nicht nachvollziehbar, weshalb weiterhin nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Für eine überwiegend sitzende Tätigkeit könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dringend müsse die Oberschenkelmuskulatur auftrainiert werden. Die Rückenschmerzen seien auch von den Spezialisten als muskuläre Dysbalancen eingestuft worden und sollten krankengymnastisch behandelt werden. Injektionen könnten die statischen Probleme nicht nachhaltig verändern. Der Arbeitsplatz sei mit Hilfsmitteln angepasst. Auffällig sei das Körpergewicht der Beschwerdeführerin, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den Beschwerden beitrage. Das Körpergewicht sollte konsequent gesenkt werden. Dies trage auch zur Haltbarkeit des künstlichen Gelenks bei.
3.4 Am 20. Januar 2023 (Urk. 6/69/6-7) führte die Radiologie C.___ ein MRI der HWS und der BWS bei der Beschwerdeführerin durch. Die Beurteilung ergab, dass Osteochondrosen der mittleren HWS vorliegen. Eine Myelopathie habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden foraminale Nervenwurzelkompressionen vor allem links betreffend C4-C7, etwas weniger rechts betreffend C5-C7, eine rezessale Diskushernie rechts im Segment BWK 2/3, mögliche tangierte Th2-Wurzel rechts. Auf Höhe BWK 4/5 finde sich eine kleine Diskushernie mit möglicherweise tangierter TH5-Wurzel links. Auf Höhe der mittleren BWK5-10 seien mehrere median bis paramedian links lokalisierte, kleine Diskushernien, vermutlich ohne Nervenwurzelkompression. Es gebe eine relative thorakale Enge mit Myelonimpression auf Höhe HWK 5/6 bei am ehesten kleiner, nach intraspinal reichender Synovialzyste des Facettengelenkes links und gleichzeitig kleiner medianer Diskushernie von ventral, bisher keine Myelopathie. Am ehesten handle es sich um eine axiale Hiatushernie, bis knapp 5 cm Durchmesser.
3.5 Dr. Z.___ wies die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2023 (Urk. 6/73) dem Spital D.___ zur knieorthopädischen Beurteilung (Therapieempfehlung, Abgabe einer Zweitmeinung) zu. Im Überweisungsschreiben führte er aus, die postoperative, nun schon ein Jahr dauernde einschränkende Schwellungsneigung, die Belastungsschmerzsymptomatik und auch die Einklemmungserscheinungen zeigten bisher nur Stressreaktion/ossäre Reaktivprozesse/
Osteopenie ohne klaren Anhalt einer Lockerung. Im Rahmen der postoperativen Osteonekrose sei sicher auch der Faktor Adipositas ein Problem. Am Knie rechts sei es von Ende 2021 bis Sommer 2022 zwar zu einer leichten Verbesserung der Funktion gekommen, der Beschwerdeführerin sei aber immer noch keine schmerzfreie Gehstrecke möglich. Es würden immer wieder Probleme mit plötzlichem Einsinken im Bein und teilweise Wegknicken beschrieben. Es gebe eine Einklemmung und weiterhin, aber weniger Ergussbildung. Eine Beteiligung der Befunde der LWS werde derzeit als für das Kniegelenk nicht relevant angesehen. Hier sei das Hauptproblem im letzten Jahr eher eine linksseitige Beschwerdeproblematik gewesen.
3.6 Gemäss dem Bericht des Spitals D.___ vom 22. März 2023 (Urk. 6/84) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
Schmerzhaftes Kniegelenk nach unikompartimenteller medialer Knieprothese (Johnson & Johnson Journey uni zementiert) am 03.12.2021 bei Stressreaktion medialer Femurkondyl mit Gelenkskollaps ("Osteonekrose") mit/bei
- Status nach Kniegelenksarthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie am 04.06.2021 bei wurzelnahem Radiärriss mediales Meniskushinterhorn
- aktuell Behandlung mittels Alendronat mit subjektiv Besserung der Beschwerden
Adipositas, Gewicht 100 kg, Grösse 163 cm, BMI 37 kg/m2
Nebendiagnosen:
Chronische Lumbalgien und myogene Dysbalance bei bekannter Thorakolumbal-Skoliose mit Spondylarthrose thorakal
Leichtes Schlafapnoe-Syndrom
Als Auslöser für die ursprünglichen Beschwerden finde sich in der MRI-Untersuchung vom 15. April 2021 ein ausgedehnter Radiär-Riss am medialen Meniskus-Hinterhorn, als Ausdruck einer Überbelastung des medialen femorotibialen Gelenkes. Es sei eine unikompartimentelle Knieprothesen-Implantation notwendig geworden. Das Implantat sei korrekt positioniert und ausgerichtet. Es zeigten sich kein Lockerungsgeschehen und keine Hinweise auf eine Anschlussdegeneration. Es seien mehrere Risikofaktoren für den nicht vollständig zufriedenstellenden Verlauf vorhanden. Einerseits bestehe ein orthopädisch junges Alter, andererseits sei es innerhalb eines kurzen Krankheitsverlaufs zur Implantation eines unikompartimentellen Gelenkersatzes gekommen. Ein gewichtiger Faktor für das unzufriedenstellende Ergebnis dürfte aber auch das Übergewicht sein. Dies habe mutmasslich zum initialen wurzelnahen Radiärriss geführt, wie es häufig beobachtet werden könne. Durch die übermässige Belastung resultiere eine ossäre mechanische Überbelastung im Bereich der proximalen Tibia. Der Knochen müsse sich an das neue Gelenk «remodellieren» und anpassen. Vordringlich wäre entsprechend eine signifikante Gewichtsreduktion. Hier sei der Hauptbehandlungsansatz zu sehen. Sollte die Gewichtsreduktion nicht positiv stimmend sein, wäre die Anbindung an ein Schmerzambulatorium sinnvoll. Es werde zur Vorsicht gemahnt bezüglich einer allfälligen Konversion des Teilgelenkes zu einer Knie-Totalendoprothese. Erfahrungsgemäss seien hier die Resultate schlecht, ausser es bestehe ein klarer Grund für das Versagen der Teilprothese (Infekt, Lockerung, Malposition, etc.).
3.7 RAD-Ärztin Dr. A.___ führte am 17. Mai 2023 (Urk. 6/87/3-5) aus, die Beschwerdeführerin lege mit ihrem Einwand aktuelle Befundberichte vor. Sie habe am 25. Oktober 2022 noch ausgeführt, dass am 17. November 2022 eine dritte Knieoperation durchgeführt werden sollte und diese wegen Erkrankung des Operateurs verschoben worden sei. Aus den nun vorgelegten Unterlagen sei aber nicht ersichtlich, welche Operation durchgeführt werden sollte. Die Beschwerdeführerin führe aus, dass nun eine Behandlung im Schmerzambulatorium erfolgen werde. Sie gehe nicht darauf ein, dass das Spital D.___ empfohlen habe, zunächst das Körpergewicht zu reduzieren. Die im Januar 2023 durchgeführten MRI-Untersuchungen der Hals- und Brustwirbelsäule zeigten wohl neue Beschwerden. Ein Bericht, weshalb diese Untersuchungen durchgeführt worden seien, mit Angabe der Beschwerden und den Untersuchungsbefunden, liege aber nicht vor. Daher müsse auf die Angaben des Radiologen abgestellt werden, der ein zervikothorakales Schmerzsyndrom aktuell Punctum maximum Th6-8,
DD Blockierungen bei Kyphoselordose mit Mastopathie, erwähnte. Da Bandscheibenvorfälle in unterschiedlicher Ausprägung auch mit Nervenwurzelkompressionen bei Probanden ohne Beschwerden auftreten würden, habe ein alleiniger MRI-Befund keine Aussagekraft. Auffällig bei der Befundung sei die vom Radiologen angegebene Hyperkyphose (Rundrücken) der Brustwirbelsäule auch im Liegen, die mit der Angabe der Klinik übereinstimme. Daher könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese zu den Schmerzen Punctum maximum Th 6-8 beitrage. Für die vermehrte Gewichtsbelastung könne die Mastopathie als weiterer Auslöser angenommen werden. Bezüglich der Knieprothese und der Beschwerden ergäben sich keine neuen Aspekte. Es sei erneut auf die Notwendigkeit der Gewichtsreduktion hingewiesen worden. Empfehlenswert sei die Betreuung in einem Adipositaszentrum. Aus versicherungsmedizinischer-theoretischer Sicht könne eine sitzende Tätigkeit an einem wirbelsäulenadaptierten Arbeitsplatz ohne Einschränkungen durchgeführt werden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 30. August 2022 (Urk. 6/51/4-6) und vom am 17. Mai 2023 (Urk. 6/87/3-5). Reine Aktenbeurteilungen sind rechtsprechungsgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
4.2 Es ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen aufweist, insbesondere bestehen Beschwerden am Knie rechts, wo die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 (Kniearthroskopie, mediale Teilmeniskektomie) und am 3. Dezember 2021 (unikondyläre mediale Knieprothese) operiert worden ist. Grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte weiterhin arbeitsfähig und sie arbeitet immer noch an der gleichen Stelle. Strittig ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war bzw. immer noch ist.
4.3 Bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Eröffnung der Wartezeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben hat, dass sie seit Dezember 2020 an einem Burnout leide. Es ergibt sich aber nicht, dass der Beschwerdeführerin deswegen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist. Die Beschwerdeführerin gab an, die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe «+-» seit dem 10. Dezember 2020 (Urk. 6/6/6) und sie befinde sich seit dem 23. Januar 2021 bei der Psychiaterin Dr. med. E.___ in Behandlung (Urk. 6/6/7). Die Behandlung bei Dr. E.___ dauerte gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bis Ende Januar 2022 – somit knapp ein Jahr – und konnte beendet werden, da es ihr aus psychiatrischer Sicht wieder besser ging (Urk. 6/35). Aus den Akten der Krankentaggeldversicherung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin erst ab dem 31. Mai 2021 (gemeldetes Erkrankungsdatum) aufgrund der anstehenden Knieoperation eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist (Urk. 6/28/30-36, Urk. 6/28/53- 61). Es erweist sich damit grundsätzlich nicht als falsch, dass die Beschwerdegegnerin die Wartezeit erst per 31. Mai 2021 eröffnet hat. Es ist jedoch zu beanstanden, dass sie bezüglich der psychischen Gesundheit keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, insbesondere sie von Dr. med. E.___, welche von der Beschwerdeführerin in der Anmeldung ausdrücklich als ihre behandelnde Ärztin bezeichnet worden ist, keinen Bericht eingeholt hat.
4.4 Bezüglich des bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehenden orthopädischen Gesundheitsschadens verwies RAD-Ärztin Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2022 (Urk. 6/51/4-6) auf den unauffälligen postoperativen Verlauf nach den Operationen am Knie rechts, welcher durch die radiologischen Kontrollen bestätigt werde. Sie gelangte zum Ergebnis, dass es aufgrund des geringen Befundes nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin nur zu 50 % arbeitsfähig sein sollte. Für eine sitzende Tätigkeit könne von einer medizinisch-theoretisch vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Um das Knie zu entlasten und die Gehfähigkeit weiter zu verbessern, sei die Oberschenkelmuskulatur durch gezieltes Training zu stärken. Die Situation bezüglich der Rückenschmerzen könne durch krankengymnastische Behandlung ebenfalls verbessert werden. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei ausserdem mit Hilfsmitteln angepasst worden.
4.5 Übereinstimmend mit der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. A.___ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wegen den erwiesenermassen bestehenden Schädigungen am rechten Knie in erster Linie bei kniebelastenden Tätigkeiten eingeschränkt ist, somit vor allem bei gehenden und auch bei stehenden Tätigkeiten. Die angestammte kaufmännische Tätigkeit kann dagegen grundsätzlich im Sitzen ausgeübt werden und erscheint nicht kniebelastend. Es verhält sich denn auch so, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nach der ersten Knieoperation (Kniearthroskopie, mediale Teilmeniskektomie) vom 4. Juni 2021 ab dem 28. Juni 2021 wieder zu 50 % aufgenommen hat. Eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand erneut nach der weiteren Knieoperation vom 3. Dezember 2021 (unikondyläre mediale Knieprothese), ab dem 24. Januar 2022 arbeitete die Beschwerdeführerin aber wieder zu 50 % und – gemäss ihren Angaben (Urk. 1 S. 10 N 36) - seit dem 1. April 2023 zu 60 %. Laut der Einschätzung des Spitals D.___ vom 22. März 2023 (Urk. 6/84) dürfte ein wesentlicher Grund für den nicht vollständig zufriedenstellenden Verlauf nach den beiden Knieoperationen das massive Übergewicht sein, welches mutmasslich auch den initialen wurzelnahen Radiärriss verursacht habe. Um die mechanische Überbelastung des Knies zu reduzieren und die Anpassung des Knochens an die eingesetzte Teilprothese zu verbessern, hält das Spital D.___ eine Gewichtsreduktion für vordringlich. Bezüglich der Umwandlung von einer Teil- in eine Totalendoprothese sei dagegen Vorsicht angebracht, da eine solche erfahrungsgemäss keine guten Resultate erbringe. Eine Behandlung in einem Schmerzzentrum empfiehlt das Spital D.___ erst, wenn die Bemühungen betreffend Gewichtsreduktion keinen Erfolg zeigen. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sie führte am 31. März 2023 (Urk. 6/85/7) aus, es werde nun entsprechend den Empfehlungen der Spezialisten des Spitals D.___ eine Betreuung im Schmerzambulatorium erfolgen. Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass eine weitere Verbesserung der Situation bezüglich des Knies rechts durch die Durchführung von grundsätzlich zumutbar erscheinenden Massnahmen möglich ist und sich die noch bestehenden Einschränkungen weiter reduzieren lassen.
4.6 RAD-Ärztin Dr. A.___ hält in der Stellungnahme vom 30. August 2022 (Urk. 6/51/5) lediglich fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe vom 1. bis zum 15. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Diese Einschätzung wird nicht weiter begründet. Mutmasslich ist dies so zu verstehen, dass ab dem Datum der Beurteilung vom 30. August 2022 während einer zweiwöchigen Übergangsfrist von der Beschwerdeführerin erwartet wurde, dass sie ihr Arbeitspensum von den bis dahin ausgeübten 50 % auf 70 % ausdehnen und ab dem 16. September 2022 wieder zu 100 % arbeiten würde. Dr. A.___ äussert sich jedoch nicht dazu, ob sie entsprechend den Einschätzungen der behandelnden Ärzte davon ausgeht, dass bis am 30. August 2022 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand, was grundsätzlich zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre und somit allenfalls zumindest Anspruch auf eine befristete Invalidenrente hätte.
4.7 Das MRI vom 20. Januar 2023 (Urk. 6/69/6-7) der HWS und der BWS zeigte einige Befunde (vgl. E. 3.4). RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (Urk. 6/87/3-5) fest, es liege kein Bericht dazu vor, weshalb diese Untersuchungen durchgeführt worden seien mit Angabe der Beschwerden und des Untersuchungsbefundes. Es müsse demnach auf die Angaben des Radiologen abgestellt werden, welcher ein zervikothorakales Schmerzsyndrom aktuell Punctum maximum Th6-8 DD Blockierungen bei Kyphoselordose mit Mastopathie aufführe. Es kann Dr. A.___ zwar darin beigepflichtet werden, dass Bandscheibenvorfälle in unterschiedlicher Ausprägung mit Nervenwurzelkompressionen auch bei Probanden ohne (dauerhafte) Rückenbeschwerden auftreten und der MRI-Befund – insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit – keine Aussagekraft hat. Bei der Beschwerdeführerin ist es aber gerade so, dass sie über Rückenbeschwerden klagt. Es wäre deshalb an der Beschwerdegegnerin gelegen, den fehlenden Bericht einzuholen bzw. entsprechende Untersuchungen zu veranlassen.
4.8 Es bestehen damit zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin. Sie weicht von der Einschätzung des behandelnden Orthopäden ab und basiert nicht auf einer eigenen Untersuchung. Bezüglich des zervikothorakalen Schmerzsyndroms liegt kein Arztbericht mit einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Soweit von einem invalidisierenden somatischen Gesundheitsschaden auszugehen ist, wird auch zu prüfen sein, ob vor dem 31. Mai 2021 eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand und die Wartezeit damit zu einem früheren Zeitpunkt zu eröffnen gewesen wäre. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
4.9 Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2023 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Michèle Epprecht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger